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   BVerfG, 25.10.2011 - 2 BvR 979/10   

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BVerfG, 25.10.2011 - 2 BvR 979/10 (https://dejure.org/2011,1443)
BVerfG, Entscheidung vom 25.10.2011 - 2 BvR 979/10 (https://dejure.org/2011,1443)
BVerfG, Entscheidung vom 25. Oktober 2011 - 2 BvR 979/10 (https://dejure.org/2011,1443)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    Art. 10 Abs. 1 GG; Art. 19 Abs. 4 GG; § 115 Abs. 3 StVollzG; § 24 Abs. 2 Satz 1 JVollzGB III BW
    Briefgeheimnis im Strafvollzug (Postkontrolle; Verteidigerpost; Sichtkontrolle); Rechtsschutzinteresse (Wiederholungsgefahr); Einwilligung (Freiwilligkeit)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verletzung des Briefgeheimnisses (Art 10 Abs 1 GG) zu Lasten eines Strafgefangenen durch unzulässige Kontrolle von Verteidigerpost - Grundrechtseingreifender Charakter einer behördlichen Maßnahme entfällt aufgrund einer Einwilligung des Betroffenen nur bei freier Erteilung ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 10 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 24 Abs 2 S 1 JVollzIIIGB BW 2009, § 115 Abs 3 StVollzG, § 29 Abs 1 S 1 StVollzG
    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Briefgeheimnisses (Art 10 Abs 1 GG) zu Lasten eines Strafgefangenen durch unzulässige Kontrolle von Verteidigerpost - Grundrechtseingreifender Charakter einer behördlichen Maßnahme entfällt aufgrund einer Einwilligung des ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 10 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 24 Abs 2 S 1 JVollzIIIGB BW 2009, § 115 Abs 3 StVollzG, § 29 Abs 1 S 1 StVollzG
    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Briefgeheimnisses (Art 10 Abs 1 GG) zu Lasten eines Strafgefangenen durch unzulässige Kontrolle von Verteidigerpost - Grundrechtseingreifender Charakter einer behördlichen Maßnahme entfällt aufgrund einer Einwilligung des ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde wegen der Kontrolle von Verteidigerpost im Strafvollzug; Möglichkeit der Heilung einer unzulässigen Öffnung von Verteidigerpost durch ein eingeholtes Einverständnis des Gefangenen

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Briefgeheimnisses (Art 10 Abs 1 GG) zu Lasten eines Strafgefangenen durch unzulässige Kontrolle von Verteidigerpost - Grundrechtseingreifender Charakter einer behördlichen Maßnahme entfällt aufgrund einer Einwilligung des ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Briefgeheimnisses (Art 10 Abs 1 GG) zu Lasten eines Strafgefangenen durch unzulässige Kontrolle von Verteidigerpost - Grundrechtseingreifender Charakter einer behördlichen Maßnahme entfällt aufgrund einer Einwilligung des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsbeschwerde wegen der Kontrolle von Verteidigerpost im Strafvollzug; Möglichkeit der Heilung einer unzulässigen Öffnung von Verteidigerpost durch ein eingeholtes Einverständnis des Gefangenen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 19, 140
  • NStZ 2012, 432
  • NStZ-RR 2012, 60
  • StV 2012, 161
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (16)

  • OLG Dresden, 28.07.2006 - 2 Ws 624/05

    Kontrolle der Verteidigerpost an einen Strafgefangenen

    Auszug aus BVerfG, 25.10.2011 - 2 BvR 979/10
    1215- 1216/03 -, StV 2004, S. 144; OLG Frankfurt, Beschluss vom 23. Oktober 2004 - 3 Ws 599-615/04 -, NStZ-RR 2005, S. 61; OLG Dresden, Beschluss vom 28. Juli 2006 - 2 Ws 624/05 -, NStZ 2007, S. 707), und in der Literatur teilweise (Verweis auf Callies/ Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl., § 29 Rn. 5; AK-StVollzG, 4. Aufl., § 29 Rn. 8) die Auffassung vertreten, dass Verteidigerpost auch mit Zustimmung des Strafgefangenen nicht überwacht werden dürfe, weil auch der Verteidiger ein Recht auf ungehinderten Zugang zu seinem Mandanten habe, über welches der Strafgefangene nicht verfügen könne, und weil der Strafgefangene letztlich auch keine freie Entscheidungsmöglichkeit habe, da er Belastungen seines Verhältnisses zum Verteidiger durch Nachfragen der Justizvollzugsanstalt bei diesem sowie negative Auswirkungen eines bei Zustimmungsverweigerung möglicherweise entstehenden Verdachts, er habe etwas zu verbergen, vermeiden wolle.

