Rechtsprechung
   BVerfG, 25.02.2008 - 2 BvL 14/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,369
BVerfG, 25.02.2008 - 2 BvL 14/05 (https://dejure.org/2008,369)
BVerfG, Entscheidung vom 25.02.2008 - 2 BvL 14/05 (https://dejure.org/2008,369)
BVerfG, Entscheidung vom 25. Februar 2008 - 2 BvL 14/05 (https://dejure.org/2008,369)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,369) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons
  • Wolters Kluwer

    Verfassungsrechtliche Rechtfertigung einer relativen Schlechterstellung steuerehrlicher Steuerpflichtiger gegenüber der Begünstigung steuerunehrlicher durch das Strafbefreiungserklärungsgesetz (StraBEG); Verstoß des StraBEG gegen den allgemeinen Gleichheitssatz; ...

  • Judicialis

    GG Art. 3; ; GG Art. 100 Abs. 1; ; AO § 30a; ; AO § 93 Abs. 7; ; AO § 93b; ; AO § 371; ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7; ; EStG § 45d; ; StraBEG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 20 Abs. 1 § 32a; GG Art. 3 Abs. 1
    Zur Frage, ob die Besteuerung gemäß § 20 Abs. 1 , § 32a des EStG insoweit gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, als steuerehrlichen Steuerpflichtigen gleichheitswidrig die Begünstigungen des Gesetzes über die strafbefreiende Erklärung vorenthalten werden und zum anderen die Frage, ...

  • datenbank.nwb.de

    Zinsbesteuerung im Zusammenwirken mit dem Strafbefreiungserklärungsgesetz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Unzulässige Vorlage eines Finanzgerichts zur Zinsbesteuerung und zum Strafbefreiungserklärungsgesetz

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Steueramnestie vor dem BVerfG

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Hürden für eine Verfassungsbeschwerde

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Vorlage zur Verfassungsmäßigkeit des StraBEG und der Zinsbesteuerung unzulässig

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 13, 327
  • DVBl 2008, 652
  • BStBl II 2008, 651
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (28)

  • BVerfG, 09.03.2004 - 2 BvL 17/02

    Spekulationssteuer

    Auszug aus BVerfG, 25.02.2008 - 2 BvL 14/05
    Allein der Verweis auf die Aussagen des Bundesverfassungsgerichts zu § 30a AO in seinem Urteil zur Zinsbesteuerung betreffend den Veranlagungszeitraum 1981 (BVerfGE 84, 239) und in seinem Urteil zur Besteuerung von privaten Wertpapiergeschäften betreffend die Veranlagungszeiträume 1997 und 1998 (BVerfGE 110, 94) kann eine fundierte Prüfung der sachlichen und rechtlichen Ausgangssituation der Besteuerung von Kapitaleinkünften in den vorliegend streitigen Veranlagungszeiträumen 2000 bis 2002 im Hinblick auf eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Steueramnestie nicht ersetzen.

    Zur Gleichheitswidrigkeit führt nicht ohne weiteres die empirische Ineffizienz von Rechtsnormen, wohl aber das normative Defizit des widersprüchlich auf Ineffektivität angelegten Rechts (vgl.BVerfGE 84, 239 ; 110, 94 ; vgl. auch BVerfGE 96, 1 ).

    In verschiedenen Veranlagungszeiträumen können unterschiedliche Tatsachen von Bedeutung sein oder die gleichen Tatsachen unterschiedlich zu gewichten sein (vgl.BVerfGE 110, 94 ; BVerfGK 8, 46 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Januar 2008 - 2 BvR 294/06 -, DStR 2008, S. 197 ff.).

    In zeitlicher Hinsicht sind dabei grundsätzlich alle solche Veränderungen in die Betrachtung einzubeziehen, die sich typischerweise auf den Vollzug innerhalb der allgemeinen vierjährigen Festsetzungsfrist (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO) auswirken konnten, denn regelmäßig müsste ein hinreichend effektiver Vollzug innerhalb dieser Frist gelingen (vgl.BVerfGE 110, 94 ).

