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   BVerfG, 26.02.2008 - 1 BvR 1624/06   

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https://dejure.org/2008,3631
BVerfG, 26.02.2008 - 1 BvR 1624/06 (https://dejure.org/2008,3631)
BVerfG, Entscheidung vom 26.02.2008 - 1 BvR 1624/06 (https://dejure.org/2008,3631)
BVerfG, Entscheidung vom 26. Februar 2008 - 1 BvR 1624/06 (https://dejure.org/2008,3631)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit eines bewusst wahrheitswidrig abgegebenen Vaterschaftsanerkenntnisses; Der die elterliche Verantwortung wahrnehmende Vater eines Kindes als der grundgesetzlich geschützte Vater; Bestimmung der Abstammung eines nichtehelichen Kindes; Anwendung des ...

  • Judicialis

    GG Art. 6 Abs. 2 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 6 Abs. 2 S. 1; BGB § 1773
    Verfassungsmäßigkeit der Bestellung eines Vormunds

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 2835
  • FamRZ 2008, 960 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 30.01.2002 - 1 BvL 23/96

    Ausschluß vom Doppelnamen

    Auszug aus BVerfG, 26.02.2008 - 1 BvR 1624/06
    6 Abs. 2 Satz 1 GG schützt die Eltern-Kind-Beziehung und sichert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder (vgl. BVerfGE 31, 194 ; 104, 373 ).

    Dieses den Eltern verfassungsrechtlich gegenüber dem Staat gewährleistete Freiheitsrecht dient in erster Linie dem Kindeswohl, das zugleich oberste Richtschnur für die Ausübung der Elternverantwortung ist (vgl. BVerfGE 61, 358 ; 75, 201 ; 104, 373 ; 107, 104 ).

  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvL 25/80

    Verfassungswidrigkeit des § 1671 Abs. 4 Satz 1 BGB

    Auszug aus BVerfG, 26.02.2008 - 1 BvR 1624/06
    Dieses den Eltern verfassungsrechtlich gegenüber dem Staat gewährleistete Freiheitsrecht dient in erster Linie dem Kindeswohl, das zugleich oberste Richtschnur für die Ausübung der Elternverantwortung ist (vgl. BVerfGE 61, 358 ; 75, 201 ; 104, 373 ; 107, 104 ).

    Voraussetzung dafür, entsprechend dem Elternrecht Verantwortung für das Kind tragen zu können, ist insofern auch die soziale und personale Verbundenheit zwischen Eltern und Kind (vgl. BVerfGE 56, 363 ; 61, 358 ; 103, 89 ).

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 26.02.2008 - 1 BvR 1624/06
    c) Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Zurückverweisung an das Ausgangsgericht im Ergebnis keinen Erfolg haben würde (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
  • OLG Stuttgart, 03.08.2000 - 16 UF 180/00

    Anfechtung der Vaterschaft nach ausländischem Recht

    Auszug aus BVerfG, 26.02.2008 - 1 BvR 1624/06
    Das Ergebnis - Wirksamkeit eines bewusst unrichtigen Vaterschaftsanerkenntnisses - würde bei Anwendung deutschen Rechts nicht anders ausfallen, verstößt also nicht gegen wesentliche Grundsätze des deutschen Rechts mit der Folge, dass auch ein Verstoß gegen den ordre public, Art. 6 EGBGB nicht gegeben ist (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 3. August 2000 - 16 UF 180/00 -, FamRZ 2001, 246 ).
  • BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvR 332/86

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auslegung des § 1632 Abs. 4 BGB

    Auszug aus BVerfG, 26.02.2008 - 1 BvR 1624/06
    Dieses den Eltern verfassungsrechtlich gegenüber dem Staat gewährleistete Freiheitsrecht dient in erster Linie dem Kindeswohl, das zugleich oberste Richtschnur für die Ausübung der Elternverantwortung ist (vgl. BVerfGE 61, 358 ; 75, 201 ; 104, 373 ; 107, 104 ).
  • BVerfG, 06.02.2001 - 1 BvR 12/92

    Unterhaltsverzichtsvertrag

    Auszug aus BVerfG, 26.02.2008 - 1 BvR 1624/06
    Voraussetzung dafür, entsprechend dem Elternrecht Verantwortung für das Kind tragen zu können, ist insofern auch die soziale und personale Verbundenheit zwischen Eltern und Kind (vgl. BVerfGE 56, 363 ; 61, 358 ; 103, 89 ).
  • BVerfG, 12.10.1988 - 1 BvR 818/88

    Sorgerechtsprozeß

    Auszug aus BVerfG, 26.02.2008 - 1 BvR 1624/06
    Ebenso ist es grundsätzlich den Fachgerichten überlassen, welchen verfahrensrechtlichen Weg sie wählen, um zu den für ihre Entscheidung notwendigen Erkenntnissen zu gelangen (vgl. BVerfGE 79, 51 ).
  • BVerfG, 07.03.1995 - 1 BvR 790/91

    Adoption II

    Auszug aus BVerfG, 26.02.2008 - 1 BvR 1624/06
    Die Abstammung wie die sozial-familiäre Verantwortungsgemeinschaft machen gleichermaßen den Gehalt von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG aus (vgl. BVerfGE 92, 158 ).
  • BVerfG, 16.01.2003 - 2 BvR 716/01

    Anwesenheit im JGG-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 26.02.2008 - 1 BvR 1624/06
    Dieses den Eltern verfassungsrechtlich gegenüber dem Staat gewährleistete Freiheitsrecht dient in erster Linie dem Kindeswohl, das zugleich oberste Richtschnur für die Ausübung der Elternverantwortung ist (vgl. BVerfGE 61, 358 ; 75, 201 ; 104, 373 ; 107, 104 ).
  • BVerfG, 15.06.1971 - 1 BvR 192/70

    Sorgerechtsregelung

    Auszug aus BVerfG, 26.02.2008 - 1 BvR 1624/06
    6 Abs. 2 Satz 1 GG schützt die Eltern-Kind-Beziehung und sichert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder (vgl. BVerfGE 31, 194 ; 104, 373 ).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

  • BVerfG, 24.03.1981 - 1 BvR 1516/78

    Verfassungsmäßigkeit von § 1705 S. 1 und § 1711 Abs. 1 S. 1 BGB

  • BVerfG, 27.11.1990 - 1 BvR 402/87

    Josephine Mutzenbacher

  • BVerfG, 29.07.1968 - 1 BvL 20/63

    Adoption I

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.09.2014 - 19 A 877/13

    Diskriminierung durch das gesetzliche Erfordernis der Zustimmung eines

    vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2008 - 1 BvR 1624/06 -, NJW 2008, 2835, juris, Rdn. 22.
  • OVG Niedersachsen, 12.02.2009 - 2 LA 134/08

    Duldung oder Streichen der Wohnsitzauflage trotz fehlender Mitwirkung wegen GG

    Dieses den Eltern verfassungsrechtlich gegenüber dem Staat gewährleistete Freiheitsrecht dient in erster Linie dem Kindeswohl, das zugleich oberste Richtschnur für die Ausübung der Elternverantwortung ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2008, - 1 BvR 1624/06 -, NJW 2008, 2835-2836).
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