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   BVerfG, 26.04.2022 - 1 BvR 1619/17   

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BVerfG, 26.04.2022 - 1 BvR 1619/17 (https://dejure.org/2022,8902)
BVerfG, Entscheidung vom 26.04.2022 - 1 BvR 1619/17 (https://dejure.org/2022,8902)
BVerfG, Entscheidung vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 (https://dejure.org/2022,8902)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    (Bayerisches Verfassungsschutzgesetz)

    Bayerisches Verfassungsschutzgesetz teilweise verfassungswidrig

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 10 Abs 1 GG, Art 13 Abs 1 GG, Art 13 Abs 4 GG
    Bayerisches Verfassungsschutzgesetz teilweise verfassungswidrig - Regelungen zur Wohnraumüberwachung, zur Online-Durchsuchung, zur Ortung von Mobilfunkendgeräten, zur Auskunft über Verkehrsdaten aus Vorratsdatenspeicherung, zu Verdeckten Mitarbeitern und ...

  • Wolters Kluwer

    Bestimmen der strengen Verhältnismäßigkeitsanforderungen an heimliche Überwachungsmaßnahmen einer Verfassungsschutzbehörde nach dem jeweiligen Eingriffsgewicht; Begründung eines erneuten Grundrechtseingriffs durch die Übermittlung personenbezogener Daten und ...

  • rewis.io

    Bayerisches Verfassungsschutzgesetz teilweise verfassungswidrig - Regelungen zur Wohnraumüberwachung, zur Online-Durchsuchung, zur Ortung von Mobilfunkendgeräten, zur Auskunft über Verkehrsdaten aus Vorratsdatenspeicherung, zu Verdeckten Mitarbeitern und ...

  • doev.de PDF

    Überwachungsbefugnisse des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bestimmen der strengen Verhältnismäßigkeitsanforderungen an heimliche Überwachungsmaßnahmen einer Verfassungsschutzbehörde nach dem jeweiligen Eingriffsgewicht; Begründung eines erneuten Grundrechtseingriffs durch die Übermittlung personenbezogener Daten und ...

  • datenbank.nwb.de

    Bayerisches Verfassungsschutzgesetz teilweise verfassungswidrig - Regelungen zur Wohnraumüberwachung, zur Online-Durchsuchung, zur Ortung von Mobilfunkendgeräten, zur Auskunft über Verkehrsdaten aus Vorratsdatenspeicherung, zu Verdeckten Mitarbeitern und ...

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Bayerisches Verfassungsschutzgesetz teilweise verfassungswidrig

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Bayerisches Verfassungsschutzgesetz teilweise verfassungswidrig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das Bayerische Verfassungsschutzgesetz - oder: die Grenzen des Verfassungsschutzes

  • lto.de (Kurzinformation)

    Bayerns Verfassungsschutzgesetz teilweise verfassungswidrig

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Bayerisches Verfassungsschutzgesetz in weiten Teilen verfassungswidrig

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Bayerisches Verfassungsschutzgesetz teilweise verfassungswidrig

  • wbs.legal (Kurzinformation)

    Niederlage für Bayerns Verfassungsschutz - Geheimdienstreform gekippt

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Bayerisches Verfassungsschutzgesetz teilweise verfassungswidrig - Zahlreiche Vorschriften müssen bis Juli 2023 geändert werden

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Mündliche Verhandlung in Sachen Bayerisches Verfassungsschutzgesetz am Dienstag und Mittwoch, 14. und 15. Dezember 2021, jeweils um 10.00 Uhr

  • lto.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Ein Grundsatzurteil zum Verfassungsschutz?

Besprechungen u.ä. (2)

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Konturen eines allgemeinen Nachrichtendienstverfassungsrechts

  • juwiss.de (Entscheidungsbesprechung)

    "Verfassungsschutzspezifischer Aufklärungsbedarf" als nachrichtendienstlicher Gefahrbegriff

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 162, 1
  • NJW 2022, 1583
  • K&R 2022, 432
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (71)

  • BVerfG, 20.04.2016 - 1 BvR 966/09

    Bundeskriminalamtsgesetz - Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen

    Auszug aus BVerfG, 26.04.2022 - 1 BvR 1619/17
    Aufgrund des kurz vor der Neufassung des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes ergangenen Urteils des Bundesverfassungsgerichts zum Bundeskriminalamtgesetz (BVerfGE 141, 220) sah der Bayerische Gesetzgeber weiteren Handlungsbedarf, den er durch das Gesetz zur Änderung des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes vom 12. Juni 2018 (BayGVBl S. 382) umsetzte (vgl. BayLTDrucks 17/20763, S. 1).

    Der Gefahrbegriff im Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Bundeskriminalamtgesetz sei für das Nachrichtendienstrecht anschlussfähig (Verweisung auf BVerfGE 141, 220 ).

    Es gehe um den Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter, welche die Erhebung personenbezogener Daten in relativ weitem Umfang rechtfertigten (Verweisung auf BVerfGE 141, 220 ).

    Nach Auffassung des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz legen die Ausführungen im BKA-Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 141, 220) eine Übertragung auf heimliche Überwachungsmaßnahmen anderer Sicherheitsbehörden nahe.

    Im Fall heimlicher Überwachungsmaßnahmen, von denen die Betroffenen kaum Kenntnis erlangen und gegen die Rechtsschutz nicht in der üblichen Weise möglich ist, ergeben sich hier aus dem jeweiligen Grundrecht in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz besondere Anforderungen (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 133, 277 ; 141, 220 m.w.N.; stRspr); sie folgen im Wesentlichen aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne (vgl. BVerfGE 141, 220 ).

    Sie verweisen selbst darauf, dass das Bundesverfassungsgericht in ähnlichem Zusammenhang eine verfassungskonforme enge Auslegung der Beschränkung für geboten und möglich gehalten hat (vgl. BVerfGE 141, 220 ).

    Die in Bezug genommenen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts betrafen nicht Berichtspflichten allgemein für Übermittlungen, sondern einerseits Berichtspflichten für Überwachungsmaßnahmen (BVerfGE 141, 220 ) und andererseits Berichtspflichten für Übermittlungen ins Ausland (BVerfGE 141, 220 ).

    Dabei handelt es sich um Schutzgüter von hohem verfassungsrechtlichem Gewicht (vgl. auch BVerfGE 141, 220 ).

    Wie streng diese Anforderungen im Einzelnen sind, bestimmt sich nach dem jeweiligen Eingriffsgewicht der Maßnahme (vgl. BVerfGE 141, 220 ; 155, 119 ) und nach dem jeweils betroffenen Grundrecht.

    Für heimliche Überwachungsmaßnahmen durch Polizeibehörden hat das Bundesverfassungsgericht diese Anforderungen in jüngeren Entscheidungen zusammengefasst (vgl. BVerfGE 141, 220 ; 155, 119 ).

    Die Erhebung von Daten durch heimliche Überwachungsmaßnahmen mit hoher Eingriffsintensität ist im Bereich der Gefahrenabwehr grundsätzlich nur verhältnismäßig, wenn eine Gefährdung besonders gewichtiger Rechtsgüter im Einzelfall hinreichend konkret absehbar ist und der Adressat der Maßnahmen aus Sicht eines verständigen Dritten den objektiven Umständen nach in sie verfangen ist (vgl. BVerfGE 141, 220 ).

    Dementsprechend setzt der traditionelle polizeirechtliche Begriff der "konkreten Gefahr" eine Sachlage voraus, die bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens im Einzelfall in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Verletzung eines polizeilichen Schutzguts führt (vgl. BVerfGE 141, 220 m.w.N.).

    Auch dann müssen die Tatsachen dafür jedoch zum einen bereits den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen zulassen, zum anderen darauf, dass bestimmte Personen beteiligt sein werden, über deren Identität zumindest so viel bekannt ist, dass die Überwachungsmaßnahme gezielt gegen sie eingesetzt und weitgehend auf sie beschränkt werden kann (vgl. näher BVerfGE 141, 220 ).

    Regelungen zum Schutz des Kernbereichs sind nicht nur bei einer besonders weitgehenden Erfassung der Persönlichkeit erforderlich, sondern auch bei sonstigen Maßnahmen, die typischerweise tief in die Privatsphäre eindringen und mit einiger Wahrscheinlichkeit höchstvertrauliche Situationen erfassen können (vgl. dazu BVerfGE 141, 220 ).

    Eine präventive Wohnraumüberwachung durch den Verfassungsschutz kommt nach Art. 13 Abs. 4 GG nur zur Abwehr einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr in Betracht (dazu auch BVerfGE 109, 279 ; 130, 1 ; 141, 220 ).

    Der Begriff der dringenden Gefahr nimmt dabei nicht nur im Sinne des qualifizierten Rechtsgüterschutzes auf das Ausmaß Bezug, sondern auch auf die Wahrscheinlichkeit eines Schadens (vgl. BVerfGE 141, 220 m.w.N.).

    Wegen der besonderen Vertraulichkeitserwartung, die der eigenen Wohnung entgegengebracht werden darf, ist die überwachte Person hier in besonderem Maße in Gefahr, unbewusst und ungewollt breite und tiefe Einblicke in ihre Persönlichkeit zu geben (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 141, 220 ).

    c) Modifizierte Anforderungen an heimliche Überwachungsmaßnahmen einer Verfassungsschutzbehörde sind im Übrigen nur dann verfassungsgemäß, wenn etwaige Übermittlungen der daraus erlangten Informationen an andere Stellen an Bedingungen gebunden sind, die den Anforderungen genügen, die von Verfassungs wegen an entsprechende eigene Grundrechtseingriffe der empfangenden Stellen zu richten sind ("Kriterium der hypothetischen Datenneuerhebung"; vgl. BVerfGE 141, 220 ; im Einzelnen unten Rn. 230 ff.).

    Wie streng die Verhältnismäßigkeitsanforderungen an heimliche Überwachungsbefugnisse einer Verfassungsschutzbehörde im Einzelnen sind, bestimmt sich nach dem jeweiligen Eingriffsgewicht (vgl. BVerfGE 141, 220 ; 155, 119 ).

    Verfassungsrechtliche Anforderungen richten sich dabei sowohl an das mit der Datenerhebung zu schützende Rechtsgut als auch an die sogenannte Eingriffsschwelle, also den Anlass der Überwachung (vgl. BVerfGE 141, 220 <269 Rn. 104, 270 f. Rn. 106 ff., 271 ff. Rn. 109 ff.>).

    (1) So ist die Erhebung von Daten im Wege der Online-Durchsuchung grundsätzlich nur im Falle einer mindestens konkretisierten Gefahr verhältnismäßig; wenn also bestimmte Tatsachen bereits den Schluss zum einen auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen zulassen, zum anderen darauf, dass bestimmte Personen beteiligt sein werden, über deren Identität zumindest so viel bekannt ist, dass die Überwachungsmaßnahme gezielt gegen sie eingesetzt und weitgehend auf sie beschränkt werden kann (vgl. näher BVerfGE 141, 220 ; dazu bereits BVerfGE 120, 274 ).

    An das Vorliegen einer dringenden Gefahr, deren Anforderungen über die einer konkreten Gefahr noch hinausgehen (vgl. BVerfGE 141, 220 ), sind strenge Anforderungen zu stellen.

    Das gilt insbesondere für die Wahrscheinlichkeit eines Schadens (vgl. BVerfGE 141, 220 ).

    Das Eingriffsgewicht der Überwachungsmaßnahmen einer Verfassungsschutzbehörde hängt auch dann insbesondere davon ab, wie weitgehend die Persönlichkeit erfasst werden kann, ob besonders private Informationen erlangt werden können oder ob berechtigte Vertraulichkeitserwartungen überwunden werden (vgl. BVerfGE 141, 220 ; 155, 119 ).

    Besonders schwer wiegen danach etwa längerfristige Observationen (zumal unter Anfertigung von Bildaufzeichnungen), die Erfassung nichtöffentlicher Gespräche und der Einsatz von Vertrauenspersonen und Verdeckten Mitarbeitern (vgl. BVerfGE 141, 220 ).

    Dabei wird das Gewicht des Eingriffs auch dadurch geprägt, wie lange die Überwachungsmaßnahme andauert (vgl. BVerfGE 141, 220 ).

    An die Bestimmtheit und Normenklarheit (zu diesen BVerfGE 156, 11 ) von Ermächtigungen zur heimlichen Erhebung und Verarbeitung von Daten sind grundsätzlich besonders strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BVerfGE 113, 348 ; 120, 378 ; 141, 220 ; 150, 244 ).

    Im Einzelnen unterscheiden sich hierbei die Anforderungen zwar maßgeblich nach dem Gewicht des Eingriffs und sind insoweit mit den jeweiligen materiellen Anforderungen der Verhältnismäßigkeit eng verbunden (vgl. BVerfGE 141, 220 ).

    Der Gehalt der gesetzlichen Regelung kann so nur eingeschränkt im Wechselspiel von Anwendungspraxis und gerichtlicher Kontrolle konkretisiert werden (vgl. BVerfGE 141, 220 ).

    Ebenso kann eine Online-Durchsuchung auf informationstechnische Systeme Dritter erstreckt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Zielperson dort relevante Informationen speichert und ein auf ihre eigenen informationstechnischen Systeme beschränkter Zugriff zur Erreichung des Beobachtungsziels nicht ausreicht (vgl. BVerfGE 141, 220 ).

    Vielmehr bedarf es zusätzlicher Anhaltspunkte, dass der Kontakt einen Bezug zum Ermittlungsziel aufweist und so eine nicht unerhebliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Überwachungsmaßnahme der Aufklärung der Bestrebung dienlich sein wird (vgl. auch BVerfGE 141, 220 ).

    Dies gilt für Maßnahmen der Wohnraumüberwachung bereits gemäß Art. 13 Abs. 4 GG und folgt im Übrigen aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. BVerfGE 120, 274 ; 125, 260 ; 141, 220 ; 154, 152 ; 155, 119 ).

    Hierfür sind die notwendigen sachlichen und personellen Voraussetzungen zu schaffen (vgl. BVerfGE 141, 220 m.w.N.).

    Abzustellen ist neben der Heimlichkeit maßgeblich darauf, ob es sich um Maßnahmen handelt, bei denen damit zu rechnen ist, dass sie auch höchstprivate Informationen erfassen (vgl. BVerfGE 155, 119 ; s. bereits BVerfGE 141, 220 ; EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016, Tele2 Sverige und Watson u.a., C-203/15 u.a., EU:C:2016:970, Rn. 99, 120, 125).

    Des Weiteren hat das Bundesverfassungsgericht eine unabhängige Kontrolle von Maßnahmen des Bundeskriminalamts etwa für längerfristige Observationen (zumal unter Anfertigung von Bildaufzeichnungen oder unter Nutzung besonderer technischer Mittel wie Peilsender), die Erfassung nichtöffentlicher Gespräche und den Einsatz von Vertrauenspersonen als verfassungsrechtlich unverzichtbar angesehen (vgl. BVerfGE 141, 220 ).

    Dauern Überwachungsmaßnahmen länger an, kann eine anfangs weniger eingriffsintensive Maßnahme mit der Zeit ein solches Gewicht erlangen, dass eine zunächst verzichtbare externe Kontrolle doch erforderlich wird (vgl. BVerfGE 141, 220 ; s. auch BVerfGE 112, 304 ).

    Angesichts der nachrichtendiensttypischen Aufgabenwahrnehmung im Geheimen, die die Wirksamkeit der justiziellen Kontrollfunktion und die justizielle Konkretisierung der Eingriffsvoraussetzungen begrenzt (vgl. BVerfGE 141, 220 ; Gitter/Marscholleck, GSZ 2021, 191 ), kommt nicht zuletzt auch der mit dem Begründungserfordernis verbundenen Selbstkontrolle besondere Bedeutung zu.

    Zu unterscheiden ist dann zwischen der weiteren Nutzung im Rahmen der ursprünglichen Zwecke (vgl. BVerfGE 141, 220 ) und zu anderen Zwecken als denen der ursprünglichen Datenerhebung (vgl. BVerfGE 141, 220 ; dazu unten Rn. 229 ff.).

    Die Übermittlung von Daten an eine andere Behörde ist ein Unterfall der zweckändernden Nutzung, weil eine weitere Nutzung nur dann innerhalb der ursprünglichen Zwecksetzung bleiben kann, wenn sie seitens derselben Behörde erfolgt (vgl. BVerfGE 141, 220 ; vgl. aber Schwabenbauer, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 7. Aufl. 2021, Abschnitt G, Rn. 36).

    Erlaubt der Gesetzgeber einer Behörde die eigene Weiternutzung von Daten über das für die Datenerhebung maßgebende Verfahren hinaus, aber im Rahmen der ursprünglichen Zwecke, kann sie sich insoweit auf die der Datenerhebung zugrundeliegenden Rechtfertigungsgründe stützen und unterliegt damit nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Zweckänderung (vgl. BVerfGE 141, 220 ).

    Vielmehr genügt, dass die erhobenen Daten für ein neues Verfahren derselben Behörde im Rahmen der ursprünglichen Erhebungszwecke einen hinreichenden Spurenansatz bieten (vgl. BVerfGE 141, 220 ).

    Eine Nutzung der Erkenntnisse als bloßer Spuren- oder Ermittlungsansatz unabhängig von einer dringenden oder zumindest konkretisierten Gefahr kommt hier nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 141, 220 ).

    Es ist sicherzustellen, dass dem Eingriffsgewicht der Datenerhebung auch hinsichtlich der neuen Nutzung Rechnung getragen wird (vgl. BVerfGE 141, 220 m.w.N.).

    Danach kommt es darauf an, ob die entsprechenden Daten nach verfassungsrechtlichen Maßstäben auch für den geänderten Zweck mit vergleichbar schwerwiegenden Mitteln neu erhoben werden dürften (vgl. BVerfGE 141, 220 ; 154, 152 m.w.N.; 156, 11 ; stRspr).

    Die neue Nutzung der Daten muss also zum einen dem Schutz von Rechtsgütern oder der Aufdeckung von Straftaten solchen Gewichts dienen, dass dies eine Neuerhebung durch die empfangende Stelle mit vergleichbar schwerwiegenden Mitteln wie die vorangegangene nachrichtendienstliche Überwachung rechtfertigen könnte (vgl. BVerfGE 141, 220 ; 154, 152 ; 156, 11 ).

    Dabei handelt es sich auch um eine Zweckänderung, weil eine weitere Nutzung innerhalb der ursprünglichen Zwecksetzung nur seitens derselben Behörde in Betracht kommt (vgl. BVerfGE 141, 220 ).

    Wenn eine operativ handelnde Gefahrenabwehrbehörde mittels solcher Überwachungsbefugnisse selbst Daten erheben würde, wäre zu verlangen, dass dies dem Schutz eines besonders gewichtigen Rechtsguts dient (vgl. BVerfGE 141, 220 ).

    Dass die Zielbehörde bestimmte Datenerhebungen, zu denen die Ausgangsbehörde berechtigt ist, ihrerseits wegen ihres Aufgabenspektrums nicht vornehmen darf, steht einem Datenaustausch nicht prinzipiell entgegen (vgl. BVerfGE 141, 220 ; 154, 152 ; 156, 11 ).

    Voraussetzung für eine Zweckänderung ist danach jedenfalls, dass die neue Nutzung der Daten dem Schutz von Rechtsgütern solchen Gewichts dient, dass dies ihre Neuerhebung mit vergleichbar schwerwiegenden Mitteln verfassungsrechtlich rechtfertigen könnte (vgl. BVerfGE 141, 220 ).

    Darüber hinaus kann auch der Schutz von Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, die Übermittlung rechtfertigen (vgl. BVerfGE 141, 220 ).

    Zwischen der präventiven und der repressiven Anknüpfung von Übermittlungsvoraussetzungen an Straftaten besteht ein Gleichlauf (vgl. BVerfGE 141, 220 ).

    (b) Als Übermittlungsschwelle für Übermittlungen durch den Verfassungsschutz an Gefahrenabwehrbehörden muss wenigstens eine konkretisierte Gefahr (vgl. BVerfGE 141, 220 ) bestehen.

    Jedoch steht auch insoweit die Tatsache, dass die Zielbehörde bestimmte Datenerhebungen, zu denen die Ausgangsbehörde berechtigt ist, ihrerseits wegen ihres Aufgabenspektrums nicht vornehmen darf, einem Datenaustausch nicht prinzipiell entgegen (vgl. BVerfGE 141, 220 ; 154, 152 ).

    Weil den Gefahrenabwehrbehörden so weite Befugnisse wie dem Verfassungsschutz von vornherein nicht zur Verfügung gestellt werden dürften, gelten für den Übermittlungsanlass die verfassungsrechtlichen Anforderungen, die sonst im Bereich der Gefahrenabwehr für heimliche Überwachungsmaßnahmen mit hoher Eingriffsintensität gelten (vgl. auch BVerfGE 154, 152 ), mithin das Erfordernis einer wenigstens konkretisierten Gefahr (dazu BVerfGE 141, 220 ).

    Dabei kommt die weitere für die Übermittlung durch das Bundeskriminalamt ersterhobener Daten geltende Absenkung der Übermittlungsschwelle (vgl. BVerfGE 141, 220 ) bei einer Übermittlung durch den Verfassungsschutz an die Gefahrenabwehrbehörde nicht zum Tragen.

    Der Gesetzgeber kann dort eine Zweckänderung von Daten grundsätzlich dann erlauben, wenn es sich um Informationen handelt, aus denen sich im Einzelfall konkrete Ermittlungsansätze zur Abwehr von zumindest auf mittlere Sicht drohenden Gefahren ergeben (vgl. BVerfGE 141, 220 ).

    Für die Übermittlung mit nachrichtendienstlichen Mitteln ersterhobener Daten an die Polizeibehörden müssen vielmehr - auch unterhalb des Eingriffsgewichts von Wohnraumüberwachung und Online-Durchsuchung (vgl. BVerfGE 141, 220 ) - die jeweils für die polizeiliche Ersterhebung geltenden Eingriffsschwellen vorgesehen werden.

    Das ist die konkrete beziehungsweise konkretisierte Gefahr (vgl. BVerfGE 141, 220 ) und bei einer Wohnraumüberwachung die dringende Gefahr (vgl. Art. 13 Abs. 4 GG).

    Für Maßnahmen, die der Strafverfolgung dienen und damit repressiven Charakter haben, kommt es auf das Gewicht der Straftaten an, die der Gesetzgeber in - jeweils näher bestimmte - erhebliche, schwere und besonders schwere Straftaten eingeteilt hat (vgl. BVerfGE 141, 220 ).

    Zwar dürften auch zur Strafverfolgung keine Befugnisse solchen Zuschnitts begründet werden, wie sie dem Verfassungsschutz zustehen und aufgrund derer dieser die zur Strafverfolgung übermittelten Informationen erlangt; auch insoweit steht das dem Datenaustausch jedoch nicht prinzipiell entgegen (vgl. BVerfGE 141, 220 ; dazu oben Rn. 246).

