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   BVerfG, 24.10.2006 - 2 BvR 1908/03   

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BVerfG, 24.10.2006 - 2 BvR 1908/03 (https://dejure.org/2006,1932)
BVerfG, Entscheidung vom 24.10.2006 - 2 BvR 1908/03 (https://dejure.org/2006,1932)
BVerfG, Entscheidung vom 24. Oktober 2006 - 2 BvR 1908/03 (https://dejure.org/2006,1932)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde betreffend die Frage der Reichweite der durch Art. 4 Abs. 1 GG und Art. 4 Abs. 2 GG geschützten Rechte einer religiösen Vereinigung im Zusammenhang mit einer gegen das ausländische religiöse Oberhaupt verhängten Einreisesperre; Schutz der Freiheit des ...

  • vereinigungskirche.de PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 4 Abs. 1, 2
    Verfassungsmäßigkeit einer Einreisesperre gegen ein ausländisches religiöses Überhaupt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde der deutschen Vereinigungskirche gegen Einreiseverbot für Ehepaar Mun

  • 123recht.net (Pressemeldung, 9.11.2006)

    Einreiseverbot für Führer der Mun-Sekte kommt neu auf den Prüfstand // Selbstbestimmung der Kirchen

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 9, 371
  • DVBl 2007, 119
  • DÖV 2007, 202
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 19.12.2000 - 2 BvR 1500/97

    Körperschaftsstatus der Zeugen Jehovas

    Auszug aus BVerfG, 24.10.2006 - 2 BvR 1908/03
    a) Vereinigungen, deren Zweck die Pflege oder Förderung eines religiösen Bekenntnisses oder die Verkündung des Glaubens ihrer Mitglieder ist, können Träger des Grundrechts aus Art. 4 GG sein (vgl. BVerfGE 102, 370 [383]; - 105, 279 [293]).

    Art. 4 Abs. 1 und 2 GG schützt auch die Freiheit des organisatorischen Zusammenschlusses zum Zweck des gemeinsamen öffentlichen Bekenntnisses (BVerfGE 19, 129 [132]; - 42, 312 [323]; - 70, 138 [161]; - 99, 100 [118]; - 102, 370 [383]; - 105, 279 [293]).

    Welche Handlungen im Einzelnen erfasst sind, bestimmt sich wesentlich nach der Eigendefinition der Religionsgemeinschaft; denn Teil der grundrechtlich gewährleisteten Glaubensfreiheit ist auch und gerade, dass eine staatliche Bestimmung genuin religiöser Fragen unterbleibt (vgl. BVerfGE 102, 370 [394]; s. ferner BVerfGE 12, 1 [4]; - 18, 385 [386 f.]; - 24, 236 [247 f.]; - 41, 65 [84]; - 42, 312 [332]; - 53, 366 [392 f., 401]; - 72, 278 [294]; - 74, 244 [255]; - 102, 370 [394]).

    Insoweit sind durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG geschützte Kernfragen der Pflege und Förderung des Glaubens und Bekenntnisses angesprochen, die "mangels Einsicht und geeigneter Kriterien" (BVerfGE 102, 370 [394]) der Beurteilung durch staatliche Stellen grundsätzlich entzogen sind.

    Soweit das Bundesministerium des Innern das öffentliche Interesse an der Einreiseverweigerung aus Widersprüchen zwischen den Glaubensinhalten des Beschwerdeführers und den Wertentscheidungen des Grundgesetzes herleitet, ist darauf hinzuweisen, dass die Religionsgemeinschaften hinsichtlich der von ihnen vertretenen Glaubensinhalte und sonstiger rein interner Angelegenheiten grundsätzlich nicht den für das Verhalten des Staates maßgeblichen Wertvorstellungen des Grundgesetzes verpflichtet sind (vgl. BVerfGE 102, 370 [394 f.]) und außerhalb dieses Bereichs der Wechselwirkung von Religionsfreiheit und Schrankenzweck durch entsprechende Güterabwägung Rechnung zu tragen ist (vgl. BVerfGE 72, 278 [289]).

