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   BVerfG, 25.01.2017 - 1 BvR 2297/10   

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BVerfG, 25.01.2017 - 1 BvR 2297/10 (https://dejure.org/2017,2517)
BVerfG, Entscheidung vom 25.01.2017 - 1 BvR 2297/10 (https://dejure.org/2017,2517)
BVerfG, Entscheidung vom 25. Januar 2017 - 1 BvR 2297/10 (https://dejure.org/2017,2517)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 14 Abs 1 S 1 GG, Art 14 Abs 3 S 1 GG, Art 14 Abs 3 S 2 GG, § 37 Abs 1 S 1 EnteigG BW, § 1 Abs 1 S 1 EthylRohrErG BW 2009
    Nichtannahmebeschluss: "Gesetz zur Errichtung und zum Betrieb einer Ethylen-Rohrleitungsanlage in Baden-Württemberg" (BWEthylRohrlG; juris: EthylRohrErG BW 2009) als hinreichende Grundlage für Enteignung zugunsten Privater - Transportsicherheit als hinreichendes ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit des Baden-Württembergischen Ethylen-Rohrleitungsgesetzes (BWEthylRohrlG); Verwaltungsgerichtliches Eilverfahren wegen der sofortigen Vollziehbarkeit enteignungsrechtlicher vorzeitiger Besitzeinweisungen in ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück; ...

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: "Gesetz zur Errichtung und zum Betrieb einer Ethylen-Rohrleitungsanlage in Baden-Württemberg" (BWEthylRohrlG; juris: EthylRohrErG BW 2009) als hinreichende Grundlage für Enteignung zugunsten Privater - Transportsicherheit als hinreichendes ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des Baden-Württembergischen Ethylen-Rohrleitungsgesetzes (BWEthylRohrlG); Verwaltungsgerichtliches Eilverfahren wegen der sofortigen Vollziehbarkeit enteignungsrechtlicher vorzeitiger Besitzeinweisungen in ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück; ...

  • rechtsportal.de

    Verfassungsmäßigkeit des Baden-Württembergischen Ethylen-Rohrleitungsgesetzes (BWEthylRohrlG); Verwaltungsgerichtliches Eilverfahren wegen der sofortigen Vollziehbarkeit enteignungsrechtlicher vorzeitiger Besitzeinweisungen in ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück; ...

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: "Gesetz zur Errichtung und zum Betrieb einer Ethylen-Rohrleitungsanlage in Baden-Württemberg" (BWEthylRohrlG; juris: EthylRohrErG BW 2009) als hinreichende Grundlage für Enteignung zugunsten Privater - Transportsicherheit als hinreichendes ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ethylen-Pipeline-Süd - und die enteignungsrechtlichen Besitzeinweisungen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2017, 949
  • WM 2017, 548
  • DVBl 2017, 1174
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08

    Urteil in Sachen "Braunkohlentagebau Garzweiler": Rechtsschutz Enteignungs- und

    Auszug aus BVerfG, 25.01.2017 - 1 BvR 2297/10
    Ausgehend von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. insbesondere BVerfGE 74, 264; 134, 242) wirft die Verfassungsbeschwerde keine Fragen von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung auf, die sich nicht nach den Maßstäben der vorliegenden Entscheidungen beantworten ließen.

    Sofern eine Enteignung zugunsten Privater vorgesehen ist, sind weitere Anforderungen an das Gesetz zu stellen (vgl. BVerfGE 134, 242 ).

    Von Verfassungs wegen von vornherein ausgeschlossen sind lediglich Enteignungszwecke, die ausschließlich im Interesse Privater liegen, die rein fiskalischen Interessen dienen oder die vom Grundgesetz missbilligte Ziele verfolgen (vgl. BVerfGE 134, 242 m.w.N.).

    Darüber hinaus ist die gesetzgeberische Entscheidung nur dahingehend überprüfbar, ob sie offensichtlich und eindeutig unvereinbar mit verfassungsrechtlichen Wertungen ist, wie sie insbesondere in den Grundrechten oder den Staatszielbestimmungen zum Ausdruck kommen (vgl. BVerfGE 134, 242 ).

