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   BVerfG, 26.03.2019 - 1 BvR 673/17   

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BVerfG, 26.03.2019 - 1 BvR 673/17 (https://dejure.org/2019,10765)
BVerfG, Entscheidung vom 26.03.2019 - 1 BvR 673/17 (https://dejure.org/2019,10765)
BVerfG, Entscheidung vom 26. März 2019 - 1 BvR 673/17 (https://dejure.org/2019,10765)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Vollständiger Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien verfassungswidrig

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 GG, Art 6 Abs 2 S 1 GG, § 1754 Abs 1 BGB vom 16.12.1997, § 1754 Abs 2 BGB vom 16.12.1997
    Ausschluss der Stiefkindadoption allein in nichtehelichen Familien (§ 1754 Abs 1, Abs 2 BGB; § 1755 Abs 1 S 1, Abs 2 BGB) verstößt gegen allgemeines Gleichbehandlungsgebot (Art 3 Abs 1 GG) - Stabilität der Familienbeziehung als legitimes gesetzgeberisches Ziel für Beschränkungen ...

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 1754, 1755; GG Art. 3 Abs. 1

  • Wolters Kluwer

    Verstoß gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot durch den Ausschluss der Stiefkindadoption allein in nichtehelichen Familien; Verwendung der Ehelichkeit der Elternbeziehung als positiven Stabilitätsindikator im Adoptionsrecht; Sicherung des Schutzes des Stiefkindes ...

  • doev.de PDF

    Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien

  • rewis.io

    Ausschluss der Stiefkindadoption allein in nichtehelichen Familien (§ 1754 Abs 1, Abs 2 BGB; § 1755 Abs 1 S 1, Abs 2 BGB) verstößt gegen allgemeines Gleichbehandlungsgebot (Art 3 Abs 1 GG) - Stabilität der Familienbeziehung als legitimes gesetzgeberisches Ziel für Beschränkungen ...

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Verstoß gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot durch den Ausschluss der Stiefkindadoption allein in nichtehelichen Familien; Verwendung der Ehelichkeit der Elternbeziehung als positiven Stabilitätsindikator im Adoptionsrecht; Sicherung des Schutzes des Stiefkindes ...

  • datenbank.nwb.de

    Ausschluss der Stiefkindadoption allein in nichtehelichen Familien (§ 1754 Abs 1, Abs 2 BGB; § 1755 Abs 1 S 1, Abs 2 BGB) verstößt gegen allgemeines Gleichbehandlungsgebot (Art 3 Abs 1 GG) - Stabilität der Familienbeziehung als legitimes gesetzgeberisches Ziel für Beschränkungen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (15)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Vollständiger Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien verfassungswidrig

  • tagesschau.de (Pressemeldung, 02.05.2019)

    Adoption von Stiefkindern - auch ohne Trauschein

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Stiefkindadoptionen in nichtehelichen Familien

  • lto.de (Pressebericht, 02.05.2019)

    Regelungen verfassungswidrig: Stiefkindadoption auch ohne Trauschein

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Vollständiger Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien verfassungswidrig

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien verfassungswidrig

  • spiegel.de (Pressemeldung)

    Karlsruhe erlaubt Paaren ohne Trauschein Adoption von Stiefkindern

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Vollständiger Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien verfassungswidrig

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Die Adoption von Stiefkindern muss auch bei unverheirateten Paaren möglich sein

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Stiefkindadoption in nichtehelichen Partnerschaften wird möglich

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Stiefkindadoption bald auch ohne Ehe?

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Stiefkinderadoption für Unverheiratete und mehr Kindeswohlschutz bei Adoptionen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ausschluss der Stiefkindadoption für nichteheliche Partner verfassungswidrig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Vollständiger Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien verfassungswidrig - Gesetzgeber muss bis zum 31. März 2020 Neuregelung treffen

Besprechungen u.ä.