  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 670/91

    Osho

    Auszug aus BVerfG, 24.10.2006 - 2 BvR 1908/03
    a) Vereinigungen, deren Zweck die Pflege oder Förderung eines religiösen Bekenntnisses oder die Verkündung des Glaubens ihrer Mitglieder ist, können Träger des Grundrechts aus Art. 4 GG sein (vgl. BVerfGE 102, 370 [383]; - 105, 279 [293]).

    Art. 4 Abs. 1 und 2 GG schützt auch die Freiheit des organisatorischen Zusammenschlusses zum Zweck des gemeinsamen öffentlichen Bekenntnisses (BVerfGE 19, 129 [132]; - 42, 312 [323]; - 70, 138 [161]; - 99, 100 [118]; - 102, 370 [383]; - 105, 279 [293]).

    Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Fachgerichte eine Überzeugung, die Ziele des menschlichen Seins aufstellt, den Menschen im Kern seiner Persönlichkeit anspricht und auf umfassende Weise den Sinn der Welt und des menschlichen Lebens zu erklären beansprucht, wie es bei dem vom Beschwerdeführer vertretenen Glauben der Fall ist, dem Schutz des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG unterstellen (vgl. BVerfGE 105, 279 [293] für die Osho-Bewegung).

    Dass der Beschwerdeführer daneben möglicherweise auch andere - insbesondere wirtschaftliche - Zwecke verfolgt, steht dieser Einordnung nicht entgegen (vgl. BVerfGE 105, 279 [293]).

    Hierzu gehören nicht nur kultische Handlungen sowie die Beachtung und Ausübung religiöser Gebote und Gebräuche wie Gottesdienst, Sammlung kirchlicher Kollekten, Gebete, Empfang der Sakramente, Prozessionen, Zeigen von Kirchenfahnen und Glockengeläut, sondern auch religiöse Erziehung, Feiern und andere Äußerungen des religiösen und weltanschaulichen Lebens sowie allgemein die Pflege und Förderung des jeweiligen Bekenntnisses (vgl. BVerfGE 19, 129 [132]; - 24, 236 [246 f.]; - 53, 366 [387]; - 105, 279 [293 f.]).

  • BVerfG, 25.03.1980 - 2 BvR 208/76

    Konfessionelle Krankenhäuser

    Auszug aus BVerfG, 24.10.2006 - 2 BvR 1908/03
    Hierzu gehören nicht nur kultische Handlungen sowie die Beachtung und Ausübung religiöser Gebote und Gebräuche wie Gottesdienst, Sammlung kirchlicher Kollekten, Gebete, Empfang der Sakramente, Prozessionen, Zeigen von Kirchenfahnen und Glockengeläut, sondern auch religiöse Erziehung, Feiern und andere Äußerungen des religiösen und weltanschaulichen Lebens sowie allgemein die Pflege und Förderung des jeweiligen Bekenntnisses (vgl. BVerfGE 19, 129 [132]; - 24, 236 [246 f.]; - 53, 366 [387]; - 105, 279 [293 f.]).

    Welche Handlungen im Einzelnen erfasst sind, bestimmt sich wesentlich nach der Eigendefinition der Religionsgemeinschaft; denn Teil der grundrechtlich gewährleisteten Glaubensfreiheit ist auch und gerade, dass eine staatliche Bestimmung genuin religiöser Fragen unterbleibt (vgl. BVerfGE 102, 370 [394]; s. ferner BVerfGE 12, 1 [4]; - 18, 385 [386 f.]; - 24, 236 [247 f.]; - 41, 65 [84]; - 42, 312 [332]; - 53, 366 [392 f., 401]; - 72, 278 [294]; - 74, 244 [255]; - 102, 370 [394]).