    Auch bei dieser Gewichtung steht dem Gesetzgeber ein Einschätzungsspielraum zu, der einer verfassungsrechtlichen Vertretbarkeitskontrolle unterliegt (vgl. BVerfGE 134, 242 ).

    Den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen aus Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG genügt hingegen eine Regelung nicht, die die Entscheidung, für welche Vorhaben und zu welchen Zwecken enteignet werden darf, faktisch in die Hand der Verwaltung legt (vgl. BVerfGE 134, 242 m.w.N.).

    Zudem sind zusätzliche Anforderungen an das Enteignungsgesetz zu stellen (vgl. BVerfGE 134, 242 m.w.N.).

    Es bedarf umso genauerer und detaillierterer gesetzlicher Vorgaben zur Sicherung der dauerhaften Gemeinwohlnutzung, je weniger schon der Geschäftsgegenstand des privaten Enteignungsbegünstigten darauf ausgerichtet ist, dem Wohl der Allgemeinheit zu dienen (vgl. BVerfGE 74, 264 ; 134, 242 m.w.N.).

    Dass dieses konkrete Vorhaben dem Wohl der Allgemeinheit dient, hat damit gerade der Gesetzgeber entschieden (zu anders gelagerten Enteignungen nach dem Bergrecht mit weiterreichenden Auswirkungen vgl. BVerfGE 134, 242 ).

    Im Rahmen einer Gesamtabwägung hat der Verwaltungsgerichtshof alle für und gegen das Vorhaben sprechenden Belange nachvollziehbar im Ergebnis zugunsten des Vorhabens bewertet (vgl. zum Maßstab BVerfGE 134, 242 ).

    Da sich der über die betroffenen Grundstücke führende Trassenverlauf an gewissen Grundsätzen orientiert (z.B. Meidung bebauter Gebiete, Leitungsbündelung), könnte eine Umlegung sogar zu schwerwiegenderen Eingriffen führen (vgl. zur Erforderlichkeit BVerfGE 134, 242 m.w.N.).

    (3) Die im Rahmen der Angemessenheitsprüfung durchzuführende Gesamtabwägung fällt zu Lasten des Beschwerdeführers aus (vgl. zur Angemessenheit BVerfGE 134, 242 m.w.N.).

    Die Überprüfung des Bundesverfassungsgerichts beschränkt sich daher darauf, ob bei der Tatsachenermittlung verfassungsrechtlich erhebliche Fehler unterlaufen sind oder ob bei der Gesamtabwägung die Bedeutung der betroffenen Grundrechte - insbesondere des Art. 14 Abs. 1 GG - oder sonstiger grundgesetzlicher Wertungen grundsätzlich verkannt wurden (vgl. BVerfGE 134, 242 ).

    Denn im Rahmen der Gesamtabwägung ist die gesetzgeberische Entscheidung zugunsten der grundsätzlichen Enteignungswürdigkeit des verfolgten gemeinen Wohls zu beachten (vgl. BVerfGE 134, 242 ).

    Auf dieser Grundlage ist er zu dem vertretbaren Ergebnis gekommen, dass der Beitrag, den das entzogene Eigentumsrecht zur Verwirklichung des Vorhabens leistet, nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht des Eingriffs steht, den der konkrete teilweise Eigentumsentzug für den betroffenen Rechtsinhaber bedeutet (vgl. BVerfGE 134, 242 ).

    Der Verwaltungsgerichtshof hat weiter in vertretbarer Weise angenommen, dass die Bedeutung des Vorhabens für das konkret verfolgte Gemeinwohlziel in einem angemessenen Verhältnis zu den durch das Vorhaben beeinträchtigten Belangen steht (vgl. BVerfGE 134, 242 ).

  • BVerfG, 24.03.1987 - 1 BvR 1046/85

    Boxberg

    Auszug aus BVerfG, 25.01.2017 - 1 BvR 2297/10
    Ausgehend von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. insbesondere BVerfGE 74, 264; 134, 242) wirft die Verfassungsbeschwerde keine Fragen von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung auf, die sich nicht nach den Maßstäben der vorliegenden Entscheidungen beantworten ließen.

