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   BVerfG, 25.01.2023 - 2 BvR 2189/22   

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BVerfG, 25.01.2023 - 2 BvR 2189/22 (https://dejure.org/2023,1018)
BVerfG, Entscheidung vom 25.01.2023 - 2 BvR 2189/22 (https://dejure.org/2023,1018)
BVerfG, Entscheidung vom 25. Januar 2023 - 2 BvR 2189/22 (https://dejure.org/2023,1018)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolgloser Eilantrag gegen die Wiederholungswahl zum Berliner Abgeordnetenhaus

  • Bundesverfassungsgericht

    Wiederholungswahl Berlin - eA

    Grundsatz der Unantastbarkeit landesverfassungsgerichtlicher Wahlprüfungsentscheidungen - Zweiter Senat begründet Ablehnung des Eilantrags gegen die Wiederholungswahl in Berlin

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 32 Abs 1 BVerfGG, § 32 Abs 5 S 2 BVerfGG
    Ablehnung eines Eilantrags im Verfassungsbeschwerdeverfahren gegen das Urteil des VerfGH Berlin vom 16.11.2022 (154/21 ua) - Vorabmitteilung gem § 32 Abs 5 S 1 BVerfGG, Begründung wird nachgereicht

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 28 Abs 1 S 2 GG
    Art 28 Abs 1 GG bewirkt umfassende Sperrwirkung für Verfassungsbeschwerden gegen Wahlprüfungsentscheidungen der Länder - hier: erfolgloser Eilantrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren gegen das Urteil des VerfGH Berlin vom 16.11.2022 (154/21 ua) - gesonderte Übermittlung ...

  • Wolters Kluwer

    Statthaftigkeit von Verfassungsbeschwerden gegen landesverfassungsgerichtliche Wahlprüfungsentscheidungen i.R.e. Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (hier: Wiederholungswahl in Berlin); Stehen der Unantastbarkeit landesverfassungsgerichtlicher ...

  • rewis.io

    Ablehnung eines Eilantrags im Verfassungsbeschwerdeverfahren gegen das Urteil des VerfGH Berlin vom 16.11.2022 (154/21 ua) - Vorabmitteilung gem § 32 Abs 5 S 1 BVerfGG, Begründung wird nachgereicht

  • rewis.io

    Art 28 Abs 1 GG bewirkt umfassende Sperrwirkung für Verfassungsbeschwerden gegen Wahlprüfungsentscheidungen der Länder - hier: erfolgloser Eilantrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren gegen das Urteil des VerfGH Berlin vom 16.11.2022 (154/21 ua) - gesonderte Übermittlung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Statthaftigkeit von Verfassungsbeschwerden gegen landesverfassungsgerichtliche Wahlprüfungsentscheidungen i.R.e. Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (hier: Wiederholungswahl in Berlin); Stehen der Unantastbarkeit landesverfassungsgerichtlicher ...

Kurzfassungen/Presse (11)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolgloser Eilantrag gegen die Wiederholungswahl zum Berliner Abgeordnetenhaus

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Grundsatz der Unantastbarkeit landesverfassungsgerichtlicher Wahlprüfungsentscheidungen - Ablehnung des Eilantrags gegen die Wiederholungswahl in Berlin begründet

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wiederholungswahl zum Berliner Abgeordnetenhaus

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Wahl zum Berliner Abgeordnetenhaus - und die Unantastbarkeit landesverfassungsgerichtlicher Wahlprüfungsentscheidungen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der zu höflich formulierte Befangenheitsantrag

  • lto.de (Kurzinformation)

    Eilantrag abgelehnt: Berliner Wahl kann wiederholt werden

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Erfolgloser Eilantrag gegen die Wiederholungswahl zum Berliner Abgeordnetenhaus

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Begründung der Ablehnung des Eilantrags gegen die Wiederholungswahl in Berlin

