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   BVerfG, 26.02.2018 - 2 BvR 107/18   

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https://dejure.org/2018,4549
BVerfG, 26.02.2018 - 2 BvR 107/18 (https://dejure.org/2018,4549)
BVerfG, Entscheidung vom 26.02.2018 - 2 BvR 107/18 (https://dejure.org/2018,4549)
BVerfG, Entscheidung vom 26. Februar 2018 - 2 BvR 107/18 (https://dejure.org/2018,4549)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 25 GG; Art. 79 Abs. 3 GG; Art. 6 Abs. 1 EMRK; Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK
    Auslieferung an die Schweiz zum Zwecke der Strafvollstreckung (Wahrung des unabdingbaren Maßes an Grundrechtsschutz und des völkerrechtlichen Mindeststandards; Eingliederung der Bundesrepublik in die Staatengemeinschaft; kein völliger Gleichlauf der grundrechtlichen ...

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Mangelnde Substantiierung einer Verfassungsbeschwerde gegen eine Auslieferung in die Schweiz zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 25 GG, Art 79 Abs 3 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG
    Nichtannahmebeschluss: Fehlende Möglichkeit der Konfrontation einer Belastungszeugin im gerichtlichen Verfahren begründet für sich genommen noch keine Verletzung von Art 6 MRK, mithin auch kein Auslieferungshindernis - hier: Auslieferung eines italienischen ...

  • Wolters Kluwer

    Beurteilung der Zulässigkeit einer Auslieferung eines italienischen Staatsangehörigen in die Schweiz zur Vollstreckung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe; Mindestanforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Fehlende Möglichkeit der Konfrontation einer Belastungszeugin im gerichtlichen Verfahren begründet für sich genommen noch keine Verletzung von Art 6 MRK, mithin auch kein Auslieferungshindernis - hier: Auslieferung eines italienischen ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Beurteilung der Zulässigkeit einer Auslieferung eines italienischen Staatsangehörigen in die Schweiz zur Vollstreckung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe; Mindestanforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Fehlende Möglichkeit der Konfrontation einer Belastungszeugin im gerichtlichen Verfahren begründet für sich genommen noch keine Verletzung von Art 6 MRK, mithin auch kein Auslieferungshindernis - hier: Auslieferung eines italienischen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Auslieferung zur Strafvollstreckung an die Schweiz

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die im Strafprozess nicht vernommene Hauptbelastungszeugin

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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (28)

  • BVerfG, 31.03.1987 - 2 BvM 2/86

    Völkerrecht

    Auszug aus BVerfG, 26.02.2018 - 2 BvR 107/18
    Es gebietet damit, insbesondere im Rechtshilfeverkehr Strukturen und Inhalte fremder Rechtsordnungen und -anschauungen grundsätzlich zu achten (vgl. BVerfGE 75, 1 ; 108, 129 ; 113, 154 ), auch wenn sie im Einzelnen nicht mit den deutschen innerstaatlichen Auffassungen übereinstimmen.

    Ferner sind die deutschen Gerichte bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Auslieferung - insbesondere im Auslieferungsverkehr mit Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind - verfassungsrechtlich verpflichtet, zu prüfen, ob die Auslieferung und die ihr zugrundeliegenden Akte den nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard wahren (vgl. BVerfGE 59, 280 ; 63, 332 ; 75, 1 ; 108, 129 ; 113, 154 ).

    Sie sind auch verpflichtet, alles zu unterlassen, was einer unter Verstoß gegen allgemeine Regeln des Völkerrechts vorgenommenen Handlung nichtdeutscher Hoheitsträger im Geltungsbereich des Grundgesetzes Wirksamkeit verschafft, und sind gehindert, an einer gegen die allgemeinen Regeln des Völkerrechts verstoßenden Handlung nichtdeutscher Hoheitsträger bestimmend mitzuwirken (vgl. BVerfGE 75, 1 ).

  • BVerfG, 24.06.2003 - 2 BvR 685/03

    Auslieferung nach Indien

    Auszug aus BVerfG, 26.02.2018 - 2 BvR 107/18
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unterliegen die deutschen Gerichte bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Auslieferung der verfassungsrechtlichen Pflicht, zu prüfen, ob die erbetene Auslieferung die gemäß Art. 79 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätze beziehungsweise das unabdingbare Maß an Grundrechtsschutz verletzt (vgl. BVerfGE 59, 280 ; 63, 332 ; 108, 129 ; 140, 317 ).