    Für die Übermittlungsschwelle gilt aber auch hier, dass die weiteren im Urteil zum Bundeskriminalamtgesetz (vgl. BVerfGE 141, 220 ) genannten erleichternden Abweichungen vom Kriterium der hypothetischen Datenneuerhebung nicht zur Anwendung kommen.

    Geht es um die Übermittlung von durch das Bundeskriminalamt oder andere Polizeibehörden erhobenen Daten, kann der Gesetzgeber eine Zweckänderung bereits dann erlauben, wenn es sich um Informationen handelt, aus denen sich im Einzelfall konkrete Ermittlungsansätze zur Aufdeckung vergleichbar gewichtiger Straftaten ergeben (vgl. BVerfGE 141, 220 ).

    (a) Soweit Daten an ausländische Behörden übermittelt werden, gelten ebenfalls die Anforderungen des Kriteriums der hypothetischen Datenneuerhebung (vgl. näher BVerfGE 141, 220 ; 154, 152 ).

    Eine Übermittlung ist zulässig, soweit die übermittelten Daten für den Übermittlungszweck mit vergleichbar schwerwiegenden Mitteln erhoben werden dürften (vgl. BVerfGE 141, 220 ; 154, 152 ).

    Auch bei der Übermittlung ins Ausland ist eine Absenkung der Anforderungen an die erforderliche Konkretisierung der Gefahrenlage oder des Tatverdachts, wie sie bei der Übermittlung von durch Gefahrenabwehrbehörden ersterhobenen Daten möglich ist (vgl. BVerfGE 141, 220 ; s. auch BVerfGE 141, 220 ), grundsätzlich unzulässig (entsprechend zur Inlandsübermittlung oben Rn. 248, 253).

    Dass Zweckbegrenzungen in der ausländischen Rechtsordnung insoweit im Einzelnen nicht identisch zur deutschen Rechtsordnung abgebildet werden, steht einer Übermittlung nicht von vornherein entgegen (BVerfGE 141, 220 ).

    (b) Die Übermittlung personenbezogener Daten ins Ausland setzt weiter einen datenschutzrechtlich angemessenen (aa) und mit elementaren Menschenrechtsgewährleistungen vereinbaren (bb) Umgang mit den übermittelten Daten im Empfängerstaat sowie eine entsprechende Vergewisserung hierüber seitens des deutschen Staates (cc) voraus (vgl. BVerfGE 141, 220 ).

    Das Grundgesetz anerkennt vielmehr die Eigenständigkeit und Verschiedenartigkeit der Rechtsordnungen und respektiert sie grundsätzlich auch im Rahmen des Austauschs von Daten (BVerfGE 141, 220 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat hervorgehoben, dass eine möglichst effektive Zusammenarbeit mit den Sicherheitsbehörden anderer Staaten von besonderer Bedeutung sein kann (vgl. näher BVerfGE 154, 152 ; siehe auch BVerfGE 141, 220 ).

    In Betracht zu nehmen ist insoweit insbesondere, ob für die Verwendung der Daten die - bei der Übermittlung mitgeteilten - Grenzen durch Zweckbindung und Löschungspflichten sowie grundlegende Anforderungen an Kontrolle und Datensicherheit wenigstens grundsätzlich Beachtung finden (BVerfGE 141, 220 ).

    Der Gesetzgeber hat insgesamt Sorge zu tragen, dass der Schutz der Europäischen Menschenrechtskonvention und der anderen internationalen Menschenrechtsverträge (vgl. Art. 1 Abs. 2 GG) durch eine Übermittlung der von deutschen Behörden erhobenen Daten ins Ausland und an internationale Organisationen nicht ausgehöhlt wird (BVerfGE 141, 220 ; vgl. auch BVerfGE 154, 152 ).

    (cc) Die Übermittlung personenbezogener Daten ins Ausland setzt auch eine entsprechende Vergewisserung über einen datenschutzrechtlich angemessenen und mit elementaren Menschenrechtsgewährleistungen vereinbaren Umgang mit den übermittelten Daten im Empfängerstaat seitens des deutschen Staates voraus (vgl. näher BVerfGE 141, 220 ; 154, 152 ).

    Angesichts des besonderen Eingriffsgewichts dieser Maßnahmen muss für sie jede neue Nutzung der Daten wie bei der Datenerhebung selbst auch durch eine dringende beziehungsweise durch eine wenigstens konkretisierte Gefahr gerechtfertigt sein (vgl. BVerfGE 141, 220 ).

    Die gesetzliche Ermächtigung zu einer heimlichen Überwachungsmaßnahme muss hinreichend normenklar und bestimmt sein (vgl. BVerfGE 113, 348 ; 120, 378 ; 141, 220 ; 150, 244 ; 154, 152 ; 156, 11 ).

    Grundsätzlich sind an die Bestimmtheit und Normenklarheit von Ermächtigungen zur heimlichen Erhebung und Verarbeitung von Daten besonders strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BVerfGE 113, 348 ; 120, 378 ; 141, 220 ; 150, 244 ).

    Im Einzelnen unterscheiden sich hierbei die Anforderungen wiederum maßgeblich nach dem Gewicht des Eingriffs und sind insoweit mit den jeweiligen materiellen Anforderungen der Verhältnismäßigkeit eng verbunden (vgl. BVerfGE 141, 220 ).

    Dies gilt für Verfassungsschutzbehörden genauso wie für Polizeibehörden, weil der Kernbereichsschutz einen absoluten Achtungsanspruch sichert, der auch angesichts der hochrangigen Aufgaben des Verfassungsschutzes nicht relativierbar ist (vgl. BVerfGE 120, 274 ; s. auch BVerfGE 141, 220 ).

    Demgegenüber ist die Kommunikation unmittelbar über Straftaten nicht geschützt, selbst wenn sie auch Höchstpersönliches zum Gegenstand hat (vgl. BVerfGE 141, 220 ).

    Zum anderen sind auf der Ebene der nachgelagerten Auswertung und Verwertung die Folgen eines dennoch nicht vermiedenen Eindringens in den Kernbereich privater Lebensgestaltung strikt zu minimieren (vgl. näher BVerfGE 141, 220 m.w.N.).

    Grenzen, die sich im Einzelfall auch hier gegenüber einem Zugriff auf höchstpersönliche Informationen ergeben können, sind bei deren Anwendung unmittelbar von Verfassungs wegen zu beachten (BVerfGE 141, 220 ).

    b) Bei Wohnraumüberwachungen, die besonders tief in die Privatsphäre und den persönlichen, zur Wahrung der Menschenwürde besonders wichtigen Rückzugsraum der Einzelnen eindringen können, sind die Anforderungen an den Kernbereichsschutz besonders streng (vgl. BVerfGE 141, 220 ).

    Hierfür reicht hingegen nicht schon die Prognose, dass sich in einem Gespräch höchstvertrauliche und alltägliche Fragen mischen werden (BVerfGE 141, 220 ).

    Bestehen in dieser Lage über den höchstvertraulichen Charakter - etwa aus sprachlichen Gründen - Zweifel oder gibt es konkrete Anhaltspunkte, dass im Zusammenhang mit dem Austausch höchstprivater Gedanken auch Straftaten besprochen werden, kann die Überwachung in Form einer automatischen Aufzeichnung fortgeführt werden (vgl. BVerfGE 141, 220 ).

    Für die unabhängige Sichtung sind Aufzeichnungen aus der Wohnraumüberwachung vollständig vorzulegen (vgl. BVerfGE 141, 220 ; vgl. grundlegend bereits BVerfGE 109, 279 ).

    Freilich lässt das Grundgesetz dem Gesetzgeber Raum, bei der Ausgestaltung der im Grundsatz umfassenden Kontrollbefugnis für Ausnahmefälle bei Gefahr im Verzug besondere Regelungen vorzusehen (BVerfGE 141, 220 ).

    Entscheidend ist vielmehr, dass der überwachenden Behörde über bei der Erhebung unvermeidbare Kenntnisnahmen hinaus nicht noch weiter kernbereichsrelevante Daten offenbar werden (vgl. BVerfGE 141, 220 ).

    Entscheidende Bedeutung hierfür kommt dabei einer Sichtung durch eine unabhängige Stelle zu, die kernbereichsrelevante Informationen vor ihrer Kenntnisnahme und Nutzung durch die Behörde herausfiltert (vgl. zum Ganzen BVerfGE 141, 220 ; speziell zum Verfassungsschutz bereits BVerfGE 120, 274 ).

    Beim Einsatz moderner, insbesondere den Betroffenen verborgener Ermittlungsmethoden muss mit Rücksicht auf das dem "additiven" Grundrechtseingriff innewohnende Gefährdungspotenzial darauf Bedacht genommen werden, dass das Ausmaß der Überwachung insgesamt beschränkt bleibt (vgl. BVerfGE 141, 220 m.w.N.).

    Soweit es um die hierfür erforderliche Koordination der Befugnisse innerhalb der Behörde selbst geht, darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass diese im Rahmen der Leitungsverantwortung hinreichend gewährleistet ist (vgl. BVerfGE 141, 220 ; zu Konsequenzen für die Aufsicht unten Rn.290).

    Dies verlangt neben der für die Sicherung grundrechtlicher Garantien im Verfassungsschutz besonders bedeutsamen unabhängigen Vorabkontrolle (näher oben Rn. 213 ff.; vgl. BVerfGE 141, 220 ) auch hier grundsätzlich Regelungen über Benachrichtigungspflichten und Auskunftsrechte (vgl. BVerfGE 133, 277 ; 141, 220 ; stRspr) sowie Berichtspflichten (vgl. BVerfGE 133, 277 ; BVerfGE 141, 220 ; stRspr).

    Weil eine Transparenz der Datenerhebung und -verarbeitung sowie die Ermöglichung individuellen Rechtsschutzes für heimliche Überwachungsmaßnahmen nur sehr eingeschränkt sichergestellt werden können, kommt einer effektiven aufsichtlichen Kontrolle besondere Bedeutung zu (vgl. BVerfGE 133, 277 ; 141, 220 ).

    Dies setzt eine mit wirksamen Befugnissen ausgestattete Stelle voraus (vgl. grundlegend BVerfGE 65, 1 ; 141, 220 ).

    b) Die Wohnraumüberwachung steht unter besonders strengen Anforderungen (vgl. BVerfGE 141, 220 ).

    Eine Wohnraumüberwachung reicht besonders tief in die Privatsphäre hinein (vgl. BVerfGE 141, 220 ), denn sie erlaubt dem Staat, auch in Räume einzudringen, die privater Rückzugsort der Einzelnen sind und einen engen Bezug zur Menschenwürde haben (vgl. BVerfGE 141, 220 m.w.N.).

    Das Kriterium der Dringlichkeit bezieht sich auf das Ausmaß und die Wahrscheinlichkeit des Schadens (vgl. BVerfGE 130, 1 ; 141, 220 ).

    Das gilt auch für Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 (Sachen, deren Erhaltung im besonderen öffentlichen Interesse geboten ist); das Tatbestandsmerkmal des besonderen öffentlichen Interesses muss dabei allerdings eng verstanden werden; orientieren muss sich die Interpretation hier etwa an Sachen wie wesentlichen Infrastruktureinrichtungen oder sonstigen Anlagen mit unmittelbarer Bedeutung für das Gemeinwesen (vgl. BVerfGE 133, 277 ; 141, 220 ).

    Dies genügte jedenfalls nicht dem Bestimmtheitsgebot, das hier strikt ist (vgl. BVerfGE 141, 220 m.w.N.; stRspr).

    Können Eingriffsbefugnisse, wie die Wohnraumüberwachung, typischerweise zur Erhebung kernbereichsrelevanter Daten führen, muss der Gesetzgeber Regelungen schaffen, die einen wirksamen Schutz normenklar gewährleisten (vgl. BVerfGE 141, 220 ).

    Dass der Kernbereichsschutz nach Art. 8a Abs. 1 Satz 1 BayVSG nur greift, wenn allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich gewonnen würden, ist hier nicht zu beanstanden, wobei die Vorschrift von Verfassungs wegen so zu verstehen ist, dass eine Kommunikation über Höchstvertrauliches nicht schon deshalb aus dem strikt zu schützenden Kernbereich herausfällt, weil sich in ihr höchstvertrauliche mit alltäglichen Informationen vermischen (vgl. BVerfGE 141, 220 ).

    Die tatsächliche Durchführung und Entscheidungsverantwortung muss jedoch maßgeblich in der Verfassungsschutzbehörde gegenüber unabhängigen Händen liegen (vgl. BVerfGE 141, 220 ).

    Dem hierdurch erhöhten Eingriffsgewicht des Zugriffs auf das IT-System ist jedoch bereits durch die strengen Anforderungen an die Eingriffsvoraussetzungen Rechnung getragen (vgl. BVerfGE 120, 274 ; 141, 220 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 8. Juni 2021 - 1 BvR 2771/18 -, Rn. 43).

    Verstünde man die Tatbestandsvoraussetzung der Gefahr hier im polizeilichen Sinne, erforderte dies eine Sachlage, die bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens im Einzelfall in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Verletzung eines der genannten Schutzgüter führte (vgl. BVerfGE 141, 220 ; oben Rn. 158).

    bb) Sofern in Art. 12 Abs. 1 BayVSG nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird, die Befugnis zu einer länger andauernden Überwachung zu nutzen, die zur Erstellung eines umfänglichen Bewegungsprofils führen kann, bedarf es wegen des potentiell hohen Eingriffsgewichts zudem einer unabhängigen Vorabkontrolle (vgl. BVerfGE 141, 220 ; vgl. - ohne eindeutige Festlegung - zum Einsatz des Global Positioning Systems (GPS) auch BVerfGE 112, 304 ).

    bb) Der Einsatz von Verdeckten Mitarbeitern kann sehr eingriffsintensiv sein (vgl. BVerfGE 141, 220 ; Bergemann, NVwZ 2015, 1705 ; ders., in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 7. Aufl. 2021, Abschnitt H, Rn. 97; Roggan, DÖV 2019, 425 ; Hong, in: Dietrich/Gärditz/Graulich/Gusy/Warg, Reform der Nachrichtendienste zwischen Vergesetzlichung und Internationalisierung, 2019, S. 45 ; Dietrich, in: ders./Eiffler, Handbuch des Rechts der Nachrichtendienste, 2017, VI § 2, Rn. 94 ; a.A. Unterreitmeier GSZ 2019, 233 ).

    Der Einsatz staatlicher Mitarbeiter, die unter einer Legende Informationen sammeln, ohne dass die Betroffenen hiervon jemals Kenntnis erhielten und rechtsstaatliche Kontrollmöglichkeiten hätten, begründet aber eine so hohe Gefahr für das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, dass dies - jedenfalls bei einem nicht nur kurzzeitigen Einsatz, der den Aufbau einer Vertrauensbeziehung noch nicht erwarten lässt - vorab unabhängiger Kontrolle durch eine externe Stelle bedarf (vgl. BVerfGE 141, 220 ).

    bb) Wegen des Eingriffsgewichts ist auch beim Einsatz von Vertrauensleuten nach Art. 19 Abs. 1 BayVSG eine (wiederholte) unabhängige Vorabkontrolle verfassungsrechtlich unverzichtbar (vgl. BVerfGE 141, 220 ; zu Verdeckten Mitarbeitern oben Rn. 348).

    Insbesondere wenn diese Maßnahmen gebündelt durchgeführt werden und dabei unter Nutzung technischer Mittel darauf zielen, möglichst alle Äußerungen und Bewegungen zu erfassen und bildlich wie akustisch festzuhalten, können sie tief in die Privatsphäre eindringen und ein besonders schweres Eingriffsgewicht erlangen (vgl. BVerfGE 141, 220 ).

    Doch können auch insoweit - sei es im Auto, sei es abseits in einem Restaurant, sei es zurückgezogen bei einem Spaziergang - mit einiger Wahrscheinlichkeit höchstvertrauliche Situationen erfasst werden (vgl. BVerfGE 141, 220 ).

    Jedenfalls bei längerfristigen Observationen, die tief in die Grundrechte der Betroffenen eingreifen, ist diese Kontrolle erforderlich (vgl. BVerfGE 141, 220 ; a.A. für die nachrichtendienstliche Überwachung Unkroth, in: Möstl/Schwabenbauer, BeckOK Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, 17. Edition, Stand: 1. September 2021, Art. 19a BayVSG Rn. 17).

    Dabei lässt das Grundgesetz dem Gesetzgeber aber Raum, für Ausnahmefälle bei Gefahr im Verzug besondere Regelungen zu treffen (vgl. auch BVerfGE 141, 220 ).

    Damit fehlt es an jeder eingrenzenden Konkretisierung des Übermittlungsanlasses und können Informationen schon mit Blick auf einen nur potentiellen Informationsgehalt als Spurenansatz übermittelt werden (vgl. BVerfGE 141, 220 ).

    Eine Anknüpfung der Übertragungsschwelle an das Vorfeldstadium ist verfassungsrechtlich angesichts der Schwere des Eingriffs nicht hinnehmbar, wenn nur diffuse Anhaltspunkte für mögliche Gefahren bestehen (vgl. BVerfGE 141, 220 ; vgl. auch BVerfGE 100, 313 ).

    Für die Übergangszeit kann das Bundesverfassungsgericht vorläufige Anordnungen treffen, um die Befugnisse der Behörden bis zur Herstellung eines verfassungsmäßigen Zustandes durch den Gesetzgeber auf das zu reduzieren, was nach Maßgabe dieser Abwägung geboten ist (BVerfGE 141, 220 m.w.N.; stRspr).

    Angesichts der großen Bedeutung eines wirksamen Verfassungsschutzes für den freiheitlichen und demokratischen Rechtsstaat ist unter diesen Umständen ihre vorübergehende Fortgeltung eher hinzunehmen als deren Nichtigkeitserklärung, die dem Landesamt bis zu einer Neuregelung zentrale Ermittlungsbefugnisse des Verfassungsschutzes nähme (vgl. BVerfGE 141, 220 ).

  • BVerfG, 19.05.2020 - 1 BvR 2835/17

    Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung nach dem BND-Gesetz verstößt in derzeitiger

    Auszug aus BVerfG, 26.04.2022 - 1 BvR 1619/17
    Soweit sie bemängeln, dass keine Berichte des Parlamentarischen Kontrollgremiums an den Landtag über Maßnahmen nach Art. 18 und Art. 19 BayVSG vorgesehen sind, und soweit sie rügen, dass keine Berichterstattung darüber erfolgt, ob Betroffene benachrichtigt wurden, fehlt die Auseinandersetzung mit dem Argument, dass Transparenzpflichten im Bereich des Verfassungsschutzes besonderen, möglicherweise verfassungsrechtlich relevanten Geheimhaltungsbedürfnissen unterliegen könnten (vgl. auch BVerfGE 154, 152 ).

    Um dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu genügen, müssen die Maßnahmen des Verfassungsschutzes einen legitimen Zweck verfolgen und zur Erreichung des Zwecks geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne sein (vgl. BVerfGE 67, 157 ; 120, 378 ; 154, 152 ; stRspr).

    Dies bildet auch den Ausgangspunkt für die Beurteilung der Befugnisse des Verfassungsschutzes - sowohl für die Anforderungen an die Datenerhebung als auch für die Anforderungen an deren weitere Nutzung und Übermittlung (vgl. auch BVerfGE 154, 152 ).

    Demgegenüber ist das Eingriffsgewicht der Überwachungsmaßnahmen einer Verfassungsschutzbehörde grundsätzlich verringert, weil ihr eigene operative Anschlussbefugnisse fehlen, was es verfassungsrechtlich rechtfertigen kann, deren Überwachungsbefugnisse an modifizierte Eingriffsschwellen zu knüpfen (vgl. BVerfGE 130, 151 ; 133, 277 ; 154, 152 ; 156, 11 ; vgl. auch Löffelmann, in: Dietrich/Eiffler, Handbuch des Rechts der Nachrichtendienste, 2017, VI § 3, Rn. 4 ; Bäcker, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 6. Aufl. 2018, Abschnitt B, Rn. 249; Gärditz, EuGRZ 2018, 6 ; Lindner/Unterreitmeier, in: Möstl/Schwabenbauer, BeckOK Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, 17. Edition, Stand: 1. September 2021, BayVSG, Syst.

    Das gilt im Grundsatz auch für nachrichtendienstliche Behörden wie den Verfassungsschutz (vgl. BVerfGE 154, 152 ).

    Zwar ist diese besonders eingriffsintensive Befugnis verfassungsrechtlich im Grundsatz zu rechtfertigen, obwohl der Gesetzgeber den Bundesnachrichtendienst hierfür vom Erforderniskonkretisierender Eingriffsschwellen völlig freigestellt, die Befugnis also nicht auf konkrete, objektiv bestimmte Anlassfälle begrenzt hat (vgl. BVerfGE 154, 152 ).

    Im Fall der strategischen Auslandsüberwachung ist die Gefahr operativer Anschlussmaßnahmen dadurch spezifisch verringert, dass die Auslandsaufklärung Vorgänge in anderen Ländern betrifft, in denen der deutsche Staat nicht über Hoheitsbefugnisse verfügt (vgl. BVerfGE 154, 152 ).

    Zudem erfolgt die Aufklärung von Vorgängen in anderen Ländern unter besonderen Handlungsbedingungen, weil der deutsche Staat allenfalls punktuell mit eigenen Erkenntnisquellen präsent ist und nicht über Hoheitsbefugnisse verfügt, die ihm einen unmittelbaren Zugriff auf Informationen ermöglichten (vgl. BVerfGE 154, 152 ).

    Für sonstige Überwachungsmaßnahmen sind dagegen entsprechend den allgemeinen Anforderungen belastbare Eingriffsschwellen unerlässlich (vgl. BVerfGE 154, 152 ).

    Danach unterliegt eine weitere Verwendung der von Nachrichtendiensten gesammelten Daten durch Gefahrenabwehrbehörden Anforderungen an das damit zu schützende Rechtsgut und an die sogenannte Übermittlungsschwelle (vgl. BVerfGE 154, 152 ; 156, 11 ), die mit den Anforderungen vergleichbar sind, die an eine erneute Erhebung der übermittelten Daten durch die empfangende Behörde zu stellen wären (näher unten Rn. 231).

    Denn mit der Informationsübermittlung an die Gefahrenabwehrbehörde kommt es zu einem zweiten eigenständigen Grundrechtseingriff (vgl. BVerfGE 154, 152 m.w.N.).

    Die Befugnisse schaffen nur abstrakt rechtliche Möglichkeiten, sagen aber nichts darüber aus, ob, wie, mit welcher Reichweite und welchem Erfolg von ihnen Gebrauch gemacht wird (vgl. BVerfGE 154, 152 ).

