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   BVerfG, 26.02.2016 - 1 BvR 2836/14   

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BVerfG, 26.02.2016 - 1 BvR 2836/14 (https://dejure.org/2016,4847)
BVerfG, Entscheidung vom 26.02.2016 - 1 BvR 2836/14 (https://dejure.org/2016,4847)
BVerfG, Entscheidung vom 26. Februar 2016 - 1 BvR 2836/14 (https://dejure.org/2016,4847)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 106 Abs 6 GG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 8 Nr 1 Buchst e GewStG vom 14.08.2007, § 9 Nr 1 S 1 GewStG
    Nichtannahmebeschluss: Anforderungen des Subsidiaritätsgrundsatzes an Umfang und Inhalt verfassungsrechtlichen Vorbringens im fachgerichtlichen Verfahren - hier: Zur Vereinbarkeit der Gewerbebesteuerung unter Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen gem § 8 Nr 1 Buchst e ...

  • IWW

    § 8 Nr. 1 Buchstabe e Gewerbesteuergesetz (GewStG), Art. ... 3 Abs. 1 GG, § 6 GewStG, § 7 Satz 1 GewStG, § 14 GewStG, §§ 8, 9 GewStG, § 4 Abs. 4 EStG, § 8 KStG, § 8 Nr. 1 Buchstabe e GewStG, § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG, Art. 3 Nr. 1 des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 (UntStRefG 2008), Art. 5 Nr. 02 des Jahressteuergesetzes 2008 (JStG 2008), § 8 Nr. 1 Buchstaben a und e GewStG, § 9 Nr. 1 GewStG, § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, § 93a Abs. 2 BVerfGG, § 90 Abs. 2 BVerfGG, § 9 Nr. 1 Satz 1 oder 2 GewStG, § 9 Nr. 1 Satz 1 und 2 GewStG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

  • Wolters Kluwer

    Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens; Einkommen- und körperschaftsteuerliche Gewinnermittlung als Ausgangspunkt der Bestimmung des Gewerbeertrags; Bestimmung der objektivierten ...

  • Betriebs-Berater

    Verfassungsmäßigkeit der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung fremder unbeweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Anforderungen des Subsidiaritätsgrundsatzes an Umfang und Inhalt verfassungsrechtlichen Vorbringens im fachgerichtlichen Verfahren - hier: Zur Vereinbarkeit der Gewerbebesteuerung unter Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen gem § 8 Nr 1 Buchst e ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens; Einkommen- und körperschaftsteuerliche Gewinnermittlung als Ausgangspunkt der Bestimmung des Gewerbeertrags; Bestimmung der objektivierten ...

  • rechtsportal.de

    Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens; Einkommen- und körperschaftsteuerliche Gewinnermittlung als Ausgangspunkt der Bestimmung des Gewerbeertrags; Bestimmung der objektivierten ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Verfassungsbeschwerde zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen nicht angenommen

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    GewStG § 8 Nr 1 Buchst e, GG Art 3, GG Art 12 Abs 1, GG Art 14 Abs 1
    Gewerbesteuer, Hinzurechnung, Pachtzinsen, Mietzinsen, Grundstück

  • juris (Verfahrensmitteilung)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2016, 1186
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 09.11.2004 - 1 BvR 684/98

    Ausschluss der Eltern nichtehelicher Kinder von einer Hinterbliebenenversorgung

    Auszug aus BVerfG, 26.02.2016 - 1 BvR 2836/14
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat ein Beschwerdeführer alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 107, 395 ; 112, 50 ; 129, 78 ; stRspr).

    Das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs nach § 90 Abs. 2 BVerfGG und der daran anknüpfende Grundsatz der Subsidiarität fordern zwar nicht, dass ein Beschwerdeführer das fachgerichtliche Verfahren bereits als "Verfassungsprozess" führt, also von Beginn des fachgerichtlichen Verfahrens an verfassungsrechtliche Erwägungen und Bedenken geltend macht (vgl. BVerfGE 112, 50 ).

    Das ist insbesondere der Fall, wenn der Ausgang des Verfahrens von der Verfassungswidrigkeit einer Vorschrift abhängt oder eine bestimmte Normauslegung angestrebt wird, die ohne verfassungsrechtliche Erwägungen nicht begründbar ist (vgl. BVerfGE 112, 50 ).

    Der Beschwerdeführer muss deshalb insbesondere alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 112, 50 ).