  • BVerfG, 20.02.2002 - 1 BvL 19/97

    Entscheidungserheblichkeit

    Auszug aus BVerfG, 25.02.2008 - 2 BvL 14/05
    Ein Gericht kann die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Vorschrift nach Art. 100 Abs. 1 GG nur einholen, wenn es zuvor sowohl die Entscheidungserheblichkeit der Vorschrift als auch ihre Verfassungsmäßigkeit sorgfältig geprüft hat (vgl.BVerfGE 86, 71 ; 105, 48 ).

    Das vorlegende Gericht muss sich zur Begründung seiner Überzeugung mit allen nahe liegenden tatsächlichen Gründen und rechtlichen Gesichtspunkten befassen, gegebenenfalls die Erwägungen des Gesetzgebers berücksichtigen und sich mit in Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen auseinandersetzen (vgl.BVerfGE 76, 100 ; 79, 240 ; 86, 71 ; 92, 277 ; 105, 48 ).

    aa) Das Finanzgericht hat bei seiner Prüfung wesentliche rechtliche Gesichtspunkte außer Betracht gelassen (vgl. BVerfGE 105, 48 ).

    Insoweit fehlt die erforderliche eigenständige und fundierte Erörterung der Sach- und Rechtslage (vgl.BVerfGE 105, 48 ).

  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

    Auszug aus BVerfG, 25.02.2008 - 2 BvL 14/05
    a) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 27. Juni 1991 (BVerfGE 84, 239) festgestellt, dass bei der Besteuerung von Zinseinkünften nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, § 20 Abs. 1 Nr. 8 EStG (1979) seit dem Veranlagungszeitraum 1981 ein strukturelles Vollzugsdefizit bestand und den Gesetzgeber aufgefordert, spätestens mit Wirkung zum 1. Januar 1993 durch hinreichende gesetzliche Vorkehrungen die Besteuerungsgleichheit zu gewährleisten.

    Allein der Verweis auf die Aussagen des Bundesverfassungsgerichts zu § 30a AO in seinem Urteil zur Zinsbesteuerung betreffend den Veranlagungszeitraum 1981 (BVerfGE 84, 239) und in seinem Urteil zur Besteuerung von privaten Wertpapiergeschäften betreffend die Veranlagungszeiträume 1997 und 1998 (BVerfGE 110, 94) kann eine fundierte Prüfung der sachlichen und rechtlichen Ausgangssituation der Besteuerung von Kapitaleinkünften in den vorliegend streitigen Veranlagungszeiträumen 2000 bis 2002 im Hinblick auf eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Steueramnestie nicht ersetzen.

    Zur Gleichheitswidrigkeit führt nicht ohne weiteres die empirische Ineffizienz von Rechtsnormen, wohl aber das normative Defizit des widersprüchlich auf Ineffektivität angelegten Rechts (vgl.BVerfGE 84, 239 ; 110, 94 ; vgl. auch BVerfGE 96, 1 ).

    bb) Mit der Frage, ob die im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 1991 zum Veranlagungszeitraum 1981 (BVerfGE 84, 239) in Kraft getretenen Gesetzesänderungen in ihrem Zusammenwirken gegenüber den Vorjahren erhebliche Verbesserungen der Vollzugsbedingungen herbeigeführt haben, so dass ein dem Gesetzgeber zurechenbares strukturelles Vollzugsdefizit in den Veranlagungszeiträumen 2000 bis 2002 nicht mehr angenommen werden kann, setzt sich die Vorlage nicht hinreichend auseinander.

  • BVerfG, 10.01.2008 - 2 BvR 294/06

    Gleichheitsgrundsatz (Steuerrecht; strukturelles Vollzugsdefizit;

    Auszug aus BVerfG, 25.02.2008 - 2 BvL 14/05
    In verschiedenen Veranlagungszeiträumen können unterschiedliche Tatsachen von Bedeutung sein oder die gleichen Tatsachen unterschiedlich zu gewichten sein (vgl.BVerfGE 110, 94 ; BVerfGK 8, 46 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Januar 2008 - 2 BvR 294/06 -, DStR 2008, S. 197 ff.).