  • verlag-rolf-schmidt.de (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)

    Familienrecht: Zur Problematik der Adoption von Kindern des nichtehelichen Lebenspartners

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 151, 101
  • NJW 2019, 1793
  • MDR 2019, 674
  • DNotZ 2019, 764
  • FamRZ 2019, 1061
 
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Wird zitiert von ... (64)Neu Zitiert selbst (27)

  • BVerfG, 19.02.2013 - 1 BvL 1/11

    Sukzessivadoption

    Auszug aus BVerfG, 26.03.2019 - 1 BvR 673/17
    Dem verfassungsrechtlichen Schutzbedarf der familiären Bindungen zwischen einem Kind und der Person, die ihm gegenüber eine soziale Elternrolle einnimmt, ohne rechtlich Elternteil zu sein, wird durch den Familienschutz des Art. 6 Abs. 1 GG Rechnung getragen, der vom formalen Elternstatus unabhängig ist (vgl. BVerfGE 133, 59 ).

    Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG begründet insofern ein auf die tatsächliche Pflichtenwahrnehmung durch Eltern gerichtetes subjektives Gewährleistungsrecht des Kindes gegenüber dem Staat (vgl. BVerfGE 133, 59 ).

    Das den Kindern nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG zustehende Recht auf staatliche Gewährleistung elterlicher Pflege und Erziehung ist hier berührt, da der adoptionswillige Stiefelternteil faktisch nicht in die rechtliche Elternposition einrücken und damit nicht zum Wohle und zum Schutz des Kindes als weiterer Elternteil Elternverantwortung im rechtlichen Sinne übernehmen kann (vgl. BVerfGE 133, 59 ).

    Dadurch hat der Gesetzgeber seine Gewährleistungsverantwortung gegenüber den Kindern jedoch nicht verletzt (vgl. BVerfGE 133, 59 ).

    Dem Gesetzgeber kommt bei der Frage, wie er die Wahrnehmung der Pflege- und Erziehungsverantwortung durch die Eltern effektiv sichert, ein Spielraum zu (vgl. BVerfGE 133, 59 ).

    Aus dem Gewährleistungsrecht des Kindes ergibt sich kein Anspruch darauf, dass der Gesetzgeber in dieser Situation die Erlangung eines zweiten rechtlichen Elternteils ermöglicht, der tatsächlich Elternverantwortung zu tragen bereit ist (vgl. BVerfGE 133, 59 ).

    Der Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG reicht insofern über das Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG hinaus, als er auch Familiengemeinschaften im weiteren Sinne einbezieht, die als soziale Familien von einer rechtlichen Elternschaft unabhängig sind (vgl. BVerfGE 68, 176 ; 79, 51 ; 80, 81 ; 99, 216 ; 108, 82 ; 133, 59 ).

    Das Familiengrundrecht garantiert insbesondere das Zusammenleben der Familienmitglieder und die Freiheit, über die Art und Weise der Gestaltung des familiären Zusammenlebens selbst zu entscheiden (vgl. BVerfGE 61, 319 ; 99, 216 ; 133, 59 ).

    Die angegriffenen Regelungen berühren das familiäre Zusammenleben, weil dem Stiefelternteil gegenüber dem Kind elterntypische rechtliche Befugnisse verwehrt bleiben, so dass die beiden Partner die Erziehungsaufgaben nicht ohne Weiteres gleichberechtigt wahrnehmen können (vgl. BVerfGE 133, 59 ).

    Dass das Familiengrundrecht das familiäre Zusammenleben auch in Beziehungen schützt, die einem Eltern-Kind-Verhältnis gleichkommen, ohne vom Elterngrundrecht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) erfasst zu sein, bedeutet nicht, dass der Gesetzgeber diesen Schutz gerade durch Eröffnung des vollen Elternrechts gewähren müsste (vgl. BVerfGE 133, 59 ).

