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   BVerfG, 26.01.1972 - 1 BvL 3/71   

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BVerfG, 26.01.1972 - 1 BvL 3/71 (https://dejure.org/1972,232)
BVerfG, Entscheidung vom 26.01.1972 - 1 BvL 3/71 (https://dejure.org/1972,232)
BVerfG, Entscheidung vom 26. Januar 1972 - 1 BvL 3/71 (https://dejure.org/1972,232)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Kranzgeld

  • openjur.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1300; GG Art. 100 Abs. 1
    Unzulässigkeit der Richtervorlage bei vorkonstitutionellem Recht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 32, 296
  • NJW 1972, 571
  • MDR 1972, 393
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 17.05.1960 - 2 BvL 11/59

    Nachkonstitutioneller Bestätigungswille

    Auszug aus BVerfG, 26.01.1972 - 1 BvL 3/71
    Da Bestimmungen dieser Art naturgemäß vornehmlich im Familienrecht anzutreffen seien, könne das Gleichberechtigungsgesetz als eine durchgreifende Überprüfung gerade dieses "begrenzten und überschaubaren Rechtsgebietes" (BVerfGE 11, 126 [132]) an Hand des Art. 3 Abs. 2 GG durch den nachkonstitutionellen Gesetzgeber verstanden werden.

    Es frage sich daher, ob der Gesetzgeber die Norm, ohne sie bestätigend in seinen Willen aufzunehmen, nicht lediglich hingenommen und ihre Aufhebung oder sachliche Änderung vorerst unterlassen habe (BVerfGE 11, 126 [131]; 25, 25 [26 f.]).

    Dies setzt voraus, daß sich ein Wille zur Bestätigung der Norm aus dem Inhalt des nachkonstitutionellen Gesetzes selbst oder aus dem engen sachlichen Zusammenhang zwischen unveränderten und geänderten Normen objektiv erschließen läßt (vgl. BVerfGE 11, 126 [129 ff. m. weit. Nachw.]; 18, 216 [219 f.]; 23, 272 [274]; 26, 321 [324]).

    Eine Bestätigung kann dagegen nicht angenommen werden, wenn der an das Grundgesetz gebundene Gesetzgeber eine vorkonstitutionelle Norm nur als solche hinnimmt und ihre Aufhebung oder sachliche Änderung vorerst unterläßt, ohne sie in ihrer Geltung bestätigen zu wollen (vgl. BVerfGE 11, 126 [131]; 18, 216 [223]; 32, 256 [258]).

    Besonders bei umfangreichen Gesetzen kann nicht die irreale Unterstellung gemacht werden, der Gesetzgeber habe aus Anlaß einzelner Änderungen jeweils die Verfassungsmäßigkeit des gesamten Gesetzes geprüft und bejaht" (BVerfGE 11, 126 [131]).

  • BVerfG, 24.02.1953 - 1 BvL 21/51

    Normenkontrolle II

    Auszug aus BVerfG, 26.01.1972 - 1 BvL 3/71
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unterliegen Gesetze, die vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes verkündet worden sind (sog. vorkonstitutionelles Recht), nicht der ausschließlichen Entscheidungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 2, 124 [128 ff.]).

    Das vorlegende Gericht wird daher selbst zu entscheiden haben, ob § 1300 BGB mit dem Grundgesetz vereinbar ist (vgl. BVerfGE 2, 124 [129]).

  • BVerfG, 10.11.1964 - 2 BvL 1/64

    Unzulässigkeit der Richtervorlage bei vorkonstitutionellem Recht

    Auszug aus BVerfG, 26.01.1972 - 1 BvL 3/71
    Dies setzt voraus, daß sich ein Wille zur Bestätigung der Norm aus dem Inhalt des nachkonstitutionellen Gesetzes selbst oder aus dem engen sachlichen Zusammenhang zwischen unveränderten und geänderten Normen objektiv erschließen läßt (vgl. BVerfGE 11, 126 [129 ff. m. weit. Nachw.]; 18, 216 [219 f.]; 23, 272 [274]; 26, 321 [324]).

    Eine Bestätigung kann dagegen nicht angenommen werden, wenn der an das Grundgesetz gebundene Gesetzgeber eine vorkonstitutionelle Norm nur als solche hinnimmt und ihre Aufhebung oder sachliche Änderung vorerst unterläßt, ohne sie in ihrer Geltung bestätigen zu wollen (vgl. BVerfGE 11, 126 [131]; 18, 216 [223]; 32, 256 [258]).