    Es bedarf umso genauerer und detaillierterer gesetzlicher Vorgaben zur Sicherung der dauerhaften Gemeinwohlnutzung, je weniger schon der Geschäftsgegenstand des privaten Enteignungsbegünstigten darauf ausgerichtet ist, dem Wohl der Allgemeinheit zu dienen (vgl. BVerfGE 74, 264 ; 134, 242 m.w.N.).

    Außerdem kann kein "Vertrauensvorschuss" dahingehend gewährt werden, dass allein die Wirtschaftskraft eines von der Enteignung begünstigten Unternehmens Gewähr dafür bietet, dass die Gemeinwohlziele durch die plankonforme Ausführung des Vorhabens und seinen dauerhaften Betrieb tatsächlich erreicht werden (vgl. BVerfGE 74, 264 ).

    Vorliegend bedarf es einer effektiven rechtlichen Bindung des begünstigten Privaten an das Gemeinwohlziel (vgl. BVerfGE 74, 264 ), da der Geschäftsgegenstand der Enteignungsbegünstigten als Trägerin des Vorhabens nicht dem Bereich der klassischen Daseinsvorsorge zuzuordnen ist.

  • BVerfG, 14.09.2016 - 1 BvR 1335/13

    Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Eilrechtsschutz gegen die sofortige

    Auszug aus BVerfG, 25.01.2017 - 1 BvR 2297/10
    Dahingestellt bleiben kann, ob es sich bei der Pacht um eine von Art. 14 GG geschützte Rechtsposition handelt (hiervon ausgehend wohl BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 11. September 1997 - 1 BvR 392/89 -, juris, Rn. 13; ebenso: BGHZ 175, 35 m.w.N.; BVerwGE 105, 178 ) und ob es sich bei den vorzeitigen Besitzeinweisungen um Enteignungen im verfassungsrechtlichen Sinne oder um Inhalts- und Schrankenbestimmungen handelt (wohl von einer Enteignung ausgehend BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. September 2016 - 1 BvR 1335/13 -, juris, Rn. 21 ff.).

    Ob eine abschließende Prüfung notwendig ist, ist von der Intensität des Grundrechtseingriffs abhängig (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. September 2016 - 1 BvR 1335/13 -, juris, Rn. 20 f. m.w.N.).

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 25.01.2017 - 1 BvR 2297/10
    Fehler, die einen Verstoß gegen das Willkürverbot oder eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung und Reichweite eines Grundrechts offenbaren würden, sind nicht erkennbar (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 112, 93 ; stRspr).
  • BVerfG, 07.12.2004 - 1 BvR 1804/03

    Stiftung 'Erinnerung'

    Auszug aus BVerfG, 25.01.2017 - 1 BvR 2297/10
    Fehler, die einen Verstoß gegen das Willkürverbot oder eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung und Reichweite eines Grundrechts offenbaren würden, sind nicht erkennbar (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 112, 93 ; stRspr).
  • BVerwG, 01.09.1997 - 4 A 36.96

    Verwaltungsprozeßrecht - Klagebefugnis bei Inanspruchnahme eines Pachtgrundstücks

    Auszug aus BVerfG, 25.01.2017 - 1 BvR 2297/10
    Dahingestellt bleiben kann, ob es sich bei der Pacht um eine von Art. 14 GG geschützte Rechtsposition handelt (hiervon ausgehend wohl BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 11. September 1997 - 1 BvR 392/89 -, juris, Rn. 13; ebenso: BGHZ 175, 35 m.w.N.; BVerwGE 105, 178 ) und ob es sich bei den vorzeitigen Besitzeinweisungen um Enteignungen im verfassungsrechtlichen Sinne oder um Inhalts- und Schrankenbestimmungen handelt (wohl von einer Enteignung ausgehend BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. September 2016 - 1 BvR 1335/13 -, juris, Rn. 21 ff.).
  • BVerfG, 11.09.1997 - 1 BvR 392/89

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Sonderkündigung nach ländlichem

