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   BVerfG, 25.09.2018 - 1 BvR 2814/17   

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BVerfG, 25.09.2018 - 1 BvR 2814/17 (https://dejure.org/2018,34845)
BVerfG, Entscheidung vom 25.09.2018 - 1 BvR 2814/17 (https://dejure.org/2018,34845)
BVerfG, Entscheidung vom 25. September 2018 - 1 BvR 2814/17 (https://dejure.org/2018,34845)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Vaterschaftsanfechtung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 6 Abs 2 S 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 1600 Abs 1 Nr 2 BGB, § 1600 Abs 2 BGB
    Stattgebender Kammerbeschluss: Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Effektivität des Vaterschaftsanerkennungsverfahrens - sozial-familiäre Beziehung iSd § 1600 Abs 2 BGB schließt in Sonderkonstellationen eine Feststellung der Vaterschaft des leiblichen Vaters im ...

  • Wolters Kluwer

    Unmöglichkeit eines Vaters der Erlangung der rechtlichen Vaterschaft für seine beiden Kinder durch Vaterschaftsanerkennung seitens des heutigen Ehemannes der Kindesmutter i.R.e. Antrags auf Vaterschaftsanfechtung

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Effektivität des Vaterschaftsanerkennungsverfahrens - sozial-familiäre Beziehung iSd § 1600 Abs 2 BGB schließt in Sonderkonstellationen eine Feststellung der Vaterschaft des leiblichen Vaters im ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Unmöglichkeit eines Vaters der Erlangung der rechtlichen Vaterschaft für seine beiden Kinder durch Vaterschaftsanerkennung seitens des heutigen Ehemannes der Kindesmutter i.R.e. Antrags auf Vaterschaftsanfechtung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vaterschaftsanfechtung durch den leiblichen Vater

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Anfechtungsrecht des leiblichen Vaters trotz bestehender sozial-familiärer Beziehung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Zurückweisung eines Antrags auf Vaterschaftsanfechtung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 3773
  • FamRZ 2019, 124
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 24.02.2015 - 1 BvR 562/13

    Ausschluss des mutmaßlichen biologischen Vaters von der Vaterschaftsanfechtung

    Auszug aus BVerfG, 25.09.2018 - 1 BvR 2814/17
    Ein weitergehender Schutz des Interesses des leiblichen Vaters, auch die rechtliche Stellung als Vater einzunehmen, sei von Verfassungs wegen nicht geboten (Verweis auf BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Februar 2015 - 1 BvR 562/13 -, www.bverfg.de).

    Das Bundesverfassungsgericht habe zwar entschieden, dass es verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden sei, den mutmaßlichen biologischen Vater zum Schutz der rechtlich-sozialen Familie von der Vaterschaftsanfechtung auszuschließen; dies gelte jedoch dann nicht, wenn sich der biologische Vater um die Vaterschaftsanerkennung bemühe, dies aber verhindert werde (Verweis auf Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Februar 2015 - 1 BvR 562/13 -, www.bverfg.de).

    Zwar ist verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der leibliche Vater zum Schutz einer bestehenden rechtlich-sozialen Familie von der Vaterschaftsanfechtung ausgeschlossen ist (vgl. BVerfGE 108, 82 ; s. auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Februar 2015 - 1 BvR 562/13 -, www.bverfg.de, Rn. 7; BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 525/16 -, juris, Rn. 14 m.w.N.).

    Selbst wenn der leibliche Vater viele Jahre mit seinem Kind zusammengelebt hat, kann die rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes wegen dessen sozial-familiärer Beziehung zum Kind Bestand haben, sofern der leibliche Vater auch nach der Trennung von der Kindesmutter über viele Jahre hinweg die rechtliche Vaterschaft hätte erlangen können und dies nur deshalb nicht geschehen ist, weil er die ihm selbst obliegenden Schritte dazu nicht unternommen hat, ohne dass er daran erkennbar gehindert gewesen wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Februar 2015 - 1 BvR 562/13 -, www.bverfg.de, Rn. 8).