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Erfolgloser Eilantrag gegen die Wiederholungswahl zum Berliner Abgeordnetenhaus - Berliner Wahl kann am 12. Februar 2023 wiederholt werden

  • datenbank.nwb.de (Tenor)

    Ablehnung eines Eilantrags im Verfassungsbeschwerdeverfahren gegen das Urteil des VerfGH Berlin vom 16.11.2022 (154/21 ua) - Vorabmitteilung gem § 32 Abs 5 S 1 BVerfGG, Begründung wird nachgereicht

  • lto.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 30.01.2023)

    Wahlwiederholung in Berlin?: Eilantrag zur "Pannenwahl"

Besprechungen u.ä. (2)

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Föderale Entscheidungssperre für Landesstaatsrecht

  • juwiss.de (Entscheidungsbesprechung)

    Der Rechtsprechungsvorbehalt des Bundesverfassungsgerichts zur Autonomie der Länder in ihren Verfassungsräumen - tatsächlich Solange III?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2023, 2025
  • NVwZ 2023, 903
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (85)

  • BVerfG, 16.07.1998 - 2 BvR 1953/95

    Bayerische Kommunalwahlen

    Auszug aus BVerfG, 25.01.2023 - 2 BvR 2189/22
    (2) Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde stehe auch nicht die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur fehlenden Rügefähigkeit der Wahlgrundsätze gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG im Wege der Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 99, 1) entgegen.

    Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom 16. Juli 1998 (BVerfGE 99, 1) entschieden, dass die Grundsätze der allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl bei Wahlen zu den Volksvertretungen in den Ländern vom Grundgesetz nicht subjektivrechtlich gewährleistet sind (a) und im Anwendungsbereich der Art. 28 Abs. 1 Satz 2, Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG auch ein Rückgriff auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ausscheidet (b).

    Das objektivrechtliche Verfassungsgebot des Art. 28 Abs. 1 GG kann auch nicht über die in Art. 2 Abs. 1 GG verbürgte allgemeine Handlungsfreiheit als subjektives Recht eingefordert werden (vgl. BVerfGE 99, 1 m.w.N.).

    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist mittlerweile geklärt, dass im Bereich der speziellen wahlrechtlichen Gleichheitssätze der Art. 28 Abs. 1 Satz 2, Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG für einen Rückgriff auf den allgemeinen Gleichheitssatz kein Raum ist (vgl. BVerfGE 99, 1 m.w.N.).

    Folglich regeln die Länder im Rahmen ihrer Bindung an die Grundsätze des Art. 28 GG Wahlsystem und Wahlverfahren zu ihren Parlamenten und den kommunalen Vertretungen des Volkes autonom; dies gilt auch für die Gestaltung und Organisation des Wahlprüfungsverfahrens (vgl. BVerfGE 99, 1 ).

    Ebenso hat jeder Richter das in einem Rechtsstreit erhebliche Landeswahlrecht auf seine Übereinstimmung mit den fünf Wahlgrundsätzen des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG zu überprüfen und das Gesetz gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen, wenn er der Auffassung ist, es entspreche diesen Grundsätzen nicht (vgl. BVerfGE 99, 1 ).

    Diese Verfahren dienen der Klärung, ob der Landesgesetzgeber den objektivrechtlichen Vorgaben der Verfassung genügt hat (vgl. BVerfGE 99, 1 m.w.N.).

    Mit Blick auf die Verfassungsautonomie der Länder beschränkt sich das Grundgesetz aber auf diese objektivrechtliche Kontrolle und räumt nicht auch jedem Bürger bei Wahlen im Land das Recht ein, die Beachtung der Wahlgrundsätze mit der Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht einzufordern (vgl. BVerfGE 99, 1 ).

    Es obliegt ihnen, den subjektiven Schutz des Wahlrechts zu ihren Volksvertretungen abschließend zu regeln und durch ihre Gerichtsbarkeit zu gewährleisten (vgl. BVerfGE 99, 1 ).