    Da die Verlängerung der gesetzlichen Abgabefrist von fünf Monaten (vgl. § 149 Abs. 2 Satz 1 AO) für die Erklärungen grundsätzlich bis zum Februar des zweiten dem Veranlagungszeitraum folgenden Jahres möglich war (vgl. § 109 Abs. 1 Satz 1 AO; gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder über Steuererklärungsfristen) und solche Verlängerungen auch verbreitet in Anspruch genommen wurden, kommt es für die Würdigung der für die Veranlagungszeiträume 2000 bis 2002 maßgeblichen Vollzugspraxis auch auf solche Veränderungen der gesetzlichen Ermittlungsinstrumente an, die erst nach Ablauf der Erklärungsfristen im Februar 2002 für den Veranlagungszeitraum 2000, aber noch innerhalb der danach laufenden allgemeinen Festsetzungsfrist bis zum Ablauf des Jahres 2006 geschaffen wurden und die sich deshalb auf die Veranlagungspraxis für das Jahr 2000 und die Folgejahre auswirken konnten (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Januar 2008 - 2 BvR 294/06 -, DStR 2008, S. 197 ff.).

    Infolgedessen setzt sich das Finanzgericht auch nicht hinreichend mit der Frage auseinander, ob das Kontenabrufverfahren, das auch die Abfrage steuerlich relevanter Daten früherer Veranlagungszeiträume zulässt, zur Herstellung der steuerlichen Belastungsgleichheit in den Veranlagungszeiträumen seit 2000 geeignet sein könnte (vgl. auchBVerfGE 112, 284 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Januar 2008 - 2 BvR 294/06 -, DStR 2008, S. 197 ff.).

  • BVerfG, 22.03.2005 - 1 BvR 2357/04

    Kontostammdaten

    Auszug aus BVerfG, 25.02.2008 - 2 BvL 14/05
    Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsmäßigkeit des Kontenabrufverfahrens, das zu einer Effektivierung bestehender Ermittlungsmöglichkeiten führe, bestätigt (BVerfGE 118, 168; vgl. zuvor BVerfGE 112, 284 ).

    Mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2005 (BVerfGE 112, 284), die dem Finanzgericht bei seiner Beschlussfassung jedenfalls aufgrund einer Pressemitteilung vom 23. März 2005 hätte bekannt sein können, setzt sich die Vorlage nicht auseinander.

    Die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zur Effektivierung bestehender Ermittlungsmöglichkeiten durch die Kontenabfrage gemäß § 93 Abs. 7, § 93b AO (BVerfGE 112, 284 ) greift das Finanzgericht nicht auf.

  • BVerfG, 11.01.2005 - 2 BvR 167/02

    Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag des §

    Auszug aus BVerfG, 25.02.2008 - 2 BvL 14/05
    Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem einem Personenkreis eine Begünstigung gewährt wird, einem anderen Personenkreis die Begünstigung aber vorenthalten bleibt, ohne dass sich ausreichende Gründe für die gesetzliche Differenzierung finden lassen (vgl.BVerfGE 93, 386 ; 112, 164 ; 116, 164 ).

    Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (BVerfGE 110, 274 ; 112, 164 m.w.N.).

  • BVerfG, 12.05.1992 - 1 BvL 7/89

    Zulässigkeitsanforderungen an einer Richtervorlage nach Art. 100 GG

    Auszug aus BVerfG, 25.02.2008 - 2 BvL 14/05
    Ein Gericht kann die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Vorschrift nach Art. 100 Abs. 1 GG nur einholen, wenn es zuvor sowohl die Entscheidungserheblichkeit der Vorschrift als auch ihre Verfassungsmäßigkeit sorgfältig geprüft hat (vgl.BVerfGE 86, 71 ; 105, 48 ).