    Indem Stiefkindern in nichtehelichen Familien ohne Ansehung der konkreten Umstände des Einzelfalls die Adoption verwehrt wird, bleiben ihnen nämlich jene Möglichkeiten der Entwicklung und Lebensgestaltung versagt, die mit der Adoption durch den anderen, bislang nur faktischen Elternteil, also den Stiefelternteil, verbunden wären (vgl. bereits BVerfGE 133, 59 ).

    Wie in einigen fachlichen Stellungnahmen im vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahren dargelegt ist, kann eine rechtliche Gleichstellung der beiden Elternteile zudem innerhalb der Familie und für die Kinder stabilisierend wirken, weil das gemeinsame Sorgerecht das Zugehörigkeitsgefühl der Kinder und das Verantwortungsgefühl der Eltern stärken und die gemeinsame Erziehung durch die Eltern erleichtern kann (vgl. bereits BVerfGE 133, 59 ).

    Da dem Gesetzgeber hier aber mehrere Möglichkeiten zur Verfügung stehen, den Gleichheitsverstoß zu beseitigen, kommt nur eine Unvereinbarkeitserklärung in Betracht (vgl. BVerfGE 133, 59 ; stRspr).

  • BVerfG, 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07

    Gleichbehandlung eingetragener Lebensgemeinschaft

    Auszug aus BVerfG, 26.03.2019 - 1 BvR 673/17
    Damit garantiert die Verfassung nicht nur das Institut der Ehe, sondern gebietet als verbindliche Wertentscheidung für den gesamten Bereich des Ehe und Familie betreffenden privaten und öffentlichen Rechts einen besonderen Schutz durch die staatliche Ordnung (BVerfGE 124, 199 ; 126, 400 ).

    Um dem Schutzauftrag Genüge zu tun, ist es insbesondere Aufgabe des Staates, alles zu unterlassen, was die Ehe beschädigt oder sonst beeinträchtigt, und sie durch geeignete Maßnahmen zu fördern (BVerfGE 124, 199 ; 126, 400 ).

    Wegen des verfassungsrechtlichen Schutzes der Ehe ist es dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht verwehrt, sie gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen (BVerfGE 124, 199 ; 126, 400 m.w.N.).

    Auch die ehebegünstigenden Normen bei Unterhalt, Versorgung und im Steuerrecht können ihre Berechtigung in der gemeinsamen Gestaltung des Lebensweges der Ehepartner finden (BVerfGE 124, 199 ; 126, 400 ).

    Geht die Förderung der Ehe allerdings mit einer Benachteiligung anderer Lebensformen einher, obgleich diese nach dem geregelten Lebenssachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zielen der Ehe vergleichbar sind, rechtfertigt die bloße Verweisung auf das Schutzgebot der Ehe eine solche Differenzierung nicht (BVerfGE 126, 400 m.w.N.; ähnlich BVerfGE 124, 199 ).

    Es ist verfassungsrechtlich nicht begründbar, aus dem besonderen Schutz der Ehe abzuleiten, dass andere Lebensgemeinschaften im Abstand zur Ehe auszugestalten und mit geringeren Rechten zu versehen sind (BVerfGE 124, 199 ).

    Hier bedarf es jenseits der bloßen Berufung auf Art. 6 Abs. 1 GG eines hinreichend gewichtigen Sachgrundes, der gemessen am jeweiligen Regelungsgegenstand und -ziel die Benachteiligung anderer Lebensformen rechtfertigt(BVerfGE 124, 199 ; in der Sache ähnlich BVerfGE 126, 400 ) und dabei über die abstrakte Förderung der Ehe hinausgehen muss (vgl. BVerfGE 124, 199 ).

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 611/07

    Steuerliche Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften

    Auszug aus BVerfG, 26.03.2019 - 1 BvR 673/17
    Damit garantiert die Verfassung nicht nur das Institut der Ehe, sondern gebietet als verbindliche Wertentscheidung für den gesamten Bereich des Ehe und Familie betreffenden privaten und öffentlichen Rechts einen besonderen Schutz durch die staatliche Ordnung (BVerfGE 124, 199 ; 126, 400 ).