    Denn die Länder sind - wie der Zweite Senat mit Beschluss vom 16. Juli 1998 (BVerfGE 99, 1) entschieden hat - für die Gewährung des subjektivrechtlichen Schutzes des Wahlrechts zu ihren Volksvertretungen allein zuständig und gewährleisten diesen Schutz abschließend.

    Stehen hinreichende Möglichkeiten zum subjektiven Wahlrechtsschutz in den Ländern zur Verfügung (vgl. BVerfGE 99, 1 m.w.N.), ist ein Mehr an Rechtsschutz von Verfassungs wegen nicht gefordert.

    aa) In der Entscheidung vom 16. Juli 1998 (BVerfGE 99, 1) hat der Zweite Senat ausgeführt, es entspreche der fehlenden Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts, dem Bürger bei Wahlen zu den Volksvertretungen in den Ländern subjektiven Rechtsschutz gegen eine Verletzung der Wahlrechtsgrundsätze zu gewähren, dass Parteien eine Verletzung ihres Rechts auf chancengleiche Wahlteilnahme nur im Wege des Organstreits geltend machen könnten, den sie vor den Landesverfassungsgerichten zu führen hätten und der im Land abschließend entschieden werde (vgl. BVerfGE 99, 1 ).

    Dabei hat der Zweite Senat auf die Empfehlungen der vom Bundesministerium der Justiz eingesetzten Kommission zur Entlastung des Bundesverfassungsgerichts verwiesen (vgl. BVerfGE 99, 1 ).

    Verfassungsrechtlich nicht geboten ist hingegen die Übernahme des Bundeswahlrechts (vgl. BVerfGE 99, 1 ; VerfGH Brandenburg, Urteil vom 12. Oktober 2000 - 19/00 -, juris, Rn. 26; Dreier, in: ders., GG, 3. Aufl. 2015, Art. 28 Rn. 61; Engels, in: Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 28 Rn. 19).

    Vielmehr regeln die Länder Wahlsystem und Wahlrecht zu ihren Parlamenten und den kommunalen Vertretungen einschließlich des Wahlprüfungsrechts im Rahmen des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG selbst (vgl. BVerfGE 99, 1 ).

    bb) Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG gibt den Ländern kraft des Demokratiegebots auf, ein Verfahren zur Prüfung ihrer Parlamentswahlen einzurichten, das in einer rechtsstaatlichen Anforderungen genügenden Weise dem Schutz des aktiven und passiven Wahlrechts dient und die Beachtung der in Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG aufgeführten Wahlrechtsgrundsätze gewährleistet (vgl. BVerfGE 85, 148 ; 99, 1 ).

    Innerhalb dieses Rahmens gestalten und organisieren die Länder auch das Wahlprüfungsverfahren autonom (vgl. BVerfGE 99, 1 ).

    Rechtsstaatlich geboten ist lediglich, dass spätestens in zweiter Instanz eine gerichtliche Kontrolle stattfindet (vgl. BVerfGE 99, 1 ; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Dezember 2006 - 2 BvR 1487/06 -, Rn. 4 und vom 18. Oktober 2010 - 2 BvR 2174/10 -, Rn. 5).

    Bei der Regelung des materiellen Wahlprüfungsrechts steht den Ländern eine umfangreiche Gestaltungsfreiheit zu (vgl. BVerfGE 90, 60 ; 98, 145 ; 99, 1 ; 103, 111 ).

    Das Homogenitätsgebot verlangt lediglich, dass im Verfahren der Wahlprüfung - spätestens in zweiter Instanz - eine unabhängige gerichtliche Rechtskontrolle gewährleistet ist (vgl. BVerfGE 99, 1 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Dezember 2006 - 2 BvR 1487/06 -, Rn. 4).

    Dies ändert aber nichts daran, dass die Wahlen für den Verfassungsraum des Bundes am Maßstab des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG und für den Verfassungsraum des Landes am Maßstab des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG getrennt zu betrachten sind (vgl. BVerfGE 99, 1 ).