    Das vorlegende Gericht muss sich zur Begründung seiner Überzeugung mit allen nahe liegenden tatsächlichen Gründen und rechtlichen Gesichtspunkten befassen, gegebenenfalls die Erwägungen des Gesetzgebers berücksichtigen und sich mit in Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen auseinandersetzen (vgl.BVerfGE 76, 100 ; 79, 240 ; 86, 71 ; 92, 277 ; 105, 48 ).

  • BFH, 07.09.2005 - VIII R 90/04

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S. des §

    Auszug aus BVerfG, 25.02.2008 - 2 BvL 14/05
    b) Der Bundesfinanzhof hat die Verfassungsmäßigkeit der vom Finanzgericht Köln zur Prüfung gestellten Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, die in ihrer in den Streitjahren des Ausgangsverfahrens 2000 bis 2002 gültigen Fassung den Vorjahren bis einschließlich 1993 entspricht, bislang bejaht (für den Veranlagungszeitraum 1993 z.B. BFH BStBl II 1997, S. 499 = BFHE 183, 45; BStBl II 1999, S. 138 = BFHE 187, 302; für die Veranlagungszeiträume seit 1994 BFH BStBl II 2006, S. 61 = BFHE 211, 183).

    Zwar ist das Urteil des VIII. Senats des Bundesfinanzhofs vom 7. September 2005 (BFH BStBl II 2006, S. 61 = BFHE 211, 183) zur Verfassungsmäßigkeit der Zinsbesteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG seit 1994, das sich eingehend mit der geänderten Rechtslage auseinandersetzt, erst nach dem Vorlagebeschluss des Finanzgerichts Köln veröffentlicht worden.

  • FG Köln, 22.09.2005 - 10 K 1880/05

    Niedrigerer Einkommensteuertarif nach dem Strafbefreiungserklärungsgesetz auch

    Auszug aus BVerfG, 25.02.2008 - 2 BvL 14/05
    - Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Finanzgerichts Köln vom 22. September 2005 - 10 K 1880/05 -.

    Mit Beschluss vom 22. September 2005 - 10 K 1880/05 - (EFG 2005, S. 1878) hat der 10. Senat des Finanzgerichts Köln das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die Vorschriften der § 20 Abs. 1, § 32a Einkommensteuergesetzes in der für die Veranlagungszeiträume 2000 bis 2002 maßgeblichen Fassung des Einkommensteuergesetzes mit dem Grundgesetz insoweit unvereinbar seien, als sie im Zusammenwirken mit den ergänzenden Regelungen des Strafbefreiungserklärungsgesetzes steuerehrliche Steuerpflichtige einer höheren Steuer unterwerfen als steuerunehrliche Steuerpflichtige, und ob, sinngemäß bezogen auf dieselben Veranlagungszeiträume, die Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG insoweit mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig sei, als die Durchsetzung des aus dem Bezug von Zinseinkünften erwachsenden Steueranspruchs wegen struktureller Vollzugshindernisse weitgehend vereitelt werde.

  • BVerfG, 16.03.2005 - 2 BvL 7/00

    Begrenzung der steuerlichen Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten

    Auszug aus BVerfG, 25.02.2008 - 2 BvL 14/05
    Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (vgl.BVerfGE 105, 73 ; 107, 27 ; 112, 268 ).
  • BVerfG, 23.06.1987 - 2 BvL 5/83

    Verfassungmäßigkeit von § 3 HöfeVfO

  • BVerfG, 07.12.1988 - 1 BvL 27/88

    Unzulässigkeit einer Richtervorlage mangels Darlegung der

  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvL 77/92

    Weihnachtsfreibetrag

  • BVerfG, 21.06.2006 - 2 BvL 2/99

    Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte bei der Einkommensteuer

  • BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1550/03

    Abruf von Kontostammdaten

  • BVerfG, 04.12.2002 - 2 BvR 400/98

    Doppelte Haushaltsführung

  • BVerfG, 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89

    Versorgungsanwartschaften

  • BVerfG, 19.04.2006 - 2 BvR 300/06

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Ablehnung einer Nichtzulassungsbeschwerde

