Rechtsprechung
   BVerfG, 24.11.1964 - 2 BvL 19/63   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1964,41
BVerfG, 24.11.1964 - 2 BvL 19/63 (https://dejure.org/1964,41)
BVerfG, Entscheidung vom 24.11.1964 - 2 BvL 19/63 (https://dejure.org/1964,41)
BVerfG, Entscheidung vom 24. November 1964 - 2 BvL 19/63 (https://dejure.org/1964,41)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1964,41) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Ärztekammern - Kammergerichtsbarkeit

Art. 20 Abs. 2, 92, 97, 101 Abs. 2 GG

Volltextveröffentlichungen (5)

Sonstiges

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 18, 241
  • NJW 1965, 343
  • MDR 1965, 544
  • DVBl 1965, 196
  • DÖV 1965, 130
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (64)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 09.05.1962 - 2 BvL 13/60

    Gemeindegerichte

    Auszug aus BVerfG, 24.11.1964 - 2 BvL 19/63
    Diese Rechtsauffassung ist nicht offensichtlich unhaltbar; sie ist deshalb für die Zulässigkeitsprüfung maßgebend (vgl. BVerfGE 2, 181 [190 ff.]; 7, 171 [175]; 14, 56 [65]).

    An dieser Rechtslage hat Art. 92 GG nichts ändern wollen (BVerfGE 10, 200 [214 f.]; 14, 56 [66]).

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn -- wie hier -- gegen die Entscheidungen der Berufsgerichte ein allgemeines Gericht des Staates nicht angerufen werden kann (vgl. BVerfGE 14, 56 [61, 73 ff.]).

    Den Richtern ist auch ein Minimum persönlicher Unabhängigkeit insofern garantiert, als sie vor Ablauf ihrer Amtszeit nur unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen und gegen ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung abberufen werden können (vgl. dazu BVerfGE 14, 56 [71]).

    Art. 97 Abs. 2 GG überläßt die Regelung der Frage, auf welche Zeit der Richter anzustellen ist, dem Gesetzgeber (BVerfGE 3, 213 [224]; 4,331 [345]; 14, 56 [70 ff.]).

    Neben der Weisungsfreiheit und der in Art. 97 Abs. 2 GG institutionell gesicherten persönlichen Unabhängigkeit ist der richterlichen Tätigkeit wesentlich, daß sie von einem nichtbeteiligten Dritten ausgeübt wird (BVerfGE 3, 377 [381]; 4, 331 [346]; 14, 56 [69]).

  • BVerfG, 09.11.1955 - 1 BvL 13/52

    Soforthilfegesetz

    Auszug aus BVerfG, 24.11.1964 - 2 BvL 19/63
    Art. 97 Abs. 2 GG überläßt die Regelung der Frage, auf welche Zeit der Richter anzustellen ist, dem Gesetzgeber (BVerfGE 3, 213 [224]; 4,331 [345]; 14, 56 [70 ff.]).

    Neben der Weisungsfreiheit und der in Art. 97 Abs. 2 GG institutionell gesicherten persönlichen Unabhängigkeit ist der richterlichen Tätigkeit wesentlich, daß sie von einem nichtbeteiligten Dritten ausgeübt wird (BVerfGE 3, 377 [381]; 4, 331 [346]; 14, 56 [69]).

    § 4 Abs. 1 Satz 3 BGO gewährleistete, daß die Berufsgerichte nicht mit Personen besetzt werden konnten, die als weisungsgebundene Beamte die gleiche Materie bearbeiteten, über die sie als unabhängige Richter entscheiden sollten (BVerfGE 4, 331 [347]).

