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   BVerfG, 25.03.2021 - 2 BvL 1/11   

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BVerfG, 25.03.2021 - 2 BvL 1/11 (https://dejure.org/2021,12294)
BVerfG, Entscheidung vom 25.03.2021 - 2 BvL 1/11 (https://dejure.org/2021,12294)
BVerfG, Entscheidung vom 25. März 2021 - 2 BvL 1/11 (https://dejure.org/2021,12294)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Rückwirkende Einführung einer Regelung über den nur ratierlichen Abzug von in einem Einmalbetrag geleisteten Erbbauzinsen teilweise nichtig

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 100 Abs 1 GG, § 80 Abs 1 BVerfGG, § 11 Abs 2 S 3 EStG vom 13.12.2006
    Zur Zulässigkeit unechter Rückwirkung im Einkommensteuerrecht - insb zur Schutzwürdigkeit des Vertrauens auf höchstrichterliche Rspr nach erstmaliger Entscheidung einer Rechtsfrage durch ein Bundesgericht (Abgrenzung gegenüber BVerfGE 126, 369 und BVerfGE 131, 20) - sowie zur Schutzwürdigkeit des ...

  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit des § 52 Abs. 30 Einkommensteuergesetz (EStG) i.d.F. des Richtlinien-Umsetzungsgesetzes 2004(EURLUmsG) mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes; Berücksichtigung der vom Erbbauberechtigten gezahlten Erbbauzinsen i.R. des ...

  • rewis.io

    Zur Zulässigkeit unechter Rückwirkung im Einkommensteuerrecht - insb zur Schutzwürdigkeit des Vertrauens auf höchstrichterliche Rspr nach erstmaliger Entscheidung einer Rechtsfrage durch ein Bundesgericht (Abgrenzung gegenüber BVerfGE 126, 369 und BVerfGE 131, 20) - sowie zur Schutzwürdigkeit des ...

  • doev.de PDF

    Rückwirkende Einführung einer Regelung über den nur ratierlichen Abzug von in einem Einmalbetrag geleisteten Erbbauzinsen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Das grundsätzliche Verbot rückwirkender belastender Gesetze beruht außerhalb des Strafrechts auf den grundrechtlich geschützten Interessen der Betroffenen sowie den Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG). 2. ...

  • rechtsportal.de

    Vereinbarkeit des § 52 Abs. 30 Einkommensteuergesetz (EStG) i.d.F. des Richtlinien-Umsetzungsgesetzes 2004(EURLUmsG) mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes; Berücksichtigung der vom Erbbauberechtigten gezahlten Erbbauzinsen i.R. des ...

  • datenbank.nwb.de

    Zur Zulässigkeit unechter Rückwirkung im Einkommensteuerrecht - insb zur Schutzwürdigkeit des Vertrauens auf höchstrichterliche Rspr nach erstmaliger Entscheidung einer Rechtsfrage durch ein Bundesgericht (Abgrenzung gegenüber BVerfGE 126, 369 und BVerfGE 131, 20) - sowie zur Schutzwürdigkeit des ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Rückwirkende Einführung einer Regelung über den nur ratierlichen Abzug von in einem Einmalbetrag geleisteten Erbbauzinsen teilweise nichtig

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Rückwirkende Einführung einer Regelung über den nur ratierlichen Abzug von in ...

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Rückwirkende Einführung einer Regelung über den nur ratierlichen Abzug von in einem Einmalbetrag geleisteten Erbbauzinsen teilweise nichtig

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Zufluss-/Abfluss-Prinzip
    ABC der wichtigsten Abflussvarianten
    Erbbauzinsen

Sonstiges (3)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    GG Art 19 Abs 4, GG Art 20 Abs 2... S 2, GG Art 20 Abs 3, GG Art 92, GG Art 95, GG Art 97, GG Art 100 Abs 1, BVerfGG § 80 Abs 1, EStG § 11 Abs 2 S 3, EStG § 52 Abs 30 S 1, EStG § 10e, GG Art 108 Abs 3 S 2, GG Art 85 Abs 3
    Verfassungswidrigkeit, Rückwirkung, Einkommensteuer, Erbbauzinsen

  • Deutscher Bundestag PDF (Verfahrensmitteilung)
  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 157, 177
  • NJW 2021, 2424
  • NZM 2021, 768
 
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Wird zitiert von ... (58)Neu Zitiert selbst (59)

  • BFH, 23.09.2003 - IX R 65/02

    Absetzbarkeit von Erbbauzinsen

    Auszug aus BVerfG, 25.03.2021 - 2 BvL 1/11
    b) Dieser Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen trat der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 23. September 2003 (- IX R 65/02 -, BFHE 203, 355) erstmals ausdrücklich entgegen.

    Zur Begründung ist in der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (BTDrucks 15/4050, S. 56) ausgeführt, die uneingeschränkte Anwendung des Urteils des Bundesfinanzhofs in BFHE 203, 355, würde zu erheblichen Haushaltsmindereinnahmen führen.

    Da nach einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs der Erbbauzins ein Nutzungsentgelt und keine Anschaffungskosten für das Erbbaurecht darstelle, habe der Steuerpflichtige nach dem Ergehen des Urteils des Bundesfinanzhofs in BFHE 203, 355, das sich (auch) im Leitsatz ausdrücklich gegen das von dieser auch vorher schon allgemeingültigen und akzeptierten Rechtsauffassung abweichende Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen in BStBl I 1996, S. 1440, gewandt habe, darauf vertrauen können, dass Erbbauzinsen in allen Fällen sofort abziehbare Werbungskosten seien.

    Über die vorgenannten Entscheidungen hinaus habe der Bundesfinanzhof, soweit ersichtlich, bis zum Urteil in BFHE 203, 355, keine Gelegenheit gehabt, zur dogmatischen Einordnung von Erbbauzinsen als Werbungskosten im Rahmen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Stellung zu nehmen.

    Es sei beschlossen worden, das Urteil des Bundesfinanzhofs in BFHE 203, 355, vorerst nicht im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen, sodass es gemäß den allgemeinen Verwaltungsanweisungen der Länder nicht allgemein anwendbar gewesen sei.

    Nach der Verkündung der Gesetzesänderung am 15. Dezember 2004 sei das Urteil in BFHE 203, 355, im Bundessteuerblatt (BStBl II 2005, S. 159) veröffentlicht worden.

    (1) Entgegen der Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen durften die von der tatbestandlichen Rückanknüpfung nachteilig Betroffenen bis zur Einbringung des Gesetzentwurfs in den Bundestag grundsätzlich darauf vertrauen, dass das geltende Recht im Sinne der Entscheidung des Bundesfinanzhofs in BFHE 203, 355, auszulegen war.

    (a) Zwar hat der Bundesfinanzhof die Frage, ob Erbbauzinsen, wenn sie im Voraus für einen längeren Zeitraum oder für die gesamte Laufzeit des Erbbaurechts vorausgezahlt werden, als Nutzungsentgelt oder als Anschaffungskosten im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG einzuordnen sind, mit seiner Entscheidung in BFHE 203, 355, erstmals und abweichend von der bis dahin geübten Verwaltungspraxis (vgl. Schreiben des BMF in BStBl I 1996, S. 1440) ausdrücklich geklärt.

    (b) Jedoch fügt sich die Entscheidung des Bundesfinanzhofs in BFHE 203, 355, zur erstmaligen Klärung des Sofortabzugs vorausgezahlter Erbbauzinsen gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in eine Reihe von Urteilen des Bundesfinanzhofs zur steuerrechtlichen Behandlung des Erbbauzinses ein, weshalb sie die systematisch konsequente Fortführung einer langjährigen und gefestigten Rechtsprechung im Hinblick auf eine bislang nur noch nicht ausdrücklich entschiedene Rechtsfrage beinhaltet (vgl. Heuermann, Höchstrichterliche Rechtsprechung 2004, S. 116; Milatz/Kruchen, Deutsche Steuer-Zeitung 2004, S. 635 ; Starck, Juristenzeitung 2011, S. 426 ).

    Auf dieser Linie lag auch die vor der Entscheidung des Bundesfinanzhofs in BFHE 203, 355, ergangene Rechtsprechung, laufende oder einmalig zu zahlende Erbbauzinsen seien keine Anschaffungskosten für Grund und Boden im Sinne von § 10e EStG a.F. (Steuerbegünstigung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus), da die jährlich zu erbringenden Erbbauzinszahlungen Entgelt für die fortwährende Duldung der Grundstücksnutzung durch den Eigentümer und gerade nicht für den Erwerb von Grundbesitz seien (vgl. BFHE 175, 76; 175, 120; 175, 124).

    (c) Es sprach wegen des in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs stets gleich bleibenden Verständnisses der Erbbauzinsen als Entgelt für eine zeitlich begrenzte Nutzungsüberlassung nichts dafür, dass der Bundesfinanzhof bei einer erneuten Befassung, insbesondere aufgrund von Rechtsmitteln der Finanzverwaltung, in absehbarer Zeit die seiner Entscheidung in BFHE 203, 355, zugrundeliegende Einstufung des Erbbaurechtsverhältnisses ändern und sich der Auffassung der Finanzverwaltung (Schreiben des BMF in BStBl I 1996, S. 1440) anschließen könnte, die vorausgezahlten oder in einem Einmalbetrag gezahlten Erbbauzinsen seien kein Nutzungsentgelt, sondern den Anschaffungskosten des Erbbaurechts zuzuordnen.

    Der Bundesfinanzhof sah sich mit seiner Beurteilung des Werbungskostenabzugs für vorausgezahlte Erbbauzinsen zudem bereits im Zeitpunkt der Entscheidung in BFHE 203, 355, in Übereinstimmung mit der herrschenden Auffassung im Schrifttum.

    Zwar war der Bundesfinanzhof mit seiner Entscheidung in BFHE 203, 355, von einer langjährigen Auslegung der einschlägigen Normen durch die Verwaltungspraxis abgewichen, und die Finanzverwaltung hatte sich die Rechtsauffassung des Bundesfinanzhofs bis zur Einbringung der Neuregelung in den Deutschen Bundestag erkennbar nicht zu eigen gemacht.

    Dementsprechend genügt dafür erst recht nicht, dass bereits ab dem Beginn des Jahres 2004 in den Medien sowie in der Immobilien- und Fondsbranche über die Steuersparmodelle, die das Urteil des Bundesfinanzhofs in BFHE 203, 355, ermöglichte, und die möglichen Reaktionen der Finanzverwaltung hierauf spekuliert wurde.

    aa) (1) Maßgeblicher Grund für die Einführung von § 11 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 EStG in der Fassung des EURLUmsG war die Annahme, die uneingeschränkte Anwendung des Urteils des Bundesfinanzhofs in BFHE 203, 355, würde zu erheblichen, nicht hinnehmbaren Haushaltsmindereinnahmen führen (BTDrucks 15/4050, S. 56).

    Belastungsgleichheit in der Zeit konnte schon deshalb nicht hergestellt werden, weil eine echte Rückwirkung für alle noch offenen Fälle bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2003 von Verfassungs wegen ausgeschlossen war und sich die Steuerpflichtigen in diesen Fällen auf die abweichende Klärung der Rechtslage durch das Urteil des Bundesfinanzhofs in BFHE 203, 355, berufen konnten.

    Die Befürchtung, dass es dazu kommen könnte, war aufgrund des spezifischen Interesses, mit dem das Urteil des Bundesfinanzhofs in BFHE 203, 355, in der Immobilien- und Finanzbranche aufgenommen wurde, sowie der in der Stellungnahme des Bundesministeriums der Finanzen geschilderten, schon im ersten Halbjahr 2004 presse- und medienöffentlich geführten Diskussion über mögliche hohe Steuervorteile durch neue Verlustzuweisungsmodelle im Rahmen von Erbbaurechtsfonds realistisch.

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 14/02

    Spekulationsfrist

    Auszug aus BVerfG, 25.03.2021 - 2 BvL 1/11
    Im Rahmen der Prüfung der eine Rückwirkung rechtfertigenden Gemeinwohlgründe werde der mit Blick auf die Wiederherstellung der rechtlichen und tatsächlichen steuerlichen Belastungsgleichheit gebotene Gesetzeszweck, zu erwartende Steuermindereinnahmen zu vermeiden, verworfen, obwohl dieser in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als wichtiger Gemeinwohlbelang anerkannt sei (unter Hinweis auf BVerfGE 105, 17 ; 127, 1 ; 127, 61 ).

    Das Interesse des Staates, durch die Änderung von Steuergesetzen unerwartete Mindereinnahmen auszugleichen, sei ein wichtiger Gemeinwohlbelang (unter Hinweis auf BVerfGE 105, 17 ; 127, 1 ; 127, 61 ).

    Es würde Einzelne in ihrer Freiheit erheblich gefährden, dürfte die öffentliche Gewalt an ihr Verhalten oder an sie betreffende Umstände ohne Weiteres im Nachhinein belastendere Rechtsfolgen knüpfen, als sie zum Zeitpunkt ihres rechtserheblichen Verhaltens galten (stRspr; vgl. BVerfGE 127, 1 ; 131, 20 ; 148, 217 , jeweils m.w.N.).

    Das ist grundsätzlich verfassungsrechtlich unzulässig (stRspr; vgl. BVerfGE 127, 1 ; 131, 20 ; 148, 217 , jeweils m.w.N.).

    Eine solche unechte Rückwirkung ist nicht grundsätzlich unzulässig (stRspr; vgl. BVerfGE 127, 1 ; 131, 20 ; 148, 217 , jeweils m.w.N.).

    Denn die Gewährung vollständigen Schutzes zugunsten des Fortbestehens der bisherigen Rechtslage würde den dem Gemeinwohl verpflichteten Gesetzgeber in wichtigen Bereichen lähmen und den Konflikt zwischen der Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung im Hinblick auf einen Wandel der Lebensverhältnisse in nicht mehr vertretbarer Weise zulasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung lösen (BVerfGE 127, 1 ; 131, 20 ; 132, 302 ).

    Soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten, genießt die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (BVerfGE 127, 1 ; 131, 20 ; 132, 302 ; 148, 217 ).

    Die Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und das Vertrauen des Einzelnen auf die Fortgeltung der Rechtslage sind abzuwägen (vgl. BVerfGE 127, 1 ; 131, 20 ; 148, 217 ).

    Eine unechte Rückwirkung ist mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes daher nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (BVerfGE 127, 1 ; 131, 20 ).

    Für den Bereich des Einkommensteuerrechts bedeutet dies, dass die Änderung von Normen mit Wirkung für den laufenden Veranlagungszeitraum der Kategorie der unechten Rückwirkung zuzuordnen ist; denn nach § 38 AO in Verbindung mit § 36 Abs. 1 EStG entsteht die Einkommensteuer erst mit dem Ablauf des Veranlagungszeitraums, das heißt nach § 25 Abs. 1 EStG des Kalenderjahres (vgl. BVerfGE 127, 1 ; 148, 217 ).

    b) Auch wenn in den Fällen unechter Rückwirkung der Vertrauensschutz - anders als bei der echten Rückwirkung - nicht regelmäßig Vorrang hat (vgl. BVerfGE 127, 1 ; 127, 61 ), bedürfen die belastenden Wirkungen einer Enttäuschung schutzwürdigen Vertrauens hier stets einer hinreichenden Begründung nach den Maßstäben der Verhältnismäßigkeit.

    Der Normadressat muss eine Enttäuschung seines Vertrauens in die alte Rechtslage nur hinnehmen, soweit dies aufgrund besonderer, gerade die Rückanknüpfung rechtfertigender öffentlicher Interessen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 127, 1 ; 127, 31 ; 132, 302 ; 148, 217 ).

    Wäre dies anders, so fehlte den Normen des Einkommensteuerrechts als Rahmenbedingung wirtschaftlichen Handelns ein Mindestmaß an grundrechtlich und rechtsstaatlich gebotener Verlässlichkeit (BVerfGE 127, 1 ; 127, 31 ).

    Das kann im Einzelfall bereits vor dem endgültigen Gesetzesbeschluss oder der Einbringung der konkreten Neuregelung in den Bundestag der Fall sein, etwa wenn diesen eine langjährige Auseinandersetzung und/oder nur infolge eines Redaktionsfehlers gescheiterte Reformversuche durch den Bundestag vorausgegangen sind (vgl. BVerfGE 127, 1 ; 127, 61 ; 148, 217 ).

    Die bloße Absicht, staatliche Mehreinkünfte zu erzielen, ist für sich genommen grundsätzlich noch kein den Vertrauensschutz betroffener Steuerpflichtiger überwindendes Gemeinwohlinteresse, denn dies würde bedeuten, dass der Vertrauensschutz gegenüber rückwirkenden Verschärfungen des Steuerrechts praktisch leerliefe (vgl. BVerfGE 105, 17 ; 127, 1 ; 127, 31 ; 127, 61 ).

  • BVerfG, 02.05.2012 - 2 BvL 5/10

    Rückwirkende Neuregelung der vorübergehenden Erhöhung des versorgungsrechtlichen

    Auszug aus BVerfG, 25.03.2021 - 2 BvL 1/11
    Verwerfe die Rechtsprechung eine ständige Rechtspraxis der Verwaltung, könne der Bürger nicht auf den Fortbestand der Rechtsauffassung der Rechtsprechung vertrauen, wenn die Verwaltung an der bisherigen Rechtslage jenseits des entschiedenen Einzelfalls festhalte (vgl. BVerfGE 126, 369 ; 131, 20 ).

    Dementsprechend habe das Bundesverfassungsgericht die Nichtanwendung eines höchstrichterlichen Urteils durch die Verwaltung nicht beanstandet, sondern vielmehr als einen das Vertrauen in das Urteil hindernden Umstand angesehen (vgl. BVerfGE 126, 369 ; 131, 20 ).

    Es würde Einzelne in ihrer Freiheit erheblich gefährden, dürfte die öffentliche Gewalt an ihr Verhalten oder an sie betreffende Umstände ohne Weiteres im Nachhinein belastendere Rechtsfolgen knüpfen, als sie zum Zeitpunkt ihres rechtserheblichen Verhaltens galten (stRspr; vgl. BVerfGE 127, 1 ; 131, 20 ; 148, 217 , jeweils m.w.N.).

    Das ist grundsätzlich verfassungsrechtlich unzulässig (stRspr; vgl. BVerfGE 127, 1 ; 131, 20 ; 148, 217 , jeweils m.w.N.).

    Eine solche unechte Rückwirkung ist nicht grundsätzlich unzulässig (stRspr; vgl. BVerfGE 127, 1 ; 131, 20 ; 148, 217 , jeweils m.w.N.).

    Denn die Gewährung vollständigen Schutzes zugunsten des Fortbestehens der bisherigen Rechtslage würde den dem Gemeinwohl verpflichteten Gesetzgeber in wichtigen Bereichen lähmen und den Konflikt zwischen der Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung im Hinblick auf einen Wandel der Lebensverhältnisse in nicht mehr vertretbarer Weise zulasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung lösen (BVerfGE 127, 1 ; 131, 20 ; 132, 302 ).

    Soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten, genießt die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (BVerfGE 127, 1 ; 131, 20 ; 132, 302 ; 148, 217 ).

    Die Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und das Vertrauen des Einzelnen auf die Fortgeltung der Rechtslage sind abzuwägen (vgl. BVerfGE 127, 1 ; 131, 20 ; 148, 217 ).

    Eine unechte Rückwirkung ist mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes daher nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (BVerfGE 127, 1 ; 131, 20 ).

    Höchstrichterliche Rechtsprechung erzeugt zwar keine dem Gesetzesrecht gleichkommende Rechtsbindung (vgl. BVerfGE 84, 212 ; 122, 248 ; 131, 20 ).

    Weder sind die unteren Gerichte oder die Verwaltungsbehörden an die höchstrichterliche Rechtsprechung gebunden, noch sind es die obersten Gerichte selbst (vgl. BVerfGE 78, 123 ; 87, 273 ; 131, 20 ).

    Schutzwürdiges Vertrauen in eine bestimmte Rechtslage aufgrund höchstrichterlicher Entscheidungen kann daher in der Regel nur bei Hinzutreten weiterer Umstände, insbesondere bei einer gefestigten und langjährigen Rechtsprechung entstehen (vgl. BVerfGE 72, 302 ; 122, 248 ; 123, 111 ; 126, 369 ; 131, 20 ).

    Dadurch unterscheidet sich der hier zu beurteilende Sachverhalt von den Fällen, die den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum Fremdrentengesetz (BVerfGE 126, 369 ) und zum Dienstrechtsneuordnungsgesetz (BVerfGE 131, 20 ) zugrunde lagen und in denen jeweils unsicher war, ob das Bundessozialgericht beziehungsweise das Bundesverwaltungsgericht die zunächst eingeschlagene Richtung beibehalten würde (vgl. BVerfGE 126, 369 ; 131, 20 ).

    Denn die Befugnis zur verbindlichen Auslegung von Gesetzen ist nach dem Grundgesetz der rechtsprechenden Gewalt vorbehalten (vgl. BVerfGE 126, 369 ; 131, 20 ; 135, 1 ).

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 1/03

    Entgangene Einnahmen

    Auszug aus BVerfG, 25.03.2021 - 2 BvL 1/11
    Vor allem aber werde der naheliegende Gesichtspunkt, Ankündigungs- und Mitnahmeeffekte zu verhindern, lapidar zurückgewiesen und dabei weder auf die in der Gesetzesbegründung zitierte Entscheidung in BVerfGE 97, 67, noch auf die Entscheidung in BVerfGE 127, 31, vertieft eingegangen.

    Der Normadressat muss eine Enttäuschung seines Vertrauens in die alte Rechtslage nur hinnehmen, soweit dies aufgrund besonderer, gerade die Rückanknüpfung rechtfertigender öffentlicher Interessen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 127, 1 ; 127, 31 ; 132, 302 ; 148, 217 ).

    Wäre dies anders, so fehlte den Normen des Einkommensteuerrechts als Rahmenbedingung wirtschaftlichen Handelns ein Mindestmaß an grundrechtlich und rechtsstaatlich gebotener Verlässlichkeit (BVerfGE 127, 1 ; 127, 31 ).

    Absoluten verfassungsrechtlichen Schutz seines Vertrauens in die Fortgeltung des Sofortabzugs der Werbungskosten kann der Steuerpflichtige aber nicht beanspruchen, weil er im Hinblick auf das stets in Rechnung zu stellende (mindestens potentielle) Änderungsbedürfnis des Gesetzgebers nicht auf den zeitlich unbegrenzten Fortbestand der einmal geltenden Rechtslage vertrauen darf (vgl. BVerfGE 127, 31 ).

    Es ist ihnen vielmehr grundsätzlich möglich, ihre wirtschaftlichen Dispositionen durch entsprechende Anpassungsklauseln auf mögliche zukünftige Änderungen einzustellen (vgl. BVerfGE 127, 31 ; 132, 302 ; 143, 246 ; 145, 20 ; 148, 217 ).

    Der Gesetzgeber ändert das Einkommensteuerrecht - dem Periodizitätsprinzip entsprechend - typischerweise und auch bei der verfahrensgegenständlichen Norm veranlagungszeitraumbezogen (vgl. BVerfGE 127, 31 ).

    Dadurch unterscheidet sich der hier zu beurteilende Fall von der Vereinbarung einer Entschädigungszahlung bei Beendigung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses, bei denen das beiderseitige Interesse der Beteiligten an einem gewissen zeitlichen Abstand zwischen Entschädigungsvereinbarung und Zahlung bei Beendigung des bisherigen Arbeits- oder Dienstverhältnisses evident ist und für die der Senat deshalb eine Schutzbedürftigkeit der Vereinbarung im Hinblick auf die Abschätzbarkeit des wirtschaftlichen Ergebnisses auch bei Auszahlung erst im Folgejahr angenommen hat (vgl. BVerfGE 127, 31 ).

    Die bloße Absicht, staatliche Mehreinkünfte zu erzielen, ist für sich genommen grundsätzlich noch kein den Vertrauensschutz betroffener Steuerpflichtiger überwindendes Gemeinwohlinteresse, denn dies würde bedeuten, dass der Vertrauensschutz gegenüber rückwirkenden Verschärfungen des Steuerrechts praktisch leerliefe (vgl. BVerfGE 105, 17 ; 127, 1 ; 127, 31 ; 127, 61 ).

    Es stellt grundsätzlich keinen Missbrauch dar, sondern gehört zu den legitimen Dispositionen im grundrechtlich geschützten Bereich der allgemeinen (wirtschaftlichen) Handlungsfreiheit, wenn Steuerpflichtige darum bemüht sind, die Vorteile des geltenden Rechts auch mit Blick auf mögliche Nachteile einer zukünftigen Gesetzeslage für sich zu nutzen (vgl. BVerfGE 127, 31 ).

    Das grundsätzlich berechtigte Interesse, einen "Ankündigungs- oder Mitnahmeeffekt" und einen unerwünschten "Wettlauf" zwischen Steuerpflichtigem und Gesetzgeber zu vermeiden (vgl. BVerfGE 95, 64 ; 97, 67 ; 127, 31 ), konnte die Rückwirkung für Vereinbarungen in dem Zeitraum vor der Einbringung des Gesetzentwurfs in den Bundestag nicht legitimieren, weil bis dahin größere Ankündigungs- und Mitnahmeeffekte nicht zu verzeichnen waren.

    Größere Steuerausfälle, denen der Gesetzgeber durch eine auch Vorauszahlungsvereinbarungen in der Zeit vor der Einbringung des Änderungsentwurfs umfassende Rückwirkung hätte begegnen müssen und dürfen (vgl. BVerfGE 127, 31 ), waren also nicht ersichtlich.

    Der Sachverhalt, auf den der Gesetzgeber mit der Neuregelung zugreift, hat damit nach Maßgabe des alten Rechts einen gesteigerten Grad an Abgeschlossenheit erreicht (vgl. BVerfGE 127, 31 ; 132, 302 ).

    Der Gesetzgeber bedarf im Hinblick auf die Gewährleistungsfunktion des zum Zeitpunkt des Abflusses geltenden Rechts besonderer Gründe, wenn er diesen Ausgaben nachträglich im Jahr der Leistung die steuerliche Anerkennung versagen oder diese jedenfalls mindern will (vgl. zu dem umgekehrten Fall einer nachträglichen steuerlichen Belastung eines Vermögenszuwachses BVerfGE 127, 31 ; 127, 61 ; 132, 302 ).

  • BVerfG, 10.04.2018 - 1 BvR 1236/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus

    Auszug aus BVerfG, 25.03.2021 - 2 BvL 1/11
    Es würde Einzelne in ihrer Freiheit erheblich gefährden, dürfte die öffentliche Gewalt an ihr Verhalten oder an sie betreffende Umstände ohne Weiteres im Nachhinein belastendere Rechtsfolgen knüpfen, als sie zum Zeitpunkt ihres rechtserheblichen Verhaltens galten (stRspr; vgl. BVerfGE 127, 1 ; 131, 20 ; 148, 217 , jeweils m.w.N.).

    Das ist grundsätzlich verfassungsrechtlich unzulässig (stRspr; vgl. BVerfGE 127, 1 ; 131, 20 ; 148, 217 , jeweils m.w.N.).

    Eine solche unechte Rückwirkung ist nicht grundsätzlich unzulässig (stRspr; vgl. BVerfGE 127, 1 ; 131, 20 ; 148, 217 , jeweils m.w.N.).

    Soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten, genießt die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (BVerfGE 127, 1 ; 131, 20 ; 132, 302 ; 148, 217 ).

    Die Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und das Vertrauen des Einzelnen auf die Fortgeltung der Rechtslage sind abzuwägen (vgl. BVerfGE 127, 1 ; 131, 20 ; 148, 217 ).

    Für den Bereich des Einkommensteuerrechts bedeutet dies, dass die Änderung von Normen mit Wirkung für den laufenden Veranlagungszeitraum der Kategorie der unechten Rückwirkung zuzuordnen ist; denn nach § 38 AO in Verbindung mit § 36 Abs. 1 EStG entsteht die Einkommensteuer erst mit dem Ablauf des Veranlagungszeitraums, das heißt nach § 25 Abs. 1 EStG des Kalenderjahres (vgl. BVerfGE 127, 1 ; 148, 217 ).

    Der Normadressat muss eine Enttäuschung seines Vertrauens in die alte Rechtslage nur hinnehmen, soweit dies aufgrund besonderer, gerade die Rückanknüpfung rechtfertigender öffentlicher Interessen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 127, 1 ; 127, 31 ; 132, 302 ; 148, 217 ).

    Es ist ihnen vielmehr grundsätzlich möglich, ihre wirtschaftlichen Dispositionen durch entsprechende Anpassungsklauseln auf mögliche zukünftige Änderungen einzustellen (vgl. BVerfGE 127, 31 ; 132, 302 ; 143, 246 ; 145, 20 ; 148, 217 ).

    Dabei ist maßgeblich, inwieweit ein solcher Gesetzentwurf das Vertrauen in den Fortbestand der gegenwärtigen Rechtslage zerstört (BVerfGE 148, 217 ).

    Das kann im Einzelfall bereits vor dem endgültigen Gesetzesbeschluss oder der Einbringung der konkreten Neuregelung in den Bundestag der Fall sein, etwa wenn diesen eine langjährige Auseinandersetzung und/oder nur infolge eines Redaktionsfehlers gescheiterte Reformversuche durch den Bundestag vorausgegangen sind (vgl. BVerfGE 127, 1 ; 127, 61 ; 148, 217 ).

  • BVerfG, 03.12.1997 - 2 BvR 882/97

    Schiffbauverträge

    Auszug aus BVerfG, 25.03.2021 - 2 BvL 1/11
    Soweit durch die Änderung Leistungen, wie zum Beispiel in einem Betrag erfolgte Zahlungen von Erbbauzinsen, erfasst würden, die zwischen dem 31. Dezember 2003 und der Verkündung der Neuregelung erbracht worden seien, liege nach der Veranlagungszeitraumrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine zulässige unechte Rückwirkung vor (mit Hinweis auf BVerfGE 97, 67 ; 72, 200), da eine Verletzung des schutzwürdigen Interesses der Betroffenen nicht gegeben sei.

    Das vorlegende Gericht berücksichtige nicht die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 126, 369, zur begrenzten vertrauensbegründenden Wirkung eines Urteils sowie in BVerfGE 97, 67, zur mangelnden Schutzwürdigkeit eines bloß temporär möglichen Vertrauens in eine neuartige Rechtsauffassung der Rechtsprechung bei gleichzeitiger Erwartung einer bevorstehenden Gesetzesänderung, das nur aufgrund des Zeitbedarfs eines rechtsstaatlichen Gesetzgebungsverfahrens überhaupt entstehen könne, auf der Ausnutzung dieses Umstands fuße und damit die Gestaltungskompetenz des Gesetzgebers unterlaufe.

    Vor allem aber werde der naheliegende Gesichtspunkt, Ankündigungs- und Mitnahmeeffekte zu verhindern, lapidar zurückgewiesen und dabei weder auf die in der Gesetzesbegründung zitierte Entscheidung in BVerfGE 97, 67, noch auf die Entscheidung in BVerfGE 127, 31, vertieft eingegangen.

    Sehe die Exekutive, dass eine bestimmte Gesetzesauslegung der Gerichte, die sich von einer bisherigen, vom Gesetzgeber nicht beanstandeten Rechtspraxis unvermittelt abkehre, in der Sache zu problematischen Auswirkungen führe, müsse sie berechtigt sein, das Entstehen von Vertrauen in diese gerichtliche Auslegung zu verhindern, indem sie das Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht allgemein anwende, bis der Gesetzgeber Gelegenheit gehabt habe, die bisherige Rechtslage wiederherzustellen (unter Hinweis auf BVerfGE 97, 67 ).

    Gelte dies nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 97, 67 (82), bereits dann, wenn der Gesetzgeber eine von ihm beabsichtigte Verschonungssubvention revidiere, müsse dies erst recht möglich sein, wenn der Gesetzgeber - wie vorliegend - ein nie beabsichtigtes "Steuerschlupfloch" schließen wolle, das erst durch eine geänderte Rechtsprechung und eine unerwartete Gesetzesauslegung zu Tage getreten sei.

    Vertrauen in den Fortbestand einer begünstigenden Rechtslage kann auch dadurch zerstört werden, dass die - nach Art. 76 Abs. 1 GG zu Gesetzesinitiativen befugte - Bundesregierung eine Neuregelung hinreichend konkret ankündigt (vgl. BVerfGE 97, 67 ).

    Zur Begründung der rückwirkenden Einführung der gleichmäßigen Verteilung aller Vorauszahlungen auf Erbbauzinsverpflichtungen ab dem 1. Januar 2004 wird ausgeführt, soweit dadurch im Zeitraum zwischen dem 31. Dezember 2003 und der Verkündung der Neuregelung erbrachte Leistungen erfasst würden, liege nach den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (der Finanzausschuss verweist auf BVerfGE 97, 67 und BVerfGE 72, 200) eine zulässige unechte Rückwirkung vor, da eine Verletzung des schutzwürdigen Interesses der Betroffenen nicht gegeben sei (BTDrucks 15/4050, S. 58).

    Das grundsätzlich berechtigte Interesse, einen "Ankündigungs- oder Mitnahmeeffekt" und einen unerwünschten "Wettlauf" zwischen Steuerpflichtigem und Gesetzgeber zu vermeiden (vgl. BVerfGE 95, 64 ; 97, 67 ; 127, 31 ), konnte die Rückwirkung für Vereinbarungen in dem Zeitraum vor der Einbringung des Gesetzentwurfs in den Bundestag nicht legitimieren, weil bis dahin größere Ankündigungs- und Mitnahmeeffekte nicht zu verzeichnen waren.

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 2530/05

    Kürzung der Rentenansprüche der Vertriebenen und Flüchtlinge nach dem

    Auszug aus BVerfG, 25.03.2021 - 2 BvL 1/11
    Das vorlegende Gericht berücksichtige nicht die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 126, 369, zur begrenzten vertrauensbegründenden Wirkung eines Urteils sowie in BVerfGE 97, 67, zur mangelnden Schutzwürdigkeit eines bloß temporär möglichen Vertrauens in eine neuartige Rechtsauffassung der Rechtsprechung bei gleichzeitiger Erwartung einer bevorstehenden Gesetzesänderung, das nur aufgrund des Zeitbedarfs eines rechtsstaatlichen Gesetzgebungsverfahrens überhaupt entstehen könne, auf der Ausnutzung dieses Umstands fuße und damit die Gestaltungskompetenz des Gesetzgebers unterlaufe.

    Verwerfe die Rechtsprechung eine ständige Rechtspraxis der Verwaltung, könne der Bürger nicht auf den Fortbestand der Rechtsauffassung der Rechtsprechung vertrauen, wenn die Verwaltung an der bisherigen Rechtslage jenseits des entschiedenen Einzelfalls festhalte (vgl. BVerfGE 126, 369 ; 131, 20 ).

    Dementsprechend habe das Bundesverfassungsgericht die Nichtanwendung eines höchstrichterlichen Urteils durch die Verwaltung nicht beanstandet, sondern vielmehr als einen das Vertrauen in das Urteil hindernden Umstand angesehen (vgl. BVerfGE 126, 369 ; 131, 20 ).

    Schutzwürdiges Vertrauen in eine bestimmte Rechtslage aufgrund höchstrichterlicher Entscheidungen kann daher in der Regel nur bei Hinzutreten weiterer Umstände, insbesondere bei einer gefestigten und langjährigen Rechtsprechung entstehen (vgl. BVerfGE 72, 302 ; 122, 248 ; 123, 111 ; 126, 369 ; 131, 20 ).

    Dadurch unterscheidet sich der hier zu beurteilende Sachverhalt von den Fällen, die den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum Fremdrentengesetz (BVerfGE 126, 369 ) und zum Dienstrechtsneuordnungsgesetz (BVerfGE 131, 20 ) zugrunde lagen und in denen jeweils unsicher war, ob das Bundessozialgericht beziehungsweise das Bundesverwaltungsgericht die zunächst eingeschlagene Richtung beibehalten würde (vgl. BVerfGE 126, 369 ; 131, 20 ).

    Denn die Befugnis zur verbindlichen Auslegung von Gesetzen ist nach dem Grundgesetz der rechtsprechenden Gewalt vorbehalten (vgl. BVerfGE 126, 369 ; 131, 20 ; 135, 1 ).

    Danach ist das Vertrauen der Steuerpflichtigen dann nicht schutzwürdig, wenn bei objektiver Betrachtung nicht mit dem Fortbestand der vom Bundesfinanzhof klargestellten Rechtslage gerechnet werden konnte (BVerfGE 123, 111 ), sondern eine Neuregelung ernsthaft zu erwarten war (vgl. BVerfGE 126, 369 ; 145, 20 ).

  • BVerfG, 10.10.2012 - 1 BvL 6/07

    Vertrauensschutz in den Fortbestand einer steuerrechtlichen Regelung

    Auszug aus BVerfG, 25.03.2021 - 2 BvL 1/11
    Die Grundrechte wie auch das Rechtsstaatsprinzip garantieren im Zusammenwirken die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als wesentliche Voraussetzung für die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf und damit als eine Grundbedingung freiheitlicher Verfassungen (BVerfGE 132, 302 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 30. Juni 2020 - 1 BvR 1679/17, 1 BvR 2190/17 -, Rn. 122).

    Denn die Gewährung vollständigen Schutzes zugunsten des Fortbestehens der bisherigen Rechtslage würde den dem Gemeinwohl verpflichteten Gesetzgeber in wichtigen Bereichen lähmen und den Konflikt zwischen der Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung im Hinblick auf einen Wandel der Lebensverhältnisse in nicht mehr vertretbarer Weise zulasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung lösen (BVerfGE 127, 1 ; 131, 20 ; 132, 302 ).

    Soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten, genießt die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (BVerfGE 127, 1 ; 131, 20 ; 132, 302 ; 148, 217 ).

    Der Normadressat muss eine Enttäuschung seines Vertrauens in die alte Rechtslage nur hinnehmen, soweit dies aufgrund besonderer, gerade die Rückanknüpfung rechtfertigender öffentlicher Interessen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 127, 1 ; 127, 31 ; 132, 302 ; 148, 217 ).

    Es ist ihnen vielmehr grundsätzlich möglich, ihre wirtschaftlichen Dispositionen durch entsprechende Anpassungsklauseln auf mögliche zukünftige Änderungen einzustellen (vgl. BVerfGE 127, 31 ; 132, 302 ; 143, 246 ; 145, 20 ; 148, 217 ).

    Der Sachverhalt, auf den der Gesetzgeber mit der Neuregelung zugreift, hat damit nach Maßgabe des alten Rechts einen gesteigerten Grad an Abgeschlossenheit erreicht (vgl. BVerfGE 127, 31 ; 132, 302 ).

    Der Gesetzgeber bedarf im Hinblick auf die Gewährleistungsfunktion des zum Zeitpunkt des Abflusses geltenden Rechts besonderer Gründe, wenn er diesen Ausgaben nachträglich im Jahr der Leistung die steuerliche Anerkennung versagen oder diese jedenfalls mindern will (vgl. zu dem umgekehrten Fall einer nachträglichen steuerlichen Belastung eines Vermögenszuwachses BVerfGE 127, 31 ; 127, 61 ; 132, 302 ).

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvR 748/05

    Beteiligungsquote

    Auszug aus BVerfG, 25.03.2021 - 2 BvL 1/11
    Im Rahmen der Prüfung der eine Rückwirkung rechtfertigenden Gemeinwohlgründe werde der mit Blick auf die Wiederherstellung der rechtlichen und tatsächlichen steuerlichen Belastungsgleichheit gebotene Gesetzeszweck, zu erwartende Steuermindereinnahmen zu vermeiden, verworfen, obwohl dieser in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als wichtiger Gemeinwohlbelang anerkannt sei (unter Hinweis auf BVerfGE 105, 17 ; 127, 1 ; 127, 61 ).

    Das Interesse des Staates, durch die Änderung von Steuergesetzen unerwartete Mindereinnahmen auszugleichen, sei ein wichtiger Gemeinwohlbelang (unter Hinweis auf BVerfGE 105, 17 ; 127, 1 ; 127, 61 ).

    b) Auch wenn in den Fällen unechter Rückwirkung der Vertrauensschutz - anders als bei der echten Rückwirkung - nicht regelmäßig Vorrang hat (vgl. BVerfGE 127, 1 ; 127, 61 ), bedürfen die belastenden Wirkungen einer Enttäuschung schutzwürdigen Vertrauens hier stets einer hinreichenden Begründung nach den Maßstäben der Verhältnismäßigkeit.

    Das kann im Einzelfall bereits vor dem endgültigen Gesetzesbeschluss oder der Einbringung der konkreten Neuregelung in den Bundestag der Fall sein, etwa wenn diesen eine langjährige Auseinandersetzung und/oder nur infolge eines Redaktionsfehlers gescheiterte Reformversuche durch den Bundestag vorausgegangen sind (vgl. BVerfGE 127, 1 ; 127, 61 ; 148, 217 ).

    Die bloße Absicht, staatliche Mehreinkünfte zu erzielen, ist für sich genommen grundsätzlich noch kein den Vertrauensschutz betroffener Steuerpflichtiger überwindendes Gemeinwohlinteresse, denn dies würde bedeuten, dass der Vertrauensschutz gegenüber rückwirkenden Verschärfungen des Steuerrechts praktisch leerliefe (vgl. BVerfGE 105, 17 ; 127, 1 ; 127, 31 ; 127, 61 ).

    Soweit das Bundesverfassungsgericht dies anders beurteilt hat, weil mit der innerhalb eines Veranlagungszeitraums rückwirkenden Verschärfung unerwartete Mindereinnahmen oder ein sonstiger außerordentlicher Finanzbedarf aufgefangen werden sollten (vgl. BVerfGE 105, 17 ; 127, 61 ), ging es um Kosten in einer Größenordnung, wie sie in unvorhergesehenem und unvorhersehbarem Umfang zur Bewältigung der durch die Wiedervereinigung angefallenen Lasten entstanden sind (BVerfGE 105, 17 ).

    Der Gesetzgeber bedarf im Hinblick auf die Gewährleistungsfunktion des zum Zeitpunkt des Abflusses geltenden Rechts besonderer Gründe, wenn er diesen Ausgaben nachträglich im Jahr der Leistung die steuerliche Anerkennung versagen oder diese jedenfalls mindern will (vgl. zu dem umgekehrten Fall einer nachträglichen steuerlichen Belastung eines Vermögenszuwachses BVerfGE 127, 31 ; 127, 61 ; 132, 302 ).

  • BVerfG, 05.02.2002 - 2 BvR 305/93

    Sozialpfandbriefe

    Auszug aus BVerfG, 25.03.2021 - 2 BvL 1/11
    Im Rahmen der Prüfung der eine Rückwirkung rechtfertigenden Gemeinwohlgründe werde der mit Blick auf die Wiederherstellung der rechtlichen und tatsächlichen steuerlichen Belastungsgleichheit gebotene Gesetzeszweck, zu erwartende Steuermindereinnahmen zu vermeiden, verworfen, obwohl dieser in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als wichtiger Gemeinwohlbelang anerkannt sei (unter Hinweis auf BVerfGE 105, 17 ; 127, 1 ; 127, 61 ).

    Das Interesse des Staates, durch die Änderung von Steuergesetzen unerwartete Mindereinnahmen auszugleichen, sei ein wichtiger Gemeinwohlbelang (unter Hinweis auf BVerfGE 105, 17 ; 127, 1 ; 127, 61 ).

    Die bloße Absicht, staatliche Mehreinkünfte zu erzielen, ist für sich genommen grundsätzlich noch kein den Vertrauensschutz betroffener Steuerpflichtiger überwindendes Gemeinwohlinteresse, denn dies würde bedeuten, dass der Vertrauensschutz gegenüber rückwirkenden Verschärfungen des Steuerrechts praktisch leerliefe (vgl. BVerfGE 105, 17 ; 127, 1 ; 127, 31 ; 127, 61 ).

    Soweit das Bundesverfassungsgericht dies anders beurteilt hat, weil mit der innerhalb eines Veranlagungszeitraums rückwirkenden Verschärfung unerwartete Mindereinnahmen oder ein sonstiger außerordentlicher Finanzbedarf aufgefangen werden sollten (vgl. BVerfGE 105, 17 ; 127, 61 ), ging es um Kosten in einer Größenordnung, wie sie in unvorhergesehenem und unvorhersehbarem Umfang zur Bewältigung der durch die Wiedervereinigung angefallenen Lasten entstanden sind (BVerfGE 105, 17 ).

  • BVerfG, 12.05.2009 - 2 BvL 1/00

    Jubiläumsrückstellungen nach dem EStG verfassungsgemäß

  • BFH, 20.11.1980 - IV R 126/78

    Die Übernahme von Erschließungskosten durch den Erbbauberechtigten ist

  • BVerfG, 15.01.2019 - 2 BvL 1/09

    Änderungen von Steuergesetzen wegen Mängeln im Gesetzgebungsverfahren

  • BFH, 31.01.1964 - VI 252/62 U

    Einstufung einmaliger Aufwendungen für den Erwerb eines Erbbaurechts als

  • BVerfG, 15.01.2009 - 2 BvR 2044/07

    Rügeverkümmerung

  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 5/08

    § 43 Abs 18 KAGG wegen Verletzung des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbots

  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

  • BFH, 04.07.1969 - VI R 259/67

    Erbbauzinsen - Einmalige Beträge - Einräumung eines Erbbaurechts -

  • BFH, 11.10.1983 - VIII R 61/81

    Pachtvorauszahlung - Werbungskosten - Einkünfte aus Verpachtung

  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

  • BFH, 22.02.1967 - VI 295/65

    Zahlung des Erschließungsbeitrags durch den Erbbauberechtigten als

  • BVerfG, 29.03.2017 - 2 BvL 6/11

    Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften nach § 8c Satz 1 KStG (jetzt § 8c Abs. 1

  • BFH, 04.06.1991 - X R 136/87

    Steuerliche Behandlungen von Aufwendungen bei Erbbaurecht

  • BFH, 27.07.1994 - X R 141/93

    Auch als Einmalbetrag zu zahlende Erbbauzinsen nicht nach § 10 e Abs. 1 EStG

  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvL 1/12

    Überschreibung eines Doppelbesteuerungsabkommens durch innerstaatliches Gesetz

  • BFH, 14.09.1999 - IX R 31/96

    Übernahme von Erschließungskosten bei Erbbaurechtsbestellung

  • BVerfG, 12.06.1986 - 2 BvL 5/80
  • FG Sachsen, 31.05.2005 - 6 K 1027/01

    Keine Eigenheimzulage bei Erwerb des Erbbaurechts an einem mit einem Wohngebäude

  • BVerfG, 13.07.2004 - 1 BvR 1298/94

    Notarkassen

  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

  • BVerfG, 26.04.1988 - 1 BvR 669/87

    Grundsätze des fairen Verfahrens bei unleserlicher Unterschrift des

  • BVerfG, 03.11.1992 - 1 BvR 1243/88

    Erörterungsgebühr

  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvL 1/07

    Neuregelung der "Pendlerpauschale" verfassungswidrig

  • BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02

    Erbschaftsteuerrecht in seiner derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig

  • BFH, 07.12.2010 - IX R 70/07

    Zur verfassungsrechtlich unzulässigen rückwirkenden Anwendung des § 11 Abs. 2

  • BFH, 08.12.1988 - IV R 33/87

    1. Erschließungskosten als Entgelt im Rahmen eines Erbbaurechtsverhältnisses - 2.

  • BVerfG, 15.10.1996 - 1 BvL 44/92

    Mietpreisbindung

  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

  • BVerfG, 24.06.1986 - 2 BvF 1/83

    Finanzausgleich I

  • BVerfG, 26.06.1991 - 1 BvR 779/85

    Aussperrung

  • BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvL 13/09

    Häusliches Arbeitszimmer

  • BFH, 19.10.1993 - VIII R 87/91

    Aktiver Rechnungsabgrenzungsposten für neben dem Erbbauzins übernommene Beiträge

  • BFH, 11.10.1963 - VI 251/62 U

    Einkommensteuerrechtliche Einordnung von Erbbauzinsen - Einkünfte aus der

  • BVerfG, 30.06.2020 - 1 BvR 1679/17

    Verfassungsbeschwerden gegen Windenergie-auf-See-Gesetz wegen fehlender

  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91

    Einheitswerte II

  • FG Schleswig-Holstein, 05.11.2003 - 1 K 57/02

    Erbbauzinsen sind Vermietungseinnahmen

  • BGH, 12.03.2009 - IX ZR 70/07

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Verletzung des rechtlichen

  • BFH, 20.01.1983 - IV R 158/80

    Bilanzierung - Erbbaurechtsverhältnis - Erbbauberechtigter

  • BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91

    Grundfreibetrag

  • BVerfG, 08.12.2009 - 2 BvR 758/07

    Kürzung des Ausgleichsbetrags für Unternehmen des öffentlichen

  • BVerfG, 13.04.2017 - 2 BvL 6/13

    Kernbrennstoffsteuergesetz mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig

  • FG Rheinland-Pfalz, 02.05.2012 - 1 K 1353/09

    Veräußerung eines von einem Erbbaurecht entlasteten Grundstücks - Zur Rechtsnatur

  • BFH, 08.06.1994 - X R 51/91

    1. Kosten für ein Erbbaurecht nicht nach § 10 e Abs. 1 EStG begünstigt - 2. Kein

  • BFH, 27.07.1994 - X R 126/93

    Jährlich zu zahlende Erbbauzinsen nicht nach § 10 e Abs. 1 EStG begünstigt,

  • BFH, 19.01.1982 - VIII R 102/78

    Erbbaurecht - Aufwendung - Herstellungskosten - Verlust des wirtschaftlichen

  • BFH, 17.07.2001 - IX R 41/98

    Berücksichtigung von Werbungskosten - Zuständigkeit des BFH - Berichtigung eines

  • BFH, 24.10.1990 - X R 43/89

    Die Verpflichtung zur Zahlung von Erbbauzinsen begründet keine dauernde Last

  • BVerfG, 11.11.1998 - 2 BvL 10/95

    Aufwandsentschädigung Ost

  • BVerfG, 14.12.2022 - 2 BvL 7/13

    Rückwirkende Einführung einer körperschaftsteuerrechtlichen Regelung betreffend

    Es würde den Einzelnen in seiner Freiheit erheblich gefährden, dürfte die öffentliche Gewalt an sein Verhalten oder an ihn betreffende Umstände ohne Weiteres im Nachhinein belastendere Rechtsfolgen knüpfen, als sie zum Zeitpunkt seines rechtserheblichen Verhaltens galten (stRspr; vgl. BVerfGE 127, 1 ; 131, 20 ; 148, 217 ; 157, 177 - Vorausgezahlte Erbbauzinsen, jeweils m.w.N.).

    Die Grundrechte wie auch das Rechtsstaatsprinzip garantieren im Zusammenwirken die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als wesentliche Voraussetzung für die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf und damit als eine Grundbedingung freiheitlicher Verfassungen (BVerfGE 132, 302 ; 155, 238 - WindseeG; 157, 177 ).

    Das ist verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig (stRspr; vgl. BVerfGE 127, 1 ; 131, 20 ; 148, 217 ; 156, 354 - Vermögensabschöpfung; 157, 177 , jeweils m.w.N.).

    aa) Eine unechte Rückwirkung ist nicht grundsätzlich unzulässig (stRspr; vgl. BVerfGE 127, 1 ; 131, 20 ; 148, 217 ; 157, 177 , jeweils m.w.N.).

    Denn die Gewährung vollständigen Schutzes zugunsten des Fortbestehens der bisherigen Rechtslage würde den dem Gemeinwohl verpflichteten Gesetzgeber in wichtigen Bereichen lähmen und den Konflikt zwischen der Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung im Hinblick auf einen Wandel der Lebensverhältnisse in nicht mehr vertretbarer Weise zulasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung lösen (BVerfGE 127, 1 ; 131, 20 ; 132, 302 ; 157, 177 ).

    Die Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und das Vertrauen des Einzelnen auf die Fortgeltung der Rechtslage sind abzuwägen (vgl. BVerfGE 127, 1 ; 131, 20 ; 148, 217 ; 157, 177 ).

    Eine unechte Rückwirkung ist mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes daher nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (BVerfGE 127, 1 ; 131, 20 ; 157, 177 ).

    (1) Soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten, genießt die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (BVerfGE 127, 1 ; 131, 20 ; 132, 302 ; 148, 217 ; 157, 177 ).

    Schutzwürdiges Vertrauen in eine bestimmte Rechtslage aufgrund höchstrichterlicher Entscheidungen kann daher nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 72, 302 ; 122, 248 ; 123, 111 ; 126, 369 ; 131, 20 ; 157, 177 ) in der Regel nur bei Hinzutreten weiterer Umstände, insbesondere bei einer gefestigten und langjährigen Rechtsprechung, entstehen.

    Im Einzelfall kann auch eine systematisch konsequente Fortführung einer langjährigen und gefestigten Rechtsprechungslinie im Hinblick auf eine bislang nur noch nicht ausdrücklich entschiedene einzelne Rechtsfrage genügen (vgl. BVerfGE 157, 177 ).

    Mit der Einbringung eines Gesetzentwurfs in den Bundestag durch ein initiativberechtigtes Organ gemäß Art. 76 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 127, 31 ; 132, 302 ; 143, 246 ; 145, 20 ; 148, 217 ; 157, 177 ) und schon vorher im Fall der Zuleitung eines Gesetzentwurfs durch die Bundesregierung an den Bundesrat gemäß Art. 76 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 148, 217 ) wird die Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Vertrauens in den Fortbestand der gegenwärtigen Rechtslage regelmäßig verringert.

    (4) Demgegenüber mindert ein rein internes Verwaltungshandeln zur Prüfung der Notwendigkeit einer Neuregelung schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand der gegenwärtigen Rechtslage regelmäßig nicht, solange keine Beteiligung der zur Gesetzesinitiative Berechtigten erfolgt, weil es für die Betroffenen nicht ohne Weiteres erkennbar ist (vgl. BVerfGE 157, 177 ).

    Im Steuerrecht liegt eine echte Rückwirkung (Rückbewirkung von Rechtsfolgen) nur vor, wenn der Gesetzgeber eine bereits entstandene Steuerschuld nachträglich abändert (vgl. BVerfGE 127, 1 m.w.N.; 148, 217 ; 157, 177 ).

    Denn nach § 36 Abs. 1 EStG entsteht die Einkommensteuer erst mit dem Ablauf des Veranlagungszeitraums, das heißt nach § 25 Abs. 1 EStG des Kalenderjahres (vgl. BVerfGE 127, 1 m.w.N.; 148, 217 ; 157, 177 ).

    Auch wenn in diesen Fällen der Vertrauensschutz - anders als bei der echten Rückwirkung - nicht regelmäßig Vorrang hat (vgl. BVerfGE 127, 1 ; 127, 61 ; 157, 177 ), bedürfen die belastenden Wirkungen einer Enttäuschung schutzwürdigen Vertrauens im laufenden Veranlagungszeitraum stets einer hinreichenden Begründung nach den Maßstäben der Verhältnismäßigkeit.

    Der Normadressat muss eine Enttäuschung seines Vertrauens in die alte Rechtslage nur hinnehmen, soweit dies aufgrund besonderer, gerade die Rückanknüpfung rechtfertigender öffentlicher Interessen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 127, 1 ; 127, 31 ; 132, 302 ; 148, 217 ; 157, 177 ).

    Wäre dies anders, so fehlte den Normen des Einkommen- und Körperschaftsteuerrechts als Rahmenbedingung wirtschaftlichen Handelns ein Mindestmaß an grundrechtlich und rechtsstaatlich gebotener Verlässlichkeit (vgl. BVerfGE 127, 1 ; 127, 31 ; 157, 177 ).

    a) Soweit eine Rechtsänderung mit unechter Rückwirkung für zukünftige Veranlagungszeiträume in Rede steht, ist für das Maß der Schutzwürdigkeit eines Vertrauens auf das alte Recht zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber im Einkommensteuerrecht und entsprechend im Körperschaftsteuerrecht (§ 7 Abs. 3 Satz 1 KStG) Rechtsänderungen - dem Periodizitätsprinzip entsprechend - typischerweise veranlagungszeitraumbezogen vornimmt (vgl. BVerfGE 127, 31 ; 157, 177 ) und der Steuerpflichtige dies in Rechnung stellen muss.

    Bei Dispositionen, deren Vollzug nicht mehr im laufenden Veranlagungszeitraum erfolgt oder wie etwa bei Dauerschuldverhältnissen mehr als einen Veranlagungszeitraum umfasst, ist der Steuerpflichtige grundsätzlich gehalten, selbst durch Vereinbarung entsprechender Anpassungsklauseln oder rechtsgeschäftlicher Möglichkeiten zur Vertragsbeendigung Vorsorge für den Fall einer für ihn nachteiligen Änderung des Steuerrechts zu tragen (vgl. BVerfGE 127, 31 ; 157, 177 ).

    Ist der materielle steuerrelevante Tatbestand - etwa der Mittelzu- oder -abfluss (vgl. BVerfGE 127, 31 ; 132, 302 ; 148, 217 ; 157, 177 ) oder ein steuerrelevanter Wertzuwachs (vgl. BVerfGE 127, 61 ) - unter der Geltung des alten Rechts vollständig verwirklicht beziehungsweise erfüllt und tritt lediglich die Rechtsfolge der Entstehung der Steuerschuld erst nach der Rechtsänderung ein, hat der steuerrelevante Sachverhalt bereits einen gesteigerten Grad an Abgeschlossenheit erreicht, der nach rechtsstaatlichen Grundsätzen Vertrauensschutz gebietet (vgl. BVerfGE 127, 31 ; 132, 302 ; 157, 177 ).

    Der Gesetzgeber bedarf daher besonderer Gründe, wenn er einen noch nach Maßgabe alten Rechts, das heißt noch vor der Verkündung der Neuregelung erwachsenen konkreten Vermögensbestand, wie er sich etwa aus dem Vollzug vertraglicher Vereinbarungen oder aus einem eingetretenen Wertzuwachs ergeben kann, durch tatbestandliche Rückanknüpfung (teilweise) entwertet (vgl. BVerfGE 127, 31 ; 127, 61 ; 148, 217 ; 157, 177 ).

    Dem steht nicht entgegen, dass schutzwürdiges Vertrauen in eine bestimmte Rechtslage aufgrund höchstrichterlicher Entscheidungen in der Regel nur bei einer gefestigten und langjährigen Rechtsprechung entstehen kann (vgl. BVerfGE 72, 302 ; 122, 248 ; 123, 111 ; 126, 369 ; 131, 20 ; 157, 177 ).

    Durch die rein internen Überlegungen der Finanzverwaltung war für die Steuerpflichtigen nicht ersichtlich, ob diese - nach einer gewissen Zeit der Prüfung - ihre Verwaltungspraxis anpassen oder ob sie versuchen würde, in weiteren Verfahren darauf hinzuwirken, dass der Bundesfinanzhof seine Rechtsauffassung ändert, oder ob sie - wie dann geschehen - eine Gesetzesänderung anstoßen würde, um die Verwaltungsauffassung gesetzlich festzuschreiben (vgl. BVerfGE 157, 177 ).

    Die bloße Absicht, staatliche Mehreinkünfte zu erzielen, ist indes für sich genommen - wie auch das Bundesministerium der Finanzen einräumt - grundsätzlich noch kein den Vertrauensschutz betroffener Steuerpflichtiger überwindendes Gemeinwohlinteresse, denn das würde bedeuten, dass der Vertrauensschutz gegenüber rückwirkenden Verschärfungen des Steuerrechts praktisch leerliefe (vgl. BVerfGE 105, 17 ; 127, 1 ; 127, 31 ; 127, 61 ; 157, 177 ).

    Das Bedürfnis des Gesetzgebers nach Korrektur der Rechtsprechung bezeichnet vielmehr auch unter fiskalischen Gesichtspunkten nur einen allgemeinen Änderungsbedarf, der für sich genommen noch nicht die tatbestandliche Rückanknüpfung legitimiert (vgl. BVerfGE 157, 177 ).

    Die Notwendigkeit einer verlässlichen Finanz- und Haushaltsplanung sowie einer entsprechenden Finanz- und Haushaltswirtschaft kann es hierbei gebieten, von einer Rückwirkung der Entscheidung abzusehen (BVerfGE 72, 330 ; 87, 153 ; 93, 121 ; 105, 73 ; 111, 191 ; 117, 1 ; 125, 104 ; 150, 345 ; 157, 177 ).

  • BVerfG, 07.12.2022 - 2 BvR 988/16

    Übergangsregelung vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren im

    Das könnte dafür sprechen, dass die Nachbelastung während der Übergangsphase vor dem Gleichheitssatz einer anderweitigen Rechtfertigung bedarf (vgl. zur Rechtfertigungsbedürftigkeit eines einkommensteuerrechtlichen Zugriffs auf vorhandene Vermögensbestände, deren Zuerwerb nicht der Einkommensteuer unterlegen hat, BVerfGE 127, 1 ), auch wenn aus Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich kein Anspruch auf eine zukünftig gleichbleibende Rechtslage folgt (BVerfGE 123, 111 ; 157, 177 - Vorausgezahlte Erbbauzinsen).

    Es würde den Einzelnen in seiner Freiheit erheblich gefährden, dürfte die öffentliche Gewalt an sein Verhalten oder an ihn betreffende Umstände ohne Weiteres im Nachhinein belastendere Rechtsfolgen knüpfen, als sie zum Zeitpunkt seines rechtserheblichen Verhaltens galten (stRspr; vgl. BVerfGE 127, 1 ; 131, 20 ; 148, 217 ; 157, 177 , jeweils m.w.N.).

    Die Grundrechte wie auch das Rechtsstaatsprinzip garantieren im Zusammenwirken die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als wesentliche Voraussetzung für die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf und damit als eine Grundbedingung freiheitlicher Verfassungen (vgl. BVerfGE 132, 302 ; 155, 238 - WindseeG; 157, 177 ).

    Das ist grundsätzlich verfassungsrechtlich unzulässig (stRspr; vgl. BVerfGE 127, 1 ; 131, 20 ; 148, 217 ; 157, 177 , jeweils m.w.N.).

    aa) Eine solche unechte Rückwirkung ist nicht grundsätzlich unzulässig (stRspr; vgl. BVerfGE 127, 1 ; 131, 20 ; 148, 217 ; 157, 177 , jeweils m.w.N.).

    Denn die Gewährung vollständigen Schutzes zugunsten des Fortbestehens der bisherigen Rechtslage würde den dem Gemeinwohl verpflichteten Gesetzgeber in wichtigen Bereichen lähmen und den Konflikt zwischen der Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung im Hinblick auf einen Wandel der Lebensverhältnisse in nicht mehr vertretbarer Weise zulasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung lösen (BVerfGE 127, 1 ; 131, 20 ; 132, 302 ; 157, 177 ).

    Soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten, genießt die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (BVerfGE 127, 1 ; 131, 20 ; 132, 302 ; 148, 217 ; 157, 177 ).

    Die Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und das Vertrauen des Einzelnen auf die Fortgeltung der Rechtslage sind abzuwägen (vgl. BVerfGE 127, 1 ; 131, 20 ; 148, 217 ; 157, 177 ).

    Eine unechte Rückwirkung ist mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes daher nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (BVerfGE 127, 1 ; 131, 20 ; 157, 177 ).

    Für den Bereich des Einkommensteuerrechts bedeutet dies, dass die Änderung von Normen mit Wirkung für den laufenden Veranlagungszeitraum der Kategorie der unechten Rückwirkung zuzuordnen ist; denn nach § 38 AO in Verbindung mit § 36 Abs. 1 EStG entsteht die Einkommensteuer erst mit dem Ablauf des Veranlagungszeitraums, das heißt nach § 25 Abs. 1 EStG des Kalenderjahres (vgl. BVerfGE 127, 1 ; 148, 217 ; 157, 177 ).

    Auch wenn in den Fällen unechter Rückwirkung der Vertrauensschutz - anders als bei der echten Rückwirkung - nicht regelmäßig Vorrang hat (vgl. BVerfGE 127, 1 ; 127, 61 ; 157, 177 ), bedürfen die belastenden Wirkungen einer Enttäuschung schutzwürdigen Vertrauens stets einer hinreichenden Begründung nach den Maßstäben der Verhältnismäßigkeit.

    Der Normadressat muss eine Enttäuschung seines Vertrauens in die alte Rechtslage nur hinnehmen, soweit dies aufgrund besonderer, gerade die Rückanknüpfung rechtfertigender öffentlicher Interessen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 127, 1 ; 127, 31 ; 132, 302 ; 148, 217 ; 157, 177 ).

    Wäre dies anders, so fehlte den Normen des Einkommensteuerrechts als Rahmenbedingung wirtschaftlichen Handelns ein Mindestmaß an grundrechtlich und rechtsstaatlich gebotener Verlässlichkeit (BVerfGE 127, 1 ; 127, 31 ; 157, 177 ).

  • BFH, 24.02.2022 - III R 9/20

    Zum Vertrauensschutz im Steuerrecht bei unecht rückwirkenden Gesetzen

    Wenn der Gesetzgeber die Rechtsfolge eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich belastend ändert, bedarf dies einer besonderen Rechtfertigung (BVerfG-Beschluss Erbbauzinsen vom 25.03.2021 - 2 BvL 1/11, BVerfGE 157, 177, BGBl I 2021, 1800 --Entscheidungsformel--, m.w.N.).

    aa) Eine echte Rückwirkung, bei der die Rechtsfolge einer Rechtsnorm mit belastender Wirkung für vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll, also die Rückbewirkung von Rechtsfolgen, ist grundsätzlich unzulässig (BVerfG-Beschluss Erbbauzinsen in BVerfGE 157, 177, BGBl I 2021, 1800, Rz 52, m.w.N.).

    Im Einkommensteuerrecht betrifft dies die Änderung von Normen mit Wirkung für einen vergangenen Veranlagungszeitraum (BVerfG-Beschluss Erbbauzinsen in BVerfGE 157, 177, BGBl I 2021, 1800, Rz 55, m.w.N.; zu Ausnahmen vgl. BVerfG-Beschluss vom 12.11.2015 - 1 BvR 2961/14, Wertpapier-Mitteilungen/Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht 2016, 93, Rz 56).

    Denn nach § 38 der Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 36 Abs. 1 EStG entsteht die Einkommensteuer erst mit dem Ablauf des Veranlagungszeitraums, das heißt nach § 25 Abs. 1 EStG mit Ablauf des Kalenderjahres (BVerfG-Beschluss Erbbauzinsen in BVerfGE 157, 177, BGBl I 2021, 1800, Rz 55, m.w.N.).

    Eine unechte Rückwirkung oder tatbestandliche Rückanknüpfung belastender Rechtsfolgen --die Änderung des EStG für den laufenden oder für einen künftigen Veranlagungszeitraum-- ist grundsätzlich zulässig, wenn sie zur Erreichung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt (BVerfG-Beschluss Erbbauzinsen in BVerfGE 157, 177, BGBl I 2021, 1800, Rz 54 ff., m.w.N.; BVerfG-Urteil Gewerbesteuerpflicht Mitunternehmeranteilsveräußerung vom 10.04.2018 - 1 BvR 1236/11, BVerfGE 148, 217, BStBl II 2018, 303, Rz 136).

    Andererseits würde die Gewährung vollständigen Schutzes zugunsten des Fortbestehens der bestehenden Rechtslage den Gesetzgeber lähmen und den Konflikt zwischen der Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung in nicht vertretbarer Weise zulasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung lösen (BVerfG-Beschluss Erbbauzinsen in BVerfGE 157, 177, BGBl I 2021, 1800, Rz 53 und 65, m.w.N.).

    Dies gilt auch dann, wenn der Sachverhalt, der zur Besteuerung führt, bereits vor Inkrafttreten der Neuregelung ins Werk gesetzt worden ist (BVerfG-Beschluss Erbbauzinsen in BVerfGE 157, 177, BGBl I 2021, 1800, Rz 53 und 80 f., m.w.N.; BVerfG-Beschluss WindSeeG, Offshore-Windpark vom 30.06.2020 - 1 BvR 1679/17, 1 BvR 2190/17, BVerfGE 155, 238, BGBl I 2020, 1993 --Entscheidungsformel--, Rz 125).

    (1) Ausweislich der Gesetzesmaterialien zum EStG 1999/2000 diente die Gesetzesänderung der Einnahmenerzielung (vgl. § 3 Abs. 1 AO) --die für sich genommen grundsätzlich noch kein den Vertrauensschutz betroffener Steuerpflichtiger überwindendes Gemeinwohlinteresse darstellt (BVerfG-Beschluss Erbbauzinsen in BVerfGE 157, 177, BGBl I 2021, 1800, Rz 87, m.w.N.)-- und der Beseitigung der über den Zweck der Progressionsglättung hinausgehenden Begünstigung der außerordentlichen Einkünfte und der Vereinheitlichung und Vereinfachung der Besteuerung (BTDrucks 14/23, S. 183; BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 231, Rz 31).

    (aa) Zeitnah bedeutet in diesem Zusammenhang innerhalb des bereits laufenden Veranlagungszeitraums (vgl. BVerfG-Beschluss Erbbauzinsen in BVerfGE 157, 177, BGBl I 2021, 1800, Rz 65 und 69) oder spätestens nach einem Veranlagungszeitraumwechsel (BVerfG-Beschluss Rückwirkung im Steuerrecht III in BVerfGE 127, 31, BGBl I 2010, 1297, Rz 78 und 87).

    (bb) Der Vortrag, E habe 1998 keine Möglichkeit zur Risikovorsorge durch eine abweichende Vertragsgestaltung gehabt (vgl. BVerfG-Beschluss Rückwirkung im Steuerrecht III in BVerfGE 127, 31, BGBl I 2010, 1297, Rz 76, und BVerfG-Beschluss Erbbauzinsen in BVerfGE 157, 177, BGBl I 2021, 1800, Rz 69, m.w.N.), da es sich bei der Kündigung um eine einseitige Gestaltungserklärung gehandelt habe, rechtfertigt keine für die Kläger günstige Entscheidung.

  • BAG, 12.10.2022 - 5 AZR 30/22

    Böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes

    Eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist grundsätzlich unbedenklich, wenn sie hinreichend begründet ist und sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung hält (BAG 5. Juli 2022 - 9 AZR 341/21 - Rn. 25; BVerfG 25. März 2021 - 2 BvL 1/11 - Rn. 72, BVerfGE 157, 177; 5. November 2015 - 1 BvR 1667/15 - Rn. 12) .
  • BFH, 19.10.2023 - IV R 13/22

    Tonnagebesteuerung - Vorlage an das BVerfG zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der

    Es würde die Betroffenen in ihrer Freiheit erheblich gefährden, dürfte die öffentliche Gewalt an ihr Verhalten oder an sie betreffende Umstände ohne Weiteres im Nachhinein belastendere Rechtsfolgen knüpfen, als sie zum Zeitpunkt ihres rechtserheblichen Verhaltens galten (z.B. BVerfG-Beschlüsse vom 17.12.2013 - 1 BvL 5/08, BVerfGE 135, 1, Rz 62 ff.; vom 25.03.2021 - 2 BvL 1/11, BVerfGE 157, 177, Rz 51).
  • BGH, 04.05.2021 - EnVR 14/20

    Erweiterungsfaktor III

    Da erst mit Zuleitung des Verordnungsentwurfs durch die Bundesregierung an den Bundesrat am 29. Mai 2013 (BR-Drs. 447/13, Begleitschreiben) die geplante Änderung öffentlich wurde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. März 2021 - 2 BvL 1/11, juris Rn. 66), konnten die Betroffenen auch bei größter Sorgfalt die Notwendigkeit eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erkennen.

    (1) Eine echte Rückwirkung, die grundsätzlich unzulässig ist (Art. 20 Abs. 3 GG; vgl. BVerfG, NVwZ 2016, 300 Rn. 56; Beschluss vom 25. März 2021 - 2 BvL 1/11, juris Rn. 51), liegt schon nicht vor, weil nicht nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingegriffen wird (vgl. BVerfG, NVwZ 2016, 300 Rn. 41; BVerwG, NVwZ-RR 2016, 467 Rn. 25).

    (2) Es bedarf keiner Entscheidung, ob es sich hier um eine unechte Rückwirkung handelt, welche einen bereits vor der Verkündung ins Werk gesetzten Sachverhalt voraussetzt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. März 2021 - 2 BvL 1/11, juris Rn. 59).

    (a) Eine unechte Rückwirkung ist nicht grundsätzlich unzulässig (BVerfGE 127, 1, 16 f.; 131, 20, 39; 148, 217, 255 Rn. 135; Beschluss vom 25. März 2021 - 2 BvL 1/11, juris Rn. 53).

    Soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten, genießt die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (BVerfG, Beschluss vom 25. März 2021 - 2 BvL 1/11, juris Rn. 53).

    Eine unechte Rückwirkung ist mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes daher nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (BVerfGE 127, 1, 18; 131, 20, 40; Beschluss vom 25. März 2021 - 2 BvL 1/11, juris Rn. 54).

    Dadurch wurde die geplante Änderung öffentlich und die zukünftigen Änderungen der Verordnung vorhersehbar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. März 2021 - 2 BvL 1/11, juris Rn. 66).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.12.2022 - L 2 BA 47/20

    Ankündigungsrechtsprechung; äußerer Ablauf der Lehrtätigkeit; funktionsgerecht

    Die Befugnis zur verbindlichen Auslegung von Gesetzen ist nach dem Grundgesetz der rechtsprechenden Gewalt vorbehalten (BVerfG, B.v. 25. März 2021 - 2 BvL 1/11 -, BVerfGE 157, 177, Rn. 78).

    Insbesondere sind weder die unteren Gerichte noch die Verwaltungsbehörden an die höchstrichterliche Rechtsprechung gebunden, ebenso wenig sind es die obersten Gerichte selbst (vgl. BVerfG, B.v. 25. März 2021 - 2 BvL 1/11 -, BVerfGE 157, 223, Rn. 72).

    BVerfGE 131, 20-47, Rn. 81; B.v. 25. März 2021 - 2 BvL 1/11 -, BVerfGE 157, 223, Rn. 72 mwN).

    Die Schutzwürdigkeit eines Vertrauens in den Fortbestand einer höchstrichterlichen Rechtsprechung ist allerdings nicht schutzwürdig, wenn bei objektiver Betrachtung nicht mit ihrem Fortbestand gerechnet werden konnte (BVerfG, B.v. 25. März 2021 - 2 BvL 1/11 -, BVerfGE 157, 177, Rn. 81).

    (BVerfG, B.v. 25. März 2021, aaO, Rn. 72).

    Die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung stellt darauf ab, ob "hinreichend gewichtige" Gründe, welche eine rückwirkende Aufgabe der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung bei Abwägung mit dem dadurch enttäuschten Vertrauen zumutbar erscheinen lassen, festzustellen sind (BVerfG, Beschluss vom 25. März 2021 - 2 BvL 1/11 -, BVerfGE 157, 177, Rn. 85).

  • LSG Baden-Württemberg, 21.05.2021 - L 4 KR 1203/19

    Krankenversicherung - Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder - rückwirkende

    Gesetze, die dem Bürger rückwirkend eine öffentlich-rechtliche Leistungspflicht gegenüber dem Staat auferlegen oder erhöhen, sind zwar grundsätzlich unzulässig, da sie dem Rechtsstaatsprinzip, zu dessen wesentlichen Elementen die Rechtssicherheit und der daraus abzuleitende Vertrauensschutz des Bürgers gehören, widersprechen (vgl. Bundesverfassungsgericht , Beschluss vom 25. März 2021 - 2 BvL 1/11 - juris, Rn. 52 m.w.N.).
  • BGH, 04.04.2023 - KZR 20/21

    Vertriebskooperation im SPNV

    Das ist der Fall, wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon für vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung abgeschlossene Tatbestände gelten soll (BGH, Urteil vom 14. Dezember 2021 - XIII ZR 1/21, NVwZ-RR 2022, 533, Rn. 31 - Sanktion bei Meldepflichtverstoß; BVerfG, Beschluss vom 25. März 2021 - 2 BvL 1/11, BVerfGE 157, 177 Rn. 52 mwN).

    Soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten, genießt die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (BVerfGE 157, 177 Rn. 53 mwN).

  • FG Hamburg, 24.11.2022 - 6 K 68/21

    Vorlage an das BVerfG zur Verfassungswidrigkeit der Rückwirkung von Neuregelungen

    Die Grundrechte wie auch das Rechtsstaatsprinzip garantieren im Zusammenwirken die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als wesentliche Voraussetzung für die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf und damit als eine Grundbedingung freiheitlicher Verfassungen (BVerfG, Beschluss vom 25. März 2021, 2 BvL 1/11, BVerfGE 157, 177; BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2020, 1 BvR 2190/17, BVerfGE 155, 238).

    aa) Eine Rechtsnorm entfaltet echte Rückwirkung, wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon für vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll ("Rückbewirkung von Rechtsfolgen"; BVerfG, Beschluss vom 25. März 2021, 2 BvL 1/11, BVerfGE 157, 177 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 2021, 2 BvL 8/19, BVerfGE 156, 354 m.w.N).

    Das ist grundsätzlich verfassungsrechtlich unzulässig (BVerfG, Beschluss vom 25. März 2021, 2 BvL 1/11, BVerfGE 157, 177 m.w.N.).

    Für den Bereich des Einkommensteuerrechts bedeutet dies, dass die Änderung von Normen mit Wirkung für den laufenden Veranlagungszeitraum jedenfalls in formaler Hinsicht der Kategorie der unechten Rückwirkung zuzuordnen ist; denn nach § 38 AO in Verbindung mit § 36 Abs. 1 EStG entsteht die Einkommensteuer erst mit dem Ablauf des Veranlagungszeitraums (§ 25 Abs. 1 EStG; vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. März 2021, 2 BvL 1/11, BVerfGE 157, 177 m.w.N.).

    Ein bloßer allgemeiner Änderungsbedarf kann für sich genommen noch nicht die tatbestandliche Rückanknüpfung legitimieren (BVerfG vom 25. März 2021, 2 BvL 1/11, BVerfGE 157, 177).

    Denn zum Zeitpunkt der Antragstellung gab es auch noch keine nach außen gerichtete Änderungsabsicht des Gesetzgebers (hierzu vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. März 2021, 2 BvL 1/11, BVerfGE 157, 177).

  • BGH, 09.11.2021 - EnVR 36/20

    Anreizregulierung: Anwendbarkeit einer Übergangsregelung auf Investitionsmaßnahme

  • OLG Karlsruhe, 22.02.2023 - 6 U 381/22

    Einstweiliges Verfügungsverfahren gegen Fortsetzung eines

  • FG Münster, 23.03.2023 - 1 K 2478/21

    Einkommensteuer - Zur Steuerpflicht von Vermögenübertragungen aus der Auflösung

  • BGH, 05.12.2023 - EnVR 59/21

    Kommunalrabatt

  • BFH, 30.06.2022 - IV R 42/19

    Abfärbung von Verlusten aus gewerblicher Tätigkeit auf die im Übrigen

  • FG Köln, 14.03.2024 - 7 V 10/24

    Finanzamt darf einen Investitionsabzugsbetrag für nachträglich steuerbefreite

  • BAG, 25.04.2022 - 3 AZB 2/22

    Besonderes elektronisches Anwaltspostfach - Fristwahrung

  • BFH, 05.09.2023 - IV R 24/20

    Zur Mitunternehmerstellung einer GbR; Abfärbung gewerblicher

  • OLG Düsseldorf, 23.03.2022 - 3 Kart 25/21

    1. Die unter Tenorziffer 3 der Festlegung vom 12.2020 (BK4-12-656A02)

  • BFH, 13.12.2022 - VIII R 23/20

    Verfassungsmäßigkeit des Übergangsrechts zur Einführung der

  • OLG Frankfurt, 22.12.2021 - 19 U 152/21

    Verwirkung des Rechts auf Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages

  • BFH, 25.03.2021 - VIII R 16/18

    Verfassungsrechtlich zulässige unechte Rückwirkung durch §§ 15b, 20 Abs. 2b Satz

  • OLG Frankfurt, 21.01.2022 - 19 U 6/21

    Wirksamkeit des Widerrufs zum Darlehensvertrag für Fahrzeugkauf

  • OVG Schleswig-Holstein, 22.10.2021 - 2 LA 216/17

    Ausbaubeitrag für Anliegerstraße im Amtsbereich Lütjenburg hat Bestand

  • LAG Hessen, 27.05.2022 - 10 Sa 1272/21

    1. Kabelleitungstiefbauarbeiten i.S.d. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 VTV liegen

  • FG Schleswig-Holstein, 27.04.2022 - 5 K 48/21

    Teilweise inhaltsgleich mit Urteil des Schleswig-Holsteinischen FG vom 27.04.2022

  • FG Niedersachsen, 08.11.2022 - 8 K 58/21

    Keine verfassungswidrige Verletzung schutzwürdigen Vertrauens durch die

  • FG Niedersachsen, 08.11.2022 - 8 K 42/21

    Keine verfassungswidrige Verletzung schutzwürdigen Vertrauens durch die

  • FG Niedersachsen, 08.11.2022 - 8 K 59/21

    Keine verfassungswidrige Verletzung schutzwürdigen Vertrauens durch die

  • FG Niedersachsen, 08.11.2022 - 8 K 43/21

    Keine verfassungswidrige Verletzung schutzwürdigen Vertrauens durch die

  • FG Niedersachsen, 08.11.2022 - 8 K 41/21

    Keine verfassungswidrige Verletzung schutzwürdigen Vertrauens durch die

  • FG Schleswig-Holstein, 27.04.2022 - 5 K 46/21

    Unentgeltliche Übertragung von Mitunternehmeranteilen an einer

  • BGH, 14.12.2021 - XIII ZR 1/21

    Sanktion bei Meldepflichtverstoß - Solarstromerzeugung: Nachträgliche

  • FG Niedersachsen, 08.11.2022 - 8 K 57/21

    Keine verfassungswidrige Verletzung schutzwürdigen Vertrauens durch die

  • FG Rheinland-Pfalz, 16.09.2021 - 4 K 1565/19

    Steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen - Hinzurechnung eines

  • FG Niedersachsen, 08.11.2022 - 8 K 43/21 zurück zur Übersicht Seite drucken

    Keine verfassungswidrige Verletzung schutzwürdigen Vertrauens durch die

  • FG Niedersachsen, 08.11.2022 - 8 K 109/21

    Keine verfassungswidrige Verletzung schutzwürdigen Vertrauens durch die

  • BSG, 20.09.2023 - B 8 SO 8/22 R

    Zum Vorliegen einer öffentlich geförderten Pflegeeinrichtung im Sinne des § 82

  • FG Münster, 01.09.2011 - 9 K 5772/03

    Bestätigung des Vorlagebeschlusses des Gerichts v. 2.3.2007 an das BVerfG:

  • BGH, 12.09.2023 - XIII ZB 22/20

    Anordnung der Haft zur Sicherung der Abschiebung eines Betroffenen; Annahme der

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.01.2023 - L 10 KR 173/22
  • BFH, 21.02.2022 - I R 38/18

    Zur Ausnahme von der Hinzurechnung ausländischer Betriebsstättenverluste bei

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.11.2021 - 16 A 1676/16

    Auskunftsantrag betreffend die vom Bundesamt für Verfassungsschutz elektronisch

  • FG Münster, 23.08.2022 - 15 K 791/19

    Streit über über die Besteuerung einer Abfindungszahlung; Nachforderung von

  • BFH, 26.11.2021 - IX R 14/21

    Erbbauzins, Ablösung, Vorauszahlung, Rückwirkung

  • BFH, 11.08.2021 - I R 38/19

    Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Ausschüttungen eines Wertpapierfonds im

  • FG Hessen, 27.01.2022 - 5 K 640/20

    Billigkeitsfestsetzung der Grunderwerbsteuer anlässlich des Anteilserwerbs

  • OVG Hamburg, 08.11.2021 - 2 Bf 539/19

    Straftaten im Sinne des AufenthG 2004 § 60 Abs 8 S 3; Verfolgungsgefahr für einen

  • SG Frankfurt/Main, 13.12.2021 - S 18 KR 352/17

    Recht der Gesetzlichen Krankenversicherung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.11.2021 - L 11 KA 1/20

    Anspruch auf Erteilung einer Überweisungsbefugnis für ein Sozialpädiatrisches

  • FG Sachsen-Anhalt, 25.11.2020 - 3 K 403/10

    Einkünfte-Zurechnung bei Wertpapierleihe - Betriebsausgabenabzug im Rahmen eines

  • FG Hamburg, 29.08.2023 - 3 K 181/20

    Gewerbesteuer: Keine Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 3 GewStG um

  • FG Düsseldorf, 30.03.2022 - 7 K 905/19

    Nichtberücksichtigung eines Verlustes im Streitjahr 2010 durch Anwendung von § 14

  • BFH, 24.09.2021 - IX R 13/21

    Erbbauzins, Ablösung, Vorauszahlung, Rückwirkung

  • BFH, 01.02.2011 - IX R 46/07

    Erbbauzins, Ablösung, Vorauszahlung, Rückwirkung

  • SG Würzburg, 09.09.2022 - S 18 AY 140/21

    Rechtmäßige Einschränkung von Asylbewerberleistungen bei pflichtwidrigem

  • OLG Zweibrücken, 17.04.2023 - 1 U 191/22

    Lebensversicherung: Anspruch des Versicherungsnehmers auf Beteiligung an den

  • FG Niedersachsen, 24.05.2023 - 6 K 75/21

    Anleger-Aktiengewinn; Ausserbilanzielle Korrektur; Rückwirkungsverbot;

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