  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvL 3/89

    Verfassungsmäßigkeit der durch die strafbefreiende Erklärung bewirkten

  • BVerfG, 31.01.1996 - 2 BvL 39/93

    Auslandszuschlag

  • BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 1748/99

    Verfassungsbeschwerden gegen Ökosteuer ohne Erfolg

  • BVerfG, 10.02.1987 - 1 BvL 18/81

    Einheitswerte I

  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

  • BVerfG, 11.10.1988 - 1 BvR 777/85

    Verfassungsmäßigkeit des Neuregelungen des Urheberrechtsgesetzes und des

  • BFH, 20.06.1989 - VIII R 82/86

    Kapitalerträge - Verfassungsmäßigkeit - Amnestie - Verfassungsmäßigkeit

  • BVerfG, 15.05.1995 - 2 BvL 19/91

    DDR-Spione

  • BFH, 15.12.1998 - VIII R 6/98

    Besteuerung der Kapitaleinkünfte verfassungsgemäß

  • BFH, 18.02.1997 - VIII R 33/95

    Betriebsprüfung - Anforderung von Kontrollmaterial ohne Bezug zur Betriebsprüfung

  • BFH, 26.11.2008 - X R 15/07

    Besteuerung der Altersrenten verfassungsmäßig

    Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG liegt dann vor, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen Gruppe unterschiedlich behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfG-Beschluss vom 25. Februar 2008 2 BvL 14/05, Deutsches Verwaltungsblatt 2008, 652, m.w.N. aus der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.08.2008 - 12 A 2866/07

    Übertragbarkeit von der im Steuerrecht entwickelten Rechtsprechung zum

    etwa BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 10.3.2008 - 2 BvR 2077/05 -, WM 2008, 723 ff., vom 25.2.2008 - 2 BvL 14/05 -, DVBl 2008, 652 ff., vom 10.1.2008 - 2 BvR 294/06 -, WM 2008, 347 ff. und vom 29.8.2006 - 1 BvR 1673/06 -, ZKF 2007, 141 f.; Urteile vom 9.3.2004 - 2 BvL 17/02 -, BVerfGE 110, 94 ff. und vom 27.6.1991 - 2 BvR 1493/89 -, BVerfGE 84, 239 ff.,.
  • BVerfG, 10.03.2008 - 2 BvR 2077/05

    Verwaltungsanweisung: Zurückweisung von Einsprüchen durch Allgemeinverfügung

    In verschiedenen Veranlagungszeiträumen können unterschiedliche Tatsachen von Bedeutung sein oder die gleichen Tatsachen unterschiedlich zu gewichten sein (vgl. BVerfGE 110, 94 ; BVerfGK 8, 29 und 46 ; BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschlüsse vom 10. Januar 2008 - 2 BvR 294/06 -, DStR 2008, S. 197 , und vom 25. Februar 2008 - 2 BvL 14/05 -).

    Vor diesem Hintergrund kann allein der Umstand, dass § 30a AO unverändert geblieben ist, ein die Verfassungswidrigkeit der materiellen Steuernorm begründendes strukturelles Vollzugsdefizit als ganz außergewöhnliche Rechtsfolge mangelnder Effektivität des Rechts nicht herbeiführen - unbeschadet der Frage nach der Verfassungsmäßigkeit, oder einer verfassungskonformen Auslegung dieser Regelung (vgl. auch BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Januar 2008 - 2 BvR 294/06 -, DStR 2008, S. 197 ff., und vom 25. Februar 2008 - 2 BvL 14/05 -).