    Um dem Schutzauftrag Genüge zu tun, ist es insbesondere Aufgabe des Staates, alles zu unterlassen, was die Ehe beschädigt oder sonst beeinträchtigt, und sie durch geeignete Maßnahmen zu fördern (BVerfGE 124, 199 ; 126, 400 ).

    Wegen des verfassungsrechtlichen Schutzes der Ehe ist es dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht verwehrt, sie gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen (BVerfGE 124, 199 ; 126, 400 m.w.N.).

    Auch die ehebegünstigenden Normen bei Unterhalt, Versorgung und im Steuerrecht können ihre Berechtigung in der gemeinsamen Gestaltung des Lebensweges der Ehepartner finden (BVerfGE 124, 199 ; 126, 400 ).

    Geht die Förderung der Ehe allerdings mit einer Benachteiligung anderer Lebensformen einher, obgleich diese nach dem geregelten Lebenssachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zielen der Ehe vergleichbar sind, rechtfertigt die bloße Verweisung auf das Schutzgebot der Ehe eine solche Differenzierung nicht (BVerfGE 126, 400 m.w.N.; ähnlich BVerfGE 124, 199 ).

    Hier bedarf es jenseits der bloßen Berufung auf Art. 6 Abs. 1 GG eines hinreichend gewichtigen Sachgrundes, der gemessen am jeweiligen Regelungsgegenstand und -ziel die Benachteiligung anderer Lebensformen rechtfertigt(BVerfGE 124, 199 ; in der Sache ähnlich BVerfGE 126, 400 ) und dabei über die abstrakte Förderung der Ehe hinausgehen muss (vgl. BVerfGE 124, 199 ).

  • BGH, 08.02.2017 - XII ZB 586/15

    Zum Adoptionsrecht nicht miteinander verheirateter und nicht verpartnerter

    Auszug aus BVerfG, 26.03.2019 - 1 BvR 673/17
    Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 8. Februar 2017 - XII ZB 586/15 -, der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. November 2015 - II-3 UF 9/14 - und der Beschluss des Amtsgerichts Ahaus vom 9. Dezember 2013 - 12 F 235/13 - verstoßen gegen Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes und werden aufgehoben.

    Der Bundesgerichtshof geht in der angegriffenen Entscheidung (Beschluss vom 8. Februar 2017 - XII ZB 586/15 -, juris Rn. 15) nachvollziehbar davon aus, dass eine großzügigere Auslegung nicht möglich ist.

    Auch der Bundesgerichtshof stellt in der hier angegriffenen Entscheidung (Beschluss vom 8. Februar 2017 - XII ZB 586/15 -, juris, Rn. 30) auf Vorteile ab, die das Kind habe, wenn es in einer ehelichen Familie aufwachse, und zitiert hierfür die Ausführungen im Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2007 zur Begrenzung von Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung für künstliche Befruchtung (BVerfGE 117, 316 ): Der Gesetzgeber dürfe in typisierender Betrachtung die Ehe wegen ihres besonderen rechtlichen Rahmens als eine Lebensbasis für ein Kind ansehen, die den Kindeswohlbelangen mehr Rechnung trage als eine nichteheliche Lebensgemeinschaft.

    So kann und muss die Stiefkindadoption im Einzelfall ausgeschlossen werden, wenn sie dem Kind nicht dient (vgl. Botthof, FamRZ 2017, S. 626 ; Dethloff, Familienrecht, 32. Aufl. 2018, S. 480 f.; Hilbig-Lugani , LMK 2017, S. 390 ).

