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   BVerfG, 26.01.1971 - 2 BvR 443/69   

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https://dejure.org/1971,46
BVerfG, 26.01.1971 - 2 BvR 443/69 (https://dejure.org/1971,46)
BVerfG, Entscheidung vom 26.01.1971 - 2 BvR 443/69 (https://dejure.org/1971,46)
BVerfG, Entscheidung vom 26. Januar 1971 - 2 BvR 443/69 (https://dejure.org/1971,46)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 101 Abs. 1; StPO § 23 Abs. 2
    Begriff des "mitwirkenden" Richters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Tatsächliche Feststellungen - Mitwirkung an einem Urteil - Ergänzungsrichter und Richter - Beteiligung an Eröffnungsbeschluß - Mitwirkender Richter

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 30, 149
  • NJW 1971, 1029
  • MDR 1971, 552
 
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Wird zitiert von ... (108)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 08.02.1967 - 2 BvR 235/64

    Freiwillige Gerichtsbarkeit

    Auszug aus BVerfG, 26.01.1971 - 2 BvR 443/69
    Es muß also zumindest die Möglichkeit der Ablehnung wegen Befangenheit gegeben sein (BVerfGE 21, 139 (146)).

    Diese Gesetzeslage trägt dem Gebot des Grundgesetzes Rechnung, daß heute der Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht nur weisungsfrei und in seiner persönlichen Unabhängigkeit institutionell abgesichert (Art. 97 Abs. 1 und Abs. 2 GG ) sein, sondern auch gegenüber den Verfahrensbeteiligten als der "Nichtbeteiligte" in Erscheinung treten muß (BVerfGE 21, 139 (145) mit weiteren Nachweisen).

    Unter diesem Blickpunkt hat das Gericht schon den § 6 Abs. 2 Satz 2 FGG , der anders als die übrigen Prozeßordnungen einem Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit verschloß, einen Richter abzulehnen, als mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG unvereinbar erklärt (BVerfGE 21, 139 (147)).

  • BVerfG, 05.02.1963 - 2 BvR 21/60

    Rechtsweg

    Auszug aus BVerfG, 26.01.1971 - 2 BvR 443/69
    Diese Auslegung ist um so mehr geboten, als nach den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Auslegungsgrundsätzen bei der Auslegung eines Grundrechts (um ein solches handelt es sich bei dem Art. 101 Abs. 1 Satz 2) derjenigen Auslegung der Vorzug zu geben ist, die die juristische Wirkungskraft der betreffenden Norm am stärksten zu entfalten vermag (BVerfGE 6, 55 (72)), und bei einem Zweifel diejenige Auslegung einer Bestimmung den Vorzug verdient, die dem Bürger einen Rechtsanspruch einräumt (BVerfGE 15, 275 (281 f.)).
  • BVerfG, 27.01.1971 - 2 BvR 507/69

    Steuersplitting

    Auszug aus BVerfG, 26.01.1971 - 2 BvR 443/69
    Das Bundesverfassungsgericht selbst hat sich der Zielrichtung dieser Auffassung insofern nicht verschließen können, als es bei einem Wiederaufnahmeverfahren nach § 23 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht nur den Tatrichter, der an der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, sondern auch den Revisionsrichter ausgeschlossen hat, weil er es ist, der - unbeschadet dessen, daß er die Sachverhaltsfeststellungen nur in Ausnahmefällen zu überprüfen hat - mit der Zurückweisung der Revision das angefochtene Urteil erst rechtskräftig werden läßt (§ 449 StPO ) und entscheidend dazu beiträgt, daß es seine intendierten Wirkungen entfalten kann (Beschluß vom 27. Januar 1971 - 2 BvR 507 und 511/69 -).
  • BVerfG, 17.01.1957 - 1 BvL 4/54
    Auszug aus BVerfG, 26.01.1971 - 2 BvR 443/69
    Diese Auslegung ist um so mehr geboten, als nach den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Auslegungsgrundsätzen bei der Auslegung eines Grundrechts (um ein solches handelt es sich bei dem Art. 101 Abs. 1 Satz 2) derjenigen Auslegung der Vorzug zu geben ist, die die juristische Wirkungskraft der betreffenden Norm am stärksten zu entfalten vermag (BVerfGE 6, 55 (72)), und bei einem Zweifel diejenige Auslegung einer Bestimmung den Vorzug verdient, die dem Bürger einen Rechtsanspruch einräumt (BVerfGE 15, 275 (281 f.)).
  • BGH, 25.05.1956 - 2 StR 96/56