    Auszug aus BVerfG, 25.01.2017 - 1 BvR 2297/10
    Dahingestellt bleiben kann, ob es sich bei der Pacht um eine von Art. 14 GG geschützte Rechtsposition handelt (hiervon ausgehend wohl BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 11. September 1997 - 1 BvR 392/89 -, juris, Rn. 13; ebenso: BGHZ 175, 35 m.w.N.; BVerwGE 105, 178 ) und ob es sich bei den vorzeitigen Besitzeinweisungen um Enteignungen im verfassungsrechtlichen Sinne oder um Inhalts- und Schrankenbestimmungen handelt (wohl von einer Enteignung ausgehend BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. September 2016 - 1 BvR 1335/13 -, juris, Rn. 21 ff.).
  • BGH, 13.12.2007 - III ZR 116/07

    Eigentumsrechtlicher Schutz eines landwirtschaftlichen Betriebes in der

    Auszug aus BVerfG, 25.01.2017 - 1 BvR 2297/10
    Dahingestellt bleiben kann, ob es sich bei der Pacht um eine von Art. 14 GG geschützte Rechtsposition handelt (hiervon ausgehend wohl BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 11. September 1997 - 1 BvR 392/89 -, juris, Rn. 13; ebenso: BGHZ 175, 35 m.w.N.; BVerwGE 105, 178 ) und ob es sich bei den vorzeitigen Besitzeinweisungen um Enteignungen im verfassungsrechtlichen Sinne oder um Inhalts- und Schrankenbestimmungen handelt (wohl von einer Enteignung ausgehend BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. September 2016 - 1 BvR 1335/13 -, juris, Rn. 21 ff.).
  • BVerfG, 10.03.1981 - 1 BvR 92/71

    Gondelbahn

    Auszug aus BVerfG, 25.01.2017 - 1 BvR 2297/10
    Gleiches gilt für die nach dem Baden-Württembergischen Ethylen-Rohrleitungsgesetz regelmäßig in Betracht kommende Belastung eines Grundstücks mit einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 3 BWEthylRohrlG); diese erweist sich im Umfang der Dienstbarkeit als teilweise Entziehung von Eigentümerbefugnissen und greift damit in das von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentum am Grundstück ein (vgl. BVerfGE 45, 297 ; 56, 249 ).
  • BVerfG, 10.05.1977 - 1 BvR 514/68

    Öffentliche Last

    Auszug aus BVerfG, 25.01.2017 - 1 BvR 2297/10
    Gleiches gilt für die nach dem Baden-Württembergischen Ethylen-Rohrleitungsgesetz regelmäßig in Betracht kommende Belastung eines Grundstücks mit einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 3 BWEthylRohrlG); diese erweist sich im Umfang der Dienstbarkeit als teilweise Entziehung von Eigentümerbefugnissen und greift damit in das von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentum am Grundstück ein (vgl. BVerfGE 45, 297 ; 56, 249 ).
  • BAG, 20.11.2018 - 10 AZR 121/18

    SokaSiG aus Sicht des Zehnten Senats verfassungsgemäß

    Selbst wenn ihre rückwirkende Beseitigung als Eingriff in Art. 14 Abs. 1 GG betrachtet würde, genügte dieser Eingriff in jedem Fall den verfassungsrechtlichen Anforderungen (vgl. BVerfG 25. Januar 2017 - 1 BvR 2297/10 - Rn. 35 ff. mwN) .

    Auch bei dieser Gewichtung steht dem Gesetzgeber ein Einschätzungsspielraum zu, der einer verfassungsrechtlichen Vertretbarkeitskontrolle unterliegt (BVerfG 25. Januar 2017 - 1 BvR 2297/10 - Rn. 35 mwN) .

    Insbesondere aus §§ 7 ff. SokaSiG ergibt sich eindeutig der vom Gesetzgeber angestrebte Gemeinwohlzweck, sodass es entbehrlich war, ihn ausdrücklich im Gesetz zu benennen (vgl. BVerfG 25. Januar 2017 - 1 BvR 2297/10 - Rn. 36) .

  • VGH Bayern, 23.05.2019 - 22 B 17.1299

    Rechtmäßige Enteignung für die Errichtung und den Betrieb einer Ethylen-Pipeline

    Die Verfassungsmäßigkeit der Enteignungsgrundlage im BayRohrlEnteignG i.V.m. dem BayEG stehe nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Januar 2017 (Az. 1 BvR 2297/10) zum fast wortlautidentischen BWEthylRohrlG außer Frage.