    (2) Ein milderes Mittel bestünde hier darin, die Stiefkindadoption auch in nichtehelichen Stiefkindfamilien zu ermöglichen, wenn die Beziehung der Eltern Stabilität verspricht (vgl. Botthof, FamRZ 2017, S. 626 ;Dethloff, Familienrecht, 32. Aufl. 2018, S. 480 f.; Hilbig-Lugani LMK 2017, S. 390 ).

  • BVerfG, 28.02.2007 - 1 BvL 5/03

    Homologe Insemination

    Auszug aus BVerfG, 26.03.2019 - 1 BvR 673/17
    Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung zur Beschränkung der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung für künstliche Befruchtung auf Ehepaare ausgeführt, dass der Gesetzgeber auch in typisierender Betrachtung die Ehe wegen ihres besonderen rechtlichen Rahmens als eine Lebensbasis für ein Kind ansehen dürfe, die den Kindeswohlbelangen mehr Rechnung trage als eine nichteheliche Lebensgemeinschaft (Verweis auf BVerfGE 117, 316 ff.).

    Die Bedeutung der Ehe als Anknüpfungspunkt für eine verfestigte, stabile Beziehung betone auch das Bundesverfassungsgericht (Verweis auf BVerfGE 117, 316 ff.).

    Zwar sei das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zu Leistungen der Krankenversicherung für künstliche Befruchtung vom Erfordernis einer Verrechtlichung der Elternbeziehung ausgegangen und habe dargelegt, dass der Gesetzgeber zur Legitimation von Ungleichbehandlungen daran anknüpfen dürfe, dass das geltende Recht in Ausformung der besonderen Schutzgarantie des Art. 6 Abs. 1 GG in Ehegatten Partner einer auf Lebenszeit angelegten Gemeinschaft sehe und sie gesetzlich anhalte, füreinander Verantwortung zu tragen (Verweis auf BVerfGE 117, 316 ff.).

    Auch der Bundesgerichtshof stellt in der hier angegriffenen Entscheidung (Beschluss vom 8. Februar 2017 - XII ZB 586/15 -, juris, Rn. 30) auf Vorteile ab, die das Kind habe, wenn es in einer ehelichen Familie aufwachse, und zitiert hierfür die Ausführungen im Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2007 zur Begrenzung von Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung für künstliche Befruchtung (BVerfGE 117, 316 ): Der Gesetzgeber dürfe in typisierender Betrachtung die Ehe wegen ihres besonderen rechtlichen Rahmens als eine Lebensbasis für ein Kind ansehen, die den Kindeswohlbelangen mehr Rechnung trage als eine nichteheliche Lebensgemeinschaft.

    Auch insoweit unterscheidet sich die hier zu beurteilende Typisierung nach dem Ehelichkeitskriterium maßgeblich von der früher für verfassungsgemäß befundenen Beschränkung von Krankenversicherungsleistungen für eine künstliche Befruchtung auf Ehepaare (vgl. BVerfGE 117, 316 ff.), die keinem bereits existierenden Kind etwas nehmen kann, sondern die finanzielle Förderung der Verwirklichung eines Kinderwunschs betrifft.

  • BVerfG, 29.03.2017 - 2 BvL 6/11

    Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften nach § 8c Satz 1 KStG (jetzt § 8c Abs. 1

    Auszug aus BVerfG, 26.03.2019 - 1 BvR 673/17
    (aa) Insbesondere bei der Ordnung von Massenerscheinungen muss der Gesetzgeber nach ständiger Rechtsprechung nicht unter allen Umständen um alle denkbaren Einzelfälle besorgt sein (vgl. BVerfGE 84, 348 ; 145, 106 ;BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14 u.a. -, www.bverfg.de, Rn. 136; stRspr).

    Insbesondere darf der Gesetzgeber keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern mussrealitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen (vgl. BVerfGE 145, 106 ;BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14 u.a.-, www.bverfg.de, Rn. 136; stRspr).Die durch sie eintretenden Härten und Ungerechtigkeiten dürfen also nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen (vgl. BVerfGE 84, 348 ; 145, 106 ; stRspr).