    In Entscheidungen des Oberlandesgerichts Frankfurt (Beschluss vom 23. Oktober 2004 - 3 Ws 599-615/04 -, NStZ-RR 2005, S. 61) und des Oberlandesgerichts Dresden (Beschluss vom 28. Juli 2006 - 2 Ws 624/05 -, NStZ 2007, S. 707) werde die Rechtsauffassung vertreten, dass die Kontrolle von Verteidigerpost auch mit Zustimmung des Strafgefangenen unzulässig sei.

    Die Annahme einer frei erteilten, eingriffsausschließenden Einwilligung setzt jedenfalls voraus, dass die Zustimmung zu der grundrechtseingreifenden Maßnahme frei von unzulässigem Druck erfolgte (vgl. BVerfG, a.a.O., S. 2114; BVerfG, Beschluss des Vorprüfungsausschusses des Zweiten Senats vom 18. August 1981 - 2 BvR 166/81 -, NJW 1982, S. 375 ; Durner, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 10 Rn. 126 (Januar 2010); Di Fabio, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 2 Abs. 1 Rn. 228 (Juli 2001); Sachs, in: Sachs, GG, 6. Aufl. 2011, vor Art. 1 Rn. 56; speziell für den Fall des Einverständnisses mit der Öffnung von Verteidigerpost OLG Dresden, Beschluss vom 28. Juli 2006 - 2 Ws 624/05 -, NStZ 2007, S. 707 ).

    Demgemäß entspricht es ganz herrschender Auffassung, dass eine nach § 29 Abs. 1 Satz 1 StVollzG unzulässige Öffnung von Verteidigerpost durch ein eingeholtes Einverständnis des Gefangenen nicht zulässig wird (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 28. Juli 2006 - 2 Ws 624/05 -, NStZ 2007, S. 707 ; OLG Frankfurt, Beschluss vom 23. Oktober 2004 - 3 Ws 599-615/04 -, NStZ-RR 2005, S. 61 ; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 5. August 2003 - Vollz (Ws) 7/03 -, NStZ-RR 2004, S. 188 ; OLG Bamberg, Beschluss vom 12. November 1991 - Ws 540/91 -, MDR 1992, S. 507 ; LG Gießen, Beschluss vom 2. September 2003 - 2. StVK-Vollz.

    Insbesondere bleibt offen, ob eine im Hinblick auf sein eigenes Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG eingriffsausschließende Einwilligung eines Gefangenen in die Kontrolle seiner Verteidigerpost unabhängig von den eben genannten Gründen auch deshalb ausscheidet, weil die Postkontrolle zugleich Rechte des Verteidigers berührt (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 28. Juli 2006 - 2 Ws 624/05 -, NStZ 2007, S. 707 m.w.N.).

  • OLG Frankfurt, 23.10.2004 - 3 Ws 599/04

    Strafvollzug: Grenzen der Kontrolle von Verteidigerpost auf unzulässige Einlagen

    Auszug aus BVerfG, 25.10.2011 - 2 BvR 979/10
    1215- 1216/03 -, StV 2004, S. 144; OLG Frankfurt, Beschluss vom 23. Oktober 2004 - 3 Ws 599-615/04 -, NStZ-RR 2005, S. 61; OLG Dresden, Beschluss vom 28. Juli 2006 - 2 Ws 624/05 -, NStZ 2007, S. 707), und in der Literatur teilweise (Verweis auf Callies/ Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl., § 29 Rn. 5; AK-StVollzG, 4. Aufl., § 29 Rn. 8) die Auffassung vertreten, dass Verteidigerpost auch mit Zustimmung des Strafgefangenen nicht überwacht werden dürfe, weil auch der Verteidiger ein Recht auf ungehinderten Zugang zu seinem Mandanten habe, über welches der Strafgefangene nicht verfügen könne, und weil der Strafgefangene letztlich auch keine freie Entscheidungsmöglichkeit habe, da er Belastungen seines Verhältnisses zum Verteidiger durch Nachfragen der Justizvollzugsanstalt bei diesem sowie negative Auswirkungen eines bei Zustimmungsverweigerung möglicherweise entstehenden Verdachts, er habe etwas zu verbergen, vermeiden wolle.