    Es ist jedoch geboten, bei der Auslegung und Handhabung der einfachrechtlichen Vorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, die hier eine visumsfreie Einreise vorsehen und den vorübergehenden Aufenthalt damit grundsätzlich gestatten, das Eigenverständnis der Religionsgemeinschaft, soweit es in dem Bereich der durch Art. 4 Abs. 1 GG gewährleisteten Glaubens- und Bekenntnisfreiheit wurzelt und sich in der durch Art. 4 Abs. 2 GG geschützten Religionsausübung verwirklicht, so weit wie möglich zu berücksichtigen (BVerfGE 83, 341 [356]; ähnlich bereits BVerfGE 24, 236 [251]; - 53, 366 [401], vgl. auch Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 4. Juli 1996 - 11 B 23/96 -, NJW 1997, S. 406 [407]).

  • BVerfG, 16.10.1968 - 1 BvR 241/66

    (Aktion) Rumpelkammer

    Auszug aus BVerfG, 24.10.2006 - 2 BvR 1908/03
    Hierzu gehören nicht nur kultische Handlungen sowie die Beachtung und Ausübung religiöser Gebote und Gebräuche wie Gottesdienst, Sammlung kirchlicher Kollekten, Gebete, Empfang der Sakramente, Prozessionen, Zeigen von Kirchenfahnen und Glockengeläut, sondern auch religiöse Erziehung, Feiern und andere Äußerungen des religiösen und weltanschaulichen Lebens sowie allgemein die Pflege und Förderung des jeweiligen Bekenntnisses (vgl. BVerfGE 19, 129 [132]; - 24, 236 [246 f.]; - 53, 366 [387]; - 105, 279 [293 f.]).

    Welche Handlungen im Einzelnen erfasst sind, bestimmt sich wesentlich nach der Eigendefinition der Religionsgemeinschaft; denn Teil der grundrechtlich gewährleisteten Glaubensfreiheit ist auch und gerade, dass eine staatliche Bestimmung genuin religiöser Fragen unterbleibt (vgl. BVerfGE 102, 370 [394]; s. ferner BVerfGE 12, 1 [4]; - 18, 385 [386 f.]; - 24, 236 [247 f.]; - 41, 65 [84]; - 42, 312 [332]; - 53, 366 [392 f., 401]; - 72, 278 [294]; - 74, 244 [255]; - 102, 370 [394]).

    Es ist jedoch geboten, bei der Auslegung und Handhabung der einfachrechtlichen Vorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, die hier eine visumsfreie Einreise vorsehen und den vorübergehenden Aufenthalt damit grundsätzlich gestatten, das Eigenverständnis der Religionsgemeinschaft, soweit es in dem Bereich der durch Art. 4 Abs. 1 GG gewährleisteten Glaubens- und Bekenntnisfreiheit wurzelt und sich in der durch Art. 4 Abs. 2 GG geschützten Religionsausübung verwirklicht, so weit wie möglich zu berücksichtigen (BVerfGE 83, 341 [356]; ähnlich bereits BVerfGE 24, 236 [251]; - 53, 366 [401], vgl. auch Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 4. Juli 1996 - 11 B 23/96 -, NJW 1997, S. 406 [407]).

  • BVerfG, 04.10.1965 - 1 BvR 498/62

    Umsatzsteuer

    Auszug aus BVerfG, 24.10.2006 - 2 BvR 1908/03
    Art. 4 Abs. 1 und 2 GG schützt auch die Freiheit des organisatorischen Zusammenschlusses zum Zweck des gemeinsamen öffentlichen Bekenntnisses (BVerfGE 19, 129 [132]; - 42, 312 [323]; - 70, 138 [161]; - 99, 100 [118]; - 102, 370 [383]; - 105, 279 [293]).

    Hierzu gehören nicht nur kultische Handlungen sowie die Beachtung und Ausübung religiöser Gebote und Gebräuche wie Gottesdienst, Sammlung kirchlicher Kollekten, Gebete, Empfang der Sakramente, Prozessionen, Zeigen von Kirchenfahnen und Glockengeläut, sondern auch religiöse Erziehung, Feiern und andere Äußerungen des religiösen und weltanschaulichen Lebens sowie allgemein die Pflege und Förderung des jeweiligen Bekenntnisses (vgl. BVerfGE 19, 129 [132]; - 24, 236 [246 f.]; - 53, 366 [387]; - 105, 279 [293 f.]).

  • BVerfG, 05.02.1991 - 2 BvR 263/86

    Bahá'í

    Auszug aus BVerfG, 24.10.2006 - 2 BvR 1908/03
    Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Eigenschaft einer Religionsgemeinschaft nicht nur behauptet wird, sondern es sich bei dem Bekenntnis und der Gemeinschaft auch tatsächlich nach geistigem Gehalt und äußerem Erscheinungsbild um eine Religion und eine Religionsgemeinschaft handelt (BVerfGE 83, 341 [353]).

    Es ist jedoch geboten, bei der Auslegung und Handhabung der einfachrechtlichen Vorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, die hier eine visumsfreie Einreise vorsehen und den vorübergehenden Aufenthalt damit grundsätzlich gestatten, das Eigenverständnis der Religionsgemeinschaft, soweit es in dem Bereich der durch Art. 4 Abs. 1 GG gewährleisteten Glaubens- und Bekenntnisfreiheit wurzelt und sich in der durch Art. 4 Abs. 2 GG geschützten Religionsausübung verwirklicht, so weit wie möglich zu berücksichtigen (BVerfGE 83, 341 [356]; ähnlich bereits BVerfGE 24, 236 [251]; - 53, 366 [401], vgl. auch Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 4. Juli 1996 - 11 B 23/96 -, NJW 1997, S. 406 [407]).

  • BVerwG, 04.09.2003 - 1 B 288.02

    Ausschreibung; Einreiseverweigerung; Mun-Bewegung; subjektives Recht auf

    Auszug aus BVerfG, 24.10.2006 - 2 BvR 1908/03
    In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der - V ... e. V. - Bevollmächtigte: Aderhold, v. Dalwigk, Knüppel, Rechtsanwaltsgesellschaft GmbH, Subbelrather Straße 15 A, 50823 Köln - gegen a) den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2003 - BVerwG 1 B 288.02 -, b) das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. Juni 2002 - 12 A 10349/99.

    Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2003 - BVerwG 1 B 288.02 - ist damit gegenstandslos.

  • BVerfG, 21.09.1976 - 2 BvR 350/75

    Inkompatibilität/Kirchliches Amt

    Auszug aus BVerfG, 24.10.2006 - 2 BvR 1908/03
    Art. 4 Abs. 1 und 2 GG schützt auch die Freiheit des organisatorischen Zusammenschlusses zum Zweck des gemeinsamen öffentlichen Bekenntnisses (BVerfGE 19, 129 [132]; - 42, 312 [323]; - 70, 138 [161]; - 99, 100 [118]; - 102, 370 [383]; - 105, 279 [293]).

    Welche Handlungen im Einzelnen erfasst sind, bestimmt sich wesentlich nach der Eigendefinition der Religionsgemeinschaft; denn Teil der grundrechtlich gewährleisteten Glaubensfreiheit ist auch und gerade, dass eine staatliche Bestimmung genuin religiöser Fragen unterbleibt (vgl. BVerfGE 102, 370 [394]; s. ferner BVerfGE 12, 1 [4]; - 18, 385 [386 f.]; - 24, 236 [247 f.]; - 41, 65 [84]; - 42, 312 [332]; - 53, 366 [392 f., 401]; - 72, 278 [294]; - 74, 244 [255]; - 102, 370 [394]).

