Rechtsprechung
BVerfG, 26.03.2018 - 1 BvQ 17/18 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- openjur.de
- Bundesverfassungsgericht
Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung bezüglich der Zulassung einer Bewerberliste zu einer Betriebsratswahl
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG
Ablehnung des Erlasses einer eA, gerichtet auf die Zulassung einer Bewerberliste zu einer Betriebsratswahl: Unzulässigkeit des Antrags wegen unzureichender Begründung
- Wolters Kluwer
Statthaftigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung i.R.e. Betriebsratswahl
- rewis.io
Ablehnung des Erlasses einer eA, gerichtet auf die Zulassung einer Bewerberliste zu einer Betriebsratswahl: Unzulässigkeit des Antrags wegen unzureichender Begründung
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BVerfGG § 32 ; GG Art. 9 Abs. 3
Statthaftigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung i.R.e. Betriebsratswahl - datenbank.nwb.de
Ablehnung des Erlasses einer eA, gerichtet auf die Zulassung einer Bewerberliste zu einer Betriebsratswahl: Unzulässigkeit des Antrags wegen unzureichender Begründung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LAG München, 21.03.2016 - 11 TaBVGa 4/18
- LAG München, 21.03.2018 - 11 TaBVGa 4/18
- BVerfG, 26.03.2018 - 1 BvQ 17/18
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BAG, 27.07.2011 - 7 ABR 61/10
Abbruch einer Betriebsratswahl
Auszug aus BVerfG, 26.03.2018 - 1 BvQ 17/18
Es ist auch nicht dargelegt, warum der Grundsatz nicht greifen soll, dass im gerichtlichen Eilrechtsschutz eine Betriebsratswahl unter Abwägung aller beteiligten Interessen insbesondere angesichts der Gefahr "betriebsratsloser Zustände" nur in Ausnahmefällen gestoppt wird (vgl. BAG, Beschluss vom 27. Juli 2011 - 7 ABR 61/10 -, juris, Rn. 25 ff.). - BVerfG, 05.09.2017 - 1 BvQ 43/17
Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Substantiierungserfordernis …
Auszug aus BVerfG, 26.03.2018 - 1 BvQ 17/18
Die Darlegungen müssen auch in Eilverfahren nach § 32 BVerfGG dem Bundesverfassungsgericht ermöglichen, wenigstens summarisch verantwortbar zu beurteilen, ob die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. September 2017 - 1 BvQ 43/17 -, www.bverfg.de, Rn. 2 m.w.N.).
- BVerfG, 10.07.2018 - 1 BvQ 45/18
Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels Prüfbarkeit
Der Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist unzulässig, weil dem Bundesverfassungsgericht nicht ermöglicht wird, wenigstens summarisch zu prüfen, ob die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 118, 111 ; 130, 367 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 26. März 2018 - 1 BvQ 17/18 -, www.bverfg.de, Rn. 2). - BVerfG, 05.07.2019 - 2 BvQ 40/19
Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen unzureichender …
Die Antragstellerin hat nicht substantiiert dargelegt, dass der - gegebenenfalls noch zu stellende - Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (…vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. September 2015 - 2 BvQ 29/15 -, Rn. 2; vom 14. Dezember 2015 - 2 BvQ 45/15 -, Tenor; vom 8. Februar 2016 - 2 BvQ 9/16 -, Tenor; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 26. März 2018 - 1 BvQ 17/18 -, Rn. 2).