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   BVerfG, 25.10.2011 - 2 BvR 751/11   

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BVerfG, 25.10.2011 - 2 BvR 751/11 (https://dejure.org/2011,7122)
BVerfG, Entscheidung vom 25.10.2011 - 2 BvR 751/11 (https://dejure.org/2011,7122)
BVerfG, Entscheidung vom 25. Oktober 2011 - 2 BvR 751/11 (https://dejure.org/2011,7122)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 34 Abs 2 BVerfGG, § 93 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 93 Abs 2 S 6 BVerfGG
    Ablehnung eines offensichtlich aussichtslosen Wiedereinsetzungsantrags: Unverschuldete Fristversäumnis iSd § 93 Abs 2 BVerfGG nicht glaubhaft gemacht - Widerspruch zwischen angeblicher Einzelweisung und Vermerk des Vorabversandes per Telefax "ohne Anlagen" - ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 34 Abs 2 BVerfGG, § 93 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 93 Abs 2 S 6 BVerfGG
    Ablehnung eines offensichtlich aussichtslosen Wiedereinsetzungsantrags: Unverschuldete Fristversäumnis iSd § 93 Abs 2 BVerfGG nicht glaubhaft gemacht - Widerspruch zwischen angeblicher Einzelweisung und Vermerk des Vorabversandes per Telefax "ohne Anlagen" - ...

  • Wolters Kluwer

    Darlegung eines Falls der unverschuldeten Fristversäumnis i.S.d. § 93 Abs. 2 BVerfGG

  • rewis.io

    Ablehnung eines offensichtlich aussichtslosen Wiedereinsetzungsantrags: Unverschuldete Fristversäumnis iSd § 93 Abs 2 BVerfGG nicht glaubhaft gemacht - Widerspruch zwischen angeblicher Einzelweisung und Vermerk des Vorabversandes per Telefax "ohne Anlagen" - ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Ablehnung eines offensichtlich aussichtslosen Wiedereinsetzungsantrags: Unverschuldete Fristversäumnis iSd § 93 Abs 2 BVerfGG nicht glaubhaft gemacht - Widerspruch zwischen angeblicher Einzelweisung und Vermerk des Vorabversandes per Telefax "ohne Anlagen" - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVerfGG § 93 Abs. 2
    Darlegung eines Falls der unverschuldeten Fristversäumnis i.S.d. § 93 Abs. 2 BVerfGG

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 19, 155
  • NJW 2012, 143
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 19.12.2006 - 2 BvR 2357/06

    Offensichtliche Erfolglosigkeit der Verfassungsbeschwerden gegen ablehnende

    Auszug aus BVerfG, 25.10.2011 - 2 BvR 751/11
    Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, dass es an der Erfüllung seiner Aufgaben durch für jedermann erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch anderen Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (vgl. BVerfGK 3, 219 ; 6, 219 ; 10, 94 ).

    Die Inanspruchnahme der Arbeitskapazität des Bundesverfassungsgerichts im Verfassungsbeschwerdeverfahren stellt einen Missbrauch dar, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfGK 6, 219 ; 10, 94 ; 14, 468 ).

    Die Missbrauchsgebühr kann dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers auferlegt werden, wenn die Missbräuchlichkeit, wie hier, diesem zuzurechnen ist (vgl. BVerfGK 6, 219 ; 10, 94 ; 14, 468 ).

  • BVerfG, 12.09.2005 - 2 BvR 1435/05

    Verhängung einer Missbrauchsgebühr gegen Prozessbevollmächtigte

    Auszug aus BVerfG, 25.10.2011 - 2 BvR 751/11
    Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, dass es an der Erfüllung seiner Aufgaben durch für jedermann erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch anderen Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (vgl. BVerfGK 3, 219 ; 6, 219 ; 10, 94 ).

    Die Inanspruchnahme der Arbeitskapazität des Bundesverfassungsgerichts im Verfassungsbeschwerdeverfahren stellt einen Missbrauch dar, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfGK 6, 219 ; 10, 94 ; 14, 468 ).

    Die Missbrauchsgebühr kann dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers auferlegt werden, wenn die Missbräuchlichkeit, wie hier, diesem zuzurechnen ist (vgl. BVerfGK 6, 219 ; 10, 94 ; 14, 468 ).

  • BVerfG, 01.12.2008 - 2 BvR 2187/08

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Bewilligung einer Auslieferung nach

    Auszug aus BVerfG, 25.10.2011 - 2 BvR 751/11
    Die Inanspruchnahme der Arbeitskapazität des Bundesverfassungsgerichts im Verfassungsbeschwerdeverfahren stellt einen Missbrauch dar, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfGK 6, 219 ; 10, 94 ; 14, 468 ).

    Die Missbrauchsgebühr kann dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers auferlegt werden, wenn die Missbräuchlichkeit, wie hier, diesem zuzurechnen ist (vgl. BVerfGK 6, 219 ; 10, 94 ; 14, 468 ).

