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   BVerfG, 26.02.1954 - 1 BvR 371/52   

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BVerfG, 26.02.1954 - 1 BvR 371/52 (https://dejure.org/1954,3)
BVerfG, Entscheidung vom 26.02.1954 - 1 BvR 371/52 (https://dejure.org/1954,3)
BVerfG, Entscheidung vom 26. Februar 1954 - 1 BvR 371/52 (https://dejure.org/1954,3)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Berufssoldatenverhältnisse

  • openjur.de

    Berufssoldatenverhältnisse

  • opinioiuris.de

    Berufssoldatenverhältnisse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Versorgungsregelungen in G 131 für Wehrmachtsangehörige und -pensionäre

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BVerfGE 3, 288
  • NJW 1954, 465
  • MDR 1954, 273
  • DÖV 1954, 246
 
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Wird zitiert von ... (141)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 147/52

    Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen

    Auszug aus BVerfG, 26.02.1954 - 1 BvR 371/52
    Die Verfassungsbeschwerden haben sich auch nicht dadurch erledigt, daß das G 131 -- zum Teil mit rückwirkender Kraft -- durch das Bundesbeamtengesetz und das Erste Änderungsgesetz geändert worden ist (BVerfGE 3, 58 [75]).

    Der Wortlaut des Art. 131 GG sowie die Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung und des G 131 bringen -- wie das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 17. Dezember 1953 (BVerfGE 3, 58 [76 bis 85]) festgestellt hat -- in dieser Frage keine Klarheit.

    Auch hier ist vielmehr -- wie im Urteil vom 17. Dezember 1953 (BVerfGE 3, 58 [85 ff.]) -- eine historisch-politische Würdigung der Ereignisse vom Mai 1945 unumgänglich, um ihre rechtlichen Auswirkungen auf das Berufssoldatenverhältnis beurteilen zu können.

    Die grundsätzliche rechtliche Bedeutung dieses Vorgangs ist im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 1953 (BVerfGE 3, 58 [90 ff.]) unter Verwertung der rechtswissenschaftlichen Literatur, der Verwaltungspraxis und der Rechtsprechung im nationalsozialistischen Staat im einzelnen dargelegt.

    Angesichts dieser das Berufssoldatenverhältnis bestimmenden rechtlichen Ordnung war in der Wehrmacht eine Personalpolitik in nationalsozialistischem Sinne, wie sie für die zivile Verwaltung im Urteil vom 17. Dezember 1953 (BVerfGE 3, 58 [94 ff.]) geschildert worden ist, nicht möglich.

    Das Erlöschen ist dagegen nicht -- wie bei den Beamten (BVerfGE 3, 58 [115]) die Folge einer inneren Umgestaltung des Wesens dieser öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse selbst.

    Die Annahme eines solchen Restbestandes gegenseitiger Rechtsbeziehungen setzt voraus, daß das Deutsche Reich als Partner eines solchen Rechtsverhältnisses über den 8.Mai 1945 hinaus fortbestanden hat, eine Rechtsauffassung, von der das Bundesverfassungsgericht, wie schon in den Urteilen vom 23. Oktober 1952 (BVerfGE 2, 1 [56]) und vom 7. Mai 1953 (BVerfGE 2, 266 [277]), so auch in den Urteilen vom 17. Dezember 1953 über die Verfassungsbeschwerden der Beamten (1 BvR 147/52) und der Angestellten (1 BvR 323/51) gegen das G 131 ausgegangen ist.

    Nur von dieser Auffassung her war es möglich, auszusprechen, daß es dem "Deutschen Reich...nicht zugemutet werden" konnte, "die Dienstverhältnisse mit den Beschwerdeführern über den 8. Mai 1945 hinaus fortzuführen" (BVerfGE 3, 162 [178]), und konnte unterstellt werden, daß Versorgungsverhältnisse zum Deutschen Reich, die nicht nationalsozialistisch umgestaltet worden waren, den Zusammenbruch überdauert haben (BVerfGE 3, 58 [152 f.]).