    Es gebietet damit, insbesondere im Rechtshilfeverkehr Strukturen und Inhalte fremder Rechtsordnungen und -anschauungen grundsätzlich zu achten (vgl. BVerfGE 75, 1 ; 108, 129 ; 113, 154 ), auch wenn sie im Einzelnen nicht mit den deutschen innerstaatlichen Auffassungen übereinstimmen.

    Ferner sind die deutschen Gerichte bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Auslieferung - insbesondere im Auslieferungsverkehr mit Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind - verfassungsrechtlich verpflichtet, zu prüfen, ob die Auslieferung und die ihr zugrundeliegenden Akte den nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard wahren (vgl. BVerfGE 59, 280 ; 63, 332 ; 75, 1 ; 108, 129 ; 113, 154 ).

  • EGMR, 17.01.2012 - 8139/09

    Othman (Abu Qatada) ./. Vereinigtes Königreich

    Auszug aus BVerfG, 26.02.2018 - 2 BvR 107/18
    Diese Fälle gehen über die reine Verletzung von Art. 6 EMRK hinaus und betreffen Konventionsverstöße, die so grundlegend sind, dass sie einer Zerstörung des Wesensgehalts des durch Art. 6 EMRK garantierten Rechts gleichkommen (vgl. EGMR, Othman v. Vereinigtes Königreich, Urteil vom 17. Januar 2012, Nr. 8139/09, § 260).

    Der EGMR hat solche Verletzungen etwa bei Strafverfahren angenommen, die ohne Einverständnis des Betroffenen gänzlich in dessen Abwesenheit geführt wurden (EGMR (GK), Sejdovic v. Italien, Urteil vom 1. März 2006, Nr. 56581/00, § 84), in denen der Betroffene in einem lediglich summarischen Verfahren, in seiner Abwesenheit und unter grundlegender Verkennung der Rechte der Verteidigung zum Tode verurteilt wurde (EGMR, Bader und Kanbor v. Schweden, Urteil vom 8. November 2005, Nr. 13284/04, § 47), in denen der Betroffene einem Strafverfahren in einem fremden Land ausgesetzt war und der Zugang zu einem Rechtsanwalt absichtlich und systematisch verweigert wurde (EGMR, Al-Moayad v. Deutschland, Entscheidung vom 20. Februar 2007, Nr. 35865/03, § 101) oder in denen durch Folter erlangte Zeugenaussagen verwertet wurden (EGMR, Othman v. Vereinigtes Königreich, Urteil vom 17. Januar 2012, Nr. 8139/09, § 267).

  • EGMR, 15.12.2015 - 9154/10

    Recht auf Konfrontation und Befragung von Zeugen (Al-Khawaja-Test; Recht auf ein

    Auszug aus BVerfG, 26.02.2018 - 2 BvR 107/18
    Eine Verletzung des Konfrontationsrechts kann nach der Rechtsprechung des EGMR zu einem Verstoß gegen Art. 6 EMRK führen (dazu EGMR (GK), Al-Khawaja und Tahery v. Vereinigtes Königreich, Urteil vom 15. Dezember 2011, Nrn. 26766/05 und 22228/06, §§ 119 ff.; sowie EGMR (GK), Schatschaschwili v. Deutschland, Urteil vom 15. Dezember 2015, Nr. 9154/10, § 107).

    In diese ist etwa auch einzubeziehen, warum die Zeugin nicht gehört wurde und ob im Ermittlungsverfahren die Möglichkeit zur Konfrontation der Zeugin bestand (zu letzterem Gesichtspunkt EGMR, Lucà v. Italien, Urteil vom 27. Februar 2001, Nr. 33354/96, § 40 sowie EGMR (GK), Schatschaschwili v. Deutschland, Urteil vom 15. Dezember 2015, Nr. 9154/10, § 106 unter Verweis auf EGMR (GK), Al-Khawaja und Tahery v. Vereinigtes Königreich, Urteil vom 15. Dezember 2011, Nrn. 26766/05 und 22228/06, §§ 128 und 147).

  • EGMR, 15.12.2011 - 26766/05

    Recht auf Konfrontation und Befragung von Zeugen (Recht auf ein faires Verfahren:

    Auszug aus BVerfG, 26.02.2018 - 2 BvR 107/18
    Eine Verletzung des Konfrontationsrechts kann nach der Rechtsprechung des EGMR zu einem Verstoß gegen Art. 6 EMRK führen (dazu EGMR (GK), Al-Khawaja und Tahery v. Vereinigtes Königreich, Urteil vom 15. Dezember 2011, Nrn. 26766/05 und 22228/06, §§ 119 ff.; sowie EGMR (GK), Schatschaschwili v. Deutschland, Urteil vom 15. Dezember 2015, Nr. 9154/10, § 107).