  • BVerfG, 29.04.1954 - 1 BvR 328/52

    Schwerbeschädigtenschutz

    Auszug aus BVerfG, 24.11.1964 - 2 BvL 19/63
    Neben der Weisungsfreiheit und der in Art. 97 Abs. 2 GG institutionell gesicherten persönlichen Unabhängigkeit ist der richterlichen Tätigkeit wesentlich, daß sie von einem nichtbeteiligten Dritten ausgeübt wird (BVerfGE 3, 377 [381]; 4, 331 [346]; 14, 56 [69]).
  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 335/51

    Entlassung von Nationalsozialisten

    Auszug aus BVerfG, 24.11.1964 - 2 BvL 19/63
    Art. 97 Abs. 2 GG überläßt die Regelung der Frage, auf welche Zeit der Richter anzustellen ist, dem Gesetzgeber (BVerfGE 3, 213 [224]; 4,331 [345]; 14, 56 [70 ff.]).
  • BVerfG, 18.03.1953 - 1 BvL 11/51

    Besatzungsanordnungen

    Auszug aus BVerfG, 24.11.1964 - 2 BvL 19/63
    Diese Rechtsauffassung ist nicht offensichtlich unhaltbar; sie ist deshalb für die Zulässigkeitsprüfung maßgebend (vgl. BVerfGE 2, 181 [190 ff.]; 7, 171 [175]; 14, 56 [65]).
  • BVerfG, 24.02.1953 - 1 BvL 21/51

    Normenkontrolle II

    Auszug aus BVerfG, 24.11.1964 - 2 BvL 19/63
    Es handelt sich mithin um nachkonstitutionelles Recht im Sinne der Entscheidung vom 24. Februar 1953 (BVerfGE 2, 124), das der Normenkontrolle des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG unterliegt.
  • BVerfG, 06.11.1957 - 2 BvL 12/56

    Dieselsubventionierung

    Auszug aus BVerfG, 24.11.1964 - 2 BvL 19/63
    Diese Rechtsauffassung ist nicht offensichtlich unhaltbar; sie ist deshalb für die Zulässigkeitsprüfung maßgebend (vgl. BVerfGE 2, 181 [190 ff.]; 7, 171 [175]; 14, 56 [65]).
  • BVerfG, 17.11.1959 - 1 BvR 88/56

    Friedensrichter Baden-Württemberg

    Auszug aus BVerfG, 24.11.1964 - 2 BvL 19/63
    An dieser Rechtslage hat Art. 92 GG nichts ändern wollen (BVerfGE 10, 200 [214 f.]; 14, 56 [66]).
  • BVerfG, 21.10.1954 - 1 BvL 9/51

    Ärztliches Berufsgericht

    Auszug aus BVerfG, 24.11.1964 - 2 BvL 19/63
    Dazu gehört, daß der Staat, wie es übrigens die niedersächsische Praxis schon im Jahre 1947 in Abkehr von der nationalsozialistischen Regelung in der Reichsärzteordnung und in zutreffender Erkenntnis des rechtsstaatlich Geforderten getan hat (BVerfGE 4, 74 [77 f.]), bei der Berufung der Richter mindestens in der Form der Bestätigung mitwirkt.
  • BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvL 4/18

    Richterbesoldung im Land Berlin in den Jahren 2009 bis 2015 in

    Die sachliche Unabhängigkeit wird durch die Garantie der persönlichen Unabhängigkeit in Art. 97 Abs. 2 GG institutionell gesichert (vgl. BVerfGE 4, 331 ; 14, 56 ; 17, 252 ; 18, 241 ; 26, 186 ; 42, 206 ; 87, 68 ; 139, 64 ).
  • BVerfG, 05.05.2015 - 2 BvL 17/09

    R 1-Besoldung der Jahre 2008 bis 2010 in Sachsen-Anhalt verfassungswidrig

    Die sachliche Unabhängigkeit wird durch die Garantie der persönlichen Unabhängigkeit in Art. 97 Abs. 2 GG institutionell gesichert (vgl. BVerfGE 4, 331 ; 14, 56 ; 17, 252 ; 18, 241 ; 26, 186 ; 42, 206 ; 87, 68 ).
  • BVerfG, 22.03.2018 - 2 BvR 780/16

    Vorschriften zum Einsatz von Verwaltungsrichtern auf Zeit sind mit der Verfassung

