Rechtsprechung
BVerfG, 24.10.2017 - 1 BvR 1312/16 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- openjur.de
- Bundesverfassungsgericht
Folgen des Todes des Beschwerdeführers für ein anhängiges Verfassungsbeschwerdeverfahren
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 90 BVerfGG
Erledigung einer der Durchsetzung höchstpersönlicher Rechte dienenden Verfassungsbeschwerde mit Tod des Beschwerdeführers
- Wolters Kluwer
Erledigung der Verfassungsbeschwerde durch den Tod des Beschwerdeführers
- Anwaltsblatt
§ 45 BRAO
BVerfG beerdigt Verfahren zum Tätigkeitsverbot des Anwalts bei Vorbefassung - rewis.io
Erledigung einer der Durchsetzung höchstpersönlicher Rechte dienenden Verfassungsbeschwerde mit Tod des Beschwerdeführers
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BVerfGG § 93a; BVerfGG § 93b
Erledigung der Verfassungsbeschwerde durch den Tod des Beschwerdeführers - datenbank.nwb.de
Erledigung einer der Durchsetzung höchstpersönlicher Rechte dienenden Verfassungsbeschwerde mit Tod des Beschwerdeführers
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- AnwBl Online 2017, 747
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 22.08.2006 - 2 BvR 1345/03
IMSI-Catcher
Auszug aus BVerfG, 24.10.2017 - 1 BvR 1312/16
Ausnahmen sind lediglich im Hinblick auf solche Rügen zugelassen worden, die ein Rechtsnachfolger im eigenen Interesse geltend machen kann (vgl. BVerfGE 109, 279 ; BVerfGK 9, 62 , jeweils m.w.N.). - BVerfG, 04.11.2009 - 1 BvR 2150/08
Wunsiedel - Neufassung des Volksverhetzungstatbestands verfassungsgemäß
Auszug aus BVerfG, 24.10.2017 - 1 BvR 1312/16
Über die Folgen des Todes des Beschwerdeführers für ein anhängiges Verfassungsbeschwerdeverfahren lässt sich mangels einer gesetzlichen Regelung nur für den einzelnen Fall unter Berücksichtigung der Art des angegriffenen Hoheitsaktes und des Standes des Verfassungsbeschwerdeverfahrens entscheiden (vgl. BVerfGE 124, 300 m.w.N.). - BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98
Großer Lauschangriff: Erheblicher Teil der StPO-Regeln zur akustischen …
Auszug aus BVerfG, 24.10.2017 - 1 BvR 1312/16
Ausnahmen sind lediglich im Hinblick auf solche Rügen zugelassen worden, die ein Rechtsnachfolger im eigenen Interesse geltend machen kann (vgl. BVerfGE 109, 279 ; BVerfGK 9, 62 , jeweils m.w.N.).