    Jedoch bedarf auch im Bereich der Nachrichtendienste der Einsatz grundrechtsintensiver Überwachungsbefugnisse von Verfassungs wegen hinreichender Anbindung an Maßgaben des Rechts, die dem demokratischen Gesetzgebungsverfahren entspringen (vgl. BVerfGE 154, 152 ).

    Dies gilt für Maßnahmen der Wohnraumüberwachung bereits gemäß Art. 13 Abs. 4 GG und folgt im Übrigen aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. BVerfGE 120, 274 ; 125, 260 ; 141, 220 ; 154, 152 ; 155, 119 ).

    (2) Das gilt auch und erst recht für die Ausübung nachrichtendienstlicher Befugnisse (vgl. BVerfGE 154, 152 ; 155, 119 ) einschließlich der des Verfassungsschutzes (vgl. BVerfGE 120, 274 ).

    Die Kontrolle darf grundsätzlich auch nicht durch die "Third Party Rule" behindert werden, deren Einhaltung durch eine strikt auf Geheimhaltung ausgerichtete Ausgestaltung der Kontrolle und durch Absprachen mit ausländischen Diensten gewährleistet werden kann (vgl. dazu im Einzelnen BVerfGE 154, 152 ; vgl. auch BVerfGE 143, 101 ).

    Dieser ist an dem Grundrecht zu messen, in das bei der ursprünglichen Datenerhebung eingegriffen wurde (BVerfGE 154, 152 m.w.N.).

    Danach kommt es darauf an, ob die entsprechenden Daten nach verfassungsrechtlichen Maßstäben auch für den geänderten Zweck mit vergleichbar schwerwiegenden Mitteln neu erhoben werden dürften (vgl. BVerfGE 141, 220 ; 154, 152 m.w.N.; 156, 11 ; stRspr).

    Danach sind Anforderungen sowohl an den Rechtsgüterschutz als auch an die Eingriffsschwellen, hier in Form von Übermittlungsschwellen, zu stellen (BVerfGE 154, 152 ; stRspr).

    Die neue Nutzung der Daten muss also zum einen dem Schutz von Rechtsgütern oder der Aufdeckung von Straftaten solchen Gewichts dienen, dass dies eine Neuerhebung durch die empfangende Stelle mit vergleichbar schwerwiegenden Mitteln wie die vorangegangene nachrichtendienstliche Überwachung rechtfertigen könnte (vgl. BVerfGE 141, 220 ; 154, 152 ; 156, 11 ).

    Zum anderen setzt die Übermittlung grundsätzlich einen Anlass voraus, der eine ebenso eingriffsintensive Ersterhebung durch die empfangende Stelle verfassungsrechtlich rechtfertigen würde (vgl. BVerfGE 133, 277 ; 154, 152 ; 156, 11 ).

    (2) Das Kriterium der hypothetischen Neuerhebung gilt grundsätzlich auch für die Übermittlung von Daten durch nachrichtendienstliche Behörden, also auch durch eine Verfassungsschutzbehörde (vgl. BVerfGE 154, 152 ; 156, 11 ; s. aber Lindner/Unterreitmeier, in: Möstl/Schwabenbauer, BeckOK Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, 17. Edition, Stand: 1. September 2021, BayVSG, Syst.

    Denn in der Übermittlung personenbezogener Daten an eine andere Behörde liegt stets ein neuer Grundrechtseingriff (vgl. BVerfGE 154, 152 m.w.N.; stRspr).

    Vielmehr ist auch dort auf Ebene der Übermittlungsnormen sicherzustellen, dass die vom Bundesnachrichtendienst gewonnenen Erkenntnisse nur der weiteren Verarbeitung zugänglich werden, wenn eine Erhebung der Daten nach allgemeinen rechtsstaatlichen Anforderungen für die Übermittlungszwecke gerechtfertigt wäre (vgl. BVerfGE 154, 152 ; vgl. auch BVerfGE 100, 313 ).

    An der Übermittlung muss mithin ein herausragendes öffentliches Interesse bestehen (vgl. BVerfGE 133, 277 ; 154, 152 ; 156, 11 ).

    Eine Differenzierung nach dem Eingriffsgewicht der jeweiligen Einzelmaßnahme kommt insoweit nach dem Kriterium der hypothetischen Datenneuerhebung wegen der Besonderheiten nachrichtendienstlicher Aufgabenwahrnehmung nicht in Betracht (vgl. auch BVerfGE 133, 277 ; 154, 152 ; 156, 11 ).

    Nachrichtendienstliche Behörden schöpfen ihre Erkenntnisse aus einer Fülle von Daten, die sie weit im Vorfeld konkreter Gefahren und operativer Tätigkeit erheben, miteinander und mit Erkenntnissen anderer Stellen verknüpfen und filtern, um daraus relevante Informationen zu gewinnen und auch weiterzugeben; dies ist eine Besonderheit ihrer Aufgabe (vgl. auch BVerfGE 154, 152 ).

    Dass die Zielbehörde bestimmte Datenerhebungen, zu denen die Ausgangsbehörde berechtigt ist, ihrerseits wegen ihres Aufgabenspektrums nicht vornehmen darf, steht einem Datenaustausch nicht prinzipiell entgegen (vgl. BVerfGE 141, 220 ; 154, 152 ; 156, 11 ).

    Die Übermittlung muss dabei nicht auf den Schutz desselben Rechtsguts gerichtet sein wie die nachrichtendienstliche Überwachungsmaßnahme (vgl. BVerfGE 154, 152 ).

    Bei der Regelung der Übermittlung nachrichtendienstlich erhobener Daten zur Gefahrenabwehr muss der Gesetzgeber das erforderliche Rechtsgut auch nicht zwingend unmittelbar benennen, sondern kann an entsprechende Straftaten anknüpfen (vgl. dazu BVerfGE 154, 152 ).

    Dem entspricht eine Begrenzung auf besonders schwere Straftaten (vgl. BVerfGE 154, 152 ).

    Jedoch steht auch insoweit die Tatsache, dass die Zielbehörde bestimmte Datenerhebungen, zu denen die Ausgangsbehörde berechtigt ist, ihrerseits wegen ihres Aufgabenspektrums nicht vornehmen darf, einem Datenaustausch nicht prinzipiell entgegen (vgl. BVerfGE 141, 220 ; 154, 152 ).

    Weil den Gefahrenabwehrbehörden so weite Befugnisse wie dem Verfassungsschutz von vornherein nicht zur Verfügung gestellt werden dürften, gelten für den Übermittlungsanlass die verfassungsrechtlichen Anforderungen, die sonst im Bereich der Gefahrenabwehr für heimliche Überwachungsmaßnahmen mit hoher Eingriffsintensität gelten (vgl. auch BVerfGE 154, 152 ), mithin das Erfordernis einer wenigstens konkretisierten Gefahr (dazu BVerfGE 141, 220 ).

    Die Weitergabe von Daten, die nachrichtendienstliche Behörden unter modifizierten Anforderungen erhoben haben, an Gefahrenabwehrbehörden darf aber nicht dazu führen, dass die für Gefahrenabwehrbehörden geltenden Anforderungen unterlaufen werden können (vgl. BVerfGE 154, 152 ; 156, 11 ).

    Deshalb gilt für die Übermittlung nachrichtendienstlich erhobener Daten an eine Gefahrenabwehrbehörde die allgemeine Eingriffsschwelle für heimliche Überwachungsmaßnahmen der Gefahrenabwehrbehörden (vgl. BVerfGE 154, 152 ; 156, 11 ).

    Die Möglichkeit, für die Verknüpfung von an verschiedenen Stellen vorhandenen Informationen und die Anbahnung ihres Austauschs auf Verbunddateien wie nach dem Antiterrordateigesetz zurückzugreifen, bleibt hiervon unberührt (BVerfGE 154, 152 ).

    Eine Übermittlung von Daten, die eine Verfassungsschutzbehörde erhoben hat, kommt nur zum Schutz eines herausragenden öffentlichen Interesses und daher nur zur Verfolgung besonders schwerer Straftaten in Betracht (vgl. BVerfGE 154, 152 ).

    (b) Als Schwelle für die Übermittlung nachrichtendienstlich ersterhobener Daten zur Strafverfolgung muss der Gesetzgeber verlangen, dass bestimmte, den Verdacht begründende Tatsachen vorliegen, was bedeutet, dass insoweit konkrete und in gewissem Umfang verdichtete Umstände als Tatsachenbasis für den Verdacht vorhanden sein müssen (vgl. BVerfGE 154, 152 ; 156, 11 ; s. bereits BVerfGE 100, 313 ).

    Auch insoweit bleibt die Möglichkeit unberührt, für die Verknüpfung von an verschiedenen Stellen vorhandenen Informationen und die Anbahnung ihres Austauschs auf Verbunddateien wie nach dem Antiterrordateigesetz zurückzugreifen (vgl. BVerfGE 154, 152 ).

    (a) Soweit Daten an ausländische Behörden übermittelt werden, gelten ebenfalls die Anforderungen des Kriteriums der hypothetischen Datenneuerhebung (vgl. näher BVerfGE 141, 220 ; 154, 152 ).

    Eine Übermittlung ist zulässig, soweit die übermittelten Daten für den Übermittlungszweck mit vergleichbar schwerwiegenden Mitteln erhoben werden dürften (vgl. BVerfGE 141, 220 ; 154, 152 ).

    Für die Übermittlung nachrichtendienstlicher Daten ins Ausland gelten damit die gleichen Anforderungen wie für die inländische Übermittlung nachrichtendienstlich ersterhobener Daten (vgl. BVerfGE 154, 152 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat hervorgehoben, dass eine möglichst effektive Zusammenarbeit mit den Sicherheitsbehörden anderer Staaten von besonderer Bedeutung sein kann (vgl. näher BVerfGE 154, 152 ; siehe auch BVerfGE 141, 220 ).

    Der Gesetzgeber hat insgesamt Sorge zu tragen, dass der Schutz der Europäischen Menschenrechtskonvention und der anderen internationalen Menschenrechtsverträge (vgl. Art. 1 Abs. 2 GG) durch eine Übermittlung der von deutschen Behörden erhobenen Daten ins Ausland und an internationale Organisationen nicht ausgehöhlt wird (BVerfGE 141, 220 ; vgl. auch BVerfGE 154, 152 ).

    (cc) Die Übermittlung personenbezogener Daten ins Ausland setzt auch eine entsprechende Vergewisserung über einen datenschutzrechtlich angemessenen und mit elementaren Menschenrechtsgewährleistungen vereinbaren Umgang mit den übermittelten Daten im Empfängerstaat seitens des deutschen Staates voraus (vgl. näher BVerfGE 141, 220 ; 154, 152 ).

    Die gesetzliche Ermächtigung zu einer heimlichen Überwachungsmaßnahme muss hinreichend normenklar und bestimmt sein (vgl. BVerfGE 113, 348 ; 120, 378 ; 141, 220 ; 150, 244 ; 154, 152 ; 156, 11 ).

    Unübersichtliche Verweisungskaskaden sind mit den grundrechtlichen Anforderungen daher nicht vereinbar (BVerfGE 154, 152 ).

    Auch ihre Befugnisse müssen durch Gesetz normenklar und bestimmt geregelt werden (vgl. BVerfGE 154, 152 ; näher oben Rn. 199 ff.).

    Die besonderen Geheimhaltungsbedürfnisse können dabei Modifikationen begründen (vgl. zur Geltung und zu Modifikationen im Fall nachrichtendienstlicher Behörden BVerfGE 154, 152 <287 f. Rn. 266 ff., 299 Rn. 298, 287 ff. Rn. 266 ff.>; vgl. auch 133, 277 ; kritisch zur Modifikation Wegener, VVDStRL 75 (2016), 293 ).

    Dieser ist an dem Grundrecht zu messen, in das bei der ursprünglichen Datenerhebung eingegriffen wurde (BVerfGE 154, 152 m.w.N.).

    Die Bindung an die "Erforderlichkeit" der Übermittlung reicht nicht aus (vgl. BVerfGE 154, 152 ).

    Unübersichtliche Verweisungskaskaden sind mit dem Grundgesetz nicht vereinbar (vgl. BVerfGE 154, 152 ).

  • BVerfG, 10.11.2020 - 1 BvR 3214/15

    Erweiterte Datennutzung (Data-mining) nach dem Antiterrordateigesetz teilweise

    Auszug aus BVerfG, 26.04.2022 - 1 BvR 1619/17
    Ungeachtet der Frage der Anwendbarkeit dieser Rechtsakte der Europäischen Union auf die Befugnisse des Landesamts für Verfassungsschutz (vgl. Art. 4 Abs. 2 Satz 3 EUV) ist die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts für die Prüfung der Vereinbarkeit dieser Normen mit den Grundrechten des Grundgesetzes eröffnet und sind die Verfassungsbeschwerden zulässig, da es sich jedenfalls nicht um die Umsetzung zwingenden Unionsrechts handelt (vgl. BVerfGE 155, 119 m.w.N. - Bestandsdatenauskunft II; 156, 11 - Antiterrordateigesetz II; s. auch BVerfGE 152, 152 - Recht auf Vergessen I; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 27. April 2021 - 2 BvR 206/14 -, Rn. 45 - Ökotox).

    Die Anforderungen müssen jedoch unter Berücksichtigung der besonderen Aufgaben und des speziellen Eingriffsgewichts von Maßnahmen einer Verfassungsschutzbehörde weiter konkretisiert und hierfür teilweise modifiziert werden (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 120, 274 ; 125, 260 ; 130, 151 ; 156, 11 ).

    Die Aufgabe der Polizei- und Strafverfolgungsbehörden, Straftaten zu verhüten, zu verhindern und zu verfolgen sowie sonstige Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren, ist geprägt von einer operativen Verantwortung und der Befugnis, gegenüber Einzelnen Maßnahmen erforderlichenfalls auch mit Zwang durchzusetzen (vgl. BVerfGE 156, 11 m.w.N.).

    Weil die Aufgabenwahrnehmung von Polizeibehörden von einer operativen Verantwortung und der Befugnis geprägt ist, Maßnahmen gegenüber Einzelnen erforderlichenfalls auch mit Zwang durchzusetzen, sind die Befugnisse hierzu eng und präzise zu fassen (vgl. BVerfGE 156, 11 m.w.N.).

    Demgegenüber ist das Eingriffsgewicht der Überwachungsmaßnahmen einer Verfassungsschutzbehörde grundsätzlich verringert, weil ihr eigene operative Anschlussbefugnisse fehlen, was es verfassungsrechtlich rechtfertigen kann, deren Überwachungsbefugnisse an modifizierte Eingriffsschwellen zu knüpfen (vgl. BVerfGE 130, 151 ; 133, 277 ; 154, 152 ; 156, 11 ; vgl. auch Löffelmann, in: Dietrich/Eiffler, Handbuch des Rechts der Nachrichtendienste, 2017, VI § 3, Rn. 4 ; Bäcker, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 6. Aufl. 2018, Abschnitt B, Rn. 249; Gärditz, EuGRZ 2018, 6 ; Lindner/Unterreitmeier, in: Möstl/Schwabenbauer, BeckOK Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, 17. Edition, Stand: 1. September 2021, BayVSG, Syst.

    Die weitreichenden Überwachungsbefugnisse der Verfassungsschutzbehörden können verfassungsrechtlich nur gerechtfertigt werden, wenn die aus der Überwachung gewonnenen Informationen nicht ohne Weiteres an andere Behörden mit operativen Anschlussbefugnissen übermittelt werden dürfen ("informationelles Trennungsprinzip"; vgl. BVerfGE 133, 277 ; 156, 11 ).

    Danach unterliegt eine weitere Verwendung der von Nachrichtendiensten gesammelten Daten durch Gefahrenabwehrbehörden Anforderungen an das damit zu schützende Rechtsgut und an die sogenannte Übermittlungsschwelle (vgl. BVerfGE 154, 152 ; 156, 11 ), die mit den Anforderungen vergleichbar sind, die an eine erneute Erhebung der übermittelten Daten durch die empfangende Behörde zu stellen wären (näher unten Rn. 231).

    Soll die Maßnahme verhältnismäßig im engeren Sinne sein, muss dann aber ein hinreichender verfassungsschutzspezifischer Aufklärungsbedarf bestehen (aa); die Überwachungsmaßnahme muss zur Aufklärung einer bestimmten, nachrichtendienstlich beobachtungsbedürftigen Aktion oder Gruppierung im Einzelfall geboten sein und auf hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten beruhen (vgl. BVerfGE 130, 151 ; 155, 119 ; 156, 11 ).

    (b) Es müssen tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen vorliegen, die Schutzgüter des Verfassungsschutzes zu bekämpfen (vgl. BVerfGE 120, 274 ; s. auch BVerfGE 156, 11 ; zur Aufnahme einer Gruppierung in einen Verfassungsschutzbericht BVerfGE 113, 63 ).

    An die Bestimmtheit und Normenklarheit (zu diesen BVerfGE 156, 11 ) von Ermächtigungen zur heimlichen Erhebung und Verarbeitung von Daten sind grundsätzlich besonders strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BVerfGE 113, 348 ; 120, 378 ; 141, 220 ; 150, 244 ).

    Zur Sicherung der gebotenen Rechtsbindung müssen die jeweiligen Normen daher so bestimmt gefasst sein, dass sie aus sich heraus der Verwaltung steuernde und begrenzende Handlungsmaßstäbe bieten (vgl. BVerfGE 156, 11 ).

    (2) Die Überwachungsmaßnahme muss außerdem im Einzelfall zur Aufklärung der Bestrebung geboten sein (vgl. BVerfGE 130, 151 ; 155, 119 ; 156, 11 ).

    Danach kommt es darauf an, ob die entsprechenden Daten nach verfassungsrechtlichen Maßstäben auch für den geänderten Zweck mit vergleichbar schwerwiegenden Mitteln neu erhoben werden dürften (vgl. BVerfGE 141, 220 ; 154, 152 m.w.N.; 156, 11 ; stRspr).

    Die neue Nutzung der Daten muss also zum einen dem Schutz von Rechtsgütern oder der Aufdeckung von Straftaten solchen Gewichts dienen, dass dies eine Neuerhebung durch die empfangende Stelle mit vergleichbar schwerwiegenden Mitteln wie die vorangegangene nachrichtendienstliche Überwachung rechtfertigen könnte (vgl. BVerfGE 141, 220 ; 154, 152 ; 156, 11 ).

    Zum anderen setzt die Übermittlung grundsätzlich einen Anlass voraus, der eine ebenso eingriffsintensive Ersterhebung durch die empfangende Stelle verfassungsrechtlich rechtfertigen würde (vgl. BVerfGE 133, 277 ; 154, 152 ; 156, 11 ).

    Dabei gilt der Grundsatz der hypothetischen Datenneuerhebung nicht schematisch abschließend und schließt die Berücksichtigung weiterer Gesichtspunkte nicht aus (vgl. BVerfGE 156, 11 m.w.N.).

    (2) Das Kriterium der hypothetischen Neuerhebung gilt grundsätzlich auch für die Übermittlung von Daten durch nachrichtendienstliche Behörden, also auch durch eine Verfassungsschutzbehörde (vgl. BVerfGE 154, 152 ; 156, 11 ; s. aber Lindner/Unterreitmeier, in: Möstl/Schwabenbauer, BeckOK Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, 17. Edition, Stand: 1. September 2021, BayVSG, Syst.

    Die besonderen verfassungsrechtlichen Anforderungen an Vorschriften, welche die Weitergabe nachrichtendienstlich erlangter Informationen regeln, erübrigen sich entgegen der Einschätzung der Bayerischen Staatsregierung nicht dadurch, dass Verfassungsschutzbehörden zunehmend in die Gefahrfrüherkennung eingebunden werden (vgl. BVerfGE 156, 11 ) und sie Daten gerade zu dem Zweck erheben, diese später an eine andere Stelle übermitteln zu können.

    An der Übermittlung muss mithin ein herausragendes öffentliches Interesse bestehen (vgl. BVerfGE 133, 277 ; 154, 152 ; 156, 11 ).

    Eine Differenzierung nach dem Eingriffsgewicht der jeweiligen Einzelmaßnahme kommt insoweit nach dem Kriterium der hypothetischen Datenneuerhebung wegen der Besonderheiten nachrichtendienstlicher Aufgabenwahrnehmung nicht in Betracht (vgl. auch BVerfGE 133, 277 ; 154, 152 ; 156, 11 ).

    Dass die Zielbehörde bestimmte Datenerhebungen, zu denen die Ausgangsbehörde berechtigt ist, ihrerseits wegen ihres Aufgabenspektrums nicht vornehmen darf, steht einem Datenaustausch nicht prinzipiell entgegen (vgl. BVerfGE 141, 220 ; 154, 152 ; 156, 11 ).

    (bb) Besonders gewichtige Rechtsgüter sind Leib, Leben und Freiheit der Person sowie der Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes (vgl. BVerfGE 156, 11 ).

    Die Weitergabe von Daten, die nachrichtendienstliche Behörden unter modifizierten Anforderungen erhoben haben, an Gefahrenabwehrbehörden darf aber nicht dazu führen, dass die für Gefahrenabwehrbehörden geltenden Anforderungen unterlaufen werden können (vgl. BVerfGE 154, 152 ; 156, 11 ).

    Deshalb gilt für die Übermittlung nachrichtendienstlich erhobener Daten an eine Gefahrenabwehrbehörde die allgemeine Eingriffsschwelle für heimliche Überwachungsmaßnahmen der Gefahrenabwehrbehörden (vgl. BVerfGE 154, 152 ; 156, 11 ).

    (b) Als Schwelle für die Übermittlung nachrichtendienstlich ersterhobener Daten zur Strafverfolgung muss der Gesetzgeber verlangen, dass bestimmte, den Verdacht begründende Tatsachen vorliegen, was bedeutet, dass insoweit konkrete und in gewissem Umfang verdichtete Umstände als Tatsachenbasis für den Verdacht vorhanden sein müssen (vgl. BVerfGE 154, 152 ; 156, 11 ; s. bereits BVerfGE 100, 313 ).

    (3) Bei der Übermittlung der von Nachrichtendiensten erhobenen Daten an sonstige Stellen findet das Kriterium der hypothetischen Datenneuerhebung ebenfalls Anwendung (vgl. BVerfGE 156, 11 ), da es eine Ausprägung des allgemeineren datenschutzrechtlichen Zweckbindungsgrundsatzes ist (vgl. Löffelmann, in: Dietrich/Eiffler, Handbuch des Rechts der Nachrichtendienste, 2017, VI § 4, Rn. 78 ; ders., GSZ 2019, 16 ; s. auch Siems, in: Dietrich/Eiffler, Handbuch des Rechts der Nachrichtendienste, 2017, VI § 7, Rn. 41 ).

    Die gesetzliche Ermächtigung zu einer heimlichen Überwachungsmaßnahme muss hinreichend normenklar und bestimmt sein (vgl. BVerfGE 113, 348 ; 120, 378 ; 141, 220 ; 150, 244 ; 154, 152 ; 156, 11 ).

    Bei der Normenklarheit steht die inhaltliche Verständlichkeit der Regelung im Vordergrund, insbesondere damit Bürgerinnen und Bürger sich auf mögliche belastende Maßnahmen einstellen können (vgl. BVerfGE 156, 11 ).

  • BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 370/07

    Grundrecht auf Computerschutz

    Auszug aus BVerfG, 26.04.2022 - 1 BvR 1619/17
    Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, in der ein gleichartiger Eingriffstatbestand gebilligt worden sei (Verweisung auf BVerfGE 120, 274 ), bedürfe einer Neubewertung.

    Die Anforderungen müssen jedoch unter Berücksichtigung der besonderen Aufgaben und des speziellen Eingriffsgewichts von Maßnahmen einer Verfassungsschutzbehörde weiter konkretisiert und hierfür teilweise modifiziert werden (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 120, 274 ; 125, 260 ; 130, 151 ; 156, 11 ).

    Eine Modifikation der Eingriffsschwellen kann dem Charakter der Tätigkeit der Verfassungsschutzbehörden und damit deren besonderer Aufgabenstellung Rechnung tragen, verfassungsfeindliche Bestrebungen im Vorfeld konkreter Gefahren aufzuklären (vgl. BVerfGE 120, 274 ).

    Das ist dann der Fall, wenn durch eine Überwachungsmaßnahme besonders umfangreiche Informationen gewonnen werden und dies eine weitestgehende Erfassung der Persönlichkeit zulässt, wie etwa durch eine Online-Durchsuchung (vgl. BVerfGE 120, 274 ).

    Die Beschränkung auf Vorfeldaufklärung, also das Fehlen operativer Anschlussbefugnisse (oben Rn. 154), genügt dann nicht, um von den sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergebenden Voraussetzungen für einen Eingriff abzuweichen (vgl. BVerfGE 120, 274 ).

    (2) (a) Gleiche Voraussetzungen wie für Polizeibehörden gelten für den Verfassungsschutz danach bei der Online-Durchsuchung, weil sie das Risiko einer weitgehenden staatlichen Ausspähung der Persönlichkeit birgt (vgl. BVerfGE 120, 274 ).

    Dass sie unterschiedliche Aufgaben und Befugnisse haben und in der Folge Maßnahmen mit unterschiedlicher Eingriffstiefe vornehmen können, ist für die Gewichtung des heimlichen Zugriffs auf das informationstechnische System grundsätzlich ohne Belang (vgl. BVerfGE 120, 274 ).

    (1) So ist die Erhebung von Daten im Wege der Online-Durchsuchung grundsätzlich nur im Falle einer mindestens konkretisierten Gefahr verhältnismäßig; wenn also bestimmte Tatsachen bereits den Schluss zum einen auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen zulassen, zum anderen darauf, dass bestimmte Personen beteiligt sein werden, über deren Identität zumindest so viel bekannt ist, dass die Überwachungsmaßnahme gezielt gegen sie eingesetzt und weitgehend auf sie beschränkt werden kann (vgl. näher BVerfGE 141, 220 ; dazu bereits BVerfGE 120, 274 ).

    Auf diese Weise kann der besonderen Aufgabenstellung der Verfassungsschutzbehörden zur Aufklärung verfassungsfeindlicher Bestrebungen im Vorfeld konkreter Gefahren Rechnung getragen werden (BVerfGE 120, 274 ).

    Überwachungsmaßnahmen des Verfassungsschutzes sind auch nicht von vornherein auf militante und volksverhetzende Bestrebungen beschränkt (vgl. BVerfGE 120, 274 ) und können zu rechtfertigen sein, bevor nach außen eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber den elementaren Grundsätzen der Verfassung eingenommen wird (vgl. hierzu aber als Voraussetzung des Verbots einer Vereinigung BVerfGE 149, 160 ).

    (b) Es müssen tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen vorliegen, die Schutzgüter des Verfassungsschutzes zu bekämpfen (vgl. BVerfGE 120, 274 ; s. auch BVerfGE 156, 11 ; zur Aufnahme einer Gruppierung in einen Verfassungsschutzbericht BVerfGE 113, 63 ).

    Es genügt also nicht jeder vage Verdacht, bestimmte Gruppierungen könnten sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung richten (vgl. BVerfGE 120, 274 ).

    Die Beobachtungsbedürftigkeit steigt, je deutlichere tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die es möglich erscheinen lassen, dass die Schutzgüter des Verfassungsschutzes konkret bedroht sind und das gegen sie gerichtete Handeln erfolgreich sein kann (vgl. BVerfGE 113, 63 ; 120, 274 ; vgl. zu Art. 21 Abs. 2 GG BVerfGE 144, 20 - Parteiverbotsverfahren (NPD); "Potentialität").

    Eine gesteigerte Beobachtungsbedürftigkeit kann sich etwa daraus ergeben, dass die Bestrebung darauf gerichtet ist, Gewalt anzuwenden oder Gewaltanwendung vorzubereiten oder dass sie volksverhetzend tätig wird (vgl. BVerfGE 120, 274 ; 144, 20 ; s. auch § 9a Abs. 1 Satz 2 letzter Halbsatz BVerfSchG; dazu Graulich, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Auï‚. 2019, § 9a BVerfSchG Rn. 9).

    Dies gilt für Maßnahmen der Wohnraumüberwachung bereits gemäß Art. 13 Abs. 4 GG und folgt im Übrigen aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. BVerfGE 120, 274 ; 125, 260 ; 141, 220 ; 154, 152 ; 155, 119 ).

    Eine vorbeugende Kontrolle ist bedeutsames Element eines effektiven Grundrechtsschutzes und gewährleistet, dass die Entscheidung über eine heimliche Maßnahme auf die Interessen der Betroffenen hinreichend Rücksicht nimmt, wenn diese selbst ihre Interessen aufgrund der Heimlichkeit der Maßnahme im Vorwege nicht wahrnehmen können (vgl. BVerfGE 120, 274 ; 155, 119 ).

    (2) Das gilt auch und erst recht für die Ausübung nachrichtendienstlicher Befugnisse (vgl. BVerfGE 154, 152 ; 155, 119 ) einschließlich der des Verfassungsschutzes (vgl. BVerfGE 120, 274 ).

    Dass Maßnahmen des Verfassungsschutzes so schwer wiegen und so tief in die Privatsphäre eindringen können, dass deren Anordnung einer unabhängigen Instanz vorbehalten sein muss, hat das Bundesverfassungsgericht außerdem für Online-Durchsuchungen festgestellt (vgl. BVerfGE 120, 274 ).

    Dies gilt für Verfassungsschutzbehörden genauso wie für Polizeibehörden, weil der Kernbereichsschutz einen absoluten Achtungsanspruch sichert, der auch angesichts der hochrangigen Aufgaben des Verfassungsschutzes nicht relativierbar ist (vgl. BVerfGE 120, 274 ; s. auch BVerfGE 141, 220 ).

    Das gilt auch im Bereich des Verfassungsschutzes, weil der Kernbereichsschutz einen absoluten Achtungsanspruch sichert, der auch angesichts der besonderen Aufgaben des Verfassungsschutzes nicht relativierbar ist (vgl. BVerfGE 120, 274 ).

    Entscheidende Bedeutung hierfür kommt dabei einer Sichtung durch eine unabhängige Stelle zu, die kernbereichsrelevante Informationen vor ihrer Kenntnisnahme und Nutzung durch die Behörde herausfiltert (vgl. zum Ganzen BVerfGE 141, 220 ; speziell zum Verfassungsschutz bereits BVerfGE 120, 274 ).

    a) Im heimlichen Zugriff auf ein informationstechnisches System liegt ein Eingriff in das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme (grundlegend BVerfGE 120, 274 ).

    Zwar wirkt sich auf das Eingriffsgewicht aus, dass schon die Existenz der Befugnis zur Online-Durchsuchung einen Anreiz für die Behörde schafft, ihr bekannt werdende Sicherheitslücken offenzuhalten, um sie zur Infiltration nutzen zu können (vgl. BVerfGE 120, 274 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 8. Juni 2021 - 1 BvR 2771/18 -, Rn. 42).

    Dem hierdurch erhöhten Eingriffsgewicht des Zugriffs auf das IT-System ist jedoch bereits durch die strengen Anforderungen an die Eingriffsvoraussetzungen Rechnung getragen (vgl. BVerfGE 120, 274 ; 141, 220 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 8. Juni 2021 - 1 BvR 2771/18 -, Rn. 43).

    Zwar hat das Bundesverfassungsgericht dieselben Tatbestandsvoraussetzungen als Eingriffsschwelle für die Abfrage von Kontoinhalten und Kontobewegungen durch eine Verfassungsschutzbehörde für ausreichend gehalten und hat sie verfassungsschutzspezifisch interpretiert (vgl. BVerfGE 120, 274 ).

    Ein Eingriff liegt zwar nicht schon vor, sobald Mitarbeiter des Verfassungsschutzes verdeckt mit den Betroffenen kommunizieren, wohl aber, wenn sie dabei deren schutzwürdiges Vertrauen in die Identität und die Motivation ihres Kommunikationspartners ausnutzen und dabei persönliche Daten erlangen, die sie ansonsten nicht erhielten (vgl. BVerfGE 120, 274 m.w.N. - zum Auftreten unter einer Legende im Internet; zum Einsatz Verdeckter Ermittler vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1997 - 1 C 2/95 -, juris, Rn. 22; Unkroth, in: Möstl/Schwabenbauer, BeckOK Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, 17. Edition, Stand: 1. September 2021, Art. 18 BayVSG Rn. 23; Di Fabio, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, 95. EL Juli 2021, GG, Art. 2 Abs. 1 Rn. 176; Rixen, in: Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 2 Rn. 88b; Dietrich, in: ders./Eiffler, Handbuch des Rechts der Nachrichtendienste, 2017, VI § 2, Rn. 95 ff. ; Warntjen, Heimliche Zwangsmaßnahmen und der Kernbereich privater Lebensgestaltung, 2007, S. 163 ff.; Duttge, JZ 1996, S. 556 ; Lagodny, StV 1996, 167 ; vgl. auch Hong, in: Dietrich/Gärditz/Graulich/Gusy/Warg, Reform der Nachrichtendienste zwischen Vergesetzlichung und Internationalisierung, 2019, S. 45 ).

  • BVerfG, 27.05.2020 - 1 BvR 1873/13

    Regelungen zur Bestandsdatenauskunft verfassungswidrig

    Auszug aus BVerfG, 26.04.2022 - 1 BvR 1619/17
    Diese sind zwar nicht unmittelbar Beschwerdegegenstand, können aber insbesondere für die Verhältnismäßigkeit der angegriffenen Befugnisse von Bedeutung sein (vgl. BVerfGE 155, 119 - Bestandsdatenauskunft II; stRspr; näher unten Rn. 132).

    (1) Erfolgt die konkrete Beeinträchtigung erst durch die Vollziehung der angegriffenen Vorschriften, erlangen die Betroffenen jedoch in der Regel keine Kenntnis von den Vollzugsakten, reicht es für die Möglichkeit der eigenen und gegenwärtigen Betroffenheit aus, darzulegen, mit einiger Wahrscheinlichkeit durch die auf den angegriffenen Rechtsnormen beruhenden Maßnahmen in eigenen Grundrechten berührt zu werden (vgl. BVerfGE 155, 119 ).

    (2) Bedürfen die angegriffenen Regelungen erst der Umsetzung durch Vollzugsakte, ist im Falle heimlicher Überwachungsmaßnahmen dennoch von einer unmittelbaren Betroffenheit durch ein vollziehungsbedürftiges Gesetz auszugehen, wenn Beschwerdeführende den Rechtsweg nicht beschreiten können, weil sie keine Kenntnis von der Maßnahme erlangen oder wenn eine nachträgliche Bekanntgabe zwar vorgesehen ist, von ihr aber aufgrund weitreichender Ausnahmetatbestände auch langfristig abgesehen werden kann (vgl. BVerfGE 155, 119 ).

    Sie bilden im Verfassungsbeschwerdeverfahren grundsätzlich keinen eigenen Verfahrensgegenstand, sondern sind im Rahmen der Überprüfung der Eingriffsermächtigung mittelbar Gegenstand verfassungsgerichtlicher Kontrolle (vgl. BVerfGE 155, 119 ).

    Ungeachtet der Frage der Anwendbarkeit dieser Rechtsakte der Europäischen Union auf die Befugnisse des Landesamts für Verfassungsschutz (vgl. Art. 4 Abs. 2 Satz 3 EUV) ist die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts für die Prüfung der Vereinbarkeit dieser Normen mit den Grundrechten des Grundgesetzes eröffnet und sind die Verfassungsbeschwerden zulässig, da es sich jedenfalls nicht um die Umsetzung zwingenden Unionsrechts handelt (vgl. BVerfGE 155, 119 m.w.N. - Bestandsdatenauskunft II; 156, 11 - Antiterrordateigesetz II; s. auch BVerfGE 152, 152 - Recht auf Vergessen I; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 27. April 2021 - 2 BvR 206/14 -, Rn. 45 - Ökotox).

    Wie streng diese Anforderungen im Einzelnen sind, bestimmt sich nach dem jeweiligen Eingriffsgewicht der Maßnahme (vgl. BVerfGE 141, 220 ; 155, 119 ) und nach dem jeweils betroffenen Grundrecht.

    Für heimliche Überwachungsmaßnahmen durch Polizeibehörden hat das Bundesverfassungsgericht diese Anforderungen in jüngeren Entscheidungen zusammengefasst (vgl. BVerfGE 141, 220 ; 155, 119 ).

    (1) Das Eingriffsgewicht einer Überwachungsmaßnahme wird generell durch die denkbare Verwendung der Daten mitbestimmt (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 155, 119 ), hängt also auch davon ab, welche Nachteile den Grundrechtsberechtigten aus der weiteren Verwendung der erhobenen Daten drohen oder von ihnen nicht ohne Grund befürchtet werden müssen (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 107, 299 ; 109, 279 ; 113, 348 ; 115, 320 ; 118, 168 ; 120, 378 ).

    Daher ist die Anforderung, dass eine Überwachungsmaßnahme des Verfassungsschutzes zur Aufklärung einer bestimmten, nachrichtendienstlich beobachtungsbedürftigen Aktion oder Gruppierung im Einzelfall geboten sein muss, grundsätzlich eine verfassungsgemäße Entsprechung zum an polizeiliche Maßnahmen gerichteten Erfordernis einer konkretisierten Gefahr (vgl. BVerfGE 155, 119 ).

    Wie streng die Verhältnismäßigkeitsanforderungen an heimliche Überwachungsbefugnisse einer Verfassungsschutzbehörde im Einzelnen sind, bestimmt sich nach dem jeweiligen Eingriffsgewicht (vgl. BVerfGE 141, 220 ; 155, 119 ).

    Soll die Maßnahme verhältnismäßig im engeren Sinne sein, muss dann aber ein hinreichender verfassungsschutzspezifischer Aufklärungsbedarf bestehen (aa); die Überwachungsmaßnahme muss zur Aufklärung einer bestimmten, nachrichtendienstlich beobachtungsbedürftigen Aktion oder Gruppierung im Einzelfall geboten sein und auf hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten beruhen (vgl. BVerfGE 130, 151 ; 155, 119 ; 156, 11 ).

    Das Eingriffsgewicht der Überwachungsmaßnahmen einer Verfassungsschutzbehörde hängt auch dann insbesondere davon ab, wie weitgehend die Persönlichkeit erfasst werden kann, ob besonders private Informationen erlangt werden können oder ob berechtigte Vertraulichkeitserwartungen überwunden werden (vgl. BVerfGE 141, 220 ; 155, 119 ).

    (2) Die Überwachungsmaßnahme muss außerdem im Einzelfall zur Aufklärung der Bestrebung geboten sein (vgl. BVerfGE 130, 151 ; 155, 119 ; 156, 11 ).

    Dies gilt für Maßnahmen der Wohnraumüberwachung bereits gemäß Art. 13 Abs. 4 GG und folgt im Übrigen aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. BVerfGE 120, 274 ; 125, 260 ; 141, 220 ; 154, 152 ; 155, 119 ).

    Eine vorbeugende Kontrolle ist bedeutsames Element eines effektiven Grundrechtsschutzes und gewährleistet, dass die Entscheidung über eine heimliche Maßnahme auf die Interessen der Betroffenen hinreichend Rücksicht nimmt, wenn diese selbst ihre Interessen aufgrund der Heimlichkeit der Maßnahme im Vorwege nicht wahrnehmen können (vgl. BVerfGE 120, 274 ; 155, 119 ).

    (2) Das gilt auch und erst recht für die Ausübung nachrichtendienstlicher Befugnisse (vgl. BVerfGE 154, 152 ; 155, 119 ) einschließlich der des Verfassungsschutzes (vgl. BVerfGE 120, 274 ).

    Abzustellen ist neben der Heimlichkeit maßgeblich darauf, ob es sich um Maßnahmen handelt, bei denen damit zu rechnen ist, dass sie auch höchstprivate Informationen erfassen (vgl. BVerfGE 155, 119 ; s. bereits BVerfGE 141, 220 ; EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016, Tele2 Sverige und Watson u.a., C-203/15 u.a., EU:C:2016:970, Rn. 99, 120, 125).

    Ohnehin lassen sich die Maßgaben des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG weitgehend auf die speziellere Garantie des Art. 10 GG übertragen (vgl. BVerfGE 155, 119 m.w.N.; s. auch Gurlit, NJW 2010, 1035 ; Tanneberger, Die Sicherheitsverfassung, 2014, S. 362 f. m.w.N.).

    Abrufregelungen genügen dem Gebot der Normenklarheit nur dann, wenn sie den Rahmen der durch die Übermittlungsregelung begrenzten Verwendungszwecke einhalten (vgl. BVerfGE 155, 119 ).

  • BVerfG, 24.04.2013 - 1 BvR 1215/07

    "Antiterrordatei"

    Auszug aus BVerfG, 26.04.2022 - 1 BvR 1619/17
    Im Fall heimlicher Überwachungsmaßnahmen, von denen die Betroffenen kaum Kenntnis erlangen und gegen die Rechtsschutz nicht in der üblichen Weise möglich ist, ergeben sich hier aus dem jeweiligen Grundrecht in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz besondere Anforderungen (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 133, 277 ; 141, 220 m.w.N.; stRspr); sie folgen im Wesentlichen aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne (vgl. BVerfGE 141, 220 ).

    a) Wie nachrichtendienstliche Behörden im Allgemeinen unterscheiden sich auch Verfassungsschutzbehörden von Polizeibehörden dadurch, dass sie nach geltendem Recht nicht in operativer Verantwortung stehen (vgl. ausführlich BVerfGE 133, 277 ).

    Sie haben mannigfaltige Bestrebungen auf ihr Gefahrenpotenzial hin allgemein zu beobachten und sie gerade auch unabhängig von konkreten Gefahren in den Blick zu nehmen (BVerfGE 133, 277 ).

    Dies spiegelt sich in einer Beschränkung ihrer Befugnisse wider: Polizeiliche Befugnisse haben sie nicht, und sie dürfen auch im Wege der Amtshilfe nicht die Polizei um Maßnahmen ersuchen, zu denen sie selbst nicht befugt sind (BVerfGE 133, 277 ).

    Demgegenüber ist das Eingriffsgewicht der Überwachungsmaßnahmen einer Verfassungsschutzbehörde grundsätzlich verringert, weil ihr eigene operative Anschlussbefugnisse fehlen, was es verfassungsrechtlich rechtfertigen kann, deren Überwachungsbefugnisse an modifizierte Eingriffsschwellen zu knüpfen (vgl. BVerfGE 130, 151 ; 133, 277 ; 154, 152 ; 156, 11 ; vgl. auch Löffelmann, in: Dietrich/Eiffler, Handbuch des Rechts der Nachrichtendienste, 2017, VI § 3, Rn. 4 ; Bäcker, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 6. Aufl. 2018, Abschnitt B, Rn. 249; Gärditz, EuGRZ 2018, 6 ; Lindner/Unterreitmeier, in: Möstl/Schwabenbauer, BeckOK Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, 17. Edition, Stand: 1. September 2021, BayVSG, Syst.

    Die weitreichenden Überwachungsbefugnisse der Verfassungsschutzbehörden können verfassungsrechtlich nur gerechtfertigt werden, wenn die aus der Überwachung gewonnenen Informationen nicht ohne Weiteres an andere Behörden mit operativen Anschlussbefugnissen übermittelt werden dürfen ("informationelles Trennungsprinzip"; vgl. BVerfGE 133, 277 ; 156, 11 ).

    Zum anderen setzt die Übermittlung grundsätzlich einen Anlass voraus, der eine ebenso eingriffsintensive Ersterhebung durch die empfangende Stelle verfassungsrechtlich rechtfertigen würde (vgl. BVerfGE 133, 277 ; 154, 152 ; 156, 11 ).

    An der Übermittlung muss mithin ein herausragendes öffentliches Interesse bestehen (vgl. BVerfGE 133, 277 ; 154, 152 ; 156, 11 ).

    Eine Differenzierung nach dem Eingriffsgewicht der jeweiligen Einzelmaßnahme kommt insoweit nach dem Kriterium der hypothetischen Datenneuerhebung wegen der Besonderheiten nachrichtendienstlicher Aufgabenwahrnehmung nicht in Betracht (vgl. auch BVerfGE 133, 277 ; 154, 152 ; 156, 11 ).

    Dafür haben sie breite Befugnisse zur Datensammlung, die teilweise weder hinsichtlich der konkreten Tätigkeitsfelder spezifisch ausdefiniert noch hinsichtlich der jeweils einzusetzenden Mittel und der betroffenen Personen detailscharf ausgestaltet sind (vgl. BVerfGE 133, 277 ).

    Entsprechend gering sind die Möglichkeiten individuellen Rechtsschutzes (BVerfGE 133, 277 ).

    Dass nachrichtendienstliche Behörden unter erleichterten Bedingungen im Vorfeld konkreter Gefahren weitgehend im Dunkeln in großer Zahl Zugriff auf personenbezogene Daten erhalten und daraus Informationen über die Bürgerinnen und Bürger gewinnen können, ist nur wegen der besonderen Aufgabe der Verfassungsschutzbehörden und hinsichtlich der besonders hohen Rechtsgüter zu rechtfertigen, denen ihre Tätigkeit dient (vgl. auch BVerfGE 133, 277 ).

    Gemeint sind etwa wesentliche Infrastruktureinrichtungen oder sonstige Anlagen mit unmittelbarer Bedeutung für das Gemeinwesen (vgl. BVerfGE 133, 277 ).

    Dies verlangt neben der für die Sicherung grundrechtlicher Garantien im Verfassungsschutz besonders bedeutsamen unabhängigen Vorabkontrolle (näher oben Rn. 213 ff.; vgl. BVerfGE 141, 220 ) auch hier grundsätzlich Regelungen über Benachrichtigungspflichten und Auskunftsrechte (vgl. BVerfGE 133, 277 ; 141, 220 ; stRspr) sowie Berichtspflichten (vgl. BVerfGE 133, 277 ; BVerfGE 141, 220 ; stRspr).

    Weil eine Transparenz der Datenerhebung und -verarbeitung sowie die Ermöglichung individuellen Rechtsschutzes für heimliche Überwachungsmaßnahmen nur sehr eingeschränkt sichergestellt werden können, kommt einer effektiven aufsichtlichen Kontrolle besondere Bedeutung zu (vgl. BVerfGE 133, 277 ; 141, 220 ).

    Das Ausmaß und die Rechtmäßigkeit einer Überwachung und die unter Umständen damit einhergehenden kumulativen Grundrechtseingriffe lassen sich nicht tragfähig beurteilen, wenn der Aufsichtsbehörde nur ein eingeschränkter Datenbestand zur Verfügung steht (vgl. auch BVerfGE 133, 277 ).

    Das gilt auch für Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 (Sachen, deren Erhaltung im besonderen öffentlichen Interesse geboten ist); das Tatbestandsmerkmal des besonderen öffentlichen Interesses muss dabei allerdings eng verstanden werden; orientieren muss sich die Interpretation hier etwa an Sachen wie wesentlichen Infrastruktureinrichtungen oder sonstigen Anlagen mit unmittelbarer Bedeutung für das Gemeinwesen (vgl. BVerfGE 133, 277 ; 141, 220 ).

  • BVerfG, 08.06.2021 - 1 BvR 2771/18

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde zum Umgang der Polizeibehörden mit

    Auszug aus BVerfG, 26.04.2022 - 1 BvR 1619/17
    Erforderlich ist vielmehr, den gesetzlichen Regelungszusammenhang insgesamt zu erfassen, wozu - je nach Fallgestaltung - zumindest gehört, dass die einschlägigen Regelungen des als unzureichend beanstandeten Normkomplexes jedenfalls in Grundzügen dargestellt werden und begründet wird, warum vom Versagen der gesetzgeberischen Konzeption auszugehen ist (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 8. Juni 2021 - 1 BvR 2771/18 -, Rn. 51 - IT-Sicherheitslücken).

    Dabei ist allerdings die Anrufung der Fachgerichte nicht schon dann als von vornherein aussichtslos anzusehen, wenn Rechtsprechung zugunsten der Zulässigkeit des Rechtsbehelfs für die gegebene Fallgestaltung noch nicht vorliegt (vgl. zum Ganzen BVerfGE 143, 246 ; 145, 20 ; 150, 309 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 8. Juni 2021 - 1 BvR 2771/18 -, Rn. 68 ff.; stRspr).

    Ihr Vortrag erfüllt die verfassungsprozessrechtlichen Darlegungsanforderungen auch nicht, soweit sie geltend machen, Art. 10 BayVSG stehe mit der objektivrechtlichen Dimension des Grundrechts auf Gewährleistung der Integrität und Vertraulichkeit informationstechnischer Systeme nicht in Einklang, da er keine begrenzenden Vorgaben dafür enthalte, in welcher Weise die Zielsysteme solcher Überwachungen infiltriert werden dürfen, es aber eine schwerwiegende Bedrohung der IT-Sicherheit darstelle, wenn eine Sicherheitsbehörde eine solche Sicherheitslücke geheim halte, um sie in der Zukunft für Überwachungen nutzen zu können (vgl. dazu BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 8. Juni 2021 - 1 BvR 2771/18 -, Rn. 49ff.).

    Sie sind innerhalb der Verfassungsbeschwerdefrist (§ 93 Abs. 3 BVerfGG) nicht darauf eingegangen, ob Regelungen bestehen, die eine mögliche Schutzpflicht erfüllen könnten (vgl. dazu BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 8. Juni 2021 - 1 BvR 2771/18 -, Rn. 53 ff.).

    Art. 10 BayVSG ist an diesem Grundrecht und nicht etwa am Fernmeldegeheimnis (Art. 10 Abs. 1 GG) zu messen, weil der Zugriff nicht auf laufende Kommunikation begrenzt ist, sondern die Befugnisnorm den Zugriff auf das informationstechnische System in der ganzen Breite zulässt (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 8. Juni 2021 - 1 BvR 2771/18 -, Rn. 28 m.w.N.; stRspr).

    Zwar wirkt sich auf das Eingriffsgewicht aus, dass schon die Existenz der Befugnis zur Online-Durchsuchung einen Anreiz für die Behörde schafft, ihr bekannt werdende Sicherheitslücken offenzuhalten, um sie zur Infiltration nutzen zu können (vgl. BVerfGE 120, 274 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 8. Juni 2021 - 1 BvR 2771/18 -, Rn. 42).

    Dem hierdurch erhöhten Eingriffsgewicht des Zugriffs auf das IT-System ist jedoch bereits durch die strengen Anforderungen an die Eingriffsvoraussetzungen Rechnung getragen (vgl. BVerfGE 120, 274 ; 141, 220 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 8. Juni 2021 - 1 BvR 2771/18 -, Rn. 43).

    Soweit die Beschwerdeführer mit ihrer Rüge, die Regelung verstoße gegen objektiv-rechtliche Gehalte des Grundrechts, darüber hinaus meinen, der Gesetzgeber habe seine Schutzpflicht verletzt (vgl. dazu BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 8. Juni 2021 - 1 BvR 2771/18 -, Rn. 33 ff.), ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig (oben Rn. 111).

  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 2226/94

    Telekommunikationsüberwachung I

    Auszug aus BVerfG, 26.04.2022 - 1 BvR 1619/17
    Die dortige Übermittlungsschwelle habe das Bundesverfassungsgericht nicht beanstandet (Verweisung auf BVerfGE 100, 313).

    Die Anforderungen müssen jedoch unter Berücksichtigung der besonderen Aufgaben und des speziellen Eingriffsgewichts von Maßnahmen einer Verfassungsschutzbehörde weiter konkretisiert und hierfür teilweise modifiziert werden (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 120, 274 ; 125, 260 ; 130, 151 ; 156, 11 ).

    (1) Das Eingriffsgewicht einer Überwachungsmaßnahme wird generell durch die denkbare Verwendung der Daten mitbestimmt (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 155, 119 ), hängt also auch davon ab, welche Nachteile den Grundrechtsberechtigten aus der weiteren Verwendung der erhobenen Daten drohen oder von ihnen nicht ohne Grund befürchtet werden müssen (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 107, 299 ; 109, 279 ; 113, 348 ; 115, 320 ; 118, 168 ; 120, 378 ).

    Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass nachrichtendienstliche Behörden generell vom Erfordernis konkretisierender Eingriffsschwellen freigestellt wären (vgl. auch BVerfGE 100, 313 ).

    Zum Nachteil der Betroffenen erweitert sich der Kreis derer, die die Information erhalten und von dieser Gebrauch machen können (vgl. BVerfGE 100, 313 ).

    Vielmehr ist auch dort auf Ebene der Übermittlungsnormen sicherzustellen, dass die vom Bundesnachrichtendienst gewonnenen Erkenntnisse nur der weiteren Verarbeitung zugänglich werden, wenn eine Erhebung der Daten nach allgemeinen rechtsstaatlichen Anforderungen für die Übermittlungszwecke gerechtfertigt wäre (vgl. BVerfGE 154, 152 ; vgl. auch BVerfGE 100, 313 ).

    (b) Als Schwelle für die Übermittlung nachrichtendienstlich ersterhobener Daten zur Strafverfolgung muss der Gesetzgeber verlangen, dass bestimmte, den Verdacht begründende Tatsachen vorliegen, was bedeutet, dass insoweit konkrete und in gewissem Umfang verdichtete Umstände als Tatsachenbasis für den Verdacht vorhanden sein müssen (vgl. BVerfGE 154, 152 ; 156, 11 ; s. bereits BVerfGE 100, 313 ).

    Eine Anknüpfung der Übertragungsschwelle an das Vorfeldstadium ist verfassungsrechtlich angesichts der Schwere des Eingriffs nicht hinnehmbar, wenn nur diffuse Anhaltspunkte für mögliche Gefahren bestehen (vgl. BVerfGE 141, 220 ; vgl. auch BVerfGE 100, 313 ).

  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvB 1/13

    Kein Verbot der NPD wegen fehlender Anhaltspunkte für eine erfolgreiche

    Auszug aus BVerfG, 26.04.2022 - 1 BvR 1619/17
    Die Beobachtungsbedürftigkeit steigt, je deutlichere tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die es möglich erscheinen lassen, dass die Schutzgüter des Verfassungsschutzes konkret bedroht sind und das gegen sie gerichtete Handeln erfolgreich sein kann (vgl. BVerfGE 113, 63 ; 120, 274 ; vgl. zu Art. 21 Abs. 2 GG BVerfGE 144, 20 - Parteiverbotsverfahren (NPD); "Potentialität").

    Eine gesteigerte Beobachtungsbedürftigkeit kann sich etwa daraus ergeben, dass die Bestrebung darauf gerichtet ist, Gewalt anzuwenden oder Gewaltanwendung vorzubereiten oder dass sie volksverhetzend tätig wird (vgl. BVerfGE 120, 274 ; 144, 20 ; s. auch § 9a Abs. 1 Satz 2 letzter Halbsatz BVerfSchG; dazu Graulich, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Auï‚. 2019, § 9a BVerfSchG Rn. 9).

    Die Anwendung von Gewalt indiziert auch eine gewisse Potentialität hinsichtlich der von der Bestrebung verfolgten Ziele (vgl. BVerfGE 144, 20 ).

    Weitere Anhaltspunkte können die Größe und der gesellschaftliche Einfluss einer Bestrebung sein (vgl. BTDrucks 18/4654, S. 26; Dietrich, in: ders./Eiffler, Handbuch des Rechts der Nachrichtendienste, 2017, VI § 2, Rn. 149 ; vgl. auch BVerfGE 144, 20 : "je mehr sie an Boden gewinnen"; kritisch Bergemann, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 7. Aufl. 2021, Abschnitt H, Rn. 98).

    Dabei können sowohl die Erfolgsaussichten einer bloßen Beteiligung am politischen Meinungskampf als auch die Möglichkeit einer Durchsetzung der politischen Ziele mit sonstigen Mitteln in Rechnung gestellt werden (vgl. entsprechend zu Art. 21 Abs. 2 GG BVerfGE 144, 20 ).

    Auch eine solche legalistische Bestrebung kann aber (ausnahmsweise) besonders beobachtungsbedürftig sein; das hängt von den konkreten Umständen der einzelnen Bestrebung ab (vgl. auch BVerfGE 144, 20 ).

    So ist nicht auszuschließen, dass eine Bestrebung unterhalb der Ebene strafrechtlich relevanten Verhaltens Potentialität entfaltet, indem sie etwa in sehr großem Stil besonders wirkungsvoll Fehlinformationen verbreitet oder aber eine Atmosphäre der Angst oder der Bedrohung herbeiführt, und dies geeignet ist, den freien Prozess politischer Willensbildung nachhaltig zu beeinträchtigen und wirksam auf die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung hinzulenken (vgl. auch BVerfGE 144, 20 zu Art. 21 Abs. 2 GG).

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98

    Großer Lauschangriff: Erheblicher Teil der StPO-Regeln zur akustischen

    Auszug aus BVerfG, 26.04.2022 - 1 BvR 1619/17
    (1) Das Eingriffsgewicht einer Überwachungsmaßnahme wird generell durch die denkbare Verwendung der Daten mitbestimmt (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 155, 119 ), hängt also auch davon ab, welche Nachteile den Grundrechtsberechtigten aus der weiteren Verwendung der erhobenen Daten drohen oder von ihnen nicht ohne Grund befürchtet werden müssen (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 107, 299 ; 109, 279 ; 113, 348 ; 115, 320 ; 118, 168 ; 120, 378 ).

    Eine präventive Wohnraumüberwachung durch den Verfassungsschutz kommt nach Art. 13 Abs. 4 GG nur zur Abwehr einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr in Betracht (dazu auch BVerfGE 109, 279 ; 130, 1 ; 141, 220 ).

    Wegen der besonderen Vertraulichkeitserwartung, die der eigenen Wohnung entgegengebracht werden darf, ist die überwachte Person hier in besonderem Maße in Gefahr, unbewusst und ungewollt breite und tiefe Einblicke in ihre Persönlichkeit zu geben (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 141, 220 ).

    Denn die Kontrolle, die stets eine vorausschauende Beurteilung der Effektivität der Maßnahme einschließen muss, kann im Hinblick auf den einschneidenden Eingriff einerseits und die hochrangigen Rechtsgüter andererseits hinreichend verantwortungsvoll nur für einen überschaubaren Zeitraum vorgenommen werden (vgl. BVerfGE 109, 279 ).

    Für die unabhängige Sichtung sind Aufzeichnungen aus der Wohnraumüberwachung vollständig vorzulegen (vgl. BVerfGE 141, 220 ; vgl. grundlegend bereits BVerfGE 109, 279 ).

    Unzureichend wäre im Fall der Wohnraumüberwachung, wenn dabei - wie es der Gesetzeswortlaut nahelegt - von der Vermutung nur Fälle erfasst würden, in denen "allein" kernbereichsrelevante Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. BVerfGE 109, 279 ).

  • BVerfG, 18.12.2018 - 1 BvR 142/15

    Automatisierte Kraftfahrzeugkennzeichenkontrollen nach dem Bayerischen

  • BVerfG, 11.03.2008 - 1 BvR 2074/05

    Automatisierte Kennzeichenerfassung

  • BVerfG, 02.03.2010 - 1 BvR 256/08

    Vorratsdatenspeicherung

  • BVerfG, 24.01.2012 - 1 BvR 1299/05

    Zuordnung dynamischer IP-Adressen

  • BVerwG, 14.12.2020 - 6 C 11.18

    Beobachtung einer Einzelperson durch das Bundesamt für Verfassungsschutz

  • BVerfG, 11.03.2020 - 2 BvL 5/17

    Blankettstrafvorschrift im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch

  • BGH, 08.02.2018 - 3 StR 400/17

    Rechtsgrundlage für die Ermittlung von Standortdaten durch den Versand stiller

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

  • BVerfG, 27.07.2005 - 1 BvR 668/04

    Vorbeugende Telekommunikationsüberwachung

  • BVerfG, 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09

    Verwertungsverbot Wohnraumüberwachung

  • BVerfG, 13.07.2018 - 1 BvR 1474/12

    Verfassungsbeschwerden gegen Vereinsverbote erfolglos

  • BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvR 786/70

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des § 144 Abs. 3 KostO

  • BVerfG, 17.02.2016 - 1 BvL 8/10

    Wesentliche Entscheidungen zur Akkreditierung von Studiengängen muss der

  • BVerfG, 16.12.2020 - 2 BvE 4/18

    Erfolgloses Organstreitverfahren gegen verweigerte Benennung eines

  • BVerfG, 24.05.2005 - 1 BvR 1072/01

    Junge Freiheit

  • BVerfG, 17.09.2013 - 2 BvR 2436/10

    Abgeordnetenbeobachtung durch den Verfassungsschutz unterliegt strengen

  • BVerfG, 15.07.1969 - 2 BvF 1/64

    Eisenbahnkreuzungsgesetz

  • BVerfG, 22.08.2006 - 2 BvR 1345/03

    IMSI-Catcher

  • AG Tecklenburg, 21.12.1995 - 1 Gs 411/95
  • BVerfG, 21.09.2016 - 2 BvL 1/15

    Strafvorschrift im Rindfleischetikettierungsgesetz ist verfassungswidrig

  • BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvR 581/01

    Global Positioning System

  • BVerfG, 13.06.2017 - 2 BvE 1/15

    Die Bundesregierung hat Auskünfte zum Einsatz von V-Leuten im Zusammenhang mit

  • BVerfG, 07.05.1968 - 2 BvR 702/65

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auslegung der Blankettnorm des § 366

  • BVerfG, 13.10.1970 - 2 BvR 618/68

    Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters durch Nichtvorlage an den

  • BVerfG, 06.06.2018 - 1 BvL 7/14

    Verbot mehrfacher sachgrundloser Befristung im Grundsatz verfassungsgemäß -

  • BVerfG, 25.02.1988 - 2 BvL 26/84

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • BVerfG, 25.01.2011 - 1 BvR 1741/09

    Zum Erfordernis der Wahrung von Arbeitnehmerrechten beim gesetzlich vollzogenen

  • BVerwG, 29.04.1997 - 1 C 2.95

    Verwaltungsprozeßrecht - Klagebefugnis, Berechtigtes Interesse an der

  • BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1550/03

    Abruf von Kontostammdaten

  • EuGH, 21.12.2016 - C-203/15

    Die Mitgliedstaaten dürfen den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste

  • BVerwG, 15.06.2016 - 6 A 7.14

    Auskunft; Auskunftsbegehren; Auskunftspflicht; Anspruch auf ermessensfehlerfreie

  • BVerfG, 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97

    Rechtschreibreform

  • BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 971/21

    Schulschließungen waren nach der im April 2021 bestehenden Erkenntnis- und

  • BVerfG, 20.06.1984 - 1 BvR 1494/78

    G 10

  • EuGH, 06.10.2020 - C-511/18

    Rechtsangleichung

  • BVerfG, 27.04.2021 - 2 BvR 206/14

    Verfassungsbeschwerde gegen eine im Verfahren der gegenseitigen Anerkennung

  • EGMR, 12.01.2016 - 37138/14

    Ungarns Anti-Terror-Gesetz ist menschenrechtswidrig

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 1904/95

    Berufsbetreuer

  • BVerfG, 31.05.2006 - 2 BvR 1673/04

    Jugendstrafvollzug

  • BVerfG, 19.11.1991 - 1 BvR 1521/89

    Auslagenerstattung bei Erledigung der Verfassungsbeschwerde

  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

  • EGMR, 06.09.1978 - 5029/71

    Klass u.a. ./. Deutschland

  • BVerfG, 15.12.1970 - 2 BvF 1/69

    Abhörurteil

  • BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 781/21

    Verfassungsbeschwerden betreffend Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Vierten

  • BVerwG, 07.12.1999 - 1 C 30.97

    Beobachtung durch Amt für Verfassungsschutz; freiheitliche demokratische

  • BVerfG, 02.03.2006 - 2 BvR 2099/04

    Kommunikationsverbindungsdaten

  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

  • BVerfG, 01.12.2009 - 1 BvR 2857/07

    Adventssonntage Berlin

  • EuGH, 06.10.2020 - C-623/17

    Datenschutz: Vorratsdatenspeicherung nicht zulässig, aber ...

  • BVerfG, 18.12.2018 - 1 BvR 2795/09

    Baden-württembergische und hessische Regelungen zur automatisierten

  • BVerfG, 13.10.2016 - 2 BvE 2/15

    Im besonderen Fall der NSA-Selektorenlisten hat das Vorlageinteresse des

  • BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 620/07

    Gerichtsfernsehen

  • BVerfG, 13.04.2010 - 1 BvR 216/07

    Fachhochschullehrer

  • BVerfG, 04.04.2006 - 1 BvR 518/02

    Rasterfahndung II

  • BVerfG, 12.03.2003 - 1 BvR 330/96

    Fernmeldegeheimnis

  • EGMR, 04.12.2015 - 47143/06

    EGMR verurteilt Russland wegen geheimer Telefonüberwachung

  • BVerfG, 24.01.2001 - 1 BvR 2623/95

    Fernsehaufnahmen im Gerichtssaal II

  • BVerfG, 19.04.2021 - 1 BvR 1732/14

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde zur Bestands- und Nutzungsdatenauskunft durch

  • BVerfG, 10.11.2015 - 1 BvR 2056/12

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Versagung von Therapiekosten und

  • BVerfG, 15.07.2015 - 2 BvR 2292/13

    Verfassungsbeschwerde gegen "Dritten Weg" im kirchlichen Arbeitsrecht unzulässig

  • BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 16/13

    Recht auf Vergessen I - Auch bei gleichzeitiger Geltung der Unionsgrundrechte

  • BVerfG, 28.09.2022 - 1 BvR 2354/13

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Übermittlung mit

    Denn die im Hinblick auf die Altregelung auftretenden Fragen der verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Übermittlung von mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhobenen personenbezogenen Daten und Informationen sind mittlerweile geklärt (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 229 ff. - Bayerisches Verfassungsschutzgesetz).

    aa) Insbesondere hat er eine mögliche Verletzung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG durch die Übermittlung seiner Daten den Begründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechend dargelegt (vgl. BVerfGE 125, 39 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 93 f.).

    Eine Grundrechtsverletzung erscheint danach möglich, weil die Übermittlung personenbezogener Daten, mit der eine Behörde die von ihr erhobenen Daten einer anderen Stelle zugänglich macht, einen eigenen Grundrechtseingriff begründet (vgl. BVerfGE 154, 152 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 230; stRspr).

    Ungeachtet der Frage der Anwendbarkeit von Rechtsvorschriften der Europäischen Union auf die Übermittlungsbefugnisse der Verfassungsschutzbehörden (vgl. Art. 4 Abs. 2 Satz 3 EUV) ist die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts für die Prüfung der Vereinbarkeit dieser Normen mit den Grundrechten des Grundgesetzes eröffnet und ist die Verfassungsbeschwerde zulässig, da es sich jedenfalls nicht um die Umsetzung zwingenden Unionsrechts handelt (vgl. dazu BVerfGE 155, 119 m.w.N. - Bestandsdatenauskunft II; 156, 11 - Antiterrordateigesetz II; s. auch BVerfGE 152, 152 - Recht auf Vergessen I; 158, 1 - Ökotox; 158, 170 - IT-Sicherheitslücken; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 142 f. - Bayerisches Verfassungsschutzgesetz).

    Dieser ist an dem Grundrecht zu messen, in das bei der ursprünglichen Datenerhebung eingegriffen wurde (vgl. BVerfGE 154, 152 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 230; stRspr).

    Zusätzlich ist sicherzustellen, dass Daten, die aus einer optischen Wohnraumüberwachung erlangt worden sind, dabei allein im Fall einer dringenden Gefahr zu deren Abwehr übermittelt werden dürfen (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 228, 388).

    a) Als neuerliche Grundrechtseingriffe bedürfen Übermittlungen personenbezogener Daten einer eigenen hinreichend bestimmten und normenklaren Rechtsgrundlage (vgl. BVerfGE 113, 348 ; 154, 152 ; 156, 11 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 199, 272; stRspr).

    Im Einzelnen unterscheiden sich hierbei die Anforderungen allerdings maßgeblich nach dem Gewicht des Eingriffs und sind insoweit mit den jeweiligen materiellen Anforderungen der Verhältnismäßigkeit eng verbunden (BVerfGE 141, 220 ; 155, 119 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 273 jeweils m.w.N.; stRspr).

    Unübersichtliche Verweisungskaskaden sind mit den grundrechtlichen Anforderungen daher nicht vereinbar (BVerfGE 154, 152 mit Verweis auf BVerfGE 110, 33 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 391).

    Die Übermittlung muss zur Erreichung eines legitimen Zwecks geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne sein (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 141, 220 ; 155, 119 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 149, 230; stRspr).

    aa) Nachrichtendienstliche Behörden schöpfen ihre Erkenntnisse aus einer Fülle von Daten, die sie weit im Vorfeld konkreter Gefahren und operativer Tätigkeit erheben, miteinander und mit Erkenntnissen anderer Stellen verknüpfen und filtern, um daraus relevante Informationen zu gewinnen und auch weiterzugeben; dies ist eine Besonderheit ihrer Aufgabe (BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 239 - Bayerisches Verfassungsschutzgesetz; vgl. auch BVerfGE 154, 152 ).

    Dass eine Verfassungsschutzbehörde nicht über eigene operative Anschlussbefugnisse verfügt, rechtfertigt es dabei im Grundsatz, die ihr zur Wahrnehmung ihrer Beobachtungsaufgaben eingeräumten Datenerhebungsbefugnisse im Vergleich zu den Befugnissen einer Behörde mit operativen Anschlussbefugnissen wegen des geringeren Eingriffsgewichts an modifizierte Eingriffsschwellen zu knüpfen, die zugleich dem speziellen Charakter der Aufgaben des Verfassungsschutzes entsprechen (vgl. mit ausführlicher Herleitung BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 157 bis 169).

    Um dem Charakter der Tätigkeit der Verfassungsschutzbehörden und damit deren besonderer Aufgabenstellung Rechnung zu tragen, verfassungsfeindliche Bestrebungen im Vorfeld konkreter Gefahren aufzuklären (vgl. BVerfGE 120, 274 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 162, 240), haben sie breite Befugnisse zur Datensammlung, die teilweise weder hinsichtlich der konkreten Tätigkeitsfelder spezifisch ausdefiniert noch hinsichtlich der jeweils einzusetzenden Mittel und der betroffenen Personen detailscharf ausgestaltet sind (vgl. BVerfGE 133, 277 ).

    So sind wenig eingriffsintensive nachrichtendienstliche Maßnahmen durch Verfassungsschutzbehörden schon bei einem schlichten verfassungsschutzspezifischen Beobachtungsbedarf zulässig, ohne dass sich eine polizeiliche Gefahr in irgendeiner Weise abzeichnen müsste oder eine gesteigerte verfassungsschutzspezifische Beobachtungsbedürftigkeit gefordert wäre (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 185 f.).

    Auch sind, sofern nachrichtendienstliche Grundrechtseingriffe für sich genommen gering wiegen, nicht unbedingt Anhaltspunkte für eine spezifische Verantwortlichkeit der Betroffenen erforderlich (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 210 ff.).

    Entsprechend gering sind die Möglichkeiten individuellen Rechtsschutzes (BVerfGE 133, 277 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 240).

    Um beides zu verhindern, sind hinreichende Übermittlungsvoraussetzungen verfassungsrechtlich unerlässlich (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 171 f.).

    Dabei ist sicherzustellen, dass dem Eingriffsgewicht der Datenerhebung auch hinsichtlich der neuen Nutzung Rechnung getragen wird (vgl. BVerfGE 141, 220 ; 154, 152 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 225, 229).

    Die Übermittlung an eine Strafverfolgungsbehörde kommt nur zur Verfolgung besonders schwerer Straftaten in Betracht und setzt voraus, dass ein durch bestimmte Tatsachen begründeter Verdacht vorliegt, für den konkrete und verdichtete Umstände als Tatsachenbasis vorhanden sind (vgl. BVerfGE 154, 152 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, 3. Leitsatz, Rn. 230 ff.).

    Danach kommt es darauf an, ob die entsprechenden Daten nach verfassungsrechtlichen Maßstäben auch für den geänderten Zweck mit vergleichbar schwerwiegenden Mitteln neu erhoben werden dürften (vgl. BVerfGE 141, 220 ; 154, 152 m.w.N.; 156, 11 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 231; stRspr).

    Das Kriterium der hypothetischen Neuerhebung gilt grundsätzlich auch für die Übermittlung von Daten durch nachrichtendienstliche Behörden, also auch durch eine Verfassungsschutzbehörde (vgl. BVerfGE 141, 220 ; 154, 152 ; 156, 11 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 232).

    Dabei ist hier nur über die Übermittlung von Informationen zu entscheiden, die mit nachrichtendienstlichen Mitteln erlangt wurden (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 234).

    Im Ergebnis setzt dies voraus, dass für ein besonders gewichtiges Rechtsgut (aa) wenigstens eine konkretisierte Gefahr (bb) besteht (BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 235).

    An der Übermittlung muss mithin ein herausragendes öffentliches Interesse bestehen (BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 236; siehe auch BVerfGE 133, 277 ; 154, 152 ; 156, 11 ).

    Für die Übermittlung an eine Gefahrenabwehrbehörde gilt nichts anderes (BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 237).

    Denn durch die Betrachtung eines einzelnen, für sich genommen weniger eingriffsintensiven Datenerhebungsvorgangs würde die Grundrechtsbelastung, die von der breit angelegten, teils niederschwelligen Beobachtungstätigkeit nachrichtendienstlicher Behörden ausgeht, nicht in Gänze erfasst (BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 238).

    Einer Polizeibehörde dürften eigene Befugnisse diesen Zuschnitts aufgrund ihres Aufgaben- und Befugnisspektrums in keiner Konstellation eingeräumt werden (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 241).

    Danach darf die Übermittlung - auch von aus weniger eingriffsintensiven Maßnahmen erlangten Informationen - nur zum Schutz eines Rechtsguts von herausragendem öffentlichem Interesse erfolgen (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 242).

    Die Übermittlung muss dabei nicht auf den Schutz desselben Rechtsguts gerichtet sein wie die nachrichtendienstliche Überwachungsmaßnahme (vgl. BVerfGE 154, 152 ) (BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 243).

    Dem entspricht eine Begrenzung auf besonders schwere Straftaten (vgl. BVerfGE 154, 152 ) (BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 244).

    Weil den Gefahrenabwehrbehörden so weite Befugnisse wie dem Verfassungsschutz von vornherein nicht zur Verfügung gestellt werden dürften, gelten für die Übermittlungsschwelle (auch Übermittlungsanlass genannt) die verfassungsrechtlichen Anforderungen, die sonst im Bereich der Gefahrenabwehr für heimliche Überwachungsmaßnahmen mit hoher Eingriffsintensität gelten (vgl. auch BVerfGE 154, 152 ), mithin das Erfordernis einer wenigstens konkretisierten Gefahr (dazu BVerfGE 141, 220 ) (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 246).

    Eine Übermittlung von Daten, die eine Verfassungsschutzbehörde mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhoben hat, kommt nur zum Schutz eines herausragenden öffentlichen Interesses und daher nur zur Verfolgung besonders schwerer Straftaten in Betracht (vgl. BVerfGE 154, 152 ) (BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 251).

    Zwar dürften auch zur Strafverfolgung keine Befugnisse solchen Zuschnitts begründet werden, wie sie dem Verfassungsschutz zustehen und aufgrund derer dieser die zur Strafverfolgung übermittelten Informationen erlangt; auch insoweit steht das dem Datenaustausch jedoch nicht prinzipiell entgegen (vgl. BVerfGE 141, 220 ) (BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 252).

    Bestimmt er die Übermittlungsvoraussetzung durch Verweisungen, müssen diese begrenzt bleiben und dürfen nicht - wie vorliegend - durch die Inbezugnahme von Normen, die andersartige Spannungslagen bewältigen, ihre Klarheit verlieren und in der Praxis zu übermäßigen Schwierigkeiten bei der Anwendung führen (vgl. BVerfGE 154, 152 mit Verweis auf BVerfGE 110, 33 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 272).

    Die Bereitstellung wirksamer Aufklärungsmittel - auch in Form eines effektiven Informationsaustausches - zu ihrer Abwehr und Verfolgung ist ein legitimes Ziel und für die demokratische und freiheitliche Ordnung von großem Gewicht (vgl. BVerfGE 133, 277 ; 141, 220 m.w.N.; 156, 11 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 239).

    Hierzu gehört, dass Verfassungsschutzbehörden, denen das Grundgesetz die Sammlung von Unterlagen zum Zwecke des Verfassungsschutzes auch mit verdeckt genutzten nachrichtendienstlichen Mitteln gestattet (BVerfGE 146, 1 ; 156, 11 ; 156, 270 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 150), diese im Einzelfall weitergeben (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 232, 239 m.w.N.).

    Grundsätzlich steht es dem Gesetzgeber frei, bei der Regelung der Übermittlung nachrichtendienstlich erhobener Daten zur Gefahrenabwehr das erforderliche Rechtsgut nicht unmittelbar zu benennen, sondern an entsprechende Straftaten anzuknüpfen (vgl. dazu BVerfGE 154, 152 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 244).

    Zwischen der präventiven und der repressiven Anknüpfung von Übermittlungsvoraussetzungen an Straftaten besteht dann ein Gleichlauf (vgl. BVerfGE 141, 220 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 244).

    Dieser Pauschalvorbehalt strukturiert den Abwägungsprozess trotz der inzwischen erfolgten verfassungsgerichtlichen Konkretisierung der Anforderungen jedenfalls wegen der in § 20 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG normierten Pflicht zur Übermittlung nicht in einer Weise, dass eine Beschränkung der Übermittlung auf Fälle gesichert wäre, in denen die notwendigen Voraussetzungen vorliegen, die Übermittlung also insbesondere dem Schutz eines Rechtsguts von herausragendem öffentlichem Interesse dient (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 367).

    Eine präventiv ausgerichtete Anknüpfung der Übertragungsschwelle an Straftaten im Vorfeldstadium ist verfassungsrechtlich angesichts der Schwere des Eingriffs nicht hinnehmbar, wenn nur diffuse Anhaltspunkte für mögliche Gefahren bestehen (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 141, 220 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 376).

    Außerdem müssen die nach Maßgabe der Gründe an die jeweilige Übermittlungsschwelle zu stellenden Anforderungen erfüllt sein, die sich danach unterscheiden, an welche Stelle übermittelt wird (vgl. oben Rn. 132 ff.; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, 3. Leitsatz, Rn. 230 ff.).

  • VerfGH Sachsen, 25.01.2024 - 91-II-19

    Abstrakte Normenkontrolle betreffend einzelner Vorschriften aus dem Sächsischen

    Auch die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 26. April 2022, BVerfGE 162, 1 sowie vom 27. Mai 2020, BVerfGE 155, 119 unterstützen die Ansicht, dass unter der konkretisierten Gefahr eine spezielle (nunmehr rechtsstaatlich präzisierte) Ausformung und Formulierung der konkreten Gefahr klassischer Prägung zu verstehen bzw. dass sie allenfalls sehr partiell in ihrem unmittelbaren Vorfeld angesiedelt sei.

    Ungeachtet der unionsrechtlichen Bezüge kann der Verfassungsgerichtshof die Vereinbarkeit dieser Normen mit den Grundrechten der Sächsischen Verfassung prüfen, weil es sich bei den Vorschriften des 3. Abschnitts des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes sowie bei § 17 Abs. 4 SächsDSUG jedenfalls nicht um die Umsetzung zwingenden Unionsrechts handelt (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 13. März 2007, BVerfGE 118, 79 [95 f.]; Beschluss vom 27. Mai 2020, BVerfGE 155, 119 [162 ff. Rn. 83 ff. m.w.N.]; Beschluss vom 10. November 2020, BVerfGE 156, 11 [35 ff. Rn. 63 ff.]; Beschluss vom 27. April 2021, BVerfGE 158, 1 [27 Rn. 45]; Beschluss vom 8. Juni 2021, BVerfGE 158, 170 [183 Rn. 23]; Urteil vom 26. April 2022, BVerfGE 162, 1 [69 Rn. 142 f.]; Beschluss vom 28. September 2022, BVerfGE 163, 43 [76 Rn. 93]).

    Es ist zulässig, dass ein Gesetz die gesetzlichen Tatbestände nicht selbst festlegt, sondern auf andere Normen verweist (BVerfG, Urteil vom 30. Mai 1956, BVerfGE 5, 25 [31]; Beschluss vom 11. April 1967, BVerfGE 21, 312 [325, 327]; Beschluss vom 15. November 1967, BVerfGE 22, 330 [346]; Beschluss vom 15. Juli 1969, BVerfGE 26, 338 [366]), solange diese Verweisung nicht zu einer Verschachtelung der in Bezug genommenen Tatbestände führt, die das Erkennen der maßgeblichen Tatbestände unzulässig erschwert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004, BVerfGE 110, 33 [62 f.]; Urteil vom 26. April 2022, BVerfGE 162, 1 [173 f. Rn. 391 f.).

    Zwar besteht bei einer dynamischen Verweisung eines Landesgesetzes auf Bundesnormen die Gefahr, dass diese zu einer versteckten Verlagerung von Gesetzgebungsbefugnissen führt (BVerfG Beschluss vom 1. März 1978, BVerfGE 47, 285 [312]) und der Landesgesetzgeber den Grundrechtseingriff nicht abwägen kann, weil es ihm nicht möglich ist, die Dynamik der in Bezug genommenen Bundesnormen zu überblicken (vgl. BVerfG, Urteil vom 26. April 2022, BVerfGE 162, 1 [169 f. Rn. 385]).

    Dem kann aber dadurch begegnet werden, dass die in Bezug genommene Regelung ein eng umrissenes Feld betrifft, deren Inhalt im Wesentlichen bereits feststeht (BVerfG, Urteil vom 26. April 2022, BVerfGE 162, 1 [169 f. Rn. 385 m.w.N.]).

    Zu diesen Rechtsgütern gehören der Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes, das Leben, die Gesundheit und die persönliche Freiheit (SächsVerfGH, Urteil vom 14. Mai 1996 - Vf. 44-II-94 - juris Rn. 203; vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2008, BVerfGE 120, 274 [328]; Urteil vom 2. März 2010, BVerfGE 125, 260 [330]; Urteil vom 20. April 2016, BVerfGE 141, 220 [270 Rn. 108]; Urteil vom 19. Mai 2020, BVerfGE 154, 152 [269 Rn. 221]; Urteil vom 26. April 2022, BVerfGE 162, 1 [115 Rn. 243]).

    Der Gesetzgeber muss das geschützte Rechtsgut selbst nicht benennen, sondern kann auch an Straftatbestände anknüpfen, die dem Schutz dieser Rechtsgüter dienen und die insbesondere aufgrund ihres Strafrahmens ein besonderes Gewicht haben (BVerfG, Urteil vom 12. März 2003, BVerfGE 107, 286 [322]; Urteil vom 2. März 2010, BVerfGE 125, 260 [328]; Beschluss vom 12. Oktober 2011, BVerfGE 129, 208 [243]; Urteil vom 20. April 2016, BVerfGE 141, 220 [288 Rn. 156, 348 Rn. 347]; Urteil vom 19. Mai 2020, BVerfGE 154, 152 [269 Rn. 221]; Urteil vom 26. April 2022, BVerfGE 162, 1 [115 Rn. 24]; Beschluss vom 28. September 2022, BVerfGE 163, 43 [93 Rn. 131]).

    bb) Ferner muss die drohende Straftat im konkreten Einzelfall erhebliche Bedeutung haben, etwa aufgrund des angerichteten Schadens und des Grades der Bedrohung der Allgemeinheit (BVerfG, Urteil vom 12. März 2003, BVerfGE 107, 286 [322]; Urteil vom 2. März 2010, BVerfGE 125, 260 [328]; Beschluss vom 12. Oktober 2011, BVerfGE 129, 208 [243]; Urteil vom 20. April 2016, BVerfGE 141, 220 [288 Rn. 156, 348 Rn. 347]; Urteil vom 19. Mai 2020, BVerfGE 154, 152 [269 Rn. 221]; Urteil vom 26. April 2022, BVerfGE 162, 1 [115 Rn. 244]; Beschluss vom 28. September 2022, BVerfGE 163, 43 [93 Rn. 131]).

    cc) Die Erhebung von Daten ist grundsätzlich nur verhältnismäßig, wenn eine Gefährdung im Einzelfall hinreichend konkret absehbar und der Adressat der Maßnahmen aus Sicht eines verständigen Dritten den objektiven Umständen nach in sie verfangen ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2008, BVerfGE 120, 274 [328 f.]; Urteil vom 2. März 2010, BVerfGE 125, 260 [330 f.]; Urteil vom 20. April 2016, BVerfGE 141, 220 [271 Rn. 109]; Urteil vom 26. April 2022, BVerfGE 162, 1 [76 Rn. 158]).

    Die Anforderungen an eine hinreichend konkretisierte Gefahrenlage richten sich dabei nach der Belastung des Betroffenen, sodass eine Absenkung der Vorhersehbarkeit des Kausalverlaufs verfassungsrechtlich zulässig ist, wenn die Maßnahme dem Schutz wichtiger Rechtsgüter dient (BVerfG, Urteil vom 26. April 2022, BVerfGE 162, 1 [76 Rn. 158]).

    diesem Begriff BVerfG, Urteil vom 20. April 2016, BVerfGE 141, 220 [286 Rn. 147]; Urteil vom 26. April 2022, BVerfGE 162, 1 [76 Rn. 158]).

    Insoweit kann es hier dahinstehen, ob die in Bezug genommenen Regelungen ein eng umrissenes Feld betreffen, deren Inhalt im Wesentlichen bereits feststeht (vgl. BVerfG, Urteil vom 26. April 2022, BVerfGE 162, 1 [169 f. Rn. 385 m.w.N.]).

    Soweit die in Bezug genommenen Straftatbestände dem Schutz dieser besonderen Rechtsgüter dienen und ihnen vom Gesetzgeber aufgrund des Strafrahmens ein besonderes Gewicht beigemessen wird, ist dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Urteil vom 12. März 2003, BVerfGE 107, 286 [322]; Urteil vom 2. März 2010, BVerfGE 125, 260 [328]; Beschluss vom 12. Oktober 2011, BVerfGE 129, 208 [243]; Urteil vom 20. April 2016, BVerfGE 141, 220 [288 Rn. 156, 348 Rn. 347]; Urteil vom 19. Mai 2020, BVerfGE 154, 152 [269 Rn. 221]; Urteil vom 26. April 2022, BVerfGE 162, 1 [115 Rn. 244]; Beschluss vom 28. September, BVerfGE 163, 43 [93 Rn. 131]).

    Trotz der Inbezugnahme von Straftatbeständen ist sichergestellt, dass es im Einzelfall nicht zu einem Missverhältnis zwischen dem zu schützenden Rechtsgut und der Belastung des Betroffenen kommt (vgl. BVerfG, Urteil vom 12. März 2003, BVerfGE 107, 286 [322]; Urteil vom 2. März 2010, BVerfGE 125, 260 [328]; Beschluss vom 12. Oktober 2011, BVerfGE 129, 208 [243]; Urteil vom 20. April 2016, BVerfGE 141, 220 [288 Rn. 156, 348 Rn. 347]; Urteil vom 19. Mai 2020, BVerfGE 154, 152 [269 Rn. 221]; Urteil vom 26. April 2022, BVerfGE 162, 1 [115 Rn. 244]; Beschluss vom 28. September 2022, BVerfGE 163, 43 [93 Rn. 131]).

    aa) Wie auch die Maßnahmen nach § 63 Abs. 1 SächsPVDG (s.o. C I 3 b), greift der Einsatz Verdeckter Ermittler und von V-Personen nach § 64 Abs. 1 SächsPVDG in Art. 33 SächsVerf ein und kann zu tiefen Grundrechtseingriffen führen (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 14. Mai 1996 - Vf. 44-II-94 - juris Rn. 186 f.; BVerfG, Urteil vom 20. April 2016, BVerfGE 141, 220 [286 Rn. 147]; Beschluss vom 26. April 2022, BVerfGE 162, 1 [152 f. Rn. 338 f., 157 f. Rn. 349 f.]).

    Zwar darf sich der Landesgesetzgeber bei einer dynamischen Verweisung nicht der Möglichkeit begeben, den mit der Verweisung bewirkten Grundrechtseingriff selbst ausreichend abzuwägen, weshalb diese Verweisung ein eng umrissenes Feld betreffen muss, dessen Inhalt im Wesentlichen bereits feststeht (vgl. BVerfG, Urteil vom 26. April 2022, BVerfGE 162, 1 [169 f. Rn. 383 ff.]).

    Zwar ergibt sich aus § 73 Abs. 1 Nr. 2 SächsPVDG eine Höchstdauer der Maßnahme, jedoch ist § 68 Abs. 1 SächsPVDG selbst keine Vorgabe zur Häufigkeit der Standortermittlung zu entnehmen, sodass sie ihrem Wortlaut nach nicht auf punktuelle Maßnahmen beschränkt ist und somit Bewegungsprofile erstellt werden können (vgl. BVerfG, Urteil vom 26. April 2022, BVerfGE 162, 1 [142 f. Rn. 317]).

    Technisch können die Maßnahmen nach § 68 Abs. 1 SächsPVDG mittels eines sog. IMSICatchers oder einer sog. stillen SMS umgesetzt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. April 2022, BVerfGE 162, 1 [144 Rn. 322]).

    Der IMSI-Catcher simuliert eine Funkzelle, sodass sich alle eingeschalteten und in ihr befindlichen Mobilfunkendgeräte automatisiert anmelden und ihre IMSI und IMEI übermitteln (BVerfG, Beschluss vom 22. August 2006, BVerfGK 9, 62 [64 f.]; Beschluss vom 26. April 2022, BVerfGE 162, 1 [145 Rn. 323]).

    Da der Einsatz eines IMSI-Catchers die Kenntnis des ungefähren Aufenthaltsorts voraussetzt, ist die Verwendung dieses Mittels zur Erstellung eines Bewegungsprofils eher ungeeignet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. April 2022, BVerfGE 162, 1 [145 Rn. 323]).

    Durch die Rückmeldung fallen beim Mobilfunkanbieter Verbindungsdaten an, die neben der IMEI und der IMSI auch die Kennung der Funkzelle enthalten, über die das Mobiltelefon kommuniziert, sodass nach einer Abfrage der Verbindungsdaten nach § 67 Abs. 1 SächsPVDG bei dem Netzbetreiber der ungefähre Standort des Mobiltelefons bestimmt werden kann (vgl. Hartmann in: Dölling/Duttge/Rössner, Gesamtes Strafrecht, 5. Aufl., § 100i Rn. 2; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 26. April 2022, BVerfGE 162, 1 [145 f. Rn. 324 m.w.N.).

    Der Einsatz stiller SMS und die sich daran anschließende Abfrage der so erzeugten Standortdaten ermöglichen daher mit verhältnismäßig geringem Aufwand, ein Bewegungsprofil zu erstellen (BVerfG, Beschluss vom 26. April 2022, BVerfGE 162, 1 [145 f. Rn. 324]; BGH, Beschluss vom 8. Februar 2017, BGHSt 60, 82 [84 f. Rn. 6]).

    Soweit nach § 68 Abs. 1 Nr. 2 SächsPVDG eine wiederholte Standortbestimmung in einem engen Zeittakt über einen längeren Zeitraum erfolgt, handelt es sich um einen tiefen Eingriff in Art. 33 SächsVerf, weil so die Erstellung von Bewegungsprofilen möglich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. April 2022, BVerfGE 162, 1 [142 f. Rn. 317, 149 f. Rn. 331 f.]).

    die Erhebung von punktuellen Standortdaten ergibt sich nicht normenklar aus § 68 SächsPVDG (vgl. BVerfG, Urteil vom 26. April 2022, BVerfGE 162, 1 [147 Rn. 326]).

    Zulässig kann eine dynamische Verweisung eines Landesgesetzes auf Bundesnormen dann sein, wenn die in Bezug genommene Regelung ein eng umrissenes Feld betrifft, deren Inhalt im Wesentlichen bereits feststeht (BVerfG, Urteil vom 26. April 2022, BVerfGE 162, 1 [169 f. Rn. 385 m.w.N.]).

    § 30 Abs. 1 SächsPBG greift in beiden Fällen in das Recht auf Datenschutz ein (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 10. Juli 2003 - Vf. 43-II-00 - juris Rn. 363 f.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Februar 2007 - 1 BvR 2368/06 - juris Rn. 37; Urteil vom 11. März 2008, BVerfGE 120, 378 [397 ff.]; Beschluss vom 11. August 2009 - 2 BvR 941/08 - juris Rn. 15; Beschluss vom 12. August 2010 - 2 BvR 1447/10 - juris Rn. 13; Urteil vom 26. April 2022, BVerfGE 162, 1 [160 f. Rn. 357]).

    Weiter reicht die Zweckbindung allerdings für personenbezogene Daten aus Wohnraumüberwachungen: Hier ist jede weitere Nutzung der Daten, auch seitens derselben Behörde im selben Aufgabenkreis zum Schutz derselben Rechtsgüter und zur Verfolgung oder Verhütung derselben Straftaten, nur dann zweckentsprechend, wenn sie auch aufgrund einer den Erhebungsvoraussetzungen entsprechenden dringenden Gefahr (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 26. April 2022, BVerfGE 162, 1 [134 Rn. 297 m.w.N.]) erforderlich ist.

    Eine hinreichend konkretisierte Gefahr kann bereits dann bestehen, wenn sich der zum Schaden führende Kausalverlauf noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorhersehen lässt, sofern bereits bestimmte Tatsachen auf eine im Einzelfall drohende Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut hinweisen (vgl. BVerfG, Urteil vom 20. April 2016, BVerfGE 141, 220 [272 f. Rn. 112]; Urteil vom 26. April 2022, BVerfGE 162, 1 [76 f. Rn. 158]).

    Folglich handelt es sich bei der konkretisierten Gefahr nicht nur um einen Gefahrenverdacht, sondern um eine rechtsstaatlich präzisierte Ausformung des polizeirechtlichen Gefahrenbegriffs (vgl. BVerfG, Urteil vom 26. April 2022, BVerfGE 162, 1 [76 Rn. 158]), der die Mindestanforderungen an den Wahrscheinlichkeitsmaßstab umschreibt, soweit die Maßnahme dem Schutz bedeutender Rechtsgüter dient (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. September 1974, BVerwGE 47, 31 [40]), denn die mit der konkretisierten Gefahr verbundene Absenkung des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs rechtfertigt sich aus dem Verhältnis der Eingriffsbelastung des Betroffenen zur Bedeutung des mit der Maßnahme geschützten Rechtsguts bzw. des Ausmaßes des zu erwartenden Schadens.

  • BVerfG, 09.12.2022 - 1 BvR 1345/21

    Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern

    Richtet sich eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz, das Sicherheitsbehörden zu heimlichen Überwachungsmaßnahmen ermächtigt, bestehen besondere Zulässigkeitsanforderungen bezüglich der Beschwerdebefugnis und der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde(dazu zuletzt BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 93 ff. - Bayerisches Verfassungsschutzgesetz).

    Dies ist erforderlich, wenn sonst nicht ohne Weiteres erkennbar ist, ob bei der Nutzung überhaupt Daten anfallen, die in den Fokus sicherheitsrechtlicher Behördenaktivitäten geraten könnten (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 98).

    Dabei ist allerdings die Anrufung der Fachgerichte nicht schon dann als von vornherein aussichtslos anzusehen, wenn Rechtsprechung zugunsten der Zulässigkeit des Rechtsbehelfs für die gegebene Fallgestaltung noch nicht vorliegt (vgl. zum Ganzen BVerfGE 143, 246 ; 145, 20 ; 150, 309 ; 158, 170 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 100 ff.; stRspr).

    Der sehr kurze Vortrag genügt vor dem Hintergrund der differenzierten verfassungsrechtlichen Anforderungen an das durch eine polizeiliche Überwachungsmaßnahme zu schützende Rechtsgut (vgl. BVerfGE 141, 220 ; 155, 119 ), insbesondere wenn das Rechtsgut wie hier durch Verweisung auf Straftatbestände benannt wird (vgl. dazu BVerfGE 125, 260 ; 141, 220 ; 154, 152 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 244), nicht.

    Nach dem Subsidiaritätsgrundsatz kann es außerdem erforderlich sein, insoweit zunächst fachgerichtlichen Rechtsschutz zu suchen (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 132).

    a)§ 33 Abs. 2 Satz 1 und 3 SOG MV ermächtigt die Gefahrenabwehrbehörden zu Maßnahmen, die jedenfalls in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG eingreifen (vgl. auch BVerfGE 141, 220 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 338, 349, 357).

    Insbesondere wenn die in § 33 Abs. 1 SOG MV zugelassenen Maßnahmen gebündelt durchgeführt werden und dabei darauf zielen, möglichst alle Äußerungen und Bewegungen zu erfassen und bildlich wie akustisch festzuhalten, können sie tief in die Privatsphäre eindringen und ein besonders schweres Eingriffsgewicht erlangen (vgl. BVerfGE 141, 220 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 357).

    Der Einsatz von Vertrauenspersonen und verdeckt Ermittelnden kann auch im Hinblick auf das durch diese ausgenutzte Vertrauen sehr schwerwiegend sein (vgl. BVerfGE 141, 220 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 340 f., 351).

    b) Die diesem Eingriffsgewicht entsprechenden Anforderungen des Gebots der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne richten sich sowohl an das mit der Datenerhebung zu schützende Rechtsgut als auch an die sogenannte Eingriffsschwelle, also den Anlass der Überwachung (vgl. auch BVerfGE 141, 220 <269 Rn. 104, 270 f. Rn. 106 ff., 271 ff. Rn. 109 ff.>; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 174).

    Gerade auf eine Gefahr für das Rechtsgut kommt es aber an (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 125, 260 ; 141, 220 ; 154, 152 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 376).Zwar ist dem Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht verwehrt, zur Bestimmung der Eingriffsvoraussetzungen auch an die Gefahr der Begehung von Vorfeldstraftatbeständen in dem hier gemeinten Sinn (dazu Rn. 50) anzuknüpfen.

    Unübersichtliche Verweisungskaskaden sind mit dem Grundgesetz nicht vereinbar (vgl. BVerfGE 154, 152 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 272).

    (a) Erlangen verdeckt ermittelnde Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Staates bei ihrem Einsatz personenbezogene Daten, kann das in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) eingreifen, wenn in einer Kommunikationsbeziehung zu einem Grundrechtsträger ein schutzwürdiges Vertrauen in die Identität und die Motivation seines Kommunikationspartners ausgenutzt wird, um persönliche Daten zu erheben, die der Staat ansonsten nicht erhalten würde (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 338 m.w.N.; s. auch BVerfGE 120, 274 m.w.N.).

    Nutzt der Staat persönliches Vertrauen aus, um Geheimhaltungsinteressen zu überwinden, kann das sehr schwer wiegen (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 340 f. m.w.N.; vgl. auch BVerfGE 141, 220 ; 156, 270 - Amri-Untersuchungsausschuss [Benennung von V-Personen-Führer]).

    Auch beim Einsatz von Vertrauenspersonen liegt ein Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung darin, dass die Vertrauensperson die vermeintliche Vertrauensbeziehung ausnutzt, um von einer anderen Person Informationen zu erlangen, die sie ansonsten nicht erhalten würde (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 350).

    Hier kann eine ursprünglich tatsächlich bestehende Vertrauensbeziehung durch staatliche Intervention einseitig heimlich gebrochen und in ein von Überwachung geprägtes Verhältnis verwandelt werden (BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 351).

    Außerhalb solch verletzungsgeneigter Befugnisse ist eine ausdrückliche Regelung nicht erforderlich (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 277 f. m.w.N.; stRspr).

    Sie nutzen das Vertrauen in ihre Person oder in ihre Identität, ihre Motivation und die vermeintliche Vertrauensbeziehung aus, um von einer anderen Person im unmittelbaren Kommunikationsvorgang Informationen zu erlangen, die sie ansonsten nicht erhalten würden (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 338 m.w.N.).

    Verfassungsrechtlich anzuerkennen ist aber auch das ermittlungstechnische Bedürfnis, den weiteren Einsatz von Vertrauenspersonen und verdeckt Ermittelnden zu sichern (vgl. dazu auch BVerfGE 141, 220 ; 146, 1 ; 156, 270 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 135).

    Diese Überwachungsbefugnis greift in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 Abs. 1 GG ein (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 141, 220 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 293).

    Die Wohnraumüberwachung reicht besonders tief in die Privatsphäre hinein, denn sie erlaubt dem Staat, auch in Räume einzudringen, die privater Rückzugsort der Einzelnen sind und einen engen Bezug zur Menschenwürde haben (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 141, 220 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 294).

    Das Kriterium der Dringlichkeit bezieht sich auf das Ausmaß und die Wahrscheinlichkeit des Schadens (vgl. BVerfGE 141, 220 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 297).

    Die verfassungsrechtliche Rechtfertigung eines Eingriffs in informationstechnische Systeme, um aus ihnen Daten zu erheben, setzt eine konkretisierte Gefahr einer Rechtsgutsverletzung voraus (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 176 m.w.N.; stRspr).Soweit § 33c Abs. 1 Satz 2 SOG MV in Verbindung mit § 67a Abs. 1 und § 67c Halbsatz 1 Nr. 1 SOG MV die konkretisierte Gefahr der Begehung einer Vorfeldtat (dazu Rn. 50) für die Durchführung einer Online-Durchsuchung genügen lässt, ist dies keine verfassungsrechtlich ausreichende Eingriffsschwelle, weil damit nicht sichergestellt ist, dass wenigstens eine konkretisierte oder eine konkrete Gefahr für das durch den Straftatbestand geschützte Rechtsgut vorliegt (näher oben Rn. 95).

    Bewirkt eine heimliche Ermittlungsmaßnahme einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff, so ist eine vorbeugende Kontrolle durch eine unabhängige Instanz verfassungsrechtlich geboten, weil die Betroffenen sonst ungeschützt blieben (vgl. BVerfGE 120, 274 ; 141, 220 ; 155, 119 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 217; vgl. auch EGMR, Klass u.a. v. Deutschland, Urteil vom 6. September 1978, Nr. 5029/71, § 56; EGMR , Zakharov v. Russland, Urteil vom 4. Dezember 2015, Nr. 47143/06, §§ 258, 275; EGMR, Szabó und Vissy v. Ungarn, Urteil vom 12. Januar 2016, Nr. 37138/14, § 77; EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016, Tele2 Sverige, C-203/15 u.a., EU:C:2016:970, Rn. 99, 120, 125).

    Dem verfassungsrechtlichen Erfordernis eines besonders gewichtigen Rechtsguts entspricht eine Begrenzung auf besonders schwere Straftaten (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 244 m.w.N.; Beschluss des Ersten Senats vom 28. September 2022 - 1 BvR 2354/13 -, Rn. 131 m.w.N.; stRspr).

  • BVerfG, 16.02.2023 - 1 BvR 1547/19

    Regelungen in Hessen und Hamburg zur automatisierten Datenanalyse für die

    Zudem hätte eine nähere Auseinandersetzung mit dem einfachgesetzlichen Normenbestand erfolgen müssen, vor allem mit der Frage, warum die aus Sicht der Beschwerdeführenden gebotenen Sicherungen nicht bereits in anderen Bestimmungen des geltenden Rechts, insbesondere des Landesdatenschutz- und Polizeirechts, enthalten sind, die konkret zu benennen und deren Reichweite zu erörtern gewesen wären (vgl. dazu auch BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 129, 132 - Bayerisches Verfassungsschutzgesetz).

    Wie streng diese Anforderungen im Einzelnen sind, bestimmt sich nach dem Eingriffsgewicht der Maßnahme (vgl. BVerfGE 141, 220 ; 155, 119 - Bestandsdatenauskunft II; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 152; stRspr).

    Weiter reicht die Zweckbindung allerdings für Daten aus Wohnraumüberwachungen und Online-Durchsuchungen: Hier ist jede weitere Nutzung der Daten, auch seitens derselben Behörde im selben Aufgabenkreis zum Schutz derselben Rechtsgüter und zur Verfolgung oder Verhütung derselben Straftaten, nur dann zweckentsprechend, wenn sie auch aufgrund einer den Erhebungsvoraussetzungen entsprechenden dringenden Gefahr (vgl. dazu BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 297 m.w.N.) oder im Einzelfall zumindest hinreichend konkretisierten Gefahr (vgl. dazu BVerfGE 141, 220 ) erforderlich ist.

    Besonders eingriffsintensiv ist auch, wenn sich das Verhalten einer Person, deren Gewohnheiten oder deren Lebensgestaltung räumlich und über längere Zeit hinweg nachvollziehen lassen, wenn also ein Bewegungs- oder Verhaltensprofil einer Person oder ein umfassenderes Persönlichkeitsbild entstehen kann (vgl. BVerfGE 115, 320 ; 120, 378 ; 125, 260 ; 141, 220 ; 150, 244 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 287, 321 ff.; Beschluss des Ersten Senats vom 9. Dezember 2022 - 1 BvR 1345/21 -, Rn. 174 f. - Polizeiliche Befugnisse nach SOG MV).

    Denn für das Gewicht des Eingriffs in die informationelle Selbstbestimmung ist generell auch von Bedeutung, wie die gewonnenen personenbezogenen Informationen weiterverwendet werden und welche Folgen dies für die Betroffenen haben kann (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 157 m.w.N.; stRspr).

    Die dem Eingriffsgewicht entsprechenden Anforderungen des Gebots der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne richten sich sowohl an das mit der Maßnahme zu schützende Rechtsgut als auch an die Eingriffsschwelle, also den Anlass der Maßnahme (vgl. auch BVerfGE 141, 220 <269 Rn. 104, 270 f. Rn. 106 ff., 271 ff. Rn. 109 ff.>; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 174; Beschluss des Ersten Senats vom 9. Dezember 2022 - 1 BvR 1345/21 -, Rn. 89; dazu unten Rn. 104 ff.).

    Zu den besonders gewichtigen Rechtsgütern zählen vor allem Leib, Leben und Freiheit der Person sowie Bestand oder Sicherheit des Bundes oder eines Landes (vgl. BVerfGE 133, 277 ; 141, 220 <270 f. Rn. 108, 328 ff. Rn. 288, 292>; 154, 152 ; 156, 11 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 243).

    Vergleichbares Gewicht entfalten kann der Schutz von Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, sofern darunter einem engen Verständnis folgend etwa wesentliche Infrastruktureinrichtungen oder sonstige Anlagen mit unmittelbarer Bedeutung für das Gemeinwesen gefasst werden (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 244, unter Verweis auf BVerfGE 141, 220 sowie BVerfGE 133, 277 ).

    Auch kann der Gesetzgeber darauf verzichten, das erforderliche Rechtsgut unmittelbar zu benennen und stattdessen an entsprechende Straftaten anknüpfen, deren Verhütung mit der Befugnis bezweckt ist (vgl. BVerfGE 154, 152 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 244).

    Das ist die allgemeine Eingriffsschwelle für heimliche Überwachungsmaßnahmen der Gefahrenabwehrbehörden (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 248 m.w.N.).

    Auch die Weiterverwendung von Daten, die seitens nachrichtendienstlicher Behörden erhoben und zur Abwehr einer wenigstens konkretisierten Gefahr (vgl. BVerfGE 156, 11 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 245; Beschluss des Ersten Senats vom 28. September 2022 - 1 BvR 2354/13 -, Rn. 132 ff. - Bundesverfassungsschutzgesetz - Übermittlungsbefugnisse) übermittelt wurden, schließen die Regelungen nicht ausdrücklich aus.

    Wollte der Gesetzgeber das Eingriffsgewicht nachhaltig begrenzen, müsste er dies normenklar im Wortlaut der Regelung niederlegen (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 325 f.).

    Die allgemeine Eingriffsschwelle für heimliche Überwachungsmaßnahmen der Gefahrenabwehrbehörden ist das Erfordernis einer konkretisierten Gefahr (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 248 m.w.N.; dazu im Einzelnen BVerfGE 141, 220 ; 154, 152 und oben Rn. 106)für besonders gewichtige Rechtsgüter (vgl. BVerfGE 141, 220 und oben Rn. 105).Wenn demgegenüber in der Praxis, wie insbesondere in der mündlichen Verhandlung ausführlich dargelegt wurde, die rechtlichen Möglichkeiten der Befugnis bei weitem nicht ausgeschöpft werden, nicht ausgeschöpft werden sollen und angesichts des aktuellen Stands der Technik derzeit auch nicht voll ausgeschöpft werden könnten, ändert dies an den verfassungsrechtlichen Anforderungen nichts.

    a) Indem die Regelungen eine automatisierte Datenanalyse oder -auswertung allgemein zur Verhütung schwerer Straftaten erlauben, fehlt eine hinreichend eingrenzende Konkretisierung des Eingriffsanlasses und ist das Erfordernis einer wenigstens konkretisierten Gefahr nicht erfüllt (vgl. auch BVerfGE 141, 220 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 375).

    Bei nachrichtendienstlichen Eingriffen, die immer dem Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter dienen müssen, kann das Einzelfallerfordernis, wenn die Maßnahme für sich genommen nicht tief in die Privatsphäre eingreift, die eigentliche Eingriffsschwelle der Aufklärungsbedürftigkeit einer beobachtungsbedürftigen Aktion oder Bestrebung verfassungsrechtlich ausreichend qualifizieren (vgl. BVerfGE 130, 151 ; 155, 119 ; 156, 11 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 206).

  • BVerwG, 31.05.2022 - 6 C 2.20

    Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Datenerhebung nach PolG NRW a. F.

    Beim Einsatz moderner, insbesondere dem Betroffenen verborgener Ermittlungsmethoden muss mit Rücksicht auf das dem "additiven" Grundrechtseingriff innewohnende Gefährdungspotenzial darauf Bedacht genommen werden, dass das Ausmaß der Überwachung insgesamt beschränkt bleibt (BVerfG, Urteile vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 - NJW 2022, 1583 Rn. 287 sowie vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09 - BVerfGE 141, 220 Rn. 130 m. w. N.).

    Tut er dies nicht, muss er sich daran festhalten lassen und die Regelung den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtfertigung des schwerstmöglichen - hier des gebündelten - Eingriffs genügen (in diesem Sinne BVerfG, Urteil vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 - NJW 2022, 1583 Rn. 359 zu Art. 19a BayVSG).

    Insbesondere wenn diese Maßnahmen gebündelt durchgeführt werden und dabei unter Nutzung technischer Mittel darauf zielen, möglichst alle Äußerungen und Bewegungen zu erfassen und bildlich wie akustisch festzuhalten, können sie tief in die Privatsphäre eindringen und ein besonders schweres Eingriffsgewicht erlangen (BVerfG, Urteile vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09 - BVerfGE 141, 220 Rn. 151 und vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 - NJW 2022, 1583 Rn. 357).

    aa) Die in Frage stehenden Ermittlungs- und Überwachungsbefugnisse müssen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einem legitimen Ziel dienen und zu dessen Erreichung geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne sein (stRspr, vgl. BVerfG, Urteile vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09 - BVerfGE 141, 220 Rn. 93 und vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 - NJW 2022, 1583 Rn. 149 sowie Beschluss vom 20. Juni 1984 - 1 BvR 1494/78 - BVerfGE 67, 157 - jeweils m. w. N.).

    Sie setzen zum anderen grundsätzlich voraus, dass der Adressat der Maßnahme in die mögliche Rechtsgutverletzung aus Sicht eines verständigen Dritten den objektiven Umständen nach verfangen ist (BVerfG, Urteile vom 2. März 2010 - 1 BvR 256/08 u. a. - BVerfGE 125, 260 , vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09 - BVerfGE 141, 220 Rn. 104 f., 108 f. und vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 - NJW 2022, 1583 Rn. 158 sowie Beschluss vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 916/11 - BVerfGE 156, 63 Rn. 203).

    Hierdurch wird sichergestellt, dass die auf die Befugnisnormen gestützten Maßnahmen durch einen hinreichenden Grund - die sogenannte Eingriffsschwelle - veranlasst sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 - NJW 2022, 1583 Rn. 160).

    (2) Die Erhebung von Daten durch heimliche Ermittlungs- und Überwachungsmaßnahmen mit hoher Eingriffsintensität ist im Bereich der Gefahrenabwehr außerdem selbst zum Schutz hinreichend gewichtiger Rechtsgüter grundsätzlich nur dann verhältnismäßig, wenn deren Gefährdung im Einzelfall hinreichend konkret absehbar ist und der Adressat der Maßnahmen aus Sicht eines verständigen Dritten den objektiven Umständen nach in sie verfangen ist (BVerfG, Urteile vom 2. März 2010 - 1 BvR 256/08 u. a. - BVerfGE 125, 260 , vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09 - BVerfGE 141, 220 Rn. 109 und vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 - NJW 2022, 1583 Rn. 158).

    Hierbei handelt es sich um ein unverzichtbares Kernelement rechtsstaatlicher Anforderungen an staatliches Handeln (so BVerfG, Urteil vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 - NJW 2022, 1583 Rn. 160).

    Die Tatsachen müssen dafür zum einen den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen zulassen, zum anderen darauf, dass bestimmte Personen beteiligt sein werden, über deren Identität zumindest so viel bekannt ist, dass die Überwachungsmaßnahme gezielt gegen sie eingesetzt und weitgehend auf sie beschränkt werden kann (BVerfG, Urteile vom 2. März 2010 - 1 BvR 256/08 u. a. - BVerfGE 125, 260 , vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09 - BVerfGE 141, 220 Rn. 112 und vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 - NJW 2022, 1583 Rn. 158 sowie Beschluss vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 916/11, 2 BvR 636/12 - BVerfGE 156, 63 Rn. 205 m. w. N.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 10. Juni 2020 - III ZB 1/20 - BGHSt 66, 1 Rn. 41 m. w. N.).