    In diese ist etwa auch einzubeziehen, warum die Zeugin nicht gehört wurde und ob im Ermittlungsverfahren die Möglichkeit zur Konfrontation der Zeugin bestand (zu letzterem Gesichtspunkt EGMR, Lucà v. Italien, Urteil vom 27. Februar 2001, Nr. 33354/96, § 40 sowie EGMR (GK), Schatschaschwili v. Deutschland, Urteil vom 15. Dezember 2015, Nr. 9154/10, § 106 unter Verweis auf EGMR (GK), Al-Khawaja und Tahery v. Vereinigtes Königreich, Urteil vom 15. Dezember 2011, Nrn. 26766/05 und 22228/06, §§ 128 und 147).

  • BVerfG, 09.03.1983 - 2 BvR 315/83

    Einstweilige Anordnung gegen die Auslieferung nach Verurteilung im

    Auszug aus BVerfG, 26.02.2018 - 2 BvR 107/18
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unterliegen die deutschen Gerichte bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Auslieferung der verfassungsrechtlichen Pflicht, zu prüfen, ob die erbetene Auslieferung die gemäß Art. 79 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätze beziehungsweise das unabdingbare Maß an Grundrechtsschutz verletzt (vgl. BVerfGE 59, 280 ; 63, 332 ; 108, 129 ; 140, 317 ).

    Ferner sind die deutschen Gerichte bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Auslieferung - insbesondere im Auslieferungsverkehr mit Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind - verfassungsrechtlich verpflichtet, zu prüfen, ob die Auslieferung und die ihr zugrundeliegenden Akte den nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard wahren (vgl. BVerfGE 59, 280 ; 63, 332 ; 75, 1 ; 108, 129 ; 113, 154 ).

  • BVerfG, 26.01.1982 - 2 BvR 856/81

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auslieferung

    Auszug aus BVerfG, 26.02.2018 - 2 BvR 107/18
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unterliegen die deutschen Gerichte bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Auslieferung der verfassungsrechtlichen Pflicht, zu prüfen, ob die erbetene Auslieferung die gemäß Art. 79 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätze beziehungsweise das unabdingbare Maß an Grundrechtsschutz verletzt (vgl. BVerfGE 59, 280 ; 63, 332 ; 108, 129 ; 140, 317 ).

    Ferner sind die deutschen Gerichte bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Auslieferung - insbesondere im Auslieferungsverkehr mit Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind - verfassungsrechtlich verpflichtet, zu prüfen, ob die Auslieferung und die ihr zugrundeliegenden Akte den nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard wahren (vgl. BVerfGE 59, 280 ; 63, 332 ; 75, 1 ; 108, 129 ; 113, 154 ).

  • BVerfG, 06.07.2005 - 2 BvR 2259/04

    Auslieferung IV

    Auszug aus BVerfG, 26.02.2018 - 2 BvR 107/18
    Es gebietet damit, insbesondere im Rechtshilfeverkehr Strukturen und Inhalte fremder Rechtsordnungen und -anschauungen grundsätzlich zu achten (vgl. BVerfGE 75, 1 ; 108, 129 ; 113, 154 ), auch wenn sie im Einzelnen nicht mit den deutschen innerstaatlichen Auffassungen übereinstimmen.

    Ferner sind die deutschen Gerichte bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Auslieferung - insbesondere im Auslieferungsverkehr mit Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind - verfassungsrechtlich verpflichtet, zu prüfen, ob die Auslieferung und die ihr zugrundeliegenden Akte den nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard wahren (vgl. BVerfGE 59, 280 ; 63, 332 ; 75, 1 ; 108, 129 ; 113, 154 ).

  • BVerfG, 08.10.2009 - 2 BvR 547/08

    Faires Verfahren; Recht auf unmittelbare und konfrontative Befragung von

    Auszug aus BVerfG, 26.02.2018 - 2 BvR 107/18
    In der Regel setze das auch voraus, dass die Zeugenaussage durch andere gewichtige Gesichtspunkte bestätigt werde (unter Verweis auf BVerfG, NJW 2010, S. 925 ).
  • EGMR, 01.03.2006 - 56581/00

    SEJDOVIC c. ITALIE

    Auszug aus BVerfG, 26.02.2018 - 2 BvR 107/18
    Der EGMR hat solche Verletzungen etwa bei Strafverfahren angenommen, die ohne Einverständnis des Betroffenen gänzlich in dessen Abwesenheit geführt wurden (EGMR (GK), Sejdovic v. Italien, Urteil vom 1. März 2006, Nr. 56581/00, § 84), in denen der Betroffene in einem lediglich summarischen Verfahren, in seiner Abwesenheit und unter grundlegender Verkennung der Rechte der Verteidigung zum Tode verurteilt wurde (EGMR, Bader und Kanbor v. Schweden, Urteil vom 8. November 2005, Nr. 13284/04, § 47), in denen der Betroffene einem Strafverfahren in einem fremden Land ausgesetzt war und der Zugang zu einem Rechtsanwalt absichtlich und systematisch verweigert wurde (EGMR, Al-Moayad v. Deutschland, Entscheidung vom 20. Februar 2007, Nr. 35865/03, § 101) oder in denen durch Folter erlangte Zeugenaussagen verwertet wurden (EGMR, Othman v. Vereinigtes Königreich, Urteil vom 17. Januar 2012, Nr. 8139/09, § 267).
  • EGMR, 08.11.2005 - 13284/04

    BADER AND KANBOR v. SWEDEN

  • EGMR, 07.07.1989 - 14038/88

    Jens Söring

  • EGMR, 20.02.2007 - 35865/03

    Mohammed Ali Hassan Al-Moayad

  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvR 2735/14

    Gewährleistung einzelfallbezogenen Grundrechtsschutzes im Rahmen der

  • EGMR, 07.07.2009 - 30542/04

    D. v. FINLAND

  • EGMR, 27.01.2009 - 23220/04

    A.L. v. FINLAND

  • BVerfG, 15.06.1988 - 1 BvR 1301/86

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung eines Unterlassungsanspruchs gegen die

  • EGMR, 27.02.2001 - 33354/96

    Recht auf Konfrontation und Befragung von Mitangeklagten als Zeugen im Sinne der

  • BVerfG, 24.09.2007 - 2 BvR 1673/03

    Verminderungen der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen zur Bildung einer

  • BVerfG, 02.05.2007 - 2 BvR 411/07

    Faires Verfahren (Konfrontationsrecht; Fragerecht; Berücksichtigung der EMRK);

  • BVerfG, 29.03.2007 - 2 BvR 1880/06

    Verfassungsmäßigkeit einer Zeugenvernehmung unter optischer und akustischer

  • BVerfG, 05.07.2006 - 2 BvR 1317/05

    Anspruch auf faires Verfahren (Gesamtbetrachtung); Konfrontationsrecht (fehlende

  • BVerfG, 02.03.2006 - 2 BvR 2099/04

    Kommunikationsverbindungsdaten

  • BVerfG, 29.09.1998 - 2 BvR 1790/94

    Finanzielle Unterstützung für kommunale Wählervereinigungen, hier: Erfolglose

  • BVerfG, 07.10.2003 - 1 BvR 1712/01

    Exklusivlizenz

  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    EGMR-Entscheidungen

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

  • BVerfG, 09.07.1997 - 2 BvR 1371/96

    Annahmevoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde - "besonders schwerer

  • OLG Hamburg, 29.01.2021 - 1 Ws 2/21

    Vorliegen eines Verwertungsverbots bei grenzüberschreitenden Sachverhalten

    Dass Leitideen der Verfassung Vorrang gegenüber der Souveränität haben, zeigt Art. 79 Abs. 3 GG (in Bezug auf die Volkssouveränität; vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2018 - 2 BvR 107/18 -, juris, Rn. 23; vgl. auch Pieroth: in Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 16. Aufl. 2020, Art. 79 Rn. 5).

    Die Grenze der Anerkennung abweichender ausländischer Rechtsvorstellungen ist deswegen dort zu ziehen, wo die betreffende ausländische Entscheidung, gemessen an deutschem Recht, nicht nur deutsches Verfassungsrecht, sondern die gemäß Art. 79 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätze beziehungsweise das unabdingbare Maß an Grundrechtsschutz verletzen würde (Senat, Beschluss vom 31.05.2019 - Ausl 33/18 - vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2018, a.a.O.,; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 19. November 2015 - 2 BvR 2088/15 -, NVwZ-RR 2016, 201, juris, Rn. 26: "zurückgenommener verfassungsrechtlicher Standard").

    Dies entspricht dem Schutz eines rechtsstaatlichen, von der Achtung der Würde des Menschen bestimmten Kernbereichs (BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2018 - 2 BvR 107/18 -, juris, Rn. 23).