  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 19/84

    Verfassungswidrigkeit der Pflicht zur Errichtung von Berufsbildungsausschüssen im

    Auszug aus BVerfG, 24.10.2006 - 2 BvR 1908/03
    Welche Handlungen im Einzelnen erfasst sind, bestimmt sich wesentlich nach der Eigendefinition der Religionsgemeinschaft; denn Teil der grundrechtlich gewährleisteten Glaubensfreiheit ist auch und gerade, dass eine staatliche Bestimmung genuin religiöser Fragen unterbleibt (vgl. BVerfGE 102, 370 [394]; s. ferner BVerfGE 12, 1 [4]; - 18, 385 [386 f.]; - 24, 236 [247 f.]; - 41, 65 [84]; - 42, 312 [332]; - 53, 366 [392 f., 401]; - 72, 278 [294]; - 74, 244 [255]; - 102, 370 [394]).

    Soweit das Bundesministerium des Innern das öffentliche Interesse an der Einreiseverweigerung aus Widersprüchen zwischen den Glaubensinhalten des Beschwerdeführers und den Wertentscheidungen des Grundgesetzes herleitet, ist darauf hinzuweisen, dass die Religionsgemeinschaften hinsichtlich der von ihnen vertretenen Glaubensinhalte und sonstiger rein interner Angelegenheiten grundsätzlich nicht den für das Verhalten des Staates maßgeblichen Wertvorstellungen des Grundgesetzes verpflichtet sind (vgl. BVerfGE 102, 370 [394 f.]) und außerhalb dieses Bereichs der Wechselwirkung von Religionsfreiheit und Schrankenzweck durch entsprechende Güterabwägung Rechnung zu tragen ist (vgl. BVerfGE 72, 278 [289]).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 07.06.2002 - 12 A 10349/99

    Rechtmäßige Einreiseverweigerung für Oberhaupt der Mun-Sekte

    Auszug aus BVerfG, 24.10.2006 - 2 BvR 1908/03
    In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der - V ... e. V. - Bevollmächtigte: Aderhold, v. Dalwigk, Knüppel, Rechtsanwaltsgesellschaft GmbH, Subbelrather Straße 15 A, 50823 Köln - gegen a) den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2003 - BVerwG 1 B 288.02 -, b) das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. Juni 2002 - 12 A 10349/99.

    Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. Juni 2002 - 12 A 10349/99.

  • BVerfG, 17.02.1965 - 1 BvR 732/64

    Teilung einer Kirchengemeinde

  • BVerfG, 08.11.1960 - 1 BvR 59/56

    Glaubensabwerbung

  • BVerwG, 04.07.1996 - 11 B 23.96

    Straßen- und Wegerecht: Anspruch einer Religionsgemeinschaft auf Erteilung einer

  • BVerfG, 25.02.1987 - 1 BvR 47/84

    Verfassungsrechtliche Grenzen des Elternrechts bei der Entscheidung über die

  • BVerfG, 13.10.1998 - 2 BvR 1275/96

    St. Salvator Kirche

  • BVerfG, 17.12.1975 - 1 BvR 428/69

    Gemeinsame Schule

  • BVerfG, 04.06.1985 - 2 BvR 1703/83

    Loyalitätspflicht

  • BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83

    Familiennachzug

  • VG Köln, 08.03.2022 - 13 K 326/21

    Bundesamt für Verfassungsschutz darf die AfD beobachten

    Hierzu gehören nicht nur kultische Handlungen einschließlich der Beachtung und Ausübung religiöser Gebote und Gebräuche wie Gottesdienst, Gebete und Prozessionen, sondern auch die religiöse Erziehung, Feiern und andere Äußerungen des religiösen und weltanschaulichen Lebens sowie allgemein die Pflege und Förderung des jeweiligen Bekenntnisses, BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Oktober 2006 - 2 BvR 1908/03 -, juris Rn. 20.

    Hierzu gehören nicht nur kultische Handlungen einschließlich der Beachtung und Ausübung religiöser Gebote und Gebräuche wie Gottesdienst, Gebete und Prozessionen, sondern auch die religiöse Erziehung, Feiern und andere Äußerungen des religiösen und weltanschaulichen Lebens sowie allgemein die Pflege und Förderung des jeweiligen Bekenntnisses, BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Oktober 2006 - 2 BvR 1908/03 -, juris Rn. 20.

  • BVerfG, 27.10.2016 - 1 BvR 458/10

    Die Befreiungsfestigkeit des besonderen Stilleschutzes am Karfreitag ist mit den

    Das Bundesverfassungsgericht hat im Hinblick auf wirtschaftliche Aktivitäten bereits festgestellt, dass diese die Annahme einer Weltanschauung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 GG jedenfalls dann nicht hindern, wenn die ideellen Zielsetzungen der Gemeinschaft nicht nur als Vorwand für die wirtschaftlichen Aktivitäten dienen und die Tätigkeit der Gemeinschaft nicht überwiegend auf Gewinnerzielung gerichtet ist (vgl. BVerfGE 105, 279 , "Osho-Bewegung"; vgl. auch BVerfGK 9, 371 zur "Mun-Vereinigung").
  • BVerfG, 09.05.2016 - 1 BvR 2202/13

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung der nachträglichen

    Bei der Frage, welchen Grad an Bedeutung eine Glaubensgemeinschaft einer Glaubensregel zumisst, das heißt, ob sie diese für sich als unbedingt verpflichtend oder ihre Einhaltung etwa nur als wünschenswert ansieht, handelt es sich um eine genuin religiöse, die als solche der selbständigen Beurteilung durch die staatlichen Gerichte entzogen ist (vgl. BVerfGE 12, 1 ; 18, 385 ; 24, 236 ; 41, 65 ; 42, 312 ; 53, 366 ; 72, 278 ; 74, 244 ; 102, 370 ; BVerfGK 9, 371 ; stRspr).
  • BGH, 19.03.2008 - I ZR 166/05

    St. Gottfried

    Für die Beurteilung der allein die innergemeinschaftliche Pflege und Betätigung des Glaubens betreffenden Frage, ob und inwieweit liturgische Gründe für eine bestimmte Gestaltung eines Kircheninnenraums bestehen, kann nur das Selbstverständnis der Kirche maßgebend sein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.10.2006 - 2 BvR 1908/03, DVBl. 2007, 119, 120).
  • VG Köln, 08.03.2022 - 13 K 207/20

    AfD: Einstufung des sog. Flügels

    Hierzu gehören nicht nur kultische Handlungen einschließlich der Beachtung und Ausübung religiöser Gebote und Gebräuche wie Gottesdienst, Gebete und Prozessionen, sondern auch die religiöse Erziehung, Feiern und andere Äußerungen des religiösen und weltanschaulichen Lebens sowie allgemein die Pflege und Förderung des jeweiligen Bekenntnisses, BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Oktober 2006 - 2 BvR 1908/03 -, juris Rn. 20.
  • VG Potsdam, 13.11.2015 - 8 K 4253/13

    Pass- und Ausweisrecht

    Vielmehr muss es sich auch tatsächlich, nach geistigem Gehalt und äußerem Erscheinungsbild, um eine Religion und Religionsgemeinschaft bzw. Weltanschauung und Weltanschauungsgemeinschaft handeln (BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2006 - 2 BvR 1908/03 -, BVerfGK 9, 371 = juris, Rz. 17; Beschluss vom 5. Februar 1991 - 2 BvR 263/86 -, BVerfGE 83, 341, 353 = juris, Rz. 65; Leibholz/Rinck, GG, Stand März 2013, Rz. 18 zu Art. 4).
  • VG Köln, 08.03.2022 - 13 K 208/20

    AfD: Einstufung der JA

    Hierzu gehören nicht nur kultische Handlungen einschließlich der Beachtung und Ausübung religiöser Gebote und Gebräuche wie Gottesdienst, Gebete und Prozessionen, sondern auch die religiöse Erziehung, Feiern und andere Äußerungen des religiösen und weltanschaulichen Lebens sowie allgemein die Pflege und Förderung des jeweiligen Bekenntnisses, BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Oktober 2006 - 2 BvR 1908/03 -, juris Rn. 20.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 19.04.2007 - 7 A 11437/06