    Darüber hinaus darf das Ausmaß der Ungleichbehandlung nicht sehr intensiv sein (vgl. BVerfGE 84, 348 ; 145, 106 ; stRspr).

    Die aus der Typisierung erwachsenden Vorteile müssen also im rechten Verhältnis zu der damit notwendig verbundenen Ungleichheit stehen (vgl. BVerfGE 145, 106 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14 u.a. -, www.bverfg.de, Rn. 136; stRspr).

  • BVerfG, 08.10.1991 - 1 BvL 50/86

    Zweifamilienhaus

    Auszug aus BVerfG, 26.03.2019 - 1 BvR 673/17
    (aa) Insbesondere bei der Ordnung von Massenerscheinungen muss der Gesetzgeber nach ständiger Rechtsprechung nicht unter allen Umständen um alle denkbaren Einzelfälle besorgt sein (vgl. BVerfGE 84, 348 ; 145, 106 ;BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14 u.a. -, www.bverfg.de, Rn. 136; stRspr).

    Insbesondere darf der Gesetzgeber keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern mussrealitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen (vgl. BVerfGE 145, 106 ;BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14 u.a.-, www.bverfg.de, Rn. 136; stRspr).Die durch sie eintretenden Härten und Ungerechtigkeiten dürfen also nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen (vgl. BVerfGE 84, 348 ; 145, 106 ; stRspr).

    Darüber hinaus darf das Ausmaß der Ungleichbehandlung nicht sehr intensiv sein (vgl. BVerfGE 84, 348 ; 145, 106 ; stRspr).

    Wesentlich ist ferner, ob die Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären; hierfür sind auch praktische Erfordernisse der Verwaltung von Gewicht (vgl. BVerfGE 84, 348 ;145, 106 ;BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14 u.a. -, www.bverfg.de, Rn. 136; stRspr).

  • BVerfG, 10.04.2018 - 1 BvL 11/14

    Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer

    Auszug aus BVerfG, 26.03.2019 - 1 BvR 673/17
    (aa) Insbesondere bei der Ordnung von Massenerscheinungen muss der Gesetzgeber nach ständiger Rechtsprechung nicht unter allen Umständen um alle denkbaren Einzelfälle besorgt sein (vgl. BVerfGE 84, 348 ; 145, 106 ;BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14 u.a. -, www.bverfg.de, Rn. 136; stRspr).

    Insbesondere darf der Gesetzgeber keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern mussrealitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen (vgl. BVerfGE 145, 106 ;BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14 u.a.-, www.bverfg.de, Rn. 136; stRspr).Die durch sie eintretenden Härten und Ungerechtigkeiten dürfen also nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen (vgl. BVerfGE 84, 348 ; 145, 106 ; stRspr).

    Wesentlich ist ferner, ob die Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären; hierfür sind auch praktische Erfordernisse der Verwaltung von Gewicht (vgl. BVerfGE 84, 348 ;145, 106 ;BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14 u.a. -, www.bverfg.de, Rn. 136; stRspr).

    Die aus der Typisierung erwachsenden Vorteile müssen also im rechten Verhältnis zu der damit notwendig verbundenen Ungleichheit stehen (vgl. BVerfGE 145, 106 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14 u.a. -, www.bverfg.de, Rn. 136; stRspr).

  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 6/10

    Regelungen zur behördlichen Vaterschaftsanfechtung sind nichtig

    Auszug aus BVerfG, 26.03.2019 - 1 BvR 673/17
    Dies ist auch der verfassungsgerichtlichen Prüfung zugrunde zu legen (vgl. BVerfGE 135, 48 ).

    Anderes folgt auch nicht aus der Entscheidung des Senats zur Behördenanfechtung vom 17. Dezember 2013 (BVerfGE 135, 48).

