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   BVerfG, 26.03.2018 - 1 BvL 4/14   

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https://dejure.org/2018,10032
BVerfG, 26.03.2018 - 1 BvL 4/14 (https://dejure.org/2018,10032)
BVerfG, Entscheidung vom 26.03.2018 - 1 BvL 4/14 (https://dejure.org/2018,10032)
BVerfG, Entscheidung vom 26. März 2018 - 1 BvL 4/14 (https://dejure.org/2018,10032)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    §§ 80 ff BVerfGG, § 34a Abs 3 BVerfGG, § 80 BVerfGG, § 82 Abs 3 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG
    Gegenstandswertfestsetzung für Verfahren der konkreten Normenkontrolle - keine Auslagenerstattung für Kläger des Ausgangsverfahrens mangels Stellung als Beteiligter des Normenkontrollverfahrens

  • rewis.io

    Gegenstandswertfestsetzung für Verfahren der konkreten Normenkontrolle - keine Auslagenerstattung für Kläger des Ausgangsverfahrens mangels Stellung als Beteiligter des Normenkontrollverfahrens

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Gegenstandswertfestsetzung für Verfahren der konkreten Normenkontrolle - keine Auslagenerstattung für Kläger des Ausgangsverfahrens mangels Stellung als Beteiligter des Normenkontrollverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 26.10.1966 - 1 BvL 2/60

    Keine Auslagenerstattung für Äußerungsberechtigte im konkreten

    Auszug aus BVerfG, 26.03.2018 - 1 BvL 4/14
    Als Rechtsgrundlage für die begehrte Anordnung kommt nur § 34a Abs. 3 BVerfGG in Betracht, der jedoch keine Auslagenerstattung zugunsten nicht am Verfahren Beteiligter erlaubt (vgl. BVerfGE 1, 433 ; 20, 350 ; 36, 101; 55, 132 ; 99, 46 ).

    Da die nach § 82 Abs. 3 BVerfGG äußerungsberechtigten Beteiligten des Ausgangsverfahrens keine Beteiligten des konkreten Normenkontrollverfahrens sind (vgl. BVerfGE 2, 213 ; 20, 350 ; 36, 101), scheidet eine Auslagenerstattung zu ihren Gunsten deswegen aus.

  • BVerfG, 17.10.1973 - 1 BvL 25/61

    Erstattung notwendiger Auslagen

    Auszug aus BVerfG, 26.03.2018 - 1 BvL 4/14
    Als Rechtsgrundlage für die begehrte Anordnung kommt nur § 34a Abs. 3 BVerfGG in Betracht, der jedoch keine Auslagenerstattung zugunsten nicht am Verfahren Beteiligter erlaubt (vgl. BVerfGE 1, 433 ; 20, 350 ; 36, 101; 55, 132 ; 99, 46 ).

    Da die nach § 82 Abs. 3 BVerfGG äußerungsberechtigten Beteiligten des Ausgangsverfahrens keine Beteiligten des konkreten Normenkontrollverfahrens sind (vgl. BVerfGE 2, 213 ; 20, 350 ; 36, 101), scheidet eine Auslagenerstattung zu ihren Gunsten deswegen aus.

  • BVerfG, 22.07.1998 - 1 BvR 1183/90

    Zurückweisung einer Erinnerung im Verfassungsbeschwerdeverfahren:

    Auszug aus BVerfG, 26.03.2018 - 1 BvL 4/14
    Als Rechtsgrundlage für die begehrte Anordnung kommt nur § 34a Abs. 3 BVerfGG in Betracht, der jedoch keine Auslagenerstattung zugunsten nicht am Verfahren Beteiligter erlaubt (vgl. BVerfGE 1, 433 ; 20, 350 ; 36, 101; 55, 132 ; 99, 46 ).
  • BVerfG, 22.04.1953 - 1 BvL 18/52

    Straffreiheitsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 26.03.2018 - 1 BvL 4/14
    Da die nach § 82 Abs. 3 BVerfGG äußerungsberechtigten Beteiligten des Ausgangsverfahrens keine Beteiligten des konkreten Normenkontrollverfahrens sind (vgl. BVerfGE 2, 213 ; 20, 350 ; 36, 101), scheidet eine Auslagenerstattung zu ihren Gunsten deswegen aus.
  • BVerfG, 18.09.1952 - 1 BvR 49/51