    Soweit die Länder bestimmen, dass für Wahlen in ihrem Verfassungsraum vereinzelt Regelungen des Bundeswahlrechts Anwendung finden, führt dies nicht zum Verlust ihrer Autonomie im staatsorganisatorischen Bereich (vgl. BVerfGE 99, 1 ), sondern ist Ausdruck ebendieser.

  • BVerfG, 09.07.1997 - 2 BvR 389/94

    Müllkonzept

    Auszug aus BVerfG, 25.01.2023 - 2 BvR 2189/22
    (1) Soweit das Bundesverfassungsgericht entschieden habe (BVerfGE 96, 231), dass die Rüge einer Verletzung von grundrechtsgleichen Gewährleistungen nicht mit der Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht geltend gemacht werden könne, wenn sie sich auf ein Verfahren beziehe, in dem eine landesverfassungsrechtliche Streitigkeit durch das Landesverfassungsgericht in der Sache abschließend entschieden worden sei, habe dem eine Streitigkeit zwischen Beteiligten des Verfassungsrechtskreises eines Landes zugrunde gelegen.

    a) Bei Entscheidungen der Landesverfassungsgerichte handelt es sich zwar um Akte öffentlicher Gewalt, die grundsätzlich als tauglicher Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde in Betracht kommen (vgl. BVerfGE 6, 445 ; 42, 312 ; 85, 148 ; 96, 231 ).

    Insoweit ist davon auszugehen, dass die den Ländern grundgesetzlich garantierte Autonomie auch beinhaltet, dass auf ihren eigenen Verfassungsraum bezogene landesverfassungsgerichtliche Entscheidungen möglichst unangetastet bleiben (vgl. BVerfGE 36, 342 ; 41, 88 ; 60, 175 ; 96, 231 ; 107, 1 ; 147, 185 ).

    Ein solcher Übergriff auf die Landesverfassungsgerichtsbarkeit ist auch nicht geboten, solange die Länder bei der Einrichtung ihrer Verfassungsgerichte die Homogenitätsanforderungen des Art. 28 Abs. 1 GG beachtet haben (vgl. BVerfGE 96, 231 ).

    Demgemäß folgt aus der weitgehenden Verfassungsautonomie, über die die Länder unter dem Grundgesetz im Bereich der Landeswahlen verfügen, dass der durch die Landesverfassungsgerichte insoweit vorgesehene Rechtsschutz möglichst unangetastet bleiben muss und die Landesverfassungsgerichtsbarkeit nicht in größere Abhängigkeit von der Bundesverfassungsgerichtsbarkeit gebracht werden darf, als es nach dem Grundgesetz unvermeidbar ist (vgl. dazu allgemein BVerfGE 36, 342 ; 41, 88 ; 60, 175 ; 96, 231 ; 107, 1 ; 147, 185 ).

    Ein Übergreifen der Verfassungsgerichtsbarkeit des Bundes auf die des Landes ist so lange nicht geboten, wie die Länder bei der Einrichtung ihrer Landesverfassungsgerichte die Homogenitätsanforderungen des Art. 28 Abs. 1 GG beachten (vgl. BVerfGE 96, 231 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Juli 2008 - 2 BvR 1223/08 -, juris, Rn. 8).

    Vielmehr nehmen die Verfassungsgerichte der Länder bei der Entscheidung von Verfahren zum Schutz des subjektiven Wahlrechts bei Wahlen in ihrem Verfassungsraum Aufgaben wahr, die für Bundestagswahlen dem Bundesverfassungsgericht obliegen (vgl. BVerfGE 96, 231 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Juli 2008 - 2 BvR 1223/08 -, juris, Rn. 8).

    Die Unantastbarkeit landesverfassungsgerichtlicher Entscheidungen in Verfahren zum Schutz des subjektiven Wahlrechts steht allerdings unter dem Vorbehalt der Beachtung des Homogenitätsgebots gemäß Art. 28 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 96, 231 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Juli 2008 - 2 BvR 1223/08 -, juris, Rn. 8).