    In Entscheidungen des Oberlandesgerichts Frankfurt (Beschluss vom 23. Oktober 2004 - 3 Ws 599-615/04 -, NStZ-RR 2005, S. 61) und des Oberlandesgerichts Dresden (Beschluss vom 28. Juli 2006 - 2 Ws 624/05 -, NStZ 2007, S. 707) werde die Rechtsauffassung vertreten, dass die Kontrolle von Verteidigerpost auch mit Zustimmung des Strafgefangenen unzulässig sei.

    Demgemäß entspricht es ganz herrschender Auffassung, dass eine nach § 29 Abs. 1 Satz 1 StVollzG unzulässige Öffnung von Verteidigerpost durch ein eingeholtes Einverständnis des Gefangenen nicht zulässig wird (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 28. Juli 2006 - 2 Ws 624/05 -, NStZ 2007, S. 707 ; OLG Frankfurt, Beschluss vom 23. Oktober 2004 - 3 Ws 599-615/04 -, NStZ-RR 2005, S. 61 ; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 5. August 2003 - Vollz (Ws) 7/03 -, NStZ-RR 2004, S. 188 ; OLG Bamberg, Beschluss vom 12. November 1991 - Ws 540/91 -, MDR 1992, S. 507 ; LG Gießen, Beschluss vom 2. September 2003 - 2. StVK-Vollz.

  • LG Gießen, 02.09.2003 - 2. StVK-Vollz 1215/03

    Zulässigkeit einer Kontrolle der Verteidigerpost unter Berücksichtigung einer

    Auszug aus BVerfG, 25.10.2011 - 2 BvR 979/10
    1215- 1216/03 -, StV 2004, S. 144; OLG Frankfurt, Beschluss vom 23. Oktober 2004 - 3 Ws 599-615/04 -, NStZ-RR 2005, S. 61; OLG Dresden, Beschluss vom 28. Juli 2006 - 2 Ws 624/05 -, NStZ 2007, S. 707), und in der Literatur teilweise (Verweis auf Callies/ Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl., § 29 Rn. 5; AK-StVollzG, 4. Aufl., § 29 Rn. 8) die Auffassung vertreten, dass Verteidigerpost auch mit Zustimmung des Strafgefangenen nicht überwacht werden dürfe, weil auch der Verteidiger ein Recht auf ungehinderten Zugang zu seinem Mandanten habe, über welches der Strafgefangene nicht verfügen könne, und weil der Strafgefangene letztlich auch keine freie Entscheidungsmöglichkeit habe, da er Belastungen seines Verhältnisses zum Verteidiger durch Nachfragen der Justizvollzugsanstalt bei diesem sowie negative Auswirkungen eines bei Zustimmungsverweigerung möglicherweise entstehenden Verdachts, er habe etwas zu verbergen, vermeiden wolle.

    1215-1216/03 -, StV 2004, S. 144 ).

  • OLG Saarbrücken, 05.08.2003 - Vollz (Ws) 7/03

    Perforierung der Verteidigerpost zur Verhinderung des Missbrauchs

    Auszug aus BVerfG, 25.10.2011 - 2 BvR 979/10
    In der Rechtsprechung werde zwar überwiegend (Verweis auf OLG Bamberg, Beschluss vom 12. November 1991 - Ws 540/91 -, MDR 1992, S. 507; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 5. August 2003 - Vollz (Ws) 7/03 -, NStZ-RR 2004, S. 188 ; LG Gießen, Beschluss vom 2. September 2003 - 2. StVK-Vollz.

    Demgemäß entspricht es ganz herrschender Auffassung, dass eine nach § 29 Abs. 1 Satz 1 StVollzG unzulässige Öffnung von Verteidigerpost durch ein eingeholtes Einverständnis des Gefangenen nicht zulässig wird (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 28. Juli 2006 - 2 Ws 624/05 -, NStZ 2007, S. 707 ; OLG Frankfurt, Beschluss vom 23. Oktober 2004 - 3 Ws 599-615/04 -, NStZ-RR 2005, S. 61 ; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 5. August 2003 - Vollz (Ws) 7/03 -, NStZ-RR 2004, S. 188 ; OLG Bamberg, Beschluss vom 12. November 1991 - Ws 540/91 -, MDR 1992, S. 507 ; LG Gießen, Beschluss vom 2. September 2003 - 2. StVK-Vollz.