    Die Zurechnung war jedoch allein der besonderen Schutzrichtung des dort relevanten Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG geschuldet (vgl. BVerfGE 135, 48 ).

  • BVerfG, 09.04.2003 - 1 BvR 1493/96

    Biologischer Vater

    Auszug aus BVerfG, 26.03.2019 - 1 BvR 673/17
    Die tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft von Eltern mit Kindern ist als Familie durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützt (vgl. BVerfGE 79, 256 ; 108, 82 ).

    Der Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG reicht insofern über das Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG hinaus, als er auch Familiengemeinschaften im weiteren Sinne einbezieht, die als soziale Familien von einer rechtlichen Elternschaft unabhängig sind (vgl. BVerfGE 68, 176 ; 79, 51 ; 80, 81 ; 99, 216 ; 108, 82 ; 133, 59 ).

    Für den Schutz durch das Familiengrundrecht kommt es nicht darauf an, ob die Eltern miteinander verheiratet sind oder nicht; der Familienschutz schließt auch die nichteheliche Familie ein (vgl. BVerfGE 10, 59 ; 18, 97 ; 45, 104 ; 79, 256 ; 108, 82 ).

  • BVerfG, 17.12.2014 - 1 BvL 21/12

    Erbschaftsteuer

  • BVerfG, 31.01.1989 - 1 BvL 17/87

    Kenntnis der eigenen Abstammung

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91

    Familienlastenausgleich II

  • BVerfG, 19.04.2016 - 1 BvR 3309/13

    Gegenüber dem mutmaßlich leiblichen Vater gebietet das Grundgesetz keinen

  • BVerfG, 21.03.2018 - 1 BvF 1/13

    Verpflichtung zu amtlicher Information über Verstöße gegen lebensmittel- und

  • BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84

    Volljährigenadoption I

  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    EGMR-Entscheidungen

  • BVerfG, 12.10.1988 - 1 BvR 818/88

    Sorgerechtsprozeß

  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 620/78

    Ehegattensplitting

  • BVerfG, 30.06.1964 - 1 BvL 16/62

    Zusammenveranlagung

  • BVerfG, 29.07.1959 - 1 BvR 205/58

    Elterliche Gewalt

  • BVerfG, 08.06.1977 - 1 BvR 265/75

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des Familienlastenausgleichs hinsichtlich

  • BVerfG, 17.10.1984 - 1 BvR 284/84

    Verfassungsgerichtliche Kontrolle von Entscheidungen über den Verbleib eines

  • EGMR, 13.12.2007 - 39051/03

    EMONET ET AUTRES c. SUISSE

  • BVerfG, 27.01.2015 - 1 BvR 471/10

    Ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrkräfte in öffentlichen Schulen ist mit der

  • AG Ahaus, 09.12.2013 - 12 F 235/13

    Adoption minderjähriger Kinder durch eine unverheiratete Person einer

  • BGH, 18.06.1986 - IVb ZB 105/84

    Erweiterung der auf den Unterhaltsausspruch eines Verbundurteils beschränkten

  • BVerfG, 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14

    6 % Jahreszins auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen verfassungswidrig

    aa) Das verfassungsrechtliche Geeignetheitsgebot verlangt keine vollständige Zielerreichung durch die in Frage stehende Regelung, die zu der beanstandeten Ungleichbehandlung führt, sondern lediglich eine Eignung zur Förderung des Ziels (vgl. BVerfGE 138, 136 ; 151, 101 ; stRspr).