  • FG Bremen, 16.04.2014 - 2 K 85/13

    Kein Verstoß der Tourismusabgabe nach dem Bremischen Gesetz über die Erhebung

    Nähme der Beklagte gleichwohl nur sporadisch Überprüfungen vor, so würde dies im Übrigen allein nicht zur Verfassungswidrigkeit des BremTourAbgG führen, da es sich lediglich um einen nicht zur Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung führenden Vollzugsmangel handeln würde (vgl. BVerfG, Urteile in BVerfGE 84, 239 , BStBl II 1991, 654 , juris Rz 111; vom 9. März 2004 2 BvL 17/02, BVerfGE 110, 94 , BStBl II 2005, 56 , juris Rz 64; Nichtannahmebeschlüsse vom 10. Januar 2008 2 BvR 294/06, BFH/NV 2008, Beilage 2, 161, HFR 2008, 387, juris Rz 18; vom 10. März 2008 2 BvR 2077/05, HFR 2008, 852, NJW 2008, 2637, juris Rz 14; vom 7. Mai 2008 2 BvR 2392/07, HFR 2008, 1283, NJW 2008, 3205 , juris Rz 16; Beschluss vom 25. Februar 2008 2 BvL 14/05, BStBl II 2008, 651, HFR 2008, 756, juris Rz 29).
  • BFH, 31.08.2010 - VIII R 11/08

    Keine Anwendung des StraBEG auf ordnungsgemäß erklärte Einkünfte -

    Ziel des StraBEG war es hingegen nicht, die Steuerhinterziehung zu belohnen (BVerfG-Beschluss vom 25. Februar 2008  2 BvL 14/05, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2008, 756, unter II.2.a bb).

    Vermögen danach die genannten Erwägungen des Gesetzgebers die "Steueramnestie" des StraBEG und den damit verbundenen partiellen Steuerverzicht gegenüber den nicht durch das Gesetz begünstigten Steuerpflichtigen hinreichend zu rechtfertigen (vgl. dazu BVerfG-Beschluss in HFR 2008, 756, unter II.2.a, m.w.N), so wird dadurch nicht die Verfassungswidrigkeit der regelmäßigen Besteuerung nach dem EStG --im Fall des Klägers gemäß §§ 18, 20 EStG-- herbeigeführt.

    Ein strukturelles Vollzugsdefizit, das durch Erhebungsregeln gekennzeichnet ist, welche die Durchsetzung der materiellen Steuernorm verhindern oder erschweren (vgl. zuletzt BVerfG-Beschluss in HFR 2008, 756), besteht für die Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach § 18 EStG ersichtlich nicht.

    Eine solche Neuregelung erscheint jedoch schlechthin ausgeschlossen, so dass die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 1 StraBEG i.V.m. §§ 18, 32a EStG hier nicht entscheidungserheblich ist (vgl. BVerfG-Urteil in BVerfGE 84, 233, BStBl II 1991, 652; BVerfG-Beschluss in HFR 2008, 756; BVerfG-Nichtannahmebeschluss vom 26. Juli 2010  2 BvR 2227/08, 2 BvR 2228/08, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2010, 1058).

  • BFH, 19.10.2010 - X R 43/05

    Keine Verfassungswidrigkeit von EStG-Normen im VZ 2000

    Der Senat hat mit Beschluss vom 18. Januar 2007 X R 43/05 das Ruhen des Verfahrens angeordnet, bis die von den Klägern in ihrem Schriftsatz vom 1. Februar 2006 genannten beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängigen Verfahren VI R 63/04, X R 20/04 (vgl. hierzu Vorlagebeschluss des erkennenden Senats an das Bundesverfassungsgericht --BVerfG-- vom 14. Dezember 2005, BFHE 211, 350, BStBl II 2006, 312) und die beim BVerfG anhängigen Verfahren 2 BvR 2299/04 und 2 BvL 14/05 abgeschlossen seien.

    c) Mit Beschluss vom 25. Februar 2008  2 BvL 14/05 (HFR 2008, 756) hat das BVerfG die Vorlage des FG Köln gegen die Besteuerung der Kapitaleinkünfte in den Jahren 2000 bis 2002 als unzulässig verworfen.

    d) Mit Beschluss in HFR 2008, 756 hat das BVerfG die Vorlage des FG Köln vom 22. September 2005  10 K 1880/05 (Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2005, 1398) mit der u.a. gerügt worden war, dass steuerehrlichen Steuerpflichtigen gleichheitswidrig die Begünstigungen des StraBEG vorenthalten worden seien, für unzulässig erklärt.