  • BVerfG, 15.07.1969 - 1 BvL 22/65

    Verfassungswidrigkeit des § 3 Abs. 2 S. 2 KVStG 1959

    Auszug aus BVerfG, 26.01.1972 - 1 BvL 3/71
    Dies setzt voraus, daß sich ein Wille zur Bestätigung der Norm aus dem Inhalt des nachkonstitutionellen Gesetzes selbst oder aus dem engen sachlichen Zusammenhang zwischen unveränderten und geänderten Normen objektiv erschließen läßt (vgl. BVerfGE 11, 126 [129 ff. m. weit. Nachw.]; 18, 216 [219 f.]; 23, 272 [274]; 26, 321 [324]).

    a) § 1300 BGB ist weder in seinem Inhalt noch im Wortlaut verändert worden (vgl. BVerfGE 7, 282 [290]; 26, 321 [324]); ebensowenig ist die Vorschrift durch formellen Gesetzgebungsakt wiederholt worden (vgl. BVerfGE 8, 210 [213 f.]), noch hat der Gesetzgeber ausdrücklich bestimmt, daß sie unverändert weitergelten solle (vgl. BVerfGE 9, 39 [46]).

  • Drs-Bund, 23.10.1952 - BT-Drs I/3802
    Auszug aus BVerfG, 26.01.1972 - 1 BvL 3/71
    Der 1952 von der Bundesregierung vorgelegte - nicht Gesetz gewordene - "Entwurf eines Gesetzes über die Gleichberechtigung von Mann und Frau auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts und über die Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete des Familienrechts (Familienrechtsgesetz)" sah keine Änderung des § 1300 BGB vor; die Vorschrift wurde auch in der Begründung nicht erwähnt (vgl. BTDrucks. I/3802 S. 2, 40 ff.).

    Das Gleichberechtigungsgesetz verfolgte vor allem das Ziel, die im alten Recht bestehenden rechtlichen Benachteiligungen der Frau zu beseitigen (vgl. Vorbemerkung zur Begründung des Regierungsentwurfs, BTDrucks. II/224 S. 27 in Verbindung mit BTDrucks. I/3802 S. 40 f.); dieses Anliegen erforderte keine Änderung der die Frau begünstigenden Norm des § 1300 BGB.

  • BVerfG, 14.01.1969 - 1 BvL 24/68

    Unzulässige Richtervorlage bei vorkonstitutionellem Recht

    Auszug aus BVerfG, 26.01.1972 - 1 BvL 3/71
    Es frage sich daher, ob der Gesetzgeber die Norm, ohne sie bestätigend in seinen Willen aufzunehmen, nicht lediglich hingenommen und ihre Aufhebung oder sachliche Änderung vorerst unterlassen habe (BVerfGE 11, 126 [131]; 25, 25 [26 f.]).
  • BVerfG, 03.06.1969 - 1 BvL 1/63

    Verfassungsmäßigkeit des Unterhaltsanspruchs eines unter 16jährigen

    Auszug aus BVerfG, 26.01.1972 - 1 BvL 3/71
    Den aus diesen und aus anderen Hinweisen zu ziehenden Schlußfolgerungen brauche nicht entgegenzustehen, daß nach den möglichen Vorstellungen der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe oder einzelner ihrer Mitglieder § 1300 BGB nur einstweilen bis zu einer späteren, die rechtspolitische Zweckmäßigkeit dieser Regelung überprüfenden Reform weitergelten sollte (BVerfGE 26, 44 [54]).
  • BVerfG, 17.12.1958 - 1 BvL 10/56

    Mindestmilchmenge für den Milchhandel und Grundrecht der freien Berufswahl für

    Auszug aus BVerfG, 26.01.1972 - 1 BvL 3/71
    a) § 1300 BGB ist weder in seinem Inhalt noch im Wortlaut verändert worden (vgl. BVerfGE 7, 282 [290]; 26, 321 [324]); ebensowenig ist die Vorschrift durch formellen Gesetzgebungsakt wiederholt worden (vgl. BVerfGE 8, 210 [213 f.]), noch hat der Gesetzgeber ausdrücklich bestimmt, daß sie unverändert weitergelten solle (vgl. BVerfGE 9, 39 [46]).
  • BVerfG, 24.01.1962 - 1 BvL 32/57

    Ehegatten-Arbeitsverhältnisse

    Auszug aus BVerfG, 26.01.1972 - 1 BvL 3/71
    Keine der durch diese Gesetze ausdrücklich geänderten oder neu geschaffenen Vorschriften verweist auf § 1300 BGB (vgl. BVerfGE 13, 290 [294 f.]); es besteht auch in anderer Weise kein enger sachlicher Zusammenhang, aus dem sich notwendig eine den Inhalt der unveränderten Norm umfassende Willensentscheidung des nachkonstitutionellen Gesetzgebers folgern ließe.
  • BVerfG, 17.01.1957 - 1 BvL 4/54

    Steuersplitting

    Auszug aus BVerfG, 26.01.1972 - 1 BvL 3/71
    Die Sachlage im vorliegenden Fall unterscheidet sich insoweit wesentlich von dem der Entscheidung in BVerfGE 6, 55 [64 ff.] zugrunde liegenden Tatbestand.
  • BVerfG, 23.10.1958 - 1 BvL 45/56

    Vaterschaft

  • BVerfG, 05.03.1958 - 2 BvL 18/56

    lex Salamander

  • Drs-Bund, 02.12.1953 - BT-Drs II/112
  • Drs-Bund, 12.04.1957 - BT-Drs II/3409
  • Drs-Bund, 13.01.1954 - BT-Drs II/178
  • BVerfG, 07.05.1968 - 2 BvL 9/66

    Anforderungen an eine richtervorlnage nach Rt. 100 Abs. 1 GG bei

  • BVerfG, 16.11.1971 - 1 BvL 29/70

    Unzulässigkeit der konkreten Normenkontrolle bezüglich vorkonstitutionellem Recht

  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

    Der Bundesgesetzgeber hat jedoch die ganze Bestimmung im Zuge seiner Gesetzgebung in seinen Willen aufgenommen (vgl BVerfGE 11, 126 (131f); 18, 216 (219f); 32, 78 (82); 32, 296 (299f); 36, 224 (227)).
  • BVerfG, 21.05.1974 - 1 BvL 22/71

    Staatsangehörigkeit von Abkömmlingen

    Der Gesetzgeber hat jedoch bei einer nach Inkrafttreten des Grundgesetzes vorgenommenen Gesetzesänderung diese vorkonstitutionelle Norm "in seinen Willen aufgenommen" (vgl. BVerfGE 32, 296 (299 f.) mit weiteren Nachweisen; besonders BVerfGE 11, 126 (131 f.)).
  • BVerfG, 20.03.1984 - 1 BvL 28/82

    Verfassungsmäßigkeit des Energiewirtschaftsgesetzes

    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt für diejenigen vorkonstitutionellen Normen, die der Gesetzgeber nach Inkrafttreten des Grundgesetzes "in seinen Willen aufgenommen" hat (vgl. BVerfGE 11, 126 [131 f.]; 32, 296 [299 f.]; 52, 1 [17]; 60, 135 [149]; st. Rspr.).

    Demgegenüber ist von einem Bestätigungswillen des nachkonstitutionellen Gesetzgebers nicht auszugehen bei Änderung einzelner Vorschriften eines vorkonstitutionellen Gesetzes (vgl. BVerfGE 11, 126 [131 f.]; 24, 20 [22 f.]; 29, 39 [43 f.]; 32, 296 [299 f.]) sowie dann, wenn der Gesetzgeber eine vorkonstitutionelle Norm nur als solche hinnimmt und von ihrer Aufhebung oder sachlichen Änderung vorerst absieht, ohne sie in ihrer Geltung bestätigen zu wollen (vgl. BVerfGE 11, 126 [131]; 18, 216 [223]; 32, 256 [258]; 32, 296 [299]; 64, 217 [221]).

  • BVerfG, 12.06.1979 - 1 BvL 19/76

    Kleingarten

    Die Kündigungsschutzverordnung unterliegt der verfassungsgerichtlichen Prüfung, weil der Bundesgesetzgeber ihre Vorschriften beim Erlaß des Kleingartenänderungsgesetzes im Jahre 1969 "in seinen Willen aufgenommen" und damit bestätigt hat (vgl. BVerfGE 11, 126 [131 f.]; 32, 296 [299 f.]).
  • BVerfG, 22.02.1983 - 1 BvL 17/81

    Verfassungswidrigkeit des Art. 15 EGBGB

    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt für diejenigen vorkonstitutionellen Normen, die der Gesetzgeber nach Inkrafttreten des Grundgesetzes in seinen Willen aufgenommen hat (vgl. BVerfGE 11, 126 (131 f.); 32, 296 (299 f.); 52, 1 (17); 60, 135 (149)).

    Das ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die alte Norm als Gesetz neu verkündet wird, wenn eine neue (nachkonstitutionelle) Norm auf die alte Norm verweist, wenn ein begrenztes und überschaubares Rechtsgebiet vom nachkonstitutionellen Gesetzgeber durchgreifend geändert wird und ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen veränderten und unveränderten Normen besteht (BVerfGE 32, 296 (300)).

    Eine Bestätigung kann dagegen nicht angenommen werden, wenn der an das Grundgesetz gebundene Gesetzgeber eine vorkonstitutionelle Norm nur als solche hinnimmt und ihre Aufhebung oder sachliche Änderung vorerst unterläßt, ohne sie in ihrer Geltung bestätigen zu wollen (BVerfGE 32, 296 (299 m. w. N.)).