  • BVerfG, 17.12.2007 - 2 BvR 1987/07

    Gemeinschaftsunterbringung von Strafgefangenen - § 201 StVollzG als

    Auszug aus BVerfG, 26.02.2016 - 1 BvR 2836/14
    Hierzu wäre sie aber nach dem allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde verpflichtet gewesen (vgl. BVerfGK 7, 258 ; 13, 67 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 8. April 2010 - 1 BvR 1473/09 -, AG 2010, S. 544; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. August 2014 - 2 BvR 969/14 -, NJW 2014, S. 3085 Rn. 34), da sich der behauptete Verfassungsverstoß durch § 8 Nr. 1 Buchstabe e GewStG aus einem Vergleich mit der nach § 9 Nr. 1 Satz 1 und 2 GewStG für Eigentümer bestehenden Rechtslage ergeben soll und insoweit das Verfassungsrecht auch für die Fachgerichte Prüfungsmaßstab gewesen wäre.
  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

    Auszug aus BVerfG, 26.02.2016 - 1 BvR 2836/14
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat ein Beschwerdeführer alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 107, 395 ; 112, 50 ; 129, 78 ; stRspr).
  • BVerfG, 19.07.2011 - 1 BvR 1916/09

    Anwendungserweiterung

    Auszug aus BVerfG, 26.02.2016 - 1 BvR 2836/14
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat ein Beschwerdeführer alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 107, 395 ; 112, 50 ; 129, 78 ; stRspr).
  • BVerfG, 08.04.2010 - 1 BvR 1473/09

    Eigentumsschutz eines Minderheitsaktionärs mit Sperrminorität

    Auszug aus BVerfG, 26.02.2016 - 1 BvR 2836/14
    Hierzu wäre sie aber nach dem allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde verpflichtet gewesen (vgl. BVerfGK 7, 258 ; 13, 67 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 8. April 2010 - 1 BvR 1473/09 -, AG 2010, S. 544; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. August 2014 - 2 BvR 969/14 -, NJW 2014, S. 3085 Rn. 34), da sich der behauptete Verfassungsverstoß durch § 8 Nr. 1 Buchstabe e GewStG aus einem Vergleich mit der nach § 9 Nr. 1 Satz 1 und 2 GewStG für Eigentümer bestehenden Rechtslage ergeben soll und insoweit das Verfassungsrecht auch für die Fachgerichte Prüfungsmaßstab gewesen wäre.
  • BVerfG, 15.08.2014 - 2 BvR 969/14

    Verfassungsbeschwerde und Eilrechtsschutzantrag des ehemaligen

    Auszug aus BVerfG, 26.02.2016 - 1 BvR 2836/14
    Hierzu wäre sie aber nach dem allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde verpflichtet gewesen (vgl. BVerfGK 7, 258 ; 13, 67 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 8. April 2010 - 1 BvR 1473/09 -, AG 2010, S. 544; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. August 2014 - 2 BvR 969/14 -, NJW 2014, S. 3085 Rn. 34), da sich der behauptete Verfassungsverstoß durch § 8 Nr. 1 Buchstabe e GewStG aus einem Vergleich mit der nach § 9 Nr. 1 Satz 1 und 2 GewStG für Eigentümer bestehenden Rechtslage ergeben soll und insoweit das Verfassungsrecht auch für die Fachgerichte Prüfungsmaßstab gewesen wäre.
  • FG Münster, 22.08.2012 - 10 K 4664/10

    § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG 2008 verfassungsgemäß

    Auszug aus BVerfG, 26.02.2016 - 1 BvR 2836/14
    Das Finanzgericht wies ihre Klage ab (veröffentlicht in DStRE 2013, S. 1244).
  • BVerfG, 08.06.2011 - 1 BvR 759/08

    Schulaufsichtliche Leistungsüberprüfung in der vierten Jahrgangsstufe einer als

    Auszug aus BVerfG, 26.02.2016 - 1 BvR 2836/14
    Dem Beschwerdeführer obliegt danach bereits im fachgerichtlichen Verfahren, seine Angriffe gegen den beanstandeten Hoheitsakt so deutlich vorzutragen, dass ihre Prüfung in diesem Verfahren gewährleistet ist, unabhängig davon, ob dieses der Parteimaxime oder dem Amtsermittlungsgrundsatz unterliegt (vgl. BVerfGE 79, 174 ; BVerfGK 18, 469 ).
  • BVerfG, 30.11.1988 - 1 BvR 1301/84