    Der Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) verlangt, dass die Rechtsprechung durch "besondere", das heißt von den Organen der Gesetzgebung und der vollziehenden Gewalt verschiedene Organe des Staates ausgeübt wird (BVerfGE 18, 241 ); dies wird durch das in Art. 92 1. Halbsatz GG begründete Rechtsprechungsmonopol der Richter konkretisiert (vgl. BVerfGE 22, 49 ; Hopfauf, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke, GG, 14. Aufl. 2018, Art. 92 Rn. 2).

    a) Von besonderer Bedeutung für die vorliegend aufgeworfenen Fragen ist das Gebot der organisatorischen Trennung von Rechtsprechung und Verwaltung (vgl. BVerfGE 18, 241 ; 27, 312 - zu Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG), zunächst im Sinne institutioneller Unabhängigkeit (vgl. Tschentscher, Demokratische Legitimation der dritten Gewalt, 2006, S. 162).

    Insbesondere ist eine zu enge personelle Verzahnung zwischen den Organen der rechtsprechenden und der vollziehenden Gewalt unzulässig (vgl. BVerfGE 14, 56 ; 18, 241 ; 26, 186 ; 54, 159 ).

    Ihre Unabhängigkeit wird dadurch gesichert, dass ihnen eine Planstelle an einem bestimmten Gericht zugewiesen ist und zusätzlich garantiert wird, dass die Justizverwaltung nicht die Möglichkeit hat, ihren Einsatzort (Unversetzbarkeit) oder ihre Amtszeit (Unabsetzbarkeit) gegenüber der bei der Ernennung festgelegten Amtsdauer nachträglich gegen ihren Willen zu verändern (stRspr seit BVerfGE 3, 213 ; 4, 331 ; 14, 56 ; 18, 241 ).

    a) Das Verbot der personellen Verflechtung zwischen den Organen der rechtsprechenden und der vollziehenden Gewalt ist ein Verbot der gleichzeitigen Aufgabenwahrnehmung: Ein Beamter darf nicht zugleich Mitglied der Judikative sein, ein Richter nicht zugleich Mitglied der Exekutive (vgl. BVerfGE 4, 331 ; 18, 241 ; 103, 111 ; Hopfauf, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke, GG, 14. Aufl. 2018, Art. 92 Rn. 56; Minkner, Die Gerichtsverwaltung in Deutschland und Italien, 2015, S. 203).

    Dies gilt sowohl für eine sechsjährige Amtszeit (vgl. BVerfGE 14, 56 betr. baden-württembergische Gemeinderichter) als auch für die vierjährige Bestellung der Mitglieder von Berufsgerichten (vgl. BVerfGE 18, 241 ; ebenso BVerfGE 26, 186 ; 27, 312 ) und für die Amtszeit von drei Jahren bei ehrenamtlichen Beisitzern in den Landwirtschaftsgerichten (vgl. BVerfGE 42, 206 ).

    Die durch Art. 97 Abs. 1 GG gewährleistete sachliche Unabhängigkeit wird durch die Garantie der persönlichen Unabhängigkeit in Art. 97 Abs. 2 GG institutionell gesichert (vgl. BVerfGE 4, 331 ; 14, 56 ; 17, 252 ; 18, 241 ; 26, 186 ; 42, 206 ; 87, 68 ; 139, 64 ).

    Zum Wesen der richterlichen Tätigkeit nach dem Grundgesetz gehört es, dass sie von einem nichtbeteiligten Dritten in persönlicher und sachlicher Unabhängigkeit ausgeübt wird (vgl. BVerfGE 3, 377 ; 4, 331 ; 14, 56 ; 18, 241 ; 67, 65 ; 87, 68 ; 103, 111 ).

    Die richterliche Neutralität darf insbesondere nicht durch eine mit Art. 20 Abs. 2 und Art. 92 GG unvereinbare personelle Verbindung zwischen Ämtern der Rechtspflege und Verwaltung in Frage gestellt werden (vgl. BVerfGE 10, 200 ; 14, 56 ; 18, 241 ; 27, 312 ; 54, 159 ).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht