Rechtsprechung
BVerfG, 26.04.2005 - 2 BvR 449/05 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG; § 32 Abs. 1 BVerfGG; § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO
Freiheit der Person; einstweilige Anordnung (Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe; Folgenabwägung); Anforderungen an die Darlegungsvoraussetzungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO - lexetius.com
- openjur.de
- Bundesverfassungsgericht
Erlass einer eA zur Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe - zu den Begründungsanforderungen an Verfahrensrügen in der strafprozessualen Revision
- Wolters Kluwer
Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die Vollziehung eines rechtskräftigen Urteils; Regelung eines Zustands durch einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts; Folgenabwägung
- Judicialis
StPO § 344 Abs. 2 Satz 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BVerfGG § 32 Abs. 1
Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Vollstreckung eines rechtskräftigen Strafurteils - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BVerfG, 29.11.1983 - 2 BvR 704/83
Verfassungsmäßigkeit - Mündel - Willkürverbot - Absehen von weiterer mündlicher …
Auszug aus BVerfG, 26.04.2005 - 2 BvR 449/05
Dabei handelt es sich um einen erheblichen, nicht wieder gutzumachenden Eingriff in das Recht auf die Freiheit der Person (vgl. BVerfGE 22, 178 ), das unter den grundrechtlich verbürgten Rechten besonderes Gewicht hat (vgl. BVerfGE 65, 317 ). - BVerfG, 11.07.1967 - 2 BvR 566/66
Einstweilige Anordnung gegen Vollstreckung von Strafurteilen - …
Auszug aus BVerfG, 26.04.2005 - 2 BvR 449/05
Dabei handelt es sich um einen erheblichen, nicht wieder gutzumachenden Eingriff in das Recht auf die Freiheit der Person (vgl. BVerfGE 22, 178 ), das unter den grundrechtlich verbürgten Rechten besonderes Gewicht hat (vgl. BVerfGE 65, 317 ). - BVerfG, 07.04.1993 - 1 BvR 565/93
Erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die …
Auszug aus BVerfG, 26.04.2005 - 2 BvR 449/05
Bei offenem Ausgang muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 169 ; 91, 328 ; stRspr). - BVerfG, 07.12.1994 - 1 BvR 2011/94
Erfolgreicher Antrag auf erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die …
Auszug aus BVerfG, 26.04.2005 - 2 BvR 449/05
Bei offenem Ausgang muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 169 ; 91, 328 ; stRspr).
- BVerfG, 27.02.2008 - 2 BvR 2044/07
Erlass einer einstweiligen Anordnung, die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe …
Bei offenem Ausgang muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die einträten, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die einstweilige Anordnung erlassen würde, die Verfassungsbeschwerde aber erfolglos bliebe (vgl. BVerfGE 88, 169 ; 91, 328 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats - 2 BvR 836/04 -, juris, Abs.-Nr. 8; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. April 2005 - 2 BvR 449/05 - juris, Abs.-Nr. 5; stRspr).