  • BVerfG, 23.03.1982 - 2 BvL 13/79

    Konkursfähigkeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts nach

    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt für diejenigen vorkonstitutionellen Normen, die der Gesetzgeber nach Inkrafttreten des Grundgesetzes in seinen Willen aufgenommen hat (vgl. BVerfGE 11, 126 (131 f.); 32, 296 (299 f.); 52, 1 (17); st. Rspr.).

    Die Aufnahme in den Willen des nachkonstitutionellen Gesetzgebers setzt voraus, daß dieser seinen konkreten Bestätigungswillen im Gesetz selbst zu erkennen gibt oder daß sich ein solcher Wille aus dem engen sachlichen Zusammenhang zwischen unveränderten und geänderten Normen objektiv erschließen läßt (vgl. BVerfGE 11, 126 (129 ff.) m. w. Nachw.; 18, 216 (219 f.); 23, 272 (274); 26, 321 (324); 32, 296 (299)).

  • BVerfG, 05.02.1993 - 1 BvR 39/93

    Verfassungsrechtliche Fragwürdigkeit des des § 1300 BGB

    Das Amtsgericht hat sein Prüfungsrecht mit der Begründung bejaht, die Vorschrift des § 1300 BGB sei nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Januar 1972 (BVerfGE 32, 296 ) vorkonstitutionelles Recht.

    Ob der Gesetzgeber bei der Einführung des Art. 234 § 2 EGBGB durch den Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889) die Bestimmung des § 1300 BGB geprüft und als nachkonstitutionelles Recht in seinen Willen aufgenommen hat (vgl. dazu BVerfGE 32, 296 [300]), bedarf hier nicht der Entscheidung.

  • BVerfG, 14.06.1983 - 2 BvL 11/82

    Gewerbeordnung : § 124b GewO als vorkonstitutionelles Recht

    Etwas anderes gilt für diejenigen vorkonstitutionellen Normen, die der Gesetzgeber nach Inkrafttreten des Grundgesetzes in seinen Willen aufgenommen hat (vgl. BVerfGE 11, 126 [131 f.]; 32, 296 [299 f.]; 52, 1 [17]; 60, 135 [149]; st. Rspr.).

    Das ist zum Beispiel der Fall, wenn die alte Norm als Gesetz neu verkündet wird, wenn eine neue (nachkonstitutionelle) Norm auf die alte Norm verweist, wenn ein begrenztes und überschaubares Rechtsgebiet vom nachkonstitutionellen Gesetzgeber durchgreifend geändert wird und ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen veränderten und unveränderten Normen besteht (vgl. BVerfGE 11, 126 [132]; 32, 296 [300]).

    Eine Bestätigung kann dagegen nicht angenommen werden, wenn der an das Grundgesetz gebundene Gesetzgeber eine vorkonstitutionelle Norm nur als solche hinnimmt und ihre Aufhebung oder sachliche Änderung vorerst unterläßt, ohne sie in ihrer Geltung bestätigen zu wollen (vgl. BVerfGE 11, 126 [131]; 18, 216 [223]; 32, 256 [258]; 32, 296 [299]).

  • BVerfG, 30.10.1993 - 1 BvL 42/92

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Ein Bestätigungswille wird beispielsweise bejaht, wenn die alte Norm als Gesetz neu verkündet wird, wenn eine neue (nachkonstitutionelle) Norm auf die alte Norm verweist, wenn ein begrenztes und überschaubares Rechtsgebiet vom nachkonstitutionellen Gesetzgeber durchgreifend geändert wird und ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen veränderter und unveränderter Norm besteht (vgl. BVerfGE 32, 296 [300]; 63, 181 [188]; 66, 248 [254]).
  • BGH, 17.09.1986 - IVb ZR 52/85

    Wirksamkeit des Haager Ehewirkungsabkommens

    Diese Regelung des Grundgesetzes gilt nicht für vorkonstitutionelles Recht (BVerfGE 32, 296, 299) [BVerfG 26.01.1972 - 1 BvL 3/71].

    Art. 2 Abs. 1 des Abkommens ist auch nicht etwa nachkonstitutionell in den Willen des Gesetzgebers aufgenommen worden (vgl. insoweit BVerfGE 11, 126, 131 f.; 32, 296, 299 f. [BVerfG 26.01.1972 - 1 BvL 3/71]; 52, 1, 17; 60, 135, 149).

  • BGH, 08.12.1982 - IVb ZR 334/81

    Zur Verfassungswidrigkeit von Art. 17 Abs. 1 EGBGB

  • AG Münster, 08.12.1992 - 50 C 628/92

    Verfassungswidrige Vorschrift; Gleichberechtigung; Gleichbehandlung von Mann und

  • StGH Hessen, 14.12.1983 - P.St. 982

    Weitergeltung des Fideikommißrechts als Bundesrechts

  • BGH, 24.04.1974 - IV ZR 138/72

    § 1300 BGB. Gleichberechtigung

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