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   BVerfG, 26.03.2017 - 1 BvQ 15/17   

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https://dejure.org/2017,9454
BVerfG, 26.03.2017 - 1 BvQ 15/17 (https://dejure.org/2017,9454)
BVerfG, Entscheidung vom 26.03.2017 - 1 BvQ 15/17 (https://dejure.org/2017,9454)
BVerfG, Entscheidung vom 26. März 2017 - 1 BvQ 15/17 (https://dejure.org/2017,9454)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen eine ergangene Umgangsregelung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 1684 Abs 3 S 1 BGB
    Ablehnung des Antrags auf Erlass einer eA: Unzureichende Darlegung eines schwerwiegenden Nachteils durch Ferienumgang der Kindesmutter mit im Haushalt des Antragstellers lebendem Kind

  • Wolters Kluwer

    Vorläufiges verfassungsgerichtliches Rechtsschutzbegehren gegen eine im Wege einstweiliger Anordnung ergangene Umgangsregelung des Amtsgerichts (AG); Berechtigung der Kindesmutter zum Ferienumgang mit ihrem Kind in wesentlichen Teilen der zweiwöchigen Osterferien

  • rewis.io

    Ablehnung des Antrags auf Erlass einer eA: Unzureichende Darlegung eines schwerwiegenden Nachteils durch Ferienumgang der Kindesmutter mit im Haushalt des Antragstellers lebendem Kind

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorläufiges verfassungsgerichtliches Rechtsschutzbegehren gegen eine im Wege einstweiliger Anordnung ergangene Umgangsregelung des Amtsgerichts (AG); Berechtigung der Kindesmutter zum Ferienumgang mit ihrem Kind in wesentlichen Teilen der zweiwöchigen Osterferien

  • rechtsportal.de

    BVerfGG § 32 Abs. 1
    Vorläufiges verfassungsgerichtliches Rechtsschutzbegehren gegen eine im Wege einstweiliger Anordnung ergangene Umgangsregelung des Amtsgerichts (AG); Berechtigung der Kindesmutter zum Ferienumgang mit ihrem Kind in wesentlichen Teilen der zweiwöchigen Osterferien

  • datenbank.nwb.de

    Ablehnung des Antrags auf Erlass einer eA: Unzureichende Darlegung eines schwerwiegenden Nachteils durch Ferienumgang der Kindesmutter mit im Haushalt des Antragstellers lebendem Kind

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 27.12.2016 - 1 BvQ 49/16

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels hinreichender

    Auszug aus BVerfG, 26.03.2017 - 1 BvQ 15/17
    Die Anforderungen an die Begründung eines isolierten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung richten sich nach den spezifischen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 32 Abs. 1 BVerfGG); sie sind mit den Begründungsanforderungen im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht identisch (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Dezember 2016 - 1 BvQ 49/16 -, juris, Rn. 2 m.w.N.).

    Insbesondere müssen Umstände dargetan sein, aus denen sich ergibt, dass die vom Bundesverfassungsgericht nach § 32 Abs. 1 BVerfGG vorzunehmende Folgenabwägung (vgl. BVerfGE 140, 225 ; stRspr) zugunsten der antragstellenden Person ausgehen könnte (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Dezember 2016 - 1 BvQ 49/16 -, juris, Rn. 4).

  • BVerfG, 07.11.2015 - 2 BvQ 39/15

    Einstweilige Anordnung auf Entfernung einer Pressemitteilung aus dem

    Auszug aus BVerfG, 26.03.2017 - 1 BvQ 15/17
    Insbesondere müssen Umstände dargetan sein, aus denen sich ergibt, dass die vom Bundesverfassungsgericht nach § 32 Abs. 1 BVerfGG vorzunehmende Folgenabwägung (vgl. BVerfGE 140, 225 ; stRspr) zugunsten der antragstellenden Person ausgehen könnte (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Dezember 2016 - 1 BvQ 49/16 -, juris, Rn. 4).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 23.11.2020 - VerfGH 179/20

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die nordrhein-westfälische

    Dazu gehört nicht nur die Darlegung eines Eilfalles, der eine einstweilige Anordnung gebietet, sondern auch die Darlegung von Umständen, aus denen sich ergibt, dass die vom Verfassungsgerichtshof vorzunehmende Folgenabwägung zugunsten des Antragstellers ausgehen könnte (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 10. November 2020 - VerfGH 129/20.VB-3, n. v., S. 5 des Beschlussabdrucks; BVerfG, Beschlüsse vom 26. März 2017 - 1 BvQ 15/17, juris, Rn. 5, vom 22. Oktober 2020 - 1 BvQ 116/20, juris, Rn. 4 und 11).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 31.05.2021 - L 5 AS 457/21