    Diese Zerstörung nachträglich als nicht geschehen zu betrachten oder als nur tatsächliche Behinderung der Geltung des wirklichen Rechts beiseitezuschieben, ist nicht möglich (vgl. BVerfGE 3, 58 [118 f.]).

    Daß der Gesetzgeber auch bei dieser konstitutiven Regelung nicht völlig frei, sondern vor allem an die Grundrechte gebunden war, ist in den Urteilen vom 17. Dezember 1953 (BVerfGE 3, 58 [134 ff.], 162 [181 f.]) näher dargelegt.

    Der Geltendmachung von Versorgungsansprüchen während dieser Übergangszeit hätte daher der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegengehalten werden können (vgl. BVerfGE 3, 58 [157]).

    aa) Es kann dahingestellt bleiben, ob die Rüge einer Verletzung des Art. 33 Abs. 5 GG im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde zulässig ist (BVerfGE 3, 58 [136]).

    Sie kann jedenfalls als Anregung an das Bundesverfassungsgericht angesehen werden, von Amts wegen zu prüfen, ob eine gesetzliche Bestimmung, die aus anderen Gründen zulässigerweise mit der Verfassungsbeschwerde angefochten wird, auch wegen Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 5 GG nichtig sei (BVerfGE 1, 264 [271]; 3, 58 [136]).

    bb) Im Urteil vom 17. Dezember 1953 (BVerfGE 3, 58 [137]) hat das Bundesverfassungsgericht dargelegt, daß Art. 33 Abs. 5 GG nicht wohlerworbene Rechte im Sinne des Art. 129 WRV unter Verfassungsschutz stellt, sondern das Berufsbeamtentum als Einrichtung insoweit gewährleistet, als es sich in seiner hergebrachten Gestalt in den Rahmen unseres heutigen Staatslebens einfügen läßt.

    Auch bei dieser Neuordnung ist daher der Gesetzgeber an die Grundsätze des Art. 33 Abs. 5 GG nicht streng gebunden; er darf sich aber auch nicht in besonders weitgehender grundsätzlicher Weise von ihnen entfernen (BVerfGE 3, 58 [138]).

    Das trifft zweifellos zu für die Einführung der zehnjährigen Wartezeit als Voraussetzung für den Anspruch auf Übergangs- und Ruhegehalt (§ 53 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit §§ 30 Abs. 1, 37 Abs. 1 der ursprünglichen Fassung des G 131), sowie für den (hier entsprechend anwendbaren) Status des Beamten zur Wiederverwendung (§ 53 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit 5 Abs. 2 G 131); hier gelten die Ausführungen des Urteils vom 17. Dezember 1953 (BVerfGE 3, 58 [138/139]) in verstärktem Maße, weil die Wehrmacht als staatsrechtliche Institution weggefallen und schon aus diesem Grunde eine Neuregelung der Versorgung der Berufssoldaten nach den Grundsätzen des Wartestandes ausgeschlossen war.

    Vorweg ist hier zu betonen, daß der Gleichheitssatz nicht die Möglichkeit bietet, ein Gesetz unter dem Gesichtspunkt "allgemeiner Gerechtigkeit" nachzuprüfen, daß vielmehr dem Gesetzgeber ein weiter Bereich des Ermessens offensteht und das Bundesverfassungsgericht nur prüfen kann, ob die äußersten Grenzen dieses Bereichs überschritten werden (BVerfGE 3, 58 [135 f.]).

    Die Geltendmachung der darüber hinausgehenden Versorgungsansprüche muß für die Übergangszeit nach dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme, die sich aus dem Treueverhältnis zwischen Berufssoldaten und Reich ergibt, als unzulässige Rechtsausübung angesehen werden (BVerfGE 3, 58 [157]).

    Im übrigen gilt für die vermögensrechtlichen Ansprüche der Versorgungsempfänger die verfassungsrechtliche Sonderregelung des Art. 33 Abs. 5 GG -- vgl. unten zu 2 --, so daß die Eigentumsgarantie auf diese öffentlich-rechtlichen Ansprüche nicht anwendbar ist (BVerfGE 3, 58 [153]).

    Dabei ist grundsätzlich zu beachten, daß die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums im Rahmen des Art. 131 GG bei der Neuregelung der fortbestehenden Versorgungsverhältnisse der Wehrmachtpensionäre in demselben verstärkten Maße zu berücksichtigen sind wie bei der Regelung fortbestehender Versorgungsverhältnisse der von Art. 131 GG betroffenen Beamten (BVerfGE 3, 58 [160]).

    a) Die nach dem G 131 bemessenen Versorgungsbezüge unterschreiten nicht die absolute Grenze des standesgemäßen Unterhalts (BVerfGE 3, 58 [160]).

    Hier ist neben den Ausführungen im Urteil vom 17. Dezember 1953 (BVerfGE 3, 58 [157 f.]) besonders zu beachten, daß nach der Kapitulation alle Dienststellen und Kassen der Wehrmachtversorgung weggefallen waren und daß zudem für die Versorgung der ehemaligen Wehrmachtangehörigen in der Übergangszeit bis zum 1. April 1951 besatzungsrechtliche Beschränkungen bestanden.

    Die nur vorübergehende Schlechterstellung verstößt nicht gegen Art. 3 GG (vgl. hierzu BVerfGE 3, 58 [158]).

    Sind nämlich -- wie das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 17. Dezember 1953 (BVerfGE 3, 58 [159]) festgestellt hat -- die von Art. 131 Satz 2 GG erfaßten Versorgungsempfänger mit denjenigen Beamten nicht zu vergleichen, die auf Grund eines nach dem 8. Mai 1945 liegenden Versorgungsfalles versorgt werden (vgl. auch oben C II 3 a), so hat der Gesetzgeber nicht willkürlich gehandelt, wenn er mit Rücksicht auf diese Unterschiede für die letztere Gruppe eine Sonderregelung traf.

    Es kann dahingestellt bleiben, ob die Dienstverhältnisse der Wehrmachtbeamten angesichts dieser besonderen Rechtsstellung ebenso wie die Dienstverhältnisse der übrigen Beamten wegen der im nationalsozialistischen Staat durchgeführten wesentlichen Umgestaltung der Beamtenverhältnisse mit dem Zusammenbruch unmittelbar erloschen waren (BVerfGE 3, 58 [115]).

    Diese Regelung verstößt nicht gegen das Grundgesetz, insbesondere nicht gegen Art. 1 und 19 GG (vgl. für die Beamten BVerfGE 3, 58 [136, 138/139, 144]; für die Berufssoldaten die Ausführungen unter C I 5 a; b, bb; c, aa dieses Urteils) .

    Die von den Beschwerdeführern beanstandete Anordnung des rückwirkenden Inkrafttretens des G 131 verstößt, wie in BVerfGE 3, 58 (150) dargelegt, nicht gegen Grundrechte oder sonstige Verfassungsbestimmungen.

    Da die für die Rechtsstellung der Beschwerdeführer maßgebenden Einzelbestimmungen des G 131 weder gegen Grundrechte noch gegen sonstige Verfassungsvorschriften verstoßen, ist auch § 77 G 131, der lediglich zur Ergänzung dieser Einzelbestimmungen dient, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 3, 58 [151 f.]).

  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 323/51

    Angestelltenverhältnisse

    Auszug aus BVerfG, 26.02.1954 - 1 BvR 371/52
    Solche Rechtsverordnungen sind Akte der öffentlichen Gewalt, die mit der Verfassungsbeschwerde angefochten werden können (BVerfGE 3, 162 [171]).

    Die Annahme eines solchen Restbestandes gegenseitiger Rechtsbeziehungen setzt voraus, daß das Deutsche Reich als Partner eines solchen Rechtsverhältnisses über den 8.Mai 1945 hinaus fortbestanden hat, eine Rechtsauffassung, von der das Bundesverfassungsgericht, wie schon in den Urteilen vom 23. Oktober 1952 (BVerfGE 2, 1 [56]) und vom 7. Mai 1953 (BVerfGE 2, 266 [277]), so auch in den Urteilen vom 17. Dezember 1953 über die Verfassungsbeschwerden der Beamten (1 BvR 147/52) und der Angestellten (1 BvR 323/51) gegen das G 131 ausgegangen ist.

    Nur von dieser Auffassung her war es möglich, auszusprechen, daß es dem "Deutschen Reich...nicht zugemutet werden" konnte, "die Dienstverhältnisse mit den Beschwerdeführern über den 8. Mai 1945 hinaus fortzuführen" (BVerfGE 3, 162 [178]), und konnte unterstellt werden, daß Versorgungsverhältnisse zum Deutschen Reich, die nicht nationalsozialistisch umgestaltet worden waren, den Zusammenbruch überdauert haben (BVerfGE 3, 58 [152 f.]).

  • BGH, 06.12.1951 - 3 StR 131/51
    Auszug aus BVerfG, 26.02.1954 - 1 BvR 371/52
    Diese Auffassung vertritt auch der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 6. Dezember 1951 (BGHSt 2, 121 [123 f.]), in der er ausführt:.

    Diese Ausnahmen beruhten rechtlich nicht mehr auf Anordnungen, die von der deutschen Wehrmacht ausgegangen seien, sondern sie seien auf Sonderbefehle der ehemaligen Kriegsgegner für bestimmte Gruppen von Kriegsgefangenen zurückzuführen (vgl. BGHSt 2, 121 [124]).

  • BVerfG, 23.10.1952 - 1 BvB 1/51

    SRP-Verbot

    Auszug aus BVerfG, 26.02.1954 - 1 BvR 371/52
    Zwar hat die Kapitulation den Fortbestand des Deutschen Reiches als Staat nicht berührt, da aber Deutschland in diesem Zeitpunkt keine staats- und völkerrechtlich legitimierten Vertretungsorgane mehr besaß (BVerfGE 2, 1 [56 f.]) und der in dieser Zeit noch verbliebene Rest deutscher Staatsgewalt sich allein in der Wehrmacht verkörperte, kam in ihrer bedingungslosen Kapitulation zugleich tatsächlich die Vollendung des allgemeinen Zusammenbruchs zum Ausdruck.

    Die Annahme eines solchen Restbestandes gegenseitiger Rechtsbeziehungen setzt voraus, daß das Deutsche Reich als Partner eines solchen Rechtsverhältnisses über den 8.Mai 1945 hinaus fortbestanden hat, eine Rechtsauffassung, von der das Bundesverfassungsgericht, wie schon in den Urteilen vom 23. Oktober 1952 (BVerfGE 2, 1 [56]) und vom 7. Mai 1953 (BVerfGE 2, 266 [277]), so auch in den Urteilen vom 17. Dezember 1953 über die Verfassungsbeschwerden der Beamten (1 BvR 147/52) und der Angestellten (1 BvR 323/51) gegen das G 131 ausgegangen ist.

  • BVerfG, 07.05.1953 - 1 BvL 104/52

    Notaufnahme

    Auszug aus BVerfG, 26.02.1954 - 1 BvR 371/52
    Die Annahme eines solchen Restbestandes gegenseitiger Rechtsbeziehungen setzt voraus, daß das Deutsche Reich als Partner eines solchen Rechtsverhältnisses über den 8.Mai 1945 hinaus fortbestanden hat, eine Rechtsauffassung, von der das Bundesverfassungsgericht, wie schon in den Urteilen vom 23. Oktober 1952 (BVerfGE 2, 1 [56]) und vom 7. Mai 1953 (BVerfGE 2, 266 [277]), so auch in den Urteilen vom 17. Dezember 1953 über die Verfassungsbeschwerden der Beamten (1 BvR 147/52) und der Angestellten (1 BvR 323/51) gegen das G 131 ausgegangen ist.
  • BGH, 20.06.1951 - GSZ 1/51

    Aufrechnung gegen das Reich

    Auszug aus BVerfG, 26.02.1954 - 1 BvR 371/52
    Ferner hat § 14 des Umstellungsgesetzes -- vorbehaltlich einer allgemeinen Regelung für Ansprüche von Angehörigen und Vereinigungen der Vereinten Nationen -- alle Ansprüche gegen das Reich aus der Zeit vor der Währungsreform von der Umstellung auf Deutsche Mark ausgeschlossen und daher eine gerichtliche Geltendmachung zunächst verhindert (vgl. BGHZ 2, 300 [301/302]; Harmening-Duden, Die Währungsgesetze, 1949, § 14 UG Anm. 1; Coing, Die Geltendmachung von Forderungen gegen das Reich gegenüber Ansprüchen aus dem Reichsvermögen, NJW 1949, 203 [205]).
  • BVerfG, 30.04.1952 - 1 BvR 14/52

    Bezirksschornsteinfeger

    Auszug aus BVerfG, 26.02.1954 - 1 BvR 371/52
    Sie kann jedenfalls als Anregung an das Bundesverfassungsgericht angesehen werden, von Amts wegen zu prüfen, ob eine gesetzliche Bestimmung, die aus anderen Gründen zulässigerweise mit der Verfassungsbeschwerde angefochten wird, auch wegen Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 5 GG nichtig sei (BVerfGE 1, 264 [271]; 3, 58 [136]).
  • BVerfG, 19.12.1951 - 1 BvR 220/51

    Hinterbliebenenrente I

    Auszug aus BVerfG, 26.02.1954 - 1 BvR 371/52
    Unmittelbar betroffen ist er nicht durch die Sätze 1 und 2 dieser Vorschrift, sondern erst durch das zu ihrer Ausführung ergangene G 131 (BVerfGE 1, 97 [102 f.]), dessen Verfassungsmäßigkeit festgestellt ist.
  • RG, 10.07.1931 - III 149/30

    1. Bestimmt die Reichsverfassung den Inhalt der wohlerworbenen Rechte der

    Auszug aus BVerfG, 26.02.1954 - 1 BvR 371/52
    So hat das Reichsgericht (RGZ 134, 1 [11]) für die Zeit, bevor die Weimarer Verfassung wohlerworbene Rechte besonders schützte, folgendes ausgeführt:.
  • BVerfG, 10.09.1952 - 1 BvR 379/52

    Verkündungsdatum als Fristbeginn für Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz

    Auszug aus BVerfG, 26.02.1954 - 1 BvR 371/52
    Sämtliche Verfassungsbeschwerden sind rechtzeitig erhoben, da die Jahresfrist zur Anfechtung des rückwirkend in Kraft getretenen G 131 erst mit dem Zeitpunkt seiner Verkündung, dem 13. Mai 1951, beginnt (vgl. BVerfGE 1, 415 [417]).
  • BVerfG, 31.07.1973 - 2 BvF 1/73

    Grundlagenvertrag

    Das Deutsche Reich existiert fort (BVerfGE 2, 266 [277]; 3, 288 [319 f.]; 5, 85 [126]; 6, 309 [336, 363]), besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit, ist allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation, insbesondere mangels institutionalisierter Organe selbst nicht handlungsfähig.

    Sie beschränkt staatsrechtlich ihre Hoheitsgewalt auf den "Geltungsbereich des Grundgesetzes" (vgl. BVerfGE 3, 288 [319 f.]; 6, 309 [338, 363]), fühlt sich aber auch verantwortlich für das ganze Deutschland (vgl. Präambel des Grundgesetzes).

  • BVerfG, 07.05.1963 - 2 BvR 481/60

    Wehrmachtspensionäre

    Anfang 1955 machte der Beschwerdeführer Anspruch auf Versorgung nach dem G 131 geltend, wobei er sich auf die Gründe des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 1954 (BVerfGE 3, 288 [341]) berief.

    Das Oberverwaltungsgericht hatte die Festsetzung der Versorgungsbezüge in Anwendung des früheren Wehrmachtversorgungsrechts für eine unerläßliche Voraussetzung des Bestehens konkreter Versorgungsrechte im Sinne der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 1954 (BVerfGE 3, 288 [341]) gehalten.

    Zur Begründung verweist er auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 1954 (BVerfGE 3, 288 [341]).