  • BVerfG, 19.06.1997 - 2 BvR 1057/97

    Verfassungsrechtlich völlig substanzloser Sachvortrag - Auferlegung einer

    Auszug aus BVerfG, 25.10.2011 - 2 BvR 751/11
    Diese Regelung erfasst auch den Fall, dass jedenfalls die Aufrechterhaltung der Verfassungsbeschwerde missbräuchlich ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Juni 1997 - 2 BvR 1057/97 -, juris).
  • BVerfG, 11.05.2004 - 2 BvR 693/04

    Nichtannahme einer Kommunalverfassungsbeschwerde auf Austritt aus einer

    Auszug aus BVerfG, 25.10.2011 - 2 BvR 751/11
    Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, dass es an der Erfüllung seiner Aufgaben durch für jedermann erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch anderen Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (vgl. BVerfGK 3, 219 ; 6, 219 ; 10, 94 ).
  • BVerfG, 11.01.2022 - 1 BvR 123/21

    Verfassungsbeschwerde wegen Verstoß gegen prozessuale Waffengleichheit bei Erlass

    Erforderlich ist eine substantiierte und schlüssige Darstellung der für die unverschuldete Fristversäumnis wesentlichen Tatsachen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. April 2008 - 2 BvR 454/08 -, Rn. 3 und vom 25. Oktober 2011 - 2 BvR 751/11 -, Rn. 4 f.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. März 2017 - 2 BvR 162/16 -, Rn. 26).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.02.2021 - L 10 SB 75/19

    Anspruch auf Zuerkennung des Merkzeichens aG; Anspruchsausschließendes

    Missbräuchlich ist danach insbesondere eine offensichtlich unzulässige oder unbegründete Rechtsverfolgung, die von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (z.B. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2011, 2 BvR 751/11-, Rn. 7).
  • BVerfG, 07.03.2017 - 2 BvR 162/16

    Beschwer eines Strafgefangenen durch eine strafvollzugsrechtliche Entscheidung

    Erforderlich ist eine substantiierte und schlüssige Darstellung der für die unverschuldete Fristversäumnis wesentlichen Tatsachen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. April 2008 - 2 BvR 454/08 -, juris, Rn. 3 und vom 25. Oktober 2011 - 2 BvR 751/11 -, juris, Rn. 4 f.).
  • BVerfG, 29.10.2019 - 1 BvR 859/18

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde wegen verfristeter Begründung

    Ein Fall der unverschuldeten Fristversäumnis ist nicht glaubhaft dargelegt worden (vgl. BVerfGK 19, 155 ).

    Die Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin hätten in diesem Fall die Kanzleiangestellten jedenfalls widersprüchlichen Anweisungen ausgesetzt (vgl. BVerfGK 19, 155 ).

  • BVerfG, 12.02.2020 - 2 BvR 122/20

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die Verwerfung einer Revision (Vorlage

    Erforderlich ist eine substantiierte und schlüssige Darstellung der für die unverschuldete Fristversäumnis wesentlichen Tatsachen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. April 2008 - 2 BvR 454/08 -, Rn. 3, und vom 25. Oktober 2011 - 2 BvR 751/11 -, Rn. 4 f.).
  • LSG Bayern, 10.03.2020 - L 3 SB 132/18

    Voraussetzungen von Verschuldenskosten nach § 192 SGG

    a) Bezüglich des Begriffs der Missbräuchlichkeit kann wegen des Bezugs auf § 34 BVerfGG auf die Bestimmung des Begriffs der Missbräuchlichkeit nach den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätzen zurückgegriffen werden (Krauß in Roos/Warendorf, Sozialgerichtsgesetzt, 2014, § 192, Rn. 25, m.w.N.) Missbräuchlich ist danach insbesondere eine offensichtlich unzulässige oder unbegründete Rechtsverfolgung, die von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.10.2011-2 BvR 751/11-, Rn. 7; BVerfGK 6, 219 (219); 10, 94 (97); 14, 468 (470)).
  • LSG Bayern, 04.03.2020 - L 3 SB 132/18

    Sozialgerichtsverfahren: Voraussetzungen von Verschuldenskosten

    a) Bezüglich des Begriffs der Missbräuchlichkeit kann wegen des Bezugs auf § 34 BVerfGG auf die Bestimmung des Begriffs der Missbräuchlichkeit nach den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätzen zurückgegriffen werden (Krauß in Roos/Warendorf, Sozialgerichtsgesetzt, 2014, § 192, Rn. 25, m.w.N.) Missbräuchlich ist danach insbesondere eine offensichtlich unzulässige oder unbegründete Rechtsverfolgung, die von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.10.2011-2 BvR 751/11-, Rn. 7; BVerfGK 6, 219 ; 10, 94 ; 14, 468 ).
  • BSG, 31.01.2012 - B 2 U 312/11 B
    Geht aber innerhalb der Begründungsfrist nur die Beschwerdeschrift selbst per FAX beim BSG ein, während die zur Prüfung der Beschwerde erforderlichen Anlagen erst nach Ablauf der Frist auf dem Postweg eingereicht werden, ist die Begründung nicht fristgerecht erfolgt (vgl auch BVerfG vom 25.10.2011 - 2 BvR 751/11 - NJW 2012, 143).
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