    Rechtzeitigkeit einer Verfassungsbeschwerde bei Vollmachtsvorlage nach

    Auszug aus BVerfG, 26.03.2018 - 1 BvL 4/14
    Als Rechtsgrundlage für die begehrte Anordnung kommt nur § 34a Abs. 3 BVerfGG in Betracht, der jedoch keine Auslagenerstattung zugunsten nicht am Verfahren Beteiligter erlaubt (vgl. BVerfGE 1, 433 ; 20, 350 ; 36, 101; 55, 132 ; 99, 46 ).
  • BVerfG, 21.10.1980 - 1 BvR 614/79

    Anspruch auf Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 26.03.2018 - 1 BvL 4/14
    Als Rechtsgrundlage für die begehrte Anordnung kommt nur § 34a Abs. 3 BVerfGG in Betracht, der jedoch keine Auslagenerstattung zugunsten nicht am Verfahren Beteiligter erlaubt (vgl. BVerfGE 1, 433 ; 20, 350 ; 36, 101; 55, 132 ; 99, 46 ).
  • BVerfG, 19.12.2017 - 1 BvL 3/14

    Numerus clausus: Vorschriften über die Studienplatzvergabe für das Fach

    Der im Februar 1991 geborene Kläger des Ausgangsverfahrens zur Vorlage 1 BvL 4/14 bestand im Juni 2010 in Hamburg sein Abitur mit der Note 2, 6 und absolvierte anschließend eine Ausbildung zum Rettungssanitäter.

    Weiter haben der Kläger des Ausgangsverfahrens zur Vorlage 1 BvL 4/14, das Bundesverwaltungsgericht, die Oberverwaltungsgerichte beziehungsweise Verwaltungsgerichtshöfe der Länder, die Rechnungshöfe Hamburgs, Schleswig-Holsteins, Hessens, des Saarlands, Sachsens und Sachsen-Anhalts, die Universitäten Aachen, Hamburg, Heidelberg, Kiel, Lübeck und Oldenburg, der Wissenschaftsrat, die Hochschulrektorenkonferenz, der Medizinische Fakultätentag, der Deutsche Hochschulverband, die Bundesärztekammer, die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) sowie der Marburger Bund Stellung genommen.

    Der Kläger des Ausgangsverfahrens zur Vorlage 1 BvL 4/14 hebt hervor, dass sich die Qualifikation für das Hochschulstudium als Auswahlkriterium fast ausschließlich auf die Abiturdurchschnittsnote beziehe.

    Geäußert haben sich der Kläger des Ausgangsverfahrens zur Vorlage 1 BvL 4/14 durch seinen Bevollmächtigten, die Stiftung für Hochschulzulassung als Beklagte der Ausgangsverfahren sowie Professor Dr. Max-Emanuel Geis als Bevollmächtigter der Landesregierungen von Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, des Saarlands, von Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen.

  • BVerfG, 11.02.2020 - 1 BvL 11/14

    Zurückweisung einer sofortigen Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss -

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erlaubt § 34a Abs. 3 BVerfGG keine Auslagenerstattung zugunsten nicht am Verfahren Beteiligter (vgl. BVerfG, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren des Ersten Senats vom 26. März 2018 - 1 BvL 4/14 -, juris; sowie BVerfGE 1, 433 ; 20, 350 ; 36, 101; 55, 132 ; 99, 46 ).

    Da die nach § 82 Abs. 3 BVerfGG äußerungsberechtigten Beteiligten des Ausgangsverfahrens aber keine Beteiligten des konkreten Normenkontrollverfahrens sind (vgl. BVerfGE 2, 213 ; 20, 350 ; 36, 101), scheidet eine Auslagenerstattung zu ihren Gunsten und damit auch zugunsten des Beschwerdeführers aus (vgl. BVerfG, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren des Ersten Senats vom 26. März 2018 - 1 BvL 4/14 -, juris).

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