    Daneben bedarf es einer Berücksichtigung der weiteren Prinzipien, die für jedes gerichtliche Verfahren gelten und im Rechtsstaatsprinzip ihre Grundlage finden (vgl. BVerfGE 96, 231 ).

  • BVerfG, 08.07.2008 - 2 BvR 1223/08
    Auszug aus BVerfG, 25.01.2023 - 2 BvR 2189/22
    Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Anerkennung der alleinigen und abschließenden Gewährleistung des subjektivrechtlichen Wahlrechtsschutzes durch die Länder bei Wahlen in ihrem Verfassungsraum wieder beseitigt oder zumindest wesentlich eingeschränkt würde (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Juli 2008 - 2 BvR 1223/08 -, juris, Rn. 8; Drossel/Kirsch, in: Müller/Dittrich, Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Bd. 6, 2022, S. 361 ).

    Ein Übergreifen der Verfassungsgerichtsbarkeit des Bundes auf die des Landes ist so lange nicht geboten, wie die Länder bei der Einrichtung ihrer Landesverfassungsgerichte die Homogenitätsanforderungen des Art. 28 Abs. 1 GG beachten (vgl. BVerfGE 96, 231 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Juli 2008 - 2 BvR 1223/08 -, juris, Rn. 8).

    Vielmehr nehmen die Verfassungsgerichte der Länder bei der Entscheidung von Verfahren zum Schutz des subjektiven Wahlrechts bei Wahlen in ihrem Verfassungsraum Aufgaben wahr, die für Bundestagswahlen dem Bundesverfassungsgericht obliegen (vgl. BVerfGE 96, 231 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Juli 2008 - 2 BvR 1223/08 -, juris, Rn. 8).

    (1) Mit Beschluss vom 8. Juli 2008 - 2 BvR 1223/08 - hat die 3. Kammer des Zweiten Senats darauf verwiesen, dass das Bundesverfassungsgericht für den gerichtlichen Schutz subjektiver Rechte bei Wahlen zu den Volksvertretungen in den Ländern nicht zuständig sei, wenn die Länder dort eigenen Rechtsschutz gewährten.

    Zu deren Durchsetzung sei ein solcher Übergriff auch nicht geboten, solange die Länder - wie im konkreten Fall - bei der Einrichtung ihrer Landesverfassungsgerichte den Homogenitätsanforderungen des Art. 28 Abs. 1 GG gerecht geworden seien (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Juli 2008 - 2 BvR 1223/08 -, juris, Rn. 4 ff.).

    Die Unantastbarkeit landesverfassungsgerichtlicher Entscheidungen in Verfahren zum Schutz des subjektiven Wahlrechts steht allerdings unter dem Vorbehalt der Beachtung des Homogenitätsgebots gemäß Art. 28 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 96, 231 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Juli 2008 - 2 BvR 1223/08 -, juris, Rn. 8).

    Dies stellt die Einhaltung der Homogenitätsanforderungen des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG nicht infrage (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Dezember 2006 - 2 BvR 1487/06 -, Rn. 4 und vom 8. Juli 2008 - 2 BvR 1223/08 -, juris, Rn. 7).

    Dieser Herleitung des Gegenstandes der Prüfung der Wahl zum Deutschen Bundestag entspricht es, dass das Bundesverfassungsgericht im Falle einer vorrangig objektiven Ausgestaltung des Wahlprüfungsverfahrens in den Ländern keinen Anlass gesehen hat, die Übereinstimmung solcher Regelungen mit dem Homogenitätsgebot des Art. 28 Abs. 1 GG infrage zu stellen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Juli 2008 - 2 BvR 1223/08 -, juris, Rn. 7).