    Wie das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 25. Januar 2017 - 1 BvR 2297/10 - (juris Rn. 39 ff.) zur insoweit gleichlautenden Vorschrift in § 1 Abs. 2 Nr. 6 BWEthylRohrlG im Einzelnen ausgeführt hat, stellt jedenfalls die mit diesem Vorhaben angestrebte Verbesserung der Transportsicherheit (vgl. Art. 1 Abs. 2 Nr. 4 BayRohrlEnteignG) ein hinreichend tragfähiges Gemeinwohlziel dar.

    In der vorgenannten Entscheidung vom 25. Januar 2017 - 1 BvR 2297/10 - (juris Rn. 41) hat das Bundesverfassungsgericht darauf hingewiesen, dass das Gewicht der Allgemeinwohl-Dienlichkeit durch das im Gesetz vorgesehene sogenannte Common-Carrier-Prinzip verstärkt werde, wonach allen Unternehmen der diskriminierungsfreie Zugang zur Rohrleitungsanlage zu marktgerechten Entgelten zu gewährleisten ist (vgl. Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 BayRohrlEnteignG).

    Wie das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 25. Januar 2017 - 1 BvR 2297/10 - (juris Rn. 42) ausgeführt hat, wird durch das zur Verwirklichung der Pipeline erforderliche Leitungsrecht die Nutzungsmöglichkeit betroffener Grundstücke - wie zum Beispiel die landwirtschaftliche Nutzungsmöglichkeit durch die Verpflichtung zur Freihaltung von Überbauungen sowie von Bäumen und tief wurzelnden Sträuchern - regelmäßig nur in sehr begrenztem Maße dauerhaft beeinträchtigt.

    Durch die vorliegende Enteignung wird der Bau und Betrieb der Ethylen-Pipeline ermöglicht, welche wiederum die Transportsicherheit verbessert (vgl. BVerfG, B.v. 25.1.2017 - 1 BvR 2297/10 - juris Rn. 55), wie auch im angefochtenen Enteignungsbeschluss (dort S. 10 unter Nr. 2. b) aa)) ausgeführt wird.

    Die Kläger haben auch nicht konkret in Frage gestellt, dass ein Bedarf für die strittige Pipeline besteht, wie ihn der Gesetzgeber (vgl. LT-Drs. 15/10316 S. 4 unter Nr. 1. zur Ethylennachfrage und Nr. 6 zu den getätigten Investitionen) nachvollziehbar dargelegt hat (vgl. dazu auch BVerfG, B.v. 25.1.2017 - 1 BvR 2297/10 - juris Rn. 56).

    Dieses bei der Trassenauswahl besonders berücksichtigte Kriterium wird im Enteignungsbeschluss (S. 13) richtigerweise als vernünftig bezeichnet (vgl. hierzu auch BVerfG, B.v. 25.1.2017 - 1 BvR 2297/10 - juris Rn. 56).

    Dabei sind alle konkret geltend gemachten Beeinträchtigungen zu berücksichtigen (BVerfG, B.v. 25.1.2017 - 1 BvR 2297/10 - juris Rn. 59, 62).

    In diesem Zusammenhang ist die Bindung an die gesetzgeberische Bedarfsfeststellung für die Ethylen-Pipeline zu beachten (BVerfG, B.v. 25.1.2017 - 1 BvR 2297/10 - juris Rn. 60).

    Vorliegend steht der Beitrag des entzogenen Eigentumsrechts zur Errichtung und zum Betrieb dieser Pipeline nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht des Eingriffs, den der konkrete Eigentumsentzug für die Betroffenen bedeutet (vgl. insoweit BVerfG, B.v. 25.1.2017 - 1 BvR 2297/10 - juris Rn. 62).

    Auch steht die Bedeutung des Vorhabens für das konkret verfolgte Gemeinwohlziel einer Verbesserung der Transportsicherheit in einem angemessenen Verhältnis zu den durch das Vorhaben beeinträchtigten Belangen (vgl. BVerfG, B.v. 25.1.2017 - 1 BvR 2297/10 - juris Rn. 63).

  • BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 12.19

    Feste Fehmarnbeltquerung: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab

    Ist dieser hingegen dem allgemein anerkannten Bereich der Daseinsvorsorge zuzuordnen, wie es bei Verkehrs- oder Versorgungsbetrieben der Fall sein kann, genügt es, wenn hinreichende Vorkehrungen dafür getroffen sind, dass die selbstgestellte "öffentliche" Aufgabe ordnungsgemäß erfüllt wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. März 1987 - 1 BvR 1046/85 - BVerfGE 74, 264 und vom 17. Dezember 2013 - 1 BvR 3139/08 u.a. - BVerfGE 134, 242 Rn. 178 ff.; Beschlüsse vom 20. März 1984 - 1 BvL 28/82 - BVerfGE 66, 248 , vom 21. Dezember 2016 - 1 BvL 10/14 - DVBl 2017, 1170 Rn. 24 ff., 36 f. und vom 25. Januar 2017 - 1 BvR 2297/10 - NVwZ 2017, 949 Rn. 37).
  • VG Aachen, 07.10.2021 - 6 L 418/21

    Lützerath: Eilanträge gegen die zugunsten von RWE erfolgte vorzeitige

    vgl. ebenfalls offen gelassen durch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 25. Januar 2017 - 1 BvR 2297/10 -, juris, Rn. 50.
  • VG Aachen, 07.10.2021 - 6 L 433/21

    Lützerath: Eilanträge gegen die zugunsten von RWE erfolgte vorzeitige

    Da zumindest die hiernach inzident zu prüfende Grundabtretung den Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG genügen muss, kann weiterhin dahinstehen, ob die vorzeitige Besitzeinweisung ebenfalls als Enteignung im verfassungsrechtlichen Sinne einzuordnen und als solche an den Voraussetzungen des Art. 14 GG zu messen ist, vgl. ebenfalls offen gelassen durch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 25. Januar 2017 - 1 BvR 2297/10 -, juris, Rn. 50, sowie ob die Antragsteller sich in diesem Kontext tatsächlich vollumfänglich auf Art. 14 Abs. 1 GG berufen können.
  • VGH Bayern, 17.10.2019 - 1 N 16.2353

    Bekanntmachung über umweltbezogene Auswirkungen - Planungsziel der Sicherung

    Den Festsetzungen des Bebauungsplans stünden auch die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in der Entscheidung vom 25. Januar 2017 (1 BvR 2297/10) nicht entgegen, da eine Konzentration des Allgemeinwohlinteresses auf den Bereich des südlichen Grundstücks der Antragstellerin stattgefunden habe und dinglich abgesichert worden sei, bevor der Rechtsvorgänger der Antragstellerin Eigentum an dieser Fläche erworben habe.
  • VG Hamburg, 29.01.2018 - 15 K 6234/17

    Erfolglose Klage einer Eigentümergemeinschaft gegen die Verlängerung der Start-

    Ein wesentliches Element der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG stellt dabei die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes dar (BVerfG, Beschluss vom 25.1.2017, 1 BvR 2297/10, juris Rn. 65; BVerfG, Beschluss vom 14.9.2016, 1 BvR 1335/13, juris Rn. 21, unter Hinweis auf BVerfG, Urteil vom 17.12.2013, 1 BvR 3139/08 u.a. - Garzweiler II -, BVerfGE 134, 242 ff., juris Rn. 190).
  • BVerfG, 10.03.2022 - 1 BvR 484/22

    Mangels substantiierten Aufzeigens einer möglichen Grundrechtsverletzung

    Die Feststellung und Würdigung des Sachverhaltes ist auch im Eilverfahren Sache der Fachgerichte (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Januar 2017 - 1 BvR 2297/10 -, Rn. 58).
  • VerfGH Baden-Württemberg, 06.04.2017 - 1 VB 14/17
    Der Beschwerdeführer hat nicht substantiiert dargetan, dass er noch über ein Besitzrecht aus einem Pachtvertrag verfügt, das möglicherweise den Schutz der Eigentumsgarantie genießen könnte (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25.1.2017 - 1 BvR 2297/10 -, Juris Rn. 50).
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