    Das BVerfG hat in der Entscheidung in HFR 2008, 756 mehrfach auf dieses Urteil Bezug genommen; ebenso hat der BFH unter mehrfacher Bezugnahme auf dieses Urteil seine Rechtsprechung in der Folgezeit in mehreren Beschlüssen (z.B. vom 8. November 2007 VIII B 170/06, BFH/NV 2008, 580) fortgeführt und inhaltlich bestätigt.

  • FG Rheinland-Pfalz, 27.03.2018 - 3 K 1651/16

    Kein Ausbildungsfreibetrag für noch minderjähriges Kind

    Artikel 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (Beschluss des BVerfG vom 25.02.2008 2 BvL 14/05, DVBl 2008, 652, BVerfGE 98, 365, 385).

    Unzulässig ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem einem Personenkreis eine Begünstigung gewährt wird, einem anderen Personenkreis die Begünstigung aber vorenthalten bleibt, ohne dass sich ausreichende Gründe für die gesetzliche Differenzierung finden lassen (BVerfG in DVBl 2008, 652, BVerfGE 93, 386, 396).

    Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen ergeben sich dabei unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfG in DVBl 2008, 652, BVerfGE 93, 386, 396).

    Exakte Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (BVerfG in DVBl 2008, 652).

  • BFH, 06.04.2016 - X R 42/14

    Keine Altersvorsorgezulage für Pflichtmitglieder von berufsständischen

    aa) Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG läge zwar vor, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen Gruppe unterschiedlich behandelt würde, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht mehr bestehen, die diese unterschiedliche Behandlung rechtfertigen könnten (siehe Senatsurteil vom 26. November 2008 X R 15/07, BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710, unter II.2.b cc; vgl. auch BVerfG-Beschluss vom 25. Februar 2008  2 BvL 14/05, BStBl II 2008, 651, unter II.2.a, m.w.N.).
  • FG Bremen, 16.07.2008 - 4 K 205/06

    Steuerliche Berücksichtigung von Studiengebühren an einer privaten Hochschule im

    a) Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (BVerfG Beschluss v. 25.02.2008 2 BvL 14/05, DVBl. 2008, 652; BVerfGE 98, 365, 385).

    Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem einem Personenkreis eine Begünstigung gewährt wird, einem anderen Personenkreis die Begünstigung aber vorenthalten bleibt, ohne dass sich ausreichende Gründe für die gesetzliche Differenzierung finden lassen (BVerfG DVBl. 2008, 652; BVerfGE 93, 386, 396 f.; 112, 164, 174; 116, 164, 180).

    Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen ergeben sich dabei unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (BVerfG DVBl. 2008, 652; BVerfGE 110, 274, 291; 112, 164, 174).

    Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (BVerfG DVBl. 2008, 652; BVerfGE 105, 73, 110 ; 107, 27, 45 f.; 112, 268, 279).

  • BFH, 04.02.2010 - X R 52/08

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Altersrenten

    Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG liegt dann vor, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen Gruppe unterschiedlich behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfG-Beschluss vom 25. Februar 2008  2 BvL 14/05, Deutsches Verwaltungsblatt 2008, 652, m.w.N. aus der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung).
  • FG Baden-Württemberg, 28.01.2009 - 2 K 582/07