  • BVerfG, 23.03.2011 - 2 BvR 882/09

    Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug

    Auszug aus BVerfG, 25.10.2011 - 2 BvR 979/10
    Die Einwilligung des Betroffenen kann den grundrechtseingreifenden Charakter einer behördlichen Maßnahme nur ausschließen, wenn sie frei erteilt wurde (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 23. März 2011 - 2 BvR 882/09 -, NJW 2011, S. 2113 ).

    Kommt der Gefangene einer entsprechenden unberechtigten Aufforderung durch Vollzugsbeamte gleichwohl nach, um die Vorenthaltung oder verzögerte Aushändigung von Verteidigerpost zu vermeiden, so kann von einem frei erteilten Einverständnis, das den Anforderungen an einen wirksamen fallbezogenen Verzicht auf die Grundrechtsausübung entspräche (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. März 2011, a.a.O., S. 2114) oder geeignet wäre, ein späteres Rechtsschutzgesuch als rechtsmissbräuchlich erscheinen zu lassen, keine Rede sein.

  • BVerfG, 14.03.1972 - 2 BvR 41/71

    Strafgefangene

    Auszug aus BVerfG, 25.10.2011 - 2 BvR 979/10
    a) Das Briefgeheimnis (Art. 10 Abs. 1 GG) schützt den brieflichen Verkehr der Einzelnen untereinander gegen eine Kenntnisnahme der öffentlichen Gewalt von dem Inhalt (BVerfGE 33, 1 ; 67, 157 ) wie auch von den näheren Umständen (vgl. BVerfGE 85, 386 ) der brieflichen Kommunikation.

    Das ändert aber nichts an der Grundrechtsträgerschaft des Gefangenen und den sich daraus ergebenden Anforderungen an den gerichtlichen Rechtsschutz gegen Grundrechtseingriffe (vgl. BVerfGE 33, 1 ; 116, 69 ; BVerfGK 9, 123 ).

  • OLG Bamberg, 12.11.1991 - Ws 540/91
    Auszug aus BVerfG, 25.10.2011 - 2 BvR 979/10
    In der Rechtsprechung werde zwar überwiegend (Verweis auf OLG Bamberg, Beschluss vom 12. November 1991 - Ws 540/91 -, MDR 1992, S. 507; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 5. August 2003 - Vollz (Ws) 7/03 -, NStZ-RR 2004, S. 188 ; LG Gießen, Beschluss vom 2. September 2003 - 2. StVK-Vollz.

    Demgemäß entspricht es ganz herrschender Auffassung, dass eine nach § 29 Abs. 1 Satz 1 StVollzG unzulässige Öffnung von Verteidigerpost durch ein eingeholtes Einverständnis des Gefangenen nicht zulässig wird (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 28. Juli 2006 - 2 Ws 624/05 -, NStZ 2007, S. 707 ; OLG Frankfurt, Beschluss vom 23. Oktober 2004 - 3 Ws 599-615/04 -, NStZ-RR 2005, S. 61 ; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 5. August 2003 - Vollz (Ws) 7/03 -, NStZ-RR 2004, S. 188 ; OLG Bamberg, Beschluss vom 12. November 1991 - Ws 540/91 -, MDR 1992, S. 507 ; LG Gießen, Beschluss vom 2. September 2003 - 2. StVK-Vollz.