    Daueraufenthaltsrecht - Rückausnahme - fortwährende Meldungen

    Ist dies nicht möglich (etwa weil es dafür weiterer, in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht zu verwirklichender tatsächlicher Aufklärungsmaßnahmen bedürfte), ist mithin der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, und entstünden dem Antragsteller bei Versagung des von ihm begehrten Eilrechtsschutzes schwere, unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre, ist von den Vorgaben des § 86b Abs. 2 Satz 2, 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO abzuweichen und anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden (bei der die Nachteile abzuwägen sind, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Antrag aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Antrag in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre) (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005, 1 BvR 569/05; BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 2009, 1 BvR 120/09; BVerfG, Beschluss vom 14. März 2019, 1 BvR 169/19; BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2021, 1 BvR 781/21), sofern der Antragsteller darlegt, dass der Antrag in der zugehörigen Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Dezember 2016, 1 BvQ 49/16), und sofern er eigene schwere Nachteile, aus denen sich ergibt, dass die Folgenabwägung zu seinen Gunsten ausgehen kann, hinreichend substantiiert vorträgt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Dezember 2016, 1 BvQ 49/16; BVerfG, Beschluss vom 26. März 2017, 1 BvQ 15/17; BVerfG, Beschluss vom 8. Mai 2017, 1 BvQ 19/17; BVerfG, Beschluss vom 10. März 2020, 1 BvR 515/20, BVerfG, Beschluss vom 28. Oktober 2020, 1 BvR 972/20).
  • VerfGH Berlin, 26.02.2020 - VerfGH 20 A/20

    Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung: Unzureichende

    Die Anforderungen an die Begründung eines isolierten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung richten sich nach den spezifischen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 31 Abs. 1 VerfGHG) und sind mit den Begründungsanforderungen im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht identisch (vgl. zum Bundesrecht im Hinblick auf die gleichlautende Vorschrift des § 32 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz: BVerfG, Beschlüsse vom 27. Dezember 2016 - 1 BvQ 49/16 -, juris Rn. 2, vom 26. März 2017 - 1 BvQ 15/17 -, juris Rn. 3, vom 8. Mai 2017 - 1 BvQ 19/17 -, juris Rn. 4 und vom 13. Februar 2020 - 1 BvQ 12/20 -, juris Rn. 4).

    Insbesondere müssen Umstände dargetan sein, aus denen sich ergibt, dass die vom Verfassungsgerichtshof nach § 31 Abs. 1 VerfGHG vorzunehmende Folgenabwägung (vgl. Beschlüsse vom 2. August 2019 - VerfGH 112 A/19 und VerfGH 114 A/19 -, jeweils Rn. 10, st. Rspr.) zugunsten der antragstellenden Person ausgehen könnte (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 27. Dezember 2016 - 1 BvQ 49/16 -, juris Rn. 4, vom 26. März 2017 - 1 BvQ 15/17 -, juris Rn. 5 und vom 8. Mai 2017 - 1 BvQ 19/17 -, juris Rn. 6).

  • BVerfG, 08.05.2017 - 1 BvQ 19/17

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die

    Die Anforderungen an die Begründung eines isolierten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung richten sich nach den spezifischen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 32 Abs. 1 BVerfGG); sie sind mit den Begründungsanforderungen im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht identisch (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Dezember 2016 - 1 BvQ 49/16 -, juris, Rn. 2 m.w.N.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 26. März 2017 - 1 BvQ 15/17 -, juris, Rn. 3).

    Insbesondere müssen Umstände dargetan sein, aus denen sich ergibt, dass die vom Bundesverfassungsgericht nach § 32 Abs. 1 BVerfGG vorzunehmende Folgenabwägung (vgl. BVerfGE 140, 225 ; stRspr) zugunsten der antragstellenden Person ausgehen könnte (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Dezember 2016 - 1 BvQ 49/16 -, juris, Rn. 4; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 26. März 2017 - 1 BvQ 15/17 -, juris, Rn. 5).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 10.11.2020 - VerfGH 129/20

    Verfassungsbeschwerde betreffend die Verwertung einer mit dem Messgerät "PoliScan

    Dazu gehört nicht nur die Darlegung eines Eilfalles, der eine einstweilige Anordnung gebietet, sondern auch die Darlegung von Umständen, aus denen sich ergibt, dass die vom Verfassungsgerichtshof vorzunehmende Folgenabwägung zugunsten der antragstellenden Person ausgehen könnte (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. März 2017 - 1 BvQ 15/17, juris, Rn. 5, und vom 22. Oktober 2020 - 1 BvQ 116/20, juris, Rn. 4 und 11).
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