    Straßenverkehrslärm

    Auszug aus BVerfG, 26.02.2016 - 1 BvR 2836/14
    Dem Beschwerdeführer obliegt danach bereits im fachgerichtlichen Verfahren, seine Angriffe gegen den beanstandeten Hoheitsakt so deutlich vorzutragen, dass ihre Prüfung in diesem Verfahren gewährleistet ist, unabhängig davon, ob dieses der Parteimaxime oder dem Amtsermittlungsgrundsatz unterliegt (vgl. BVerfGE 79, 174 ; BVerfGK 18, 469 ).
  • BFH, 04.06.2014 - I R 70/12

    Verfassungsmäßigkeit der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Miet- und

    Auszug aus BVerfG, 26.02.2016 - 1 BvR 2836/14
    Der Bundesfinanzhof wies ihre Revision zurück (veröffentlicht in BFHE 246, 67).
  • BVerfG, 02.02.2006 - 2 BvR 1195/05

    Subsidiarität einer Verfassungsbeschwerde (Erfordernis verfassungsrechtlichen

  • BFH, 25.10.2016 - I R 57/15

    Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Mietzinsen (Entgelt für die Überlassung

    Dies hat der Senat im Zusammenhang mit der "Durchleitung" von Immobilien bereits entschieden (Senatsurteil in BFHE 246, 67, BStBl II 2015, 289); die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde blieb erfolglos (s. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26. Februar 2016  1 BvR 2836/14, DE:BVerfG:2016:rk20160226.1bvr283614, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2016, 491).
  • BVerfG, 10.03.2017 - 1 BvR 201/14

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend das Recht auf Teilnahme an

    Der Grundsatz der Subsidiarität fordert zwar nicht, dass Beschwerdeführende das fachgerichtliche Verfahren bereits als "Verfassungsprozess" führen, also von Beginn des fachgerichtlichen Verfahrens an verfassungsrechtliche Erwägungen und Bedenken geltend macht (vgl. BVerfGE 112, 50 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 26. Februar 2016 - 1 BvR 2836/14 -, juris, Rn. 8).

    Das ist insbesondere der Fall, wenn der Ausgang des Verfahrens von der Verfassungswidrigkeit einer Vorschrift abhängt oder eine bestimmte Normauslegung angestrebt wird, die ohne verfassungsrechtliche Erwägungen nicht begründbar ist (vgl. BVerfGE 112, 50 ; 129, 78 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 26. Februar 2016 - 1 BvR 2836/14 -, juris, Rn. 8).

  • FG München, 08.06.2015 - 7 K 3250/12

    Gewerbesteuerliche Hinzurechnung

    Eine Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Vorlage des Finanzgerichts Hamburg (Beschluss vom 29. Februar 2012 1 K 138/10, EFG 2012, 452) oder die anhängige Verfassungsbeschwerde gegen das BFH-Urteil vom 4. Juni 2014 (1 BvR 2836/14) gemäß § 74 FGO ist nicht geboten.
  • BFH, 18.08.2015 - I R 43/14

    Höhe und Verfassungsmäßigkeit der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von am Umsatz

    Der Senat sieht überdies keine Notwendigkeit, das Revisionsverfahren im Hinblick auf die gegen sein Urteil in BFHE 246, 67, BStBl II 2015, 289 gerichtete Verfassungsbeschwerde auszusetzen (Az. beim BVerfG 1 BvR 2836/14).
  • BGH, 28.11.2019 - I ZR 35/19

    Rechtsstreit um Honorar für Fotoaufnahmen für zwei Kochbücher; Anpassung eines

    Eine Partei muss deshalb ihre Angriffe gegen das gerichtliche Vorgehen im Berufungsverfahren bereits so vortragen, dass ihre Prüfung in diesem Verfahren unabhängig davon gewährleistet ist, ob das Verfahren der Parteimaxime oder dem Amtsermittlungsgrundsatz unterliegt (vgl. [zu finanzund verwaltungsgerichtlichen Verfahren] BVerfGE 79, 174, 189 [juris Rn. 52]; BVerfG, BB 2016, 1186 Rn. 8).
  • LSG Hessen, 15.08.2019 - L 4 SO 120/19

    Sozialhilfe

    Etwas anderes gilt aber in Fällen wie hier, in denen ein Begehren nur dann Aussicht auf Erfolg haben kann, wenn verfassungsrechtliche Erwägungen und ein sie stützender Tatsachenvortrag in das fachgerichtliche Verfahren eingeführt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2016 - 1 BvR 2836/14 -, juris; BVerfGE 112, 50 ).
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