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 461/03

    Rechtsschutzinteresse

    Auszug aus BVerfG, 25.10.2011 - 2 BvR 979/10
    Denn jedenfalls besteht ein Rechtsschutzinteresse unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr (vgl. BVerfGE 110, 77 ; 117, 71 ; stRspr) fort.
  • BVerfG, 31.05.2006 - 2 BvR 1673/04

    Jugendstrafvollzug

    Auszug aus BVerfG, 25.10.2011 - 2 BvR 979/10
    Das ändert aber nichts an der Grundrechtsträgerschaft des Gefangenen und den sich daraus ergebenden Anforderungen an den gerichtlichen Rechtsschutz gegen Grundrechtseingriffe (vgl. BVerfGE 33, 1 ; 116, 69 ; BVerfGK 9, 123 ).
  • BVerfG, 30.08.2006 - 2 BvR 1803/05

    Verletzung der Rechtsschutzgleichheit durch Handhabung der Vorschriften über

    Auszug aus BVerfG, 25.10.2011 - 2 BvR 979/10
    Das ändert aber nichts an der Grundrechtsträgerschaft des Gefangenen und den sich daraus ergebenden Anforderungen an den gerichtlichen Rechtsschutz gegen Grundrechtseingriffe (vgl. BVerfGE 33, 1 ; 116, 69 ; BVerfGK 9, 123 ).
  • BVerfG, 18.08.1981 - 2 BvR 166/81

    Verfassungsrechtliche Unzulässigkeit der Verwendung eines Lügendedektors oder

  • BVerfG, 20.06.1984 - 1 BvR 1494/78

    G 10

  • BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 620/07

    Gerichtsfernsehen

  • BVerfG, 08.11.2006 - 2 BvR 578/02

    Gefährliche Täter

  • BVerfG, 25.03.1992 - 1 BvR 1430/88

    Fangschaltungen

  • OLG Stuttgart, 13.04.2010 - 4 Ws 69/10

    Strafvollzug in Baden-Württemberg: Öffnen von Verteidigerpost mit Zustimmung des

  • BVerfG, 17.12.2014 - 2 BvR 278/11

    Staatliche Anerkennung der Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft abhängig

    Angesichts des festgestellten Verstoßes bedarf es ebenso wenig einer Entscheidung, ob das angegriffene Urteil noch aus weiteren Gründen und in weiteren Hinsichten Rechte der Beschwerdeführerin verletzt (vgl. BVerfGK 19, 140 ).
  • BVerfG, 15.11.2022 - 2 BvR 1139/22

    Überwachung von Telefonaten während der Untersuchungshaft (schwerwiegender

    a) Die Maßstäbe zur Beurteilung haftgrundbezogener Beschränkungen in der Untersuchungshaft sind in zahleichen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts aufgestellt worden (vgl. zur Besuchsüberwachung BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Oktober 2014 - 2 BvR 1513/14 - Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Juni 1996 - 2 BvR 634/96 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 31. August 1993 - 2 BvR 1479/93 -, juris; zur Verweigerung von Telefonaten mit dem Verteidiger vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. März 2012 - 2 BvR 988/10 - zur Beschränkung des Besuchsverkehrs BVerfGE 34, 384 ; zur Postkontrolle BVerfGK 19, 140 m.w.N.).
  • BFH, 12.07.2022 - VIII R 8/19

    Unangekündigte Wohnungsbesichtigung durch einen Flankenschutzprüfer

    Irrtümer im Willensbildungsprozess entwerten das Einverständnis erst dann, wenn es durch eine Täuschung staatlicher Organe erschlichen worden ist, die gerade auf das Verschaffen des Wohnungszutritts gerichtet ist, oder auf einer Drohung beruht (Herdegen in: Kahl/Waldhoff/Walter (Hg.), BK, Art. 13 Rz 45; vgl. BVerfG-Beschluss vom 25.10.2011 - 2 BvR 979/10, BVerfGK 19, 140, Rz 21).
  • BVerfG, 30.10.2014 - 2 BvR 1513/14

    Für die Anordnung von Beschränkungen gemäß § 119 StPO müssen konkrete

    Die angeordneten Beschränkungen greifen in die genannten Grundrechte des Beschwerdeführers ein (vgl. zur Besuchsüberwachung BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Juni 1996 - 2 BvR 634/96 -, juris, Rn. 8 m.w.N.; zur Beschränkung des Besuchsverkehrs BVerfGE 34, 384 ; zur Postkontrolle BVerfGK 19, 140 m.w.N.).
  • BVerfG, 28.11.2013 - 2 BvR 2784/12

    Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde (Rechtswegerschöpfung;