    Der Anfechtungsausschluss wurde in der zitierten Entscheidung (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Februar 2015 - 1 BvR 562/13 -, www.bverfg.de, Rn. 8) gerade deshalb als verfassungsrechtlich gerechtfertigt angesehen, weil der leibliche Vater die erforderlichen Schritte zu Erlangung der rechtlichen Vaterschaft nicht unternommen hatte.

    Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Februar 2015 - 1 BvR 562/13 -, www.bverfg.de, Rn. 10) kann dabei nicht entnommen werden, von Verfassungs wegen müsse der nach § 1600 Abs. 3 Satz 1 BGB maßgebliche Zeitpunkt, in dem das Bestehen einer sozial-familiären Beziehung zwischen rechtlichem Vater und Kind nach § 1600 Abs. 2 BGB die Anfechtung durch den leiblichen Vater ausschließt, zwangsläufig der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung sein.

  • BVerfG, 09.04.2003 - 1 BvR 1493/96

    Biologischer Vater

    Auszug aus BVerfG, 25.09.2018 - 1 BvR 2814/17
    Prüfung und Feststellung der Vaterschaft sind Teil der verfahrensrechtlichen Gewährleistung aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. grundlegend BVerfGE 108, 82 ).

    Zwar ist verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der leibliche Vater zum Schutz einer bestehenden rechtlich-sozialen Familie von der Vaterschaftsanfechtung ausgeschlossen ist (vgl. BVerfGE 108, 82 ; s. auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Februar 2015 - 1 BvR 562/13 -, www.bverfg.de, Rn. 7; BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 525/16 -, juris, Rn. 14 m.w.N.).

    Das gilt auch in Fällen, in denen der leibliche Vater vor und in den Monaten nach der Geburt eine sozial-familiäre Beziehung zum Kind aufgebaut hat (vgl. BVerfGE 108, 82 ;BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. Dezember 2013 - 1 BvR 1154/10 -, www.bverfg.de, Rn. 5).

  • BGH, 18.10.2017 - XII ZB 525/16

    Anfechtung der Vaterschaft durch den biologischen Vater

    Auszug aus BVerfG, 25.09.2018 - 1 BvR 2814/17
    Zwar ist verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der leibliche Vater zum Schutz einer bestehenden rechtlich-sozialen Familie von der Vaterschaftsanfechtung ausgeschlossen ist (vgl. BVerfGE 108, 82 ; s. auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Februar 2015 - 1 BvR 562/13 -, www.bverfg.de, Rn. 7; BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 525/16 -, juris, Rn. 14 m.w.N.).
  • BVerfG, 04.12.2013 - 1 BvR 1154/10

    Beschränkte Möglichkeiten der Vaterschaftsanfechtung für den biologischen Vater

    Auszug aus BVerfG, 25.09.2018 - 1 BvR 2814/17
    Das gilt auch in Fällen, in denen der leibliche Vater vor und in den Monaten nach der Geburt eine sozial-familiäre Beziehung zum Kind aufgebaut hat (vgl. BVerfGE 108, 82 ;BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. Dezember 2013 - 1 BvR 1154/10 -, www.bverfg.de, Rn. 5).
  • BVerfG, 19.02.1991 - 1 BvR 287/86

    Kindergeld für Besserverdienende

    Auszug aus BVerfG, 25.09.2018 - 1 BvR 2814/17
    Es liegt in seinem Interesse, möglichst rasch eine das Verfahren abschließende Entscheidung zu erhalten (vgl. BVerfGE 84, 1 ; 94, 372 ).
  • BVerfG, 22.05.1996 - 1 BvR 744/88

    Apothekenwerbung

    Auszug aus BVerfG, 25.09.2018 - 1 BvR 2814/17
    Es liegt in seinem Interesse, möglichst rasch eine das Verfahren abschließende Entscheidung zu erhalten (vgl. BVerfGE 84, 1 ; 94, 372 ).
  • BGH, 24.03.2021 - XII ZB 364/19

    Vaterschaftsanfechtung - Wann muss die Vater-Kind-Beziehung vorliegen?