    Ehepaar Mun darf nach Deutschland

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im vorliegenden Rechtsstreit (Beschluss vom 24. Oktober 2006 - 2 BvR 1908/03 -, InfAuslR 2007, 99) kann die Verletzung von Rechten des Klägers nicht mit der Begründung in Abrede gestellt werden, ein wie 1995 von den Eheleuten Mun in der Bundesrepublik Deutschland geplanter Pastoralbesuch habe keine besondere Bedeutung für die gemeinschaftliche Religionsausübung der Mitglieder des Klägers und keinen spezifisch-religiösen Gehalt für sie.
  • LG Hannover, 14.12.2020 - 18 O 74/19

    Klage gegen den Einbau des sogenannten Reformationsfensters in das mittlere

    Für die Beurteilung der allein die innergemeinschaftliche Pflege und Betätigung des Glaubens betreffenden Frage, ob und inwieweit liturgische Gründe für eine bestimmte Gestaltung eines Kircheninnenraums bestehen, kann nur das Selbstverständnis der Kirche maßgebend sein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.10.2006 - 2 BvR 1908/03, DVBl. 2007, 119, 120).
  • LG Berlin, 14.07.2020 - 15 O 389/18

    Umbaumaßnahmen am Innenraum einer Kirche: Verhältnis von Architektenurheberrecht

    Für die Beurteilung der allein die innergemeinschaftliche Pflege und Betätigung des Glaubens betreffenden Frage, ob und inwieweit liturgische Gründe für eine bestimmte Gestaltung eines Kircheninnenraums bestehen, kann nur das Selbstverständnis der Kirche maßgebend sein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.10.2006 - 2 BvR 1908/03).
  • VGH Bayern, 22.02.2010 - 19 B 09.929

    Gefährdung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und der Sicherheit der

  • VGH Bayern, 19.02.2009 - 19 CS 08.1175

    Sofortvollzug der Ausweisung; Unterstützung terroristischer Bestrebungen durch

  • VerfG Brandenburg, 24.04.2012 - VfGBbg 47/11

    Religionsfreiheit; religionsverfassungsrechtliche Grundsätze;

  • BSG, 11.11.2019 - B 1 KR 87/18 B

    Ausstellung einer elektronischen Gesundheitskarte ohne Lichtbild aus religiösen

  • VG Berlin, 21.01.2016 - 1 K 255.13

    Nennung von "Pro NRW" im Verfassungsschutzbericht 2012 als rechtsextremistische

  • VG Düsseldorf, 28.05.2013 - 22 K 2532/11

    Klage von "pro NRW" überwiegend ohne Erfolg

  • VG Koblenz, 24.07.2007 - 3 L 1035/07

    Ausländerrecht; Löschung von Eintragungen im SIS und INPOL; Auslandsstraftaten;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.04.2014 - 11 S 21.14

    Türkischer Verein; Absicht der Anstellung eines türkischen Staatsbürgers als

  • VG Potsdam, 14.12.2023 - 3 K 1458/19
  • OVG Sachsen, 28.03.2007 - A 2 B 630/05

    Iran, Missionierung, exilpolitische Betätigung, religiös motivierte Verfolgung

  • VGH Bayern, 17.07.2009 - 19 CS 08.2512

    Ausländerrecht; Ausweisung wegen (Verdacht) der Gefährdung der freiheitlichen

  • VG Berlin, 25.08.2023 - 8 L 261.23
  • VG Berlin, 11.06.2010 - 4 K 322.09

    Sicherung des Lebensunterhalts eines Einreisewilligen; falsche Angaben im

  • VG Berlin, 04.06.2009 - 22 V 71.08

    Visum für Imam

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