    Dies setzt voraus, dass der Untergebrachte einwilligungsfähig ist (vgl. BGHZ 29, 46 ; 154, 205 ) und keinem unzulässigen Druck ausgesetzt wurde, etwa durch das Inaussichtstellen von Nachteilen im Falle der Behandlungsverweigerung, die sich nicht als notwendige Konsequenzen aus dem Zustand ergeben, in dem der Betroffene unbehandelt voraussichtlich verbleiben oder in den er aufgrund seiner Weigerung voraussichtlich geraten wird (vgl. BVerfGE 128, 282 ; s. auch BVerfGK 19, 140 , m.w.N.).
  • VerfGH Bayern, 17.05.2022 - 47-VII-21

    Popularklage gegen Polizeiaufgabengesetz - Zuverlässigkeitsüberprüfungen von

    Zum anderen muss die Erklärung frei von unzulässigem Druck, etwa durch das Inaussichtstellen von Nachteilen oder die Vorenthaltung von Vergünstigungen im Fall der Verweigerung der Zustimmung, erfolgen (vgl. BVerfG vom 23.3.2011 BVerfGE 128, 282/301; vom 25.10.2011 NStZ-RR 2012, 60 Rn. 21; Schwabenbauer in Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 7. Aufl. 2021, Buchst. G Rn. 53, 57 ff.).
  • OLG Koblenz, 28.11.2022 - 2 Ws 457/22

    Sichtkontrolle ein- und ausgehender Post in Gegenwart des Gefangenen

    Jedoch muss die Vorschrift als einschränkendes Gesetz im Sinne von Art. 10 Abs. 2 Satz 1 GG ihrerseits im Lichte der besonderen Bedeutung des in Art. 10 GG geregelten Brief- und Postgeheimnisses unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ausgelegt und angewendet werden (vgl. BVerfG, 2 BvR 979/10 v. 25.10.2011, juris Rn. 19; 2 BvR 345/03 v. 22.10.2003, NStZ 2004, 225; OLG Koblenz, 2 Ws 217/22 Vollz v. 14.06.2021; 2 Ws 510/19 Vollz v. 19.08.2019; 4 Ws 382/20 Vollz v. 06.08.2020; BayObLG, 204 StObWs 122/21 v. 31.08.2021, juris; KG, 2 Ws 300/13 v. 31.07.2013, BeckRS 2013, 19706).

    aa) Das Briefgeheimnis (Art. 10 Abs. 1 GG) schützt den brieflichen Verkehr der Einzelnen untereinander gegen eine Kenntnisnahme der öffentlichen Gewalt von dem Inhalt (BVerfG, 2 BvR 979/10 v. 25.10.2011, juris Rn. 19) wie auch von den näheren Umständen (vgl. BVerfG, a.a.O.) der brieflichen Kommunikation.

  • OLG Stuttgart, 05.08.2020 - V 4 Ws 271/19

    Strafvollzug in Baden-Württemberg: Erstattung der Kosten einer medizinisch

    Unter den durch weitreichende Abhängigkeitsverhältnisse geprägten Bedingungen des Strafvollzugs kann jedenfalls nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass ein Gefangener einer belastenden Maßnahme freiwillig zustimmt (Senatsbeschluss vom 5. Februar 2019 - V 4Ws 280/18, juris Rn. 12; vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. Oktober 2011 ? 2 BvR 979/10, juris Rn. 21).
  • OLG Stuttgart, 05.02.2019 - V 4 Ws 280/18

    Medizinische Versorgung im Strafvollzug in Baden-Württemberg: Kostenbeteiligung

    Unter den durch weitreichende Abhängigkeitsverhältnisse geprägten Bedingungen des Strafvollzugs kann jedenfalls nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass ein Gefangener einem Eingriff freiwillig zustimmt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 BvR 979/10, juris Rn. 21).
  • LG Nürnberg-Fürth, 05.09.2023 - 20 KLs 355 Js 10216/23

    Aufhebung der Briefüberwachung des Untersuchungsgefangenen

    Die Überwachung des Schriftverkehrs stellt auch in der Untersuchungshaft eine in das Grundrecht nach Art. 10 Abs. 1 GG eingreifende Maßnahme dar (BVerfG 30.10.2014 - 2 BvR 1513/14, NStZ-RR 2015, 79 (80); BVerfG 25.10.2011 - 2 BvR 979/10, BVerfGK 19, 140 = BeckRS 2011, 55884 Rn. 18 f.).
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