    Eine Abweichung davon ist auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Kammerrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG FamRZ 2019, 124; FamRZ 2019, 1868) weder geboten noch zulässig.

    Zudem unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem der Kammerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25. September 2018 (1 BvR 2814/17 - FamRZ 2019, 124) zugrunde liegenden Fall.

    Das Bundesverfassungsgericht hat die Anfechtung der Vaterschaft trotz aktuell bestehender sozial-familiärer Beziehung nur für die Sonderkonstellation zugelassen, dass der leibliche Vater die gerichtliche Feststellung seiner Vaterschaft zu einem Zeitpunkt beantragt hat, in dem sie ihm ohne Weiteres offen stand und auch kein anderer Mann eine soziale Vaterstellung für seine Kinder eingenommen hatte (BVerfG FamRZ 2019, 124 Rn. 21 ff.).

    Eine Sonderkonstellation wie die der Kammerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25. September 2018 (FamRZ 2019, 124) liegt, wie ausgeführt, nicht vor.

  • BFH, 05.12.2019 - II R 5/17

    Erbschaft- und Schenkungsteuer: Maßgebende Steuerklasse beim Erwerb vom

    und 3.; in NJW 2009, 423, unter II.2.a; vom 24.02.2015 - 1 BvR 562/13, Zeitschrift für das Gesamte Familienrecht --FamRZ-- 2015, 817, Rz 7, und vom 25.09.2018 - 1 BvR 2814/17, NJW 2018, 3773, Rz 18; vgl. auch Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 15.11.2017 - XII ZB 389/16, NJW 2018, 947, Rz 24, 27).
  • BVerfG, 12.08.2019 - 1 BvR 1742/18

    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die Zurückweisung eines

    Prüfung und Feststellung der Vaterschaft sind Teil der verfahrensrechtlichen Gewährleistung aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 108, 82 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. September 2018 - 1 BvR 2814/17 -, Rn. 18).

    Der Gesetzgeber ist diesen Anforderungen in Abwägung der betroffenen Interessen des leiblichen Vaters, des Kindes und der rechtlichen Eltern (vgl. BVerfGE 108, 82 ; 117, 202 ) dadurch nachgekommen, dass er dem leiblichen Vater ein Anfechtungsrecht eingeräumt (§ 1600 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BGB) und damit ein Verfahren zur gerichtlichen Feststellung seiner rechtlichen Vaterschaft (§ 1592 Nr. 3 BGB i.V.m. § 182 Abs. 1 FamFG) eröffnet hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. September 2018 - 1 BvR 2814/17 -, Rn. 18).

    Dieses Verfahren zur Erlangung der rechtlichen Vaterstellung muss hinreichend effektiv sein (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. September 2018 - 1 BvR 2814/17 -, Rn. 19).

  • OLG Frankfurt, 08.07.2019 - 1 UF 1/19

    Sozial-familiäre Beziehung gem. § 1600 Abs. 2 BGB

    Das grundrechtlich geschützte Interesse des leiblichen Vaters, die Rechtsposition als rechtlicher Vater einnehmen zu können, ist im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung des § 1600 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 2 BGB zu beachten, so dass für die Beurteilung der Entstehung einer sozial-familiären Beziehung auf den Zeitpunkt der Einleitung des Abstammungsverfahrens abzustellen sein kann, wenn zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Beschwerdeinstanz zwar eine sozial-familiäre Beziehung besteht, der leibliche Vater aber alles getan hat, um die rechtliche Vaterschaft zu erlangen (vgl. BVerfG, Beschluss v. 25.09.2018, Az. 1 BvR 2814/17).

    Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es den endgültigen Ausschluss des leiblichen Vaters vom Zugang zur rechtlichen Elternstellung nicht ohne Weiteres, wenn zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Beschwerdeinstanz zwar eine sozial-familiäre Beziehung besteht, der leibliche Vater aber - als ihm die rechtliche Vaterschaft offen stand - alles getan hat, um diese zu erlangen (BVerfG, Beschluss v. 25.09.2018, Az. 1 BvR 2814/17).

    In dieser Konstellation ist das Interesse am Gleichlauf der rechtlichen Vaterschaft mit der sozial-familiären Beziehung regelmäßig nicht stark genug, um die erhebliche Härte zu rechtfertigen, die das endgültige Scheitern der rechtlichen Vaterschaft für den leiblichen Vater bedeutet (BVerfG, Beschluss v. 25.09.2018, Az. 1 BvR 2814/17; vgl. dazu auch Staudinger/Rauscher, BGB, 2011, § 1600 Rn. 41a; OLG Karlsruhe, Beschluss v. 21.01.2010, Az. 2 UF 69/08).

    Zugleich stellt diese Auslegung sicher, dass in Sonderkonstellationen der grundrechtlich geschützte Anspruch des leiblichen Vaters auf ein hinreichend effektives Verfahren zur Erlangung der rechtlichen Vaterstellung zur Geltung gebracht wird (vgl. dazu BVerfG, Beschluss v. 25.09.2018, Az. 1 BvR 2814/17; OLG Hamburg NZFam 2019, 319).

  • VerfGH Bayern, 25.02.2021 - 8-VI-19

    Zwingend öffentlichrechtliche Ausgestaltung des Rundfunks in Bayern

    Der Verwaltungsgerichtshof hat nach der Zurückverweisung Gelegenheit, das verwaltungsgerichtliche Urteil gemäß § 128 VwGO umfassend zu prüfen und aufgrund einer abweichenden rechtlichen Würdigung gegebenenfalls abzuändern (vgl. BVerfG vom 21.1.2009 NVwZ 2009, 515/518; vom 25.9.2018 NZFam 2018, 1141 Rn. 32).
  • OLG Schleswig, 23.03.2021 - 15 UF 148/20

    Zeitpunkt der sozial-familiären Beziehung im Vaterschaftsanfechtungsverfahren;

    3. Das Verfahren zur Erlangung der rechtlichen Vaterstellung muss hinreichend effektiv sein (BVerfG, FamRZ 2019, 124).

    Orientiere man sich an der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25. September 2018 (1 BvR 2814/17), müsse man von einer deutlich vom Wortlaut gelösten Auslegung des § 1600 Abs. 2 und 3 BGB ausgehen.

    Zwar ist es verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der leibliche Vater zum Schutz einer bestehenden rechtlich-sozialen Familie von der Vaterschaftsanfechtung ausgeschlossen ist (vgl. BVerfGE 108, 82; BVerfG, FamRZ 2019, 124; BVerfG, FamRZ 2015, 817; BGH, FamRZ 2018, 41).

    Das Verfahren zur Erlangung der rechtlichen Vaterstellung muss nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25. September 2018 (BVerfG, FamRZ 2019, 124) allerdings hinreichend effektiv sein.

  • OLG Hamburg, 29.01.2019 - 12 WF 165/18

    Abstammungssache: Vaterschaftsanfechtung des leiblichen Vaters bei

    Für das Bestehen einer sozial-familiären Beziehung zwischen rechtlichem Vater und Kind, die eine Anfechtung durch den potenziellen leiblichen Vater ausschließt, ist nicht ausnahmslos der Zeitpunkt der letzten Tatsacheninstanz maßgeblich, wenn dadurch eine effektive Rechtsverfolgung nicht gewährleistet wäre (vgl. BVerfG, 25. September 2018, 1 BvR 2814/17, FamRZ 2019, 124 [m. Anm. Helms ]).(Rn.15).