    Der Spielraum des Gesetzgebers bezieht sich insofern auf die Einschätzung und Bewertung der Verhältnisse, der etwa erforderlichen Prognose und der Wahl der Mittel, um seine Ziele zu erreichen (vgl. BVerfGE 151, 101 ; 152, 68 ).Eine Regelung ist erst dann nicht mehr geeignet, wenn sie die Erreichung des Gesetzeszwecks in keiner Weise fördern kann oder sich sogar gegenläufig auswirkt (vgl. dazu BVerfGE 149, 222 ; vgl. auch schon BVerfGE 17, 306 ; 96, 10 ; 113, 23 ).

    aa) Eine Ungleichbehandlung ist nur dann erforderlich, wenn kein anderes Mittel zur Verfügung steht, mit dem der Gesetzgeber unter Bewirkung geringerer Ungleichheiten das angestrebte Regelungsziel der Betroffenen gleich wirksam erreichen oder fördern kann (vgl. BVerfGE 138, 136 ; 151, 101 ), ohne dabei Dritte oder die Allgemeinheit stärker zu belasten (vgl. BVerfGE 148, 40 m.w.N.).

    Insbesondere bei der Ordnung von Massenerscheinungen muss er nicht unter allen Umständen um alle denkbaren Einzelfälle besorgt sein (vgl. BVerfGE 148, 147 ; 151, 101 ; stRspr).

    Eine Typisierung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn eine Regelung über ungewisse Umstände oder Geschehnisse zu treffen ist, die sich selbst bei detaillierter Einzelfallbetrachtung nicht mit Sicherheit bestimmen lassen (vgl. BVerfGE 151, 101 ).

    Die gesetzlichen Verallgemeinerungen müssen daher von einer möglichst breiten, alle betroffenen Gruppen und Regelungsgegenstände einschließenden Beobachtung ausgehen (vgl. BVerfGE 151, 101 ; 152, 274 ); die durch die Typisierung eintretenden Härten und Ungerechtigkeiten dürfen nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen.

    Die aus der Typisierung erwachsenden Vorteile müssen also im rechten Verhältnis zu der damit notwendig verbundenen Ungleichheit stehen (vgl. BVerfGE 151, 101 ; 152, 274 jeweils m.w.N.).

    Sie schließen insbesondere alle betroffenen Gruppen und Regelungsgegenstände ein (vgl. dazu BVerfGE 151, 101 ; 152, 274 ).

    Handelt es sich um typisierende Regelungen, darf das Ausmaß der durch sie verursachten Ungleichbehandlung nicht sehr intensiv sein (vgl. BVerfGE 145, 106 ; 151, 101 ).

    Die aus der Typisierung erwachsenden Vorteile müssen im rechten Verhältnis zu der damit notwendig verbundenen Ungleichheit stehen (vgl. BVerfGE 151, 101 m.w.N.; stRspr).

  • BVerfG, 28.11.2023 - 2 BvL 8/13

    § 6 Abs. 5 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes ist mit dem Grundgesetz

    Dies ist regelmäßig bei der Verletzung des Gleichheitssatzes der Fall (vgl. BVerfGE 151, 101 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Dezember 2022 - 2 BvR 988/16 -, Rn. 207; stRspr).
  • BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 781/21

    Verfassungsbeschwerden betreffend Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Vierten

    aa) (1) Der Schutz der Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG erfasst die tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft der Kinder und ihrer Eltern (vgl. BVerfGE 108, 82 ; 151, 101 m.w.N.), unabhängig davon, ob diese miteinander verheiratet sind.

    Der Schutz erstreckt sich zudem auf weitere spezifisch familiäre Bindungen, wie sie zwischen erwachsenen Familienmitgliedern und zwischen nahen Verwandten auch über mehrere Generationen hinweg bestehen können (vgl. BVerfGE 136, 382 ; siehe auch BVerfGE 151, 101 ).

    Das Familiengrundrecht gewährleistet auch die Freiheit, über die Art und Weise der Gestaltung des familiären Zusammenlebens selbst zu entscheiden (vgl. BVerfGE 151, 101 m.w.N.).

    Es ist dabei nicht auf die Berücksichtigung solcher Zwecke beschränkt, die der Gesetzgeber selbst ausdrücklich benannt hat (vgl. BVerfGE 151, 101 ).

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