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   BVerfG, 25.09.2017 - 2 BvQ 60/17   

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https://dejure.org/2017,36854
BVerfG, 25.09.2017 - 2 BvQ 60/17 (https://dejure.org/2017,36854)
BVerfG, Entscheidung vom 25.09.2017 - 2 BvQ 60/17 (https://dejure.org/2017,36854)
BVerfG, Entscheidung vom 25. September 2017 - 2 BvQ 60/17 (https://dejure.org/2017,36854)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 BVerfGG, § 349 StPO
    Ablehnung des Erlasses einer eA bei Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache wegen Subsidiarität - hier: Verwerfung der strafprozessualen Revision im fachgerichtlichen Verfahren

  • rewis.io

    Ablehnung des Erlasses einer eA bei Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache wegen Subsidiarität - hier: Verwerfung der strafprozessualen Revision im fachgerichtlichen Verfahren

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Ablehnung des Erlasses einer eA bei Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache wegen Subsidiarität - hier: Verwerfung der strafprozessualen Revision im fachgerichtlichen Verfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 13.07.2016 - 2 BvR 1341/16

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels ausreichender

    Auszug aus BVerfG, 25.09.2017 - 2 BvQ 60/17
    Maßgebend für die Beurteilung ist der Verfahrensstand im Zeitpunkt der Entscheidung über die einstweilige Anordnung (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2001 - 1 BvQ 35/01 -, NJW 2002, S. 356; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Februar 2016 - 1 BvQ 8/16 -, juris, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Juli 2016 - 2 BvR 1341/16 -, juris, Rn. 9).
  • BVerfG, 24.02.2016 - 1 BvQ 8/16

    Unzulässiger Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die

    Auszug aus BVerfG, 25.09.2017 - 2 BvQ 60/17
    Maßgebend für die Beurteilung ist der Verfahrensstand im Zeitpunkt der Entscheidung über die einstweilige Anordnung (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2001 - 1 BvQ 35/01 -, NJW 2002, S. 356; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Februar 2016 - 1 BvQ 8/16 -, juris, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Juli 2016 - 2 BvR 1341/16 -, juris, Rn. 9).
  • BVerfG, 17.09.2013 - 2 BvE 4/13

    Eilantrag der NPD gegen den Bundespräsidenten abgelehnt

    Auszug aus BVerfG, 25.09.2017 - 2 BvQ 60/17
    Danach kann eine einstweilige Anordnung nur ergehen, wenn eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfGE 7, 367 ; 134, 138 ; stRspr).
  • BVerfG, 12.01.1983 - 2 BvR 964/82

    Richter - Revision - Beschwerdeführer - Entscheidung - Wiederaufnahmeantrag -

    Auszug aus BVerfG, 25.09.2017 - 2 BvQ 60/17
    Nach dem Subsidiaritätsgrundsatz soll der gerügte Grundrechtsverstoß nach Möglichkeit schon im fachgerichtlichen Verfahren beseitigt werden (vgl. BVerfGE 63, 77 ).
  • BVerfG, 27.05.1958 - 2 BvQ 1/58

    Volksbefragung

    Auszug aus BVerfG, 25.09.2017 - 2 BvQ 60/17
    Danach kann eine einstweilige Anordnung nur ergehen, wenn eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfGE 7, 367 ; 134, 138 ; stRspr).
  • BVerfG, 14.06.1994 - 1 BvR 1022/88

    Kindergeld

    Auszug aus BVerfG, 25.09.2017 - 2 BvQ 60/17
    Von den fachgerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten muss der Antragsteller deshalb in einer Weise Gebrauch gemacht haben, die gewährleistet, dass sich das Fachgericht mit seinem Vorbringen sachlich auseinandersetzt (vgl. BVerfGE 91, 93 ).
  • BVerfG, 24.08.2001 - 1 BvQ 35/01

    Offensichtliche Unbegründetheit der angekündigten Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 25.09.2017 - 2 BvQ 60/17
    Maßgebend für die Beurteilung ist der Verfahrensstand im Zeitpunkt der Entscheidung über die einstweilige Anordnung (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2001 - 1 BvQ 35/01 -, NJW 2002, S. 356; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Februar 2016 - 1 BvQ 8/16 -, juris, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Juli 2016 - 2 BvR 1341/16 -, juris, Rn. 9).
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