    Eine Vorverlagerung des maßgeblichen Zeitpunkts (auf den Zeitpunkt der Einleitung des Vaterschaftsfeststellungsverfahrens) kommt auch dann in Betracht, wenn der potenzielle leibliche Vater selbst noch keine sozial-familiäre Beziehung zum Kind aufgebaut hatte (Fortführung von BVerfG, 25. September 2018, 1 BvR 2814/17, FamRZ 2019, 124 [m. Anm. Helms ]).(Rn.17).

    Der Zeitpunkt der letzten Tatsacheninstanz ist jedoch nicht ausnahmslos maßgeblich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. September 2018, 1 BvR 2814/17, NJW 2018, 3773, Rn. 31; BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 2015, 1 BvR 562/13, FamRZ 2015, 817, Rn. 10; OLG Karlsruhe, FamRZ 2010, 1174, Rn. 25).

  • OLG Naumburg, 28.07.2021 - 8 UF 95/21

    Voraussetzungen einer Vaterschaftsanfechtung durch den leiblichen Vater

    Zur Begründung führte es unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 25.09.2018, 1 BvR 2814/17, und des Oberlandesgerichts Hamburg vom 29.01.2019, 12 WF 165/18, aus, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung noch keine sozial-familiäre Beziehung zwischen den Beteiligten zu 1) und 5) bestanden habe.

    Ferner hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 25.09.2018 ausgeführt, dass dem leiblichen Vater, der ein gerichtliches Vaterschaftsfeststellungsverfahren in einem Zeitpunkt eingeleitet habe, zu dem die Voraussetzungen seiner Vaterschaftsfeststellung erfüllt seien, die Erlangung der Vaterstellung grundsätzlich nicht dadurch versperrt werden dürfe, dass ein anderer Mann während des laufenden Vaterschaftsfeststellungsverfahrens die Vaterschaft anerkenne (BVerfG, Beschl. v. 25.09.2018, 1 BvR 2814/17, Rn. 19, zitiert nach juris).

    Das könne ihm grundsätzlich nicht zugemutet werden (BVerfG, Beschl. v. 25.09.2018, 1 BvR 2814/17, Rn. 21, zitiert nach juris).

  • OLG München, 07.12.2020 - 16 UF 728/20

    Zur Einzeladoption durch einen Ehepartner

    Das Bundesverfassungsgericht hat gefordert, § 1600 Abs. 2 BGB verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass der Putativ-Vater, der bereits eine sozial-familiäre Beziehung zu seinem Kind aufgebaut hatte, die Vaterschaft des statusrechtlichen Vaters auch dann anfechten könne, wenn bei Erlass der Entscheidung eine sozial-familiäre Beziehung des Kindes zu dem statusrechtlichen Vater bestehe, diese bei Antragstellung jedoch noch nicht bestanden habe und der leibliche Vater alles in seiner Macht stehende getan habe, um die Stellung auch als rechtlicher Vater zu erlangen (BVerfG FamRZ 2019, 124).
  • OLG Hamburg, 04.09.2019 - 12 UF 82/17

    Vaterschaftsanfechtungsverfahren des ehemaligen Lebenspartners nach

    Zur Begründung hat es ausgeführt, dass das bisherige Verfahren zur Erlangung der rechtlichen Vaterstellung in der von den Gerichten gewählten Auslegung der gesetzlichen Grundlagen nicht hinreichend effektiv gewesen sei (BVerfG, Beschluss vom 25. September 2018, 1 BvR 2814/17, NJW 2018, 3773).
  • VG Stuttgart, 22.05.2020 - 11 K 345/20

    Kein Aufenthaltsrecht eines biologischen Vaters ohne Vaterschaftsanfechtung

  • AG Halle/Saale, 19.05.2021 - 26 F 1064/20
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