    Dies folgt - außerhalb von Maßnahmen der Wohnraumüberwachung, vgl. Art. 13 Abs. 3 und 4 GG - unmittelbar aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (BVerfG, Urteile vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09 - BVerfGE 141, 220 Rn. 117 und vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 - NJW 2022, 1583 Rn. 214 - jeweils m. w. N.).

    Denn die Kontrolle, die stets eine vorausschauende Beurteilung der Effektivität der Maßnahme einschließen muss, kann im Hinblick auf den einschneidenden Eingriff einerseits und die hochrangigen Rechtsgüter andererseits hinreichend verantwortungsvoll lediglich für einen überschaubaren Zeitraum vorgenommen werden (BVerfG, Urteil vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 - NJW 2022, 1583 Rn. 220, 361 m. w. N.).

    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass für polizeiliche Datenerhebungen durch längerfristige Observationen eine unabhängige Vorabkontrolle unverzichtbar ist (BVerfG, Urteile vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09 - BVerfGE 141, 220 Rn. 174 und vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 - NJW 2022, 1583 Rn. 219).

    Sie sind zu befristen oder aber einer erneuten unabhängigen Kontrolle zuzuführen (vgl. BVerfG, Urteil vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 - NJW 2022, 1583 Rn. 220, 361).

    Angesichts der Kompensationsfunktion der aufsichtlichen Kontrolle für den bei heimlichen Ermittlungs- und Überwachungsmaßnahmen nur sehr eingeschränkten nachträglichen Individualrechtsschutz und ihrer besonderen Bedeutung für den Grundrechtsschutz (dazu BVerfG, Urteil vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 - NJW 2022, 1583 Rn. 200) wiegen diese Defizite schwer.

    Bei der Normenklarheit steht hingegen die inhaltliche Verständlichkeit der Regelungen im Vordergrund, insbesondere damit sich Bürgerinnen und Bürger auf mögliche belastende Maßnahmen einstellen können (BVerfG, Urteil vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 - NJW 2022, 1583 Rn. 272 m. w. N.).

    Im Einzelnen unterscheiden sich hierbei die Anforderungen maßgeblich nach dem Gewicht des Eingriffs und sind insoweit mit den jeweiligen materiellen Anforderungen der Verhältnismäßigkeit eng verknüpft (BVerfG, Urteile vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09 - BVerfGE 141, 220 Rn. 94 und vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 - NJW 2022, 1583 Rn. 200 - jeweils m. w. N.).

    Unübersichtliche Verweisungskaskaden sind mit den grundrechtlichen Anforderungen nicht zu vereinbaren (BVerfG, Urteile vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2835/17 - BVerfGE 154, 152 Rn. 215 sowie vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 - NJW 2022, 1583 Rn. 272).

  • VGH Bayern, 14.09.2023 - 10 CE 23.796

    Verfassungsschutz darf AfD beobachten

    Die Beobachtung der AfD erfolge aus offenen Informationsquellen und auch mittels Einsatzes nachrichtendienstlicher Mittel, der jedoch gemäß den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (U.v. 26.4.2022 - 1 BvR 1619/17) nur unter besonderen Voraussetzungen zulässig sei.

    Darin wird der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel bei der beabsichtigten Beobachtung der AfD nicht nur mehrfach thematisiert (vgl. Nr. 2.2.3 Aufklärungsinteresse und Beobachtungsbedürftigkeit, S. 17; Nr. 2.2.4.1 Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel, S. 18), sondern ausdrücklich als - in den Grenzen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (U.v. 26.4.2022 - 1 BvR 1619/17) - zulässiges nachrichtendienstliches Mittel der Beobachtung bezeichnet.

    Die bisher im Wesentlichen in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 BayVSG a.F. geregelte Befugnis und Voraussetzung für die Beobachtung hat der Gesetzgeber mit Wirkung ab 1. August 2023 unter Beibehaltung der verfassungsschutzspezifischen Eingriffsschwelle für diese Überwachungsmaßnahme (zu dieser Eingriffsschwelle vgl. BVerfG, U.v. 26.4.2022 - 1 BvR 1619/17 - juris Rn. 185 ff.) in die Befugnisnorm des Art. 5a Abs. 1 BayVSG n.F. übernommen bzw. verschoben und nunmehr bei der Neuregelung den schon bisher etablierten Begriff der "Beobachtung" verwendet.

    Vielmehr weisen Art. 73 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b), Art. 87 Abs. 1 Satz 2 GG den Verfassungsschutzbehörden von Bund und Ländern (in gemeinsamer Zusammenarbeit) innerhalb des Abwehrmechanismus der wehrhaften bzw. streitbaren Demokratie (vgl. dazu BVerfG, U.v. 26.4.2022 - 1 BvR 1619/17 - juris Rn. 150) die (notwendige) Funktion eines analytischen Informationsdienstleisters für diejenigen Stellen zu, die wie das Bundesverfassungsgericht über die entsprechenden Befugnisse (vgl. z.B. Art. 18 Satz 2, Art. 21 Abs. 4 GG) verfügen, um gegen die so identifizierten Gefahren zu intervenieren (vgl. Lindner/Unterreitmeier, Grundlagen einer Dogmatik des Nachrichtendienstrechts, DÖV 2019, 165/168).

    Die hier gemäß Art. 5a Abs. 1 BayVSG n.F. maßgebliche verfassungsschutzspezifische Eingriffsschwelle beobachtungsbedürftiger Bestrebungen nach Art. 4 Abs. 2 setzt hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür voraus, dass eine beobachtungsbedürftige Bestrebung besteht und dass die ergriffene Maßnahme im Einzelfall zur Aufklärung geboten ist (vgl. BVerfG, U.v. 26.4.2022 - 1 BvR 1619/17 - juris Rn. 182).

    Der Begriff und Schutzumfang der "freiheitlichen demokratischen Grundordnung" ist in der Rechtsprechung ebenso geklärt wie die Voraussetzung der "tatsächlichen Anhaltspunkte" in Form "konkreter und hinreichend verdichteter Umstände als Tatsachenbasis" für den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen (vgl. BVerfG, U.v. 26.4.2022 - 1 BvR 1619/17 - juris Rn. 184 ff.; B.v. 31.5.2022 - 1 BvR 98/21 - juris Rn. 14 f.; BVerwG, U.v. 14.12.2020 - 6C 11.18 - juris Rn. 20 ff.; BayVGH, zuletzt B.v. 28.2.2020 - 10 CE 19.2517 - juris Rn. 23).

    Verfassungsschutzbehörden haben die Aufgabe, Aufklärung im Vorfeld von Gefährdungslagen zu betreiben; sie haben mannigfaltige Bestrebungen auf ihr Gefahrenpotenzial hin allgemein zu beobachten und sie gerade auch unabhängig von konkreten Gefahren in den Blick zu nehmen (BVerfG, U.v. 26.4.2022 - 1 BvR 1619/17 - juris Rn. 154 m.w.N.).

    Eine quantitativ und qualitativ hinreichende Tatsachenbasis in Form konkreter und hinreichend verdichteter Umstände für den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen (BVerfG, U.v. 26.4.2022 - 1 BvR 1619/17 - juris Rn. 189) ergeben sich zur Überzeugung des Senats bei einer wertenden Gesamtbetrachtung aus den Feststellungen in der Beobachtungserklärung (und deren verfassungsschutzrechtlicher Bewertung) zum Einfluss der Sammlungsbewegung innerhalb der AfD "Der Flügel" (nachfolgend a) und der Jugendorganisation der AfD "Junge Alternative" (JA; nachfolgend b) auf die inhaltliche bzw. ideologische Ausrichtung der Gesamtpartei, den Feststellungen zu Umsturzphantasien innerhalb der Gesamtpartei (nachfolgend c) und den Feststellungen zu Aussagen aus der Gesamtpartei und dem bayerischen Landesverband, die darauf hindeuten, die Partei missachte die Menschenwürde von Muslimen in verfassungsschutzrechtlich relevanter Weise (nachfolgend d).

    Da im vorliegenden Fall - wie oben dargelegt - auch die Mindestvoraussetzungen für die Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel bei der Erhebung von Informationen zur Aufklärung einer beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 1 BayVSG n.F. vorliegen, durfte das BayLfV grundsätzlich auch den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel unter Beachtung der dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. April 2022 (1 BvR 1619/17) zu entnehmenden Maßgaben, die der Gesetzgeber inzwischen mit der Änderung des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes durch § 1 des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes und des Bayerischen Datenschutzgesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 374) umgesetzt hat, als rechtlich mögliche und geeignete Maßnahme zur Informationsbeschaffung ansehen (vgl. Nr. 2.2.4.1 der Beobachtungserklärung, S. 18).

  • BVerfG, 29.11.2023 - 2 BvF 1/21

    Das Bundeswahlrecht 2020 ist verfassungsgemäß

    Nach der dort vorgenommenen Differenzierung geht es bei der Bestimmtheit vornehmlich darum, dass Regierung und Verwaltung im Gesetz die Normanwendung steuernde und begrenzende Handlungsmaßstäbe vorfinden und die Gerichte eine wirksame Rechtskontrolle vornehmen können, während bei der Normenklarheit die inhaltliche Verständlichkeit der Regelung im Vordergrund steht, insbesondere damit sich Bürgerinnen und Bürger auf mögliche belastende Maßnahmen einstellen können, die andernfalls ohne ihr Wissen und ohne die Erreichbarkeit gerichtlicher Kontrolle erfolgen könnten (vgl. BVerfGE 156, 11 ; 162, 1 - Bayerisches Verfassungsschutzgesetz).

    Weil die Grundrechte hier ohne Wissen der Bürgerinnen und Bürger und oft ohne die Erreichbarkeit gerichtlicher Kontrolle durch die Verwaltung, durch Polizei und Nachrichtendienste eingeschränkt werden, muss der Inhalt der den Eingriffen zugrundeliegenden Normen verständlich und ohne größere Schwierigkeiten durch Auslegung zu konkretisieren sein (vgl. BVerfGE 156, 11 ; 162, 1 ).

    a) Es kann dahinstehen, ob es sich - wie die Senatsmehrheit meint (s.o. Rn. 81) - bei dem allgemeinen Gebot der Bestimmtheit und Klarheit der Gesetze um ein einheitliches Postulat handelt oder ob - wie es die Rechtsprechung des Ersten Senats nahelegt - zwischen dem Gebot der Bestimmtheit und dem Gebot der Normenklarheit zu unterscheiden ist (vgl. BVerfGE 156, 11 ; 162, 1 ).

    Rechtsstaatlich geboten ist, dass die Bürgerinnen und Bürger die sie betreffende Rechtslage verstehen und ihr Verhalten daran ausrichten können (vgl. BVerfGE 156, 11 ; 162, 1 ).

    Diese verweist lediglich darauf, dass an die Bestimmtheit und Normenklarheit von Ermächtigungen zur heimlichen Erhebung und Verarbeitung von Daten "besonders strenge Anforderungen" zu stellen sind (vgl. BVerfGE 162, 1 m.w.N.).

  • VG Köln, 05.02.2024 - 13 L 1124/23

    Junge Alternative: Verfassungsschutz darf AfD-Jugend als gesichert extremistisch

    Die dies regelnden besonderen Eingriffsnormen des BVerfSchG (§ 8, § 9 ff. BVerfSchG) genügen bei der im Eilverfahren möglichen Prüfung auch den strengeren Anforderungen des Verfassungsrechts, vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, juris, insbesondere Rn. 182 ff.

    Verfassungsschutzbehörden - so auch das Bundesamt - haben die Aufgabe, Aufklärung im Vorfeld von Gefährdungslagen zu betreiben; sie haben mannigfaltige Bestrebungen auf ihr Gefahrenpotenzial hin allgemein zu beobachten und sie gerade auch unabhängig von konkreten Gefahren in den Blick zu nehmen, vgl. BayVGH, Beschluss vom 14. September 2023 - 10 CE 23.796 -, juris Rn. 98 mit Verweis auf BVerfG, Urteil vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, juris Rn. 154.

  • OVG Sachsen, 04.12.2023 - 6 B 55/23

    Untersagung eines Gaststättengewerbes; Verfassungsschutzbehörden; mit

    Aus dem vom Bundesverfassungsgericht am 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 - (BVerfGE 162, 1) zum Bayerischen Verfassungsschutzgesetz gefassten Urteil, mit dem das Bundesverfassungsgericht u. a. die weitgehend inhaltsgleiche Vorschrift des Art. 25 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. BayVSG für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt hat (vgl. Tenor und insbesondere Rn. 362 ff.) und der dort getroffenen Anordnung zur eingeschränkten Fortgeltung der Vorschrift, wonach eine Übermittlung von mit nachrichtendienstlichen Mitteln erlangten personenbezogenen Daten und Informationen gemäß Art. 25 BayVSG vorübergehend nur zum Schutz eines Rechtsguts von herausragendem öffentlichen Interesse zulässig ist, was einer Begrenzung auf besonders schwere Straftaten entspricht (a. a. O. Rn. 406), folgt aber, dass die Übermittlung hier nicht zulässig war, wenn man diese Rechtsprechung auf § 12 Abs. 1 Satz 1 SächsVSG überträgt.

    Ungeachtet dieser Aufgabe der Verfassungsschutzämter und den sich hieraus ergebenden Zwecken für deren Datenerhebung (vgl. § 3 BVerfSchG, § 2 SächsVSG) ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei nachrichtendienstlich erhobenen Daten eine Zweckänderung jedoch stets schon dann anzunehmen, wenn diese Daten von einer anderen Behörde als von den Verfassungsschutzämtern, die diese Daten erhoben haben, verwendet werden (BVerfG, Urt. v. 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, BverfGE 162, 1 Rn. 232; v. 20. April 2016 - 1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09 - , BverfGE 141, 220 Rn. 279 - BKA-Gesetz).

    Dabei handelt es sich auch um eine Zweckänderung, weil eine weitere Nutzung innerhalb der ursprünglichen Zwecksetzung nur seitens derselben Behörde in Betracht kommt (BVerfG, Urt. v. 26. April 2022 a. a. O.).

    Dieser Maßstab gilt sowohl für die Übermittlung solcher Daten (vgl. zu Art. 25 Abs. 1 Nr. 3 BayVSG: BVerfG, Urt. v. 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, BVerfGE 162, 1 Rn. 231) als auch für deren Nutzung zu neuen Zwecken, da damit ein neuer Grundrechtseingriff einhergeht (zum Bundesverfassungsschutzgesetz: BVerfG, Urt. v. 20. April 2016 - 1 BvR 966/09 -, juris Rn. 284 ff.).

    Den Verfassungsschutzbehörden stehen damit keine polizeilichen Zwangsbefugnisse zu, um im Anschluss an eine Überwachungsmaßnahme aufgrund der gewonnenen Informationen selbst konkrete Gefahren abzuwehren (vgl. BVerfG, Urt. v. 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, BVerfGE 162, 1 Rn. 154).

    Auf Seiten der empfangenden Behörde würden so die grundrechtsschützenden Eingriffsschwellen der Befugnisse operativer Behörden umgangen; zugleich verlöre auf Seiten der Verfassungsschutzbehörden der Umstand, dass diese ohne operative Anschlussbefugnisse sind, seinen schützenden Effekt (BVerfG, Urt. v. 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, BVerfGE 162, 1 Rn. 171 m. w. N.; st. Rspr.).

    Danach darf die Übermittlung und anschließende Nutzung der von Verfassungsschutzbehörden nachrichtendienstlich ersterhobenen personenbezogenen Daten nur zum Schutz eines Rechtsguts von herausragendem öffentlichem Interesse erfolgen (BVerfG, Urt. v. 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, BverfGE 162, 1 Rn. 242 ff.).

    Aus der vom Bundesverfassungsgericht zum vergleichbaren bayerischen Landesrecht getroffenen Anordnung zur eingeschränkten Fortgeltung der Vorschrift zur Übermittlung von Daten und der Begründung hierzu ergibt sich, dass jedenfalls bei Fehlen einer verfassungskonformen Vorschrift zur Übermittlung von Daten der Verfassungsschutzbehörden an die Gefahrabwehrbehörden die Übermittlung von Daten nur dann zulässig ist, wenn es um die Abwehr besonders schwerer Straftaten geht (vgl. BVerfG, Urt. v. 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, BVerfGE 162, 1 Rn. 406, ff.).

  • OVG Niedersachsen, 28.11.2023 - 11 LC 303/20

    Beoobachtung; Doppelfunktion der Polizei; informationelle Selbstbestimmung;

    Im Einzelnen unterscheiden sich hierbei die Anforderungen wiederum maßgeblich nach dem Gewicht des Eingriffs und sind insoweit mit den jeweiligen materiellen Anforderungen der Verhältnismäßigkeit eng verbunden ( BVerfG, Urt. v. 26.4.2022 - 1 BvR 1619/17 - juris Rn. 273, m.w.N.).

    Insbesondere wenn diese Maßnahmen gebündelt durchgeführt werden und dabei unter Nutzung technischer Mittel darauf zielen, möglichst alle Äußerungen und Bewegungen zu erfassen und bildlich wie akustisch festzuhalten, können sie tief in die Privatsphäre eindringen und ein besonders schweres Eingriffsgewicht erlangen ( BVerfG, Urt. v. 26.4.2022 - 1 BvR 1619/17 - juris Rn. 357).

    Von maßgebender Bedeutung für das Gewicht des Grundrechtseingriffs ist, wie weitgehend die Persönlichkeit erfasst werden kann, ob besonders private Informationen erlangt werden können oder ob berechtigte Vertraulichkeitserwartungen überwunden werden ( BVerfG, Urt. v. 26.4.2022 - 1 BvR 1619/17 - juris Rn. 191; BVerfG, Urt. v. 11.3.2008 - 1 BvR 2074/05 - juris Rn. 77, m.w.N.).

    Die Eingriffsintensität nimmt mit der Dauer der Maßnahme zu ( BVerfG, Urt. v. 20.4.2016 - 1 BvR 966/09 - juris Rn. 171; BVerfG, Urt. v. 26.4.2022 - 1 BvR 1619/17 - juris Rn. 191; vgl. BayVGH, Beschl. v. 12.1.2023 - 10 C 22.113 - juris Rn. 7).

    Denn weil eine bestimmte Person über einen längeren Zeitraum beobachtet wird, kann durch eine solche Observation ein Bewegungsprofil erstellt werden; insbesondere wenn eine solche Observation darauf zielt, möglichst alle Äußerungen und Bewegungen zu erfassen und bildlich wie akustisch festzuhalten, kann sie tief in die Privatsphäre eindringen und ein besonders schweres Eingriffsgewicht erlangen ( BVerfG, Urt. v. 20.4.2016 - 1 BvR 966/09 - juris Rn. 151; dass., Urt. v. 26.4.2022 - 1 BvR 1619/17 - juris Rn. 356 ff.; Wellhausen, in: BeckOK PolR Nds, 29. Aufl. 2023, NPOG § 34 Rn. 4).

  • BVerfG, 05.09.2023 - 1 BvR 1691/22

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die Vollstreckung einer spanischen

  • VG Hamburg, 22.07.2022 - 21 K 1802/21

    Datenverarbeitung im Hamburgischen Krebsregister, Datenschutz

  • VG Stuttgart, 06.11.2023 - 1 K 167/23

    Verfassungsschutzrechtliche Beobachtung des AfD-Landesverbands Baden-Württemberg;

  • BVerfG, 13.12.2023 - 1 BvR 1705/23

    Wegen materieller Subsidiarität und fehlenden Aufzeigens einer möglichen

  • VG München, 17.04.2023 - M 30 E 22.4913

    AfD - Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Beobachtung durch das Bayerische

  • VerfGH Bayern, 17.05.2022 - 47-VII-21

    Popularklage gegen Polizeiaufgabengesetz - Zuverlässigkeitsüberprüfungen von

  • VG München, 25.10.2022 - M 30 E 22.4913

    Alternative für Deutschland (AfD) - Einstweiliger Rechtsschutz gegen die

  • BVerwG, 03.08.2023 - 5 C 4.22

    Beihilfefähigkeit von inländischen nicht nach § 21 AMG zugelassenen und im

  • BVerwG, 03.08.2023 - 5 C 3.22

    Beihilfefähigkeit des von einer inländischen Apotheke in der Schweiz bestellten

  • VGH Bayern, 22.12.2022 - 3 B 21.2793

    Ablehnung eines Mitglieds der Partei "Der III. Weg" für den juristischen

  • BVerfG, 18.11.2022 - 1 BvR 1951/21

    Rechtssatzverfassungsbeschwerde einer privaten Hochschule gegen Neufassung des

  • VGH Bayern, 13.05.2022 - 8 N 19.2035

    Kanufahren auf der Isar bleibt im Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen zeitweise

  • BVerfG, 17.04.2023 - 1 BvR 176/23

    Unzulässige Verfassungsbeschwerden gegen Befugnisse zur

  • VG Wiesbaden, 14.11.2023 - 6 L 1166/22

    Eilantrag des hessischen Landesverbandes der AfD gegen Beobachtung und deren

  • VGH Bayern, 13.05.2022 - 8 N 19.2038

    Verbot des Befahrens der Isar mit kleinen Wasserfahrzeugen

  • VGH Bayern, 13.05.2022 - 8 N 19.2037

    Verbot des Befahrens der Isar mit kleinen Wasserfahrzeugen

  • FG Berlin-Brandenburg, 09.03.2023 - 16 K 16155/21

    Datenschutzrechtlichen Rechte in Bezug auf die Verarbeitung von personenbezogenen

  • VGH Bayern, 16.09.2022 - 19 N 19.1368

    Verordnung über die Aufhebung von Schonzeiten, natürliche Verjüngung der

  • BVerfG, 20.01.2022 - 1 BvR 2604/21

    Verwerfung von offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchen und Nichtannahme

  • FG Berlin-Brandenburg, 09.03.2023 - 16 K 16034/22

    Zulässigkeit der Weitergabe aller Daten an die Senatsverwaltung für Finanzen und

  • VGH Bayern, 16.09.2022 - 19 N 20.232

    Verordnung über die Aufhebung von Schonzeiten, natürliche Verjüngung der

  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.07.2023 - 10 S 14.23

    Dienstpostenbesetzung mit Vorwirkung für die Beförderung; Abbruch des

  • VG München, 28.10.2022 - M 30 E 22.309

    Bayerisches Lobbyregistergesetz, Feststellungsbegehren, Antrag auf Erlass einer

  • VG Berlin, 23.03.2023 - 26 L 291.22

    Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens; neues (unzulässiges) Auswahlkriterium

  • FG Berlin-Brandenburg, 29.03.2023 - 16 K 16036/22

    Rechtmäßigkeit von Auskunftsverlangen des Finanzamts im Rahmen einer

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