  • BVerfG, 04.12.2019 - 2 BvR 1258/19

    Auslieferung an die Vereinigten Staaten von Amerika zum Zwecke der

    Dies folgt auch aus der Bindung der Gerichte an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG), die die Berücksichtigung der Gewährleistungen der EMRK und der Entscheidungen des EGMR im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung erfordert (vgl. BVerfGE 111, 307 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Februar 2018 - 2 BvR 107/18 -, Rn. 26; Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Mai 2007 - 2 BvR 411/07 -, Rn. 6, und vom 5. Juli 2006 - 2 BvR 1317/05 -, Rn. 12).
  • BVerfG, 18.12.2023 - 2 BvR 1368/23

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines türkischen Staatsangehörigen gegen seine

    Sind für die Beurteilung eines Sachverhalts Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte einschlägig, so sind die von diesem in seiner Abwägung berücksichtigten Aspekte auch in die verfassungsrechtliche Würdigung einzubeziehen und es hat eine Auseinandersetzung mit den vom Gerichtshof gefundenen Abwägungsergebnissen stattzufinden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Juli 2006 - 2 BvR 1317/05 -, Rn. 12, und vom 2. Mai 2007 - 2 BvR 411/07 -, juris, Rn. 6, sowie Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Februar 2018 - 2 BvR 107/18 -, Rn. 26; vgl. auch BVerfGE 111, 307 ).
  • BVerfG, 04.12.2019 - 2 BvR 1832/19

    Auslieferung in die Türkei zum Zwecke der Strafverfolgung (Recht auf effektiven

    Zwar erkennt das Oberlandesgericht zutreffend, dass insoweit nur erhebliche Defizite zu einem Auslieferungshindernis führen (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Februar 2018 - 2 BvR 107/18 -, Rn. 26 ff. m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 21.07.2021 - 2 Ws 96/21

    EncroChat: Daten aus verschlüsselten Geräten sind zulässige Beweismittel

    Dies entspricht dem Schutz eines rechtsstaatlichen, von der Achtung der Würde des Menschen bestimmten Kernbereichs (BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2018 - 2 BvR 107/18 -, juris, Rn. 23).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.09.2020 - 10 S 48.20

    Auslieferung eines Deutschen durch Slowenien an die USA; einstweilige Anordnung;

    In Auslieferungsverfahren erwächst aus einer drohenden Verletzung der in Art. 6 EMRK geschützten Rechte im ersuchenden Staat ein Auslieferungshindernis nur in Ausnahmefällen, nämlich in Fällen einer offenkundigen Verweigerung eines fairen Verfahrens ("a flagrant denial of a fair trial", BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2018 - 2 BvR 107/18 -, juris Rn. 31 - 33 m.w.N.).
  • OLG Karlsruhe, 04.10.2021 - Ausl 301 AR 86/21

    Bewilligung der Auslieferung unter Berücksichtigung mitgliedsstaatlicher

    Diese Rechtsprechung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach Verstöße gegen Art. 6 EMRK nur ausnahmsweise von Verfassungs wegen ein Auslieferungshindernis begründen, namentlich wenn diese einer Zerstörung des Wesensgehalts des durch Art. 6 EMRK garantierten Rechts gleichkommen (BVerfG, Beschluss vom 26.02.2018, 2 BvR 107/18; BVerfG, Beschluss vom 04.12.2019, 2 BvR 1832/19, jeweils mwN).
  • OLG München, 09.04.2021 - 1 AR 285/20

    Vorabentscheidungsvorlage an den Europäischen Gerichtshof in einer

    Die Auslieferung des Verfolgten und die ihr zugrundeliegenden Akte würden den nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard wahren sowie die unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätze beziehungsweise das unabdingbare Maß an Grundrechtsschutz nicht verletzen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2018 - 2 BvR 107/18, juris; Einstweilige Anordnung vom 26. Januar 1982 - 2 BvR 856/81).
  • OLG Celle, 23.06.2021 - 2 AR (Ausl) 12/21

    Zulässige Auslieferung nach Polen mit Fortdauer der Auslieferungshaft;

    Diese Rechtsprechung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach Verstöße gegen Art. 6 EMRK nur ausnahmsweise von Verfassungs wegen ein Auslieferungshindernis begründen, namentlich wenn diese einer Zerstörung des Wesensgehalts des durch Art. 6 EMRK garantierten Rechts gleichkommen (BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2018, 2 BvR 107/18; BVerfG, Beschluss vom 04. Dezember 2019, 2 BvR 1832/19).
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