    Verfassungskonforme Auslegung des § 25Nr. 2c GVG

    Auszug aus BVerfG, 26.01.1971 - 2 BvR 443/69
    Denn "Ziel der Bestimmungen ist, das Strafverfahren nicht nur gegen Voreingenommenheit zu schützen, sondern mit Rücksicht auf das Ansehen der Strafrechtspflege schon den Anschein eines Verdachts der Parteilichkeit zu vermeiden ..." D. h., auch dann, wenn der Richter zwar nicht früher "in der Sache" als Ermittlungsbeamter tätig war, aber etwa "aufgrund seiner früheren dienstlichen Tätigkeit ein Wissen um diese Vorgänge hat, das die anderen Gerichtspersonen nicht haben und haben können", ist ein gesetzlicher Ausschließungsgrund gegeben (vgl. dazu BVerwG NJW 1969, 764 sowie BGHSt 9, 193 (194)).
  • BVerfG, 21.05.1952 - 2 BvH 2/52

    Wohnungsbauförderung

    Auszug aus BVerfG, 26.01.1971 - 2 BvR 443/69
    In solchen Fällen, in denen eine Gesetzesbestimmung aus sich allein heraus nicht eindeutig ausgelegt werden kann, ist es geboten, die allgemeinen Auslegungsgrundsätze zur Anwendung zu bringen, die das Bundesverfassungsgericht für die Auslegung im allgemeinen und für die Auslegung verfassungsrechtlicher Bestimmungen insbesondere entwickelt hat (BVerfGE 1, 299 (312) und 11, 126 (130 f.); 1, 14 (32 f.)).
  • BVerfG, 19.07.1967 - 2 BvR 489/66

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 26.01.1971 - 2 BvR 443/69
    Deshalb gilt der Grundsatz, daß sich der für den Einzelfall zuständige Richter möglichst eindeutig aus einer allgemeinen Norm ergeben muß (BVerfGE 22, 254 (258) mit weiteren Nachweisen).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Kann die Tatsache allein, daß ein Richter in der Hauptverhandlung vor dem

    Auszug aus BVerfG, 26.01.1971 - 2 BvR 443/69
    In diesen beiden Punkten wird nach Fristablauf ein neuer Sachverhalt zum Gegenstand der Verfassungsbeschwerde gemacht (vgl. BVerfGE 18, 85 (89)).
  • RG, 08.12.1930 - II 827/30

    Kann die Besorgnis der Befangenheit des Richters (§ 24 StPO.) darauf gegründet

    Auszug aus BVerfG, 26.01.1971 - 2 BvR 443/69
    Daß der Ergänzungsrichter bei der Entscheidung nicht mitwirkt, hatte schon das Reichsgericht ausgesprochen (RGSt 65, 40 (41 f.)).
  • RG, 10.11.1925 - I 514/25

    Südweststaat

    Auszug aus BVerfG, 26.01.1971 - 2 BvR 443/69
    Mit der gewissenhaften Erfüllung dieser Pflicht können die Beteiligten rechnen" (RGSt 59, 409 f.; vgl. ebenfalls z. B. 60, 43 (46); 61, 67 (68); 62, 299 (302)).
  • BVerfG, 23.10.1951 - 2 BvG 1/51
  • BVerfG, 14.01.2020 - 2 BvR 1333/17

    Kopftuchverbot für Rechtsreferendarinnen verfassungsgemäß

    Der Gesetzgeber ist verpflichtet, Verfahrensregelungen vorzusehen, die es ermöglichen, im Einzelfall die Neutralität und Distanz der zur Entscheidung berufenen Richter zu sichern (vgl. BVerfGE 21, 139 ; 30, 149 ; 148, 69 ).
  • BVerfG, 04.12.2023 - 2 BvR 1699/22

    Wiederaufnahme eines Strafverfahrens nach erfolgreicher Beschwerde vor dem EGMR:

    Die strafprozessualen Vorschriften der §§ 22, 23 und 24 StPO über die Ausschließung und Ablehnung von Richtern dienen diesem durch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgten Ziel, auch im Einzelfall die Neutralität und Distanz der zur Entscheidung berufenen Richter zu sichern (vgl. BVerfGE 21, 139 ; 30, 149 ; BVerfGK 5, 269 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Januar 2023 - 2 BvR 1122/22 -, Rn. 23 f.).
  • BVerfG, 22.03.2018 - 2 BvR 780/16

    Vorschriften zum Einsatz von Verwaltungsrichtern auf Zeit sind mit der Verfassung

    Der Richter muss persönlich und sachlich unabhängig sein (vgl. BVerfGE 42, 206 ; vgl. auch BVerfGE 21, 139 ; 23, 321 ; 82, 286 ) und die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bieten (vgl. BVerfGE 21, 139 ; 30, 149 ; 40, 268 ).

    101 Abs. 1 Satz 2 GG verpflichtet den Gesetzgeber, Verfahrensregelungen vorzusehen, die es ermöglichen, im Einzelfall die Neutralität und Distanz der zur Entscheidung berufenen Richter zu sichern (vgl. BVerfGE 21, 139 ; 30, 149 ; BVerfGK 5, 269 ).

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