  • BVerfG, 14.02.2024 - 2 BvR 321/23

    Mangels Darlegung der Statthaftigkeit unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen

    Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Eigenständigkeit der Verfassungsräume von Bund und Ländern, die grundsätzlich zur Unstatthaftigkeit von Verfassungsbeschwerden gegen landesverfassungsrechtliche Wahlprüfungsentscheidungen führt (vgl. dazu BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. Januar 2023 - 2 BvR 2189/22 -, Rn. 108 ff.).

    Mit Schreiben vom 10. Oktober 2023 hat der damalige Berichterstatter den Beschwerdeführer auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Januar 2023 - 2 BvR 2189/22 - (Begründung veröffentlicht am 17. Mai 2023) hingewiesen und um Mitteilung gebeten, ob an der Verfassungsbeschwerde festgehalten werden solle.

    Davon ist jedenfalls auszugehen, solange die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern und insbesondere die Regelung und Tätigkeit ihrer mit Aufgaben des Wahlrechtsschutzes betrauten Verfassungsgerichtsbarkeit den Homogenitätsanforderungen des Art. 28 Abs. 1 GG genügen (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. Januar 2023 - 2 BvR 2189/22 -, Rn. 108 ff.).

    Er geht aber nach dem ausdrücklichen Hinweis des damaligen Berichterstatters nicht auf den Grundsatzbeschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Januar 2023 - 2 BvR 2189/22 - ein.

    Auch hierzu hat sich das Bundesverfassungsgericht indes im vorgenannten Beschluss bereits ausdrücklich verhalten und entschieden, dass das Fehlen einer Regelung zur eigenständigen Geltendmachung einer Verletzung subjektiver Wahlrechte im Wahlprüfungsrecht eines Landes allein keinen Verstoß gegen das grundgesetzliche Homogenitätsgebot begründet (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. Januar 2023 - 2 BvR 2189/22 -, Rn. 172).

    Trotz dieser vorrangig objektiven Ausgestaltung dient das Wahlprüfungsverfahren zugleich der Verwirklichung des subjektiven aktiven und passiven Wahlrechts (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. Januar 2023 - 2 BvR 2189/22 -, Rn. 169).

    Die Länder sind durch Art. 28 Abs. 1 GG aber nicht zum Erlass einer derartigen Regelung verpflichtet (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. Januar 2023 - 2 BvR 2189/22 -, Rn. 172).

    Dieser Herleitung des Gegenstandes der Prüfung der Wahl zum Deutschen Bundestag entspricht es, dass das Bundesverfassungsgericht im Falle einer vorrangig objektiven Ausgestaltung des Wahlprüfungsverfahrens in den Ländern keinen Anlass gesehen hat, die Übereinstimmung solcher Regelungen mit dem Homogenitätsgebot des Art. 28 Abs. 1 GG infrage zu stellen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. Januar 2023 - 2 BvR 2189/22 -, Rn. 173 m.w.N.).

    Mittelbar wird damit zugleich der Schutz des aktiven und passiven Wahlrechts gewährleistet (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. Januar 2023 - 2 BvR 2189/22 -, Rn. 174).

  • BVerfG, 05.07.2023 - 2 BvE 4/23

    Erfolgreicher Eilantrag gegen die Gestaltung des Gesetzgebungsverfahrens zum

    Die Vorwegnahme der Hauptsache steht indes der Zulässigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ausnahmsweise dann nicht entgegen, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache voraussichtlich zu spät käme und dem Antragsteller in anderer Weise ausreichender Rechtsschutz nicht mehr gewährt werden könnte (vgl. BVerfGE 34, 160 ; 46, 160 ; 67, 149 ; 108, 34 ; 111, 147 ; 130, 367 ; 132, 195 ; 143, 65 ; 147, 39 ; 152, 63 ; 155, 357 ; 157, 332 ; 160, 177 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. Januar 2023 - 2 BvR 2189/22 -, Rn. 104 - Wiederholungswahl Berlin - eA).
  • BVerfG, 19.12.2023 - 2 BvC 4/23

    Die Bundestagswahl muss in 455 von 2.256 Wahlbezirken des Landes Berlin

    Diesen Antrag lehnte der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 25. Januar 2023 (2 BvR 2189/22 - Wiederholungswahl Berlin - eA) ab.
  • BVerfG, 05.07.2023 - 2 BvC 4/23

    Wahlprüfungsbeschwerde: Beitritt des Deutschen Bundestages unzulässig,

    Den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Wiederholungswahl lehnte das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 25. Januar 2023 ab (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. Januar 2023 - 2 BvR 2189/22 -).

    Deshalb und weil eine Entscheidung über die Besorgnis der Befangenheit eines Richters von Amts wegen nicht zulässig ist, war eine solche Entscheidung mit Blick auf den Richter Müller nicht veranlasst (vgl. BVerfGE 46, 34 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. Januar 2023 - 2 BvR 2189/22 -, Rn. 101 - Wiederholungswahl Berlin - eA).

  • BVerfG, 19.09.2023 - 2 BvC 5/23

    Unzulässige Wahlprüfungsbeschwerde der AfD-Bundestagsfraktion gegen die

    Einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Wiederholungswahl lehnte das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 25. Januar 2023 (- 2 BvR 2189/22 -, Wiederholungswahl Berlin - eA) ab.

    Außerdem führen die in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Problematik der getrennten Verfassungsräume in Wahlsachen (vgl. dazu zuletzt BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2023 - 2 BvR 2189/22 -, Rn. 108 ff. m.w.N.) nicht weiter.

  • BVerfG, 14.09.2023 - 2 BvR 107/21

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde der Thüringer AfD-Landtagsfraktion gegen Urteil

    Grundsätzlich stehen die Verfassungsbereiche des Bundes und der Länder in dem föderativ gestalteten Bundesstaat selbständig nebeneinander (vgl. BVerfGE 4, 178 ; 36, 342 ; 60, 175 ; 96, 345 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. Januar 2023 - 2 BvR 2189/22 -, Rn. 112).
  • BVerwG, 21.08.2023 - 8 B 20.23
    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass den Ländern hinsichtlich der Regelung des Wahlprüfungsverfahrens für ihre Landtagswahlen und die Wahlen in ihren kommunalen Gebietskörperschaften ein umfangreicher, durch das Homogenitätsgebot gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG begrenzter Gestaltungsspielraum zusteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2023 - 2 BvR 2189/22 - NJW 2023, 2025 Rn. 145).
  • VerfGH Berlin, 15.11.2023 - VerfGH 44/23

    Unzulässiger Einspruch gegen die Wiederholungswahl

    Es begegnet damit keinen Bedenken, dass Bewerberinnen und Bewerber, die wie die Einsprechende auf der Vorschlagsliste einer Partei kandidieren, Fehler bei der Vorbereitung und Durchführung einer Wahl sowie bei der Feststellung des Wahlergebnisses nur mittelbar über ihre jeweilige Partei rügen können (zur Vereinbarkeit der Ausgestaltung des Wahlprüfungsverfahrens mit den Vorgaben des Grundgesetzes, vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2023 - 2 BvR 2189/22 -, juris Rn. 165 ff.).
  • VG Bremen, 07.11.2023 - 14 K 1530/23

    Anfechtung der Wahl zur 21. Bremischen Bürgerschaft durch den Landeswahlleiter

    der gewählten Volksvertretung reichen, desto schwerer muss der Wahlfehler wiegen, auf den dieser Eingriff gestützt wird (BVerfG, Beschl. v. 25.01.2023 - 2 BvR 2189/22 -, juris Rn. 145; v. 20.07.2021 - 2 BvF 1/21 -, BVerfGE 159, 40-90, juris Rn. 67; Urt. v. 09.11.2011 - 2 BvC 4/10 -, BVerfGE 129, 300-355, juris Rn. 139; StGH Bremen, Urt. v. 13.09.2016 - St 2/16 -, juris Rn. 56).
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