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   BVerfG, 24.09.2018 - 1 BvR 981/17   

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https://dejure.org/2018,34846
BVerfG, 24.09.2018 - 1 BvR 981/17 (https://dejure.org/2018,34846)
BVerfG, Entscheidung vom 24.09.2018 - 1 BvR 981/17 (https://dejure.org/2018,34846)
BVerfG, Entscheidung vom 24. September 2018 - 1 BvR 981/17 (https://dejure.org/2018,34846)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Tenor)

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

Sonstiges

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 24.09.2018 - 1 BvR 981/17
    Unter Berücksichtigung der subjektiven und besonderen objektiven Bedeutung des Verfahrens und seiner Förderung durch die anwaltliche Tätigkeit (vgl. BVerfGE 79, 365 ) wird der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren auf 150.000 EUR (in Worten: einhundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt.
  • BVerfG, 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16

    Vorschriften zur Erhebung des Rundfunkbeitrages für die Erstwohnung und im nicht

    Die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2017 - BVerwG 6 C 15.16 -, des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 3. März 2016 - 2 S 1629/15 - und des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 1. Juli 2015 - 3 K 4017/14 - verletzen den Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 981/17 in seinen Rechten aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes.

    Die Bundesrepublik Deutschland und das Land Baden-Württemberg haben dem Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 981/17 die in seinem Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu gleichen Teilen zu erstatten.

    In den Verfahren 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17 und 1 BvR 836/17 sind die Verfassungsbeschwerden unbegründet, die Verfassungsbeschwerde im Verfahren 1 BvR 981/17 ist begründet.

    b) Die Unvereinbarkeit trifft unmittelbar das hier in dem Ausgangsverfahren zur Verfassungsbeschwerde 1 BvR 981/17 entscheidungserhebliche Zustimmungsgesetz des Landes Baden-Württemberg.

    Die Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts im Ausgangsverfahren zu der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 981/17 und die Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht folgt aus § 95 Abs. 2 BVerfGG.

    Da sich der Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 981/17 allein gegen die für mit der Verfassung unvereinbar erklärte Regelung gewandt hat, sind ihm die in seinem Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

  • VG Schleswig, 26.03.2019 - 4 B 101/18

    Rechtsschutz gegen die Heranziehung zur Entrichtung von Rundfunkbeiträgen

    Diesbezüglich hat das Bundesverfassungsgericht in seiner am 18.07.2018 verkündeten Entscheidung erkannt, dass die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages verfassungskonform sind, sofern nicht die Erhebung eines Rundfunkbeitrages für eine Zweitwohnung - was vorliegend nicht der Fall ist - in Rede steht (so BVerfG, Urteil vom 18.07.2018, Az.: 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17 und 1 BvR 981/17, juris).

    Auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Urteil vom 18.07.2018, Az.: 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17 und 1 BvR 981/17, juris) und der Europäische Gerichtshof (EuGH, Urteil vom 13.12.2018, Az.: C-492/17, juris) haben, wie bereits erwähnt, entschieden, dass die Regelungen des RBStV verfassungskonform sind bzw. nicht gegen EU-Recht verstoßen.

    Der Rundfunkbeitrag wird für die Möglichkeit erhoben, das Programm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu empfangen (so BVerfG, Urteil vom 18.07.2018, Az.: 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17 und 1 BvR 981/17, juris LS 1c aa).

    Das Bundesverfassungsgericht hat es für vereinbar mit dem in Art. 3 Abs. 1 GG enthaltenen Grundsatz der Belastungsgleichheit gehalten, eine unbestimmte Vielzahl oder gar alle Bürgerinnen und Bürger zu Beiträgen heranzuziehen, sofern ihnen jeweils ein Vorteil individuell-konkret zurechenbar ist (so BVerfG, Urteil vom 18.07.2018, Az.: 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17 und 1 BvR 981/17, juris LS 2a bb).

    Die Möglichkeit der Rundfunknutzung sei für alle Beitragspflichtigen realistisch, weil das flächendeckende Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks jederzeit abgerufen werden könne (so BVerfG, Urteil vom 18.07.2018, Az.: 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17 und 1 BvR 981/17, juris LS 2b aa ff.).

    Es wird weder unmittelbar noch mittelbar Zwang ausgeübt, die Programme der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten anzusehen oder anzuhören (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17 und 1 BvR 981/17, juris Rn. 135).

  • VG Schleswig, 23.10.2019 - 4 A 337/17

    Rechtmäßigkeit der Erhebung von Rundfunkbeiträgen gegenüber dem Inhaber einer

    Die Verfassungsmäßigkeit des zum 01.01.2013 eingeführten Rundfunkbeitrages hat zudem, abseits von den hier nicht relevanten Regelungen zu Zweitwohnungen, auch das Bundesverfassungsgericht festgestellt (BVerfG, Urteil vom 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17, juris).

    Es wird weder unmittelbar noch mittelbar Zwang ausgeübt, die Programme der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten anzusehen oder anzuhören (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17 und 1 BvR 981/17, juris, Rn. 135).

    Der Rundfunkbeitrag wird für die Möglichkeit erhoben, das Programm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu empfangen (BVerfG, Urteil vom 18.07.2018, Az.: 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17 und 1 BvR 981/17, juris, LS 1c aa).

    Das Bundesverfassungsgericht hat es für vereinbar mit dem in Art. 3 Abs. 1 GG enthaltenen Grundsatz der Belastungsgleichheit gehalten, eine unbestimmte Vielzahl oder gar alle Bürgerinnen und Bürger zu Beiträgen heranzuziehen, sofern ihnen jeweils ein Vorteil individuell-konkret zurechenbar ist (BVerfG, Urteil vom 18.07.2018, Az.: 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17 und 1 BvR 981/17, juris, LS 2a bb).

    Dies sei der Fall, weil das flächendeckende Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks jederzeit abgerufen werden könne (BVerfG, Urteil vom 18.07.2018, Az.: 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17 und 1 BvR 981/17, juris, LS 2b aa ff.).

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