    Änderung des Einkommensteuer-Bescheids nach § 175 Abs. 1 Satz 1 AO kann zum

  • FG Köln, 18.03.2009 - 7 K 2854/08

    Ausbildungsfreibetrag auch für hochbegabte Kinder erst ab Volljährigkeit

  • BFH, 18.05.2010 - X R 29/09

    Sog. Öffnungsklausel nicht für Beamten-Versorgungsanwartschaften -

  • FG Köln, 25.09.2008 - 10 K 64/08

    Kindergeldanspruch für schwangere Kinder während des Mutterschutzes

  • FG München, 16.12.2008 - 10 K 4614/05

    Besteuerung der Erträge aus sog. schwarzen Fonds - Keine Überprüfung des

  • FG Berlin-Brandenburg, 23.07.2008 - 3 K 3302/04

    Keine Anwendung des StraBEG für antragsveranlagten Arbeitnehmer

  • FG Hamburg, 03.06.2020 - 5 K 20/19

    Bewertung von Goldvorräten im Anlagevermögen

  • BFH, 20.11.2012 - VIII R 29/10

    Steuerberatungskosten für Erklärungen nach dem StraBEG nicht abziehbar

  • FG Münster, 29.10.2009 - 8 K 1745/07

    Besteuerung von Erwerbsminderungsrenten verfassungsgemäß

  • BFH, 26.11.2008 - VIII B 167/07

    Keine Erstreckung einer steuerlichen Amnestie auf Steuerehrliche

  • BFH, 22.07.2008 - II B 47/07

    Keine Erstreckung einer steuerlichen Amnestie auf Steuerehrliche - Bewertung

  • FG Bremen, 06.11.2008 - 4 K 54/08

    Zulässigkeit eines Vorabentscheids der Finanzbehörde über Teile des Einspruchs;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.12.2014 - 12 A 1906/14

    Einkommensbegriff als Anknüpfung für die Beitragsberechnung der Träger der

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.11.2018 - L 11 KR 727/17

    Ermäßigung und Erlass von Beitragsschulden und Säumniszuschlägen in der

  • OVG Niedersachsen, 26.01.2015 - 9 KN 59/14

    Beherbergungsteuer: Orientierung an Klassifizierung, Vollzugsdefizit und

  • FG Berlin-Brandenburg, 30.10.2014 - 15 K 1193/10

    Verfassungsmäßigkeit des Alterseinkünftegesetzes

  • FG Köln, 05.06.2008 - 10 K 1880/05

    Rechtliche Qualifizierung von Zinseinnahmen als Einkünfte aus Kapitalvermögen;

  • BFH, 19.11.2007 - VIII B 30/07

    Prüfung von Ermessensentscheidungen im Einspruchsverfahren - Verböserung der

  • BFH, 19.09.2007 - XI B 52/06

    Aussetzung des Klageverfahrens wegen eines Musterverfahrens vor dem BVerfG;

  • BFH, 28.03.2007 - VIII B 50/06

    NZB: Kapitalvermögen, Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung

  • FG Berlin-Brandenburg, 20.05.2014 - 15 K 1216/10

    Besteuerung der von den Vereinten Nationen bezogenen Leibrente ab dem

  • BFH, 08.11.2007 - VIII B 170/06

    Ruhen des Verfahrens - Aussetzung des Verfahrens - Verfassungsmäßigkeit der

  • BVerwG, 21.07.2017 - 8 B 4.16

    Jahresbeitrag für Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen;

  • BVerwG, 21.07.2017 - 8 B 3.16

    Jahresbeitrag für Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen;

  • BFH, 20.09.2012 - III B 63/12

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung bei Geltendmachung

  • VG Gießen, 18.02.2009 - 8 K 2044/06

    Bruttokassenmaßstab bei der Spielapparatesteuer

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 23.09.2009 - 1 K 198/04

    Verfassungswidrigkeit der Nichtberücksichtigung des Grundfreibetrags, von

  • BFH, 02.12.2009 - VI B 87/08

    Keine Ausdehnung des StraBEG auf steuerehrliche Steuerpflichtige

  • FG Düsseldorf, 11.04.2008 - 18 K 375/06

    Abzugsfähigkeit von Studiengebühren für eine wissenschaftliche Hochschule in

  • FG Berlin-Brandenburg, 29.10.2014 - 15 K 1193/10
  • FG Münster, 23.04.2008 - 12 K 6282/04

    Änderbarkeit der Einkommensteuer-Festsetzungen im Nachhinein; Steuerpflicht

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht