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   BVerfG, 25.09.2000 - 1 BvR 1498/00   

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https://dejure.org/2000,8638
BVerfG, 25.09.2000 - 1 BvR 1498/00 (https://dejure.org/2000,8638)
BVerfG, Entscheidung vom 25.09.2000 - 1 BvR 1498/00 (https://dejure.org/2000,8638)
BVerfG, Entscheidung vom 25. September 2000 - 1 BvR 1498/00 (https://dejure.org/2000,8638)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Einstweilige Anordnung - Bundesverfassungsgericht - Hundehaltung - Tierhaltung - Hund - Hundeverordnung - Verfassungsbeschwerde - Eigentumsgarantie - Gleichheitssatz

  • Judicialis

    BVerfGG § 93 d Abs. 2; ; BVerfGG § ... 32 Abs. 1; ; HundeVO Bln § 5 a; ; HundeVO Bln § 8 Abs. 2 Satz 2; ; HundeVO Bln § 5 a Abs. 2; ; HundeVO Bln § 5 a Abs. 1; ; HundeVO Bln § 5 a Abs. 3; ; GG Art. 14 Abs. 1; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 1

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nomos.de PDF, S. 40 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Art. 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG; §§ 3, 4 Abs. 1, 5a, 8 Abs. 2 HundeVO Bln
    HundeVO Bln/teilweise Außervollzugsetzung/Eilschutzverfahren

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF, S. 40 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Art. 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG; §§ 3, 4 Abs. 1, 5a, 8 Abs. 2 HundeVO Bln
    HundeVO Bln/teilweise Außervollzugsetzung/Eilschutzverfahren

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2000, 1408
  • NJ 2001, 35 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 21.05.1996 - 1 BvR 1408/95

    Kein Erfolg für Betroffene der Bodenreform beim Flächenerwerbsprogramm im

    Auszug aus BVerfG, 25.09.2000 - 1 BvR 1498/00
    Kann Letzteres nicht festgestellt werden, muss der Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens also als offen angesehen werden, sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde später aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 91, 70 ; 92, 126 ; 93, 181 ; 94, 334 ; stRspr).

    Dabei ist ein besonders strenger Maßstab anzulegen, wenn - wie hier - eine gesetzliche Regelung außer Vollzug gesetzt werden soll (vgl. BVerfGE 93, 181 ; 94, 334 ).

  • BVerfG, 05.07.1995 - 1 BvR 2226/94

    Rasterfahndung

    Auszug aus BVerfG, 25.09.2000 - 1 BvR 1498/00
    Kann Letzteres nicht festgestellt werden, muss der Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens also als offen angesehen werden, sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde später aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 91, 70 ; 92, 126 ; 93, 181 ; 94, 334 ; stRspr).

    Dabei ist ein besonders strenger Maßstab anzulegen, wenn - wie hier - eine gesetzliche Regelung außer Vollzug gesetzt werden soll (vgl. BVerfGE 93, 181 ; 94, 334 ).

  • BVerfG, 03.05.1994 - 2 BvR 2760/93

    Isserstedt

    Auszug aus BVerfG, 25.09.2000 - 1 BvR 1498/00
    Kann Letzteres nicht festgestellt werden, muss der Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens also als offen angesehen werden, sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde später aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 91, 70 ; 92, 126 ; 93, 181 ; 94, 334 ; stRspr).
  • BVerfG, 07.02.1995 - 1 BvR 2116/94

    Parabolantenne II

    Auszug aus BVerfG, 25.09.2000 - 1 BvR 1498/00
    Kann Letzteres nicht festgestellt werden, muss der Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens also als offen angesehen werden, sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde später aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 91, 70 ; 92, 126 ; 93, 181 ; 94, 334 ; stRspr).
  • BVerfG, 10.07.1990 - 2 BvR 470/90

    Aschendorf

    Auszug aus BVerfG, 25.09.2000 - 1 BvR 1498/00
    Müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe schon im Regelfall so schwerwiegend sein, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabweisbar machen, so darf das Bundesverfassungsgericht in Sonderheit von seiner Befugnis, den Vollzug eines Gesetzes auszusetzen, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen (vgl. BVerfGE 82, 310 ).
  • BVerfG, 01.08.1953 - 1 BvR 459/52

    Aussetzung des Gesetzesvollzugs

    Auszug aus BVerfG, 25.09.2000 - 1 BvR 1498/00
    Der Erlass einer solchen Anordnung kommt nur dann in Betracht, wenn sie zum gemeinen Wohl dringend geboten ist (vgl. BVerfGE 3, 34 ).
  • VerfGH Bayern, 26.03.2020 - 6-VII-20

    Keine einstweilige Anordnung gegen die Verordnung über eine vorläufige

    Hinzu kommt, dass von der Befugnis, den Vollzug einer in Kraft getretenen Norm auszusetzen wegen des erheblichen Eingriffs in die Gestaltungsfreiheit des Normgebers nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch zu machen ist (vgl. dazu z. B. auch VerfGH NVwZ-RR 2018, 593 Rn. 18; BVerfG vom 25.9.2000 NVwZ 2000, 1408/1409; vom 18.5.2016 NVwZ 2016, 1171 Rn. 35).
  • VerfGH Bayern, 24.04.2020 - 29-VII-20

    Allgemeine infektionsschutzrechtliche Ausgangsbeschränkungen

    Hinzu kommt, dass von der Befugnis, den Vollzug einer in Kraft getretenen Norm auszusetzen, wegen des erheblichen Eingriffs in die Gestaltungsfreiheit des Normgebers nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch zu machen ist (vgl. dazu z. B. auch VerfGH NVwZ-RR 2018, 593 Rn. 18; vom 26. März 2020 - Vf. 6-VII-20 - juris Rn. 19; BVerfG vom 25.9.2000 NVwZ 2000, 1408/1409; vom 18.5.2016 NVwZ 2016, 1171 Rn. 35).
  • VerfGH Berlin, 14.04.2020 - VerfGH 50 A/20

    Erfolgloser Eilantrag eines Rechtsanwaltes im Zusammenhang mit der

    Der Erlass einer dahin gehenden einstweiligen Anordnung kommt nur dann in Betracht, wenn Aussetzungsgründe besonderen Gewichts diesen als unabweisbar erscheinen lassen (Beschluss vom 27. Mai 2008 - VerfGH 20 A/08 -, Rn. 7; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 25. September 2000 - 1 BvR 1498/00 -, juris Rn. 6).
  • OVG Hamburg, 24.04.2001 - 2 Bs 11/01
    Bei dieser Beurteilung des Anordnungsgrundes ist ein strenger Maßstab anzulegen, weil die Antragsteller begehren, daß die Verpflichtungen aus einer Rechtsvorschrift, der Hundeverordnung, vorläufig nicht auf sie angewendet wenden soll (vgl.: BVerfG, Beschluß vom 25. September 2000, NVwZ 2000 S. 1408; OVG Lüneburg, Beschluß vom 31. August 2000, NVwZ 2000 S. 1440; OVG Hamburg, Beschluß vom 9. Februar 2001 - 2 Bs 360/00 -).
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