    Ein solches Unterscheidungsmerkmal sei hinsichtlich der am 8. Mai 1945 versorgungsberechtigten Personen der Erwerb der Ansprüche "in einem gesetzlich vorgesehenen Einzelverfahren"; dieses Kriterium sei auch vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 3, 288 [341]) anerkannt worden.

    Dennoch sei im Hinblick auf die Aufhebung aller Gesetze, auf denen frühere Versorgungsrechte hätten beruhen können, eine Regelung selbst dieser Rechtsverhältnisse erforderlich gewesen (BVerfGE 3, 288 [350 zu Nr. 4]).

    Die Entziehung des bereits vor dem 9. Mai 1945 rechtsgültig entstandenen Versorgungsanspruchs, der nach dem Soldatenurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 1954 (BVerfGE 3, 288 ff.) in seiner Grundlage von der Kapitulation der Wehrmacht und dem Zusammenbruch des Staates unberührt geblieben war, für die Zeit vom 1. April 1951 bis zum 31. August 1957 verstieß gegen das Grundgesetz.

    Wenn die Dienstverhältnisse der Berufssoldaten nicht im nationalsozialistischen Sinn umgestaltet worden waren (BVerfGE 3, 288 [313 f.]), und wenn Versorgungsverhältnisse zum Deutschen Reich, die nicht nationalsozialistisch umgestaltet worden waren, den Zusammenbruch überdauert haben (BVerfGE 3, 58 [152 f.]), so ergibt sich zwangsläufig die Folgerung, die das Bundesverfassungsgericht an die Spitze des Abschnittes C II des Soldatenurteils (BVerfGE 3, 288 [341]) gestellt hat:.

    c) Das Bundesverfassungsgericht stellt in dem grundlegenden Absatz 1 des Abschnittes C II des Soldatenurteils (BVerfGE 3, 288 [341]) von allen Berufssoldaten, die am 8. Mai 1945 bereits versorgungsberechtigt waren, fest, daß sie "in einem gesetzlich vorgesehenen Einzelverfahren bereits vor dem Zusammenbruch ihre Versorgungsansprüche erworben" hatten.

    Der Stichtag des 8. Mai 1935 ist für die im G 131 enthaltene Regelung der Rechtsverhältnisse derjenigen Berufssoldaten, die am 8. Mai 1945 noch im aktiven Dienst standen, vom Bundesverfassungsgericht für unbedenklich erachtet worden (BVerfGE 3, 288 [333 und 337]).

    Dieser Anspruch ist nach dem Grundsatz, den das Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 3, 288 (289 Leitsatz Nr. 9, 341) aufgestellt und begründet hat, von der Kapitulation der Wehrmacht und dem Zusammenbruch des Staates in seiner Grundlage unberührt geblieben.

    Das G 131 konnte zwar, wie das Bundesverfassungsgericht in seinen grundlegenden Entscheidungen entwickelt hat, für die Zeit vor dem 1. April 1951 die Erfüllung aller Ansprüche versagen (BVerfGE 3, 288 [341 f.]); es konnte ausnahmsweise wegen Förderung der nationalsozialistischen Willkürherrschaft und ähnlicher in der besonderen politischen Situation der Rückkehr zum freiheitlichdemokratischen Rechtsstaat begründeter Tatbestände alle Ansprüche ausschließen (vgl. § 3 Nr. 3, 3a und 4 G 131 und zu Nr. 4: BVerfGE 6, 132 [217 f.], zu Nr. 3 a: BVerfGE 12, 264 [270 ff.]) oder im Hinblick auf ungesühnte Dienstvergehen die disziplinargerichtliche Aberkennung der Rechte aus dem G 131 vorsehen (§ 9 G 131 und dazu BVerfGE 7, 129 [140 ff.]); es konnte die Ansprüche in den durch die Grundrechte und Art. 33 Abs. 5 GG gezogenen, in den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts näher umrissenen Grenzen neu gestalten (vgl. bes. §§ 7 und 31 G 131 und allgemein BVerfGE 3, 58 [134 ff.]; 3, 288 [323 ff., 342 ff.]).

    Wie das Bundesverfassungsgericht bereits früher festgestellt hat, enthält Art. 33 Abs. 5 GG nach Entstehungsgeschichte, Sinn und Zweck keine institutionelle Garantie des Berufssoldatentums (BVerfGE 3, 288 [289 Leitsatz Nr. 6]).

    In der grundlegenden Entscheidung zum G 131 schließt das Bundesverfassungsgericht dagegen die Möglichkeit einer Verletzung des Art. 14 GG hinsichtlich der von dem staatlichen Zusammenbruch unberührt gebliebenen beamtenrechtlichen Versorgungsansprüche nicht schon deshalb aus, weil es sich um öffentlichrechtliche Geldforderungen handelt: "Denn bei der Unterstellung, daß die Versorgungsansprüche grundsätzlich über den 8. Mai 1945 hinaus fortbestanden, handelt es sich insoweit nicht um öffentlich-rechtliche Forderungen mit allgemeinem Fürsorgecharakter." Hinsichtlich der fortbestehenden Versorgungsansprüche, die bei der Neuregelung durch das G 131 nach der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt werden mußten, wenn auch ihr Umfang neu geregelt werden konnte, wird ein Verstoß gegen Art. 14 GG vielmehr deshalb ausgeschlossen, weil "die vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten und Versorgungsempfänger ihre Grundlage in dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, also in einem besonderen Gewaltverhältnis, haben, das in Art. 33 Abs. 5 GG eine verfassungsrechtliche Sonderregelung gefunden hat, so daß die Eigentumsgarantie auf diese öffentlichrechtlichen vermögensrechtlichen Ansprüche überhaupt nicht anwendbar ist" (BVerfGE 3, 58 [153]; ebenso: BVerfGE 3, 288 [342 zu b] und 8, 332 [360 zu 1.]).

    Bereits in dem grundlegenden Soldatenurteil des Bundesverfassungsgerichts wird darum an mehreren Stellen die Möglichkeit einer Enteignung vorausgesetzt, wenn auch ihr Vorliegen in concreto verneint wird (BVerfGE 3, 288 [S. 324 zu 5a Abs. 1; S. 325 Abs. 3; 333 Abs. 2; S. 341 f.]).

    Daß trotzdem die Nichtgewährung von Versorgungsleistungen bis zum Inkrafttreten des G 131 (1. April 1951) keine Enteignung darstellt, hat das Bundesverfassungsgericht bereits früher dargelegt (BVerfGE 3, 288 [341 f.] unter Bezugnahme auf die grundlegende Entscheidung BVerfGE 3, 58 [154 ff.]; vgl. auch BVerfGE 3, 288 [325 ff.]).

    Die "Regelung der Versorgung der ehemaligen Wehrmachtspensionäre" durch das G 131 hat das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 26. Februar 1954 (BVerfGE 3, 288 ff.) für verfassungsmäßig erachtet, insoweit in jenem Verfahren Bedenken erhoben worden waren.

    In diesem Sinne heißt es in der Entscheidung vom 11. Juni 1958 (BVerfGE 8, 1 [21]): "Der Beschwerdeführer zu 1 gehörte der Wehrmacht an; sein Ruhegehaltsanspruch bestand daher ebenfalls über den 8. Mai 1945 hinaus fort (BVerfGE 3, 288 ff. [341]) und war in einer hergebrachten beamtenrechtlichen Grundsätzen entsprechenden Weise innerhalb der Grenzen angemessenen Unterhalts - unter Berücksichtigung des allgemeinen Lebensstandards - zu sichern (a.a.O. S. 342)." Diese nähere Ausgestaltung des Versorgungsanspruchs der Wehrmachtspensionäre durch G 131 wird vom Beschwerdeführer nicht beanstandet.

  • BVerfG, 19.02.1957 - 1 BvR 357/52

    Gestapo

    Freilich kann der Eid nicht losgelöst von dem sachlichen Gehalt des Dienstverhältnisses selbst beurteilt werden, wie es im Urteil vom 26. Februar 1954 (BVerfGE 3, 288 ff. [310]) eingehend dargelegt worden ist.
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