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   BVerfG, 24.09.2009 - 1 BvQ 43/09   

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https://dejure.org/2009,6909
BVerfG, 24.09.2009 - 1 BvQ 43/09 (https://dejure.org/2009,6909)
BVerfG, Entscheidung vom 24.09.2009 - 1 BvQ 43/09 (https://dejure.org/2009,6909)
BVerfG, Entscheidung vom 24. September 2009 - 1 BvQ 43/09 (https://dejure.org/2009,6909)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Keine dringende Notwendigkeit des Erlasses einer eA, um den Neubau einer Bundesautobahn vorläufig zu verhindern - keine drohende unmittelbare und unumkehrbare Beeinträchtigung von Grundrechten der Antragsteller

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG); Begründung der dringenden Notwendigkeit einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG mit der drohenden Umsetzung von Maßnahmen in einem ...

  • Judicialis

    BVerfGG § 32; ; GG Art. 19 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVerfGG § 32; GG Art. 19 Abs. 4
    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung gegen den Vollzug einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93

    Flughafenverfahren

    Auszug aus BVerfG, 24.09.2009 - 1 BvQ 43/09
    Die Rechtsordnung sieht nicht vor, dass mit der Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen solange innezuhalten sei, bis ein Betroffener dem Bundesverfassungsgericht darlegen kann, die Entscheidung verletze ihn in Grundrechten, und Gelegenheit hatte, ihn durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung vor den faktischen Folgen möglicher Grundrechtsverletzungen zu schützen (vgl. BVerfGE 94, 166 ).

    Anders als der von Art. 19 Abs. 4 GG geprägte vorläufige Rechtsschutz im fachgerichtlichen Verfahren ist das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 32 BVerfGG nicht darauf angelegt, möglichst lückenlosen Schutz vor dem Eintritt auch endgültiger Folgen der Vollziehung hoheitlicher Maßnahmen zu bieten, weshalb das Instrument der verfassungsgerichtlichen einstweiligen Anordnung zurückhaltend und unter Anlegung eines strengen Maßstabs anzuwenden ist (vgl. BVerfGE 94, 166 ).

  • BVerfG, 15.06.2005 - 2 BvQ 18/05

    Visa-Untersuchungsausschuss

    Auszug aus BVerfG, 24.09.2009 - 1 BvQ 43/09
    Es ist nicht erforderlich, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits ein Verfahren in der Hauptsache anhängig ist (vgl. BVerfGE 105, 235 ; 113, 113 ; stRspr).

    Dies setzt allerdings voraus, dass nachfolgend ein Hauptsacheantrag gestellt werden könnte, der nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfGE 113, 113 ).

  • BVerfG, 10.03.1981 - 1 BvR 92/71

    Gondelbahn

    Auszug aus BVerfG, 24.09.2009 - 1 BvQ 43/09
    Zwar können sie als durch den Planfeststellungsbeschluss mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung Betroffene nach gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. nur BVerwGE 67, 74 sowie BVerfGE 56, 249 ) im Rahmen ihres Angriffs hiergegen auch Verletzungen objektiven Rechts rügen; die dringende Notwendigkeit einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG lässt sich mit der drohenden Umsetzung von Maßnahmen in diesem objektivrechtlichen Bereich allenfalls begründen, wenn solche Nachteile besonders offensichtlich und gravierend sind.
  • BVerfG, 29.03.2007 - 2 BvE 2/07

    Eilantrag der Linksfraktion gegen Tornado-Einsatz abgelehnt

    Auszug aus BVerfG, 24.09.2009 - 1 BvQ 43/09
    Dringlich in diesem Sinne ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nur dann, wenn im Hinblick auf das im Hauptsacheverfahren als verletzt gerügte Recht ein schwerer Nachteil droht, der durch ein Obsiegen des Antragstellers im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht mehr verhindert oder rückgängig gemacht werden kann (vgl. BVerfGE 12, 36 ; 118, 111 ).
  • BVerfG, 23.04.2002 - 1 BvR 1412/97

    Keine einstweilige Anordnung gegen Gesetzesberatung in Sachen "LER"

    Auszug aus BVerfG, 24.09.2009 - 1 BvQ 43/09
    Es ist nicht erforderlich, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits ein Verfahren in der Hauptsache anhängig ist (vgl. BVerfGE 105, 235 ; 113, 113 ; stRspr).
  • BVerwG, 18.03.1983 - 4 C 80.79

    Geltendmachung der Verletzung des Abwägungsgebots durch den mit enteignender

    Auszug aus BVerfG, 24.09.2009 - 1 BvQ 43/09
    Zwar können sie als durch den Planfeststellungsbeschluss mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung Betroffene nach gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. nur BVerwGE 67, 74 sowie BVerfGE 56, 249 ) im Rahmen ihres Angriffs hiergegen auch Verletzungen objektiven Rechts rügen; die dringende Notwendigkeit einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG lässt sich mit der drohenden Umsetzung von Maßnahmen in diesem objektivrechtlichen Bereich allenfalls begründen, wenn solche Nachteile besonders offensichtlich und gravierend sind.
  • BVerfG, 17.12.1960 - 2 BvQ 4/60

    Einstweilige Anordnung gegen die Ausstrahlung von Fernsehsendungen durch eine

    Auszug aus BVerfG, 24.09.2009 - 1 BvQ 43/09
    Dringlich in diesem Sinne ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nur dann, wenn im Hinblick auf das im Hauptsacheverfahren als verletzt gerügte Recht ein schwerer Nachteil droht, der durch ein Obsiegen des Antragstellers im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht mehr verhindert oder rückgängig gemacht werden kann (vgl. BVerfGE 12, 36 ; 118, 111 ).
  • VerfGH Baden-Württemberg, 02.08.2017 - 1 GR 35/17

    Eilantrag des Abgeordneten Dr. Heinrich Fiechtner, MdL, gegen Sanktionen der

    Kein dringender Regelungsbedarf besteht, wenn nicht ersichtlich ist, dass die vom Antragsteller geltend gemachten Rechte ohne den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung unmittelbar gefährdet wären (vgl. BVerfGE 96, 223 - Juris Rn. 25; BVerfGE 132, 287 - Juris Rn. 13; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24.9.2009 - 1 BvQ 43/09 -, Juris Rn. 8).
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