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   BVerfG, 26.05.2020 - 1 BvL 5/18   

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BVerfG, 26.05.2020 - 1 BvL 5/18 (https://dejure.org/2020,12037)
BVerfG, Entscheidung vom 26.05.2020 - 1 BvL 5/18 (https://dejure.org/2020,12037)
BVerfG, Entscheidung vom 26. Mai 2020 - 1 BvL 5/18 (https://dejure.org/2020,12037)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Versorgungsausgleich - Externe Teilung

    Externe Teilung im Versorgungsausgleich ist bei verfassungskonformer Normanwendung mit dem Grundgesetz vereinbar

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 3 Abs 2 GG, Art 14 Abs 1 GG, § 222 Abs 3 FamFG, § 253 Abs 2 HGB
    § 17 VersAusglG bei verfassungskonformer Auslegung mit GG vereinbar - Anforderungen an die Festsetzung des Ausgleichswerts bei Durchführung des Versorgungsausgleichs im Wege der externen Teilung - Kürzung des Anrechts bei externer Teilung (etwa aufgrund zinsniveaubedingter ...

  • IWW

    Art. 3 Abs. 1 GGArt. 3 Abs. 2 GG; Ar... t. 14 Abs. 1 GG; § 222 Abs. 3 FamFG; § 253 Abs. 2 HGB; § 1 Abs. 2 S. 2 VersAusglG; § 14 Abs. 1 VersAusglG; § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG; § 14 Abs. 4 VersAusglG; § 17 VersAusglG vom 03.04.2009
    GG, FamFG, HGB, VersAusglG

  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit des § 17 VersAusglG mit dem Grundgesetz; Anforderungen an die Festsetzung des Ausgleichswerts bei Durchführung des Versorgungsausgleichs im Wege der externen Teilung

  • rewis.io

    § 17 VersAusglG bei verfassungskonformer Auslegung mit GG vereinbar - Anforderungen an die Festsetzung des Ausgleichswerts bei Durchführung des Versorgungsausgleichs im Wege der externen Teilung - Kürzung des Anrechts bei externer Teilung (etwa aufgrund zinsniveaubedingter ...

  • Betriebs-Berater

    Teilung von Betriebsrenten nach Scheidung verfassungskonform

  • doev.de PDF

    Versorgungsausgleich bei Ehescheidungen

  • RA Kotz

    Ausgleichswert bei Durchführung des Versorgungsausgleichs im Wege der externen Teilung

  • arbeitsrecht-hessen.de

    Betriebsrente: Gerechte Aufteilung für geschiedene Ehefrau

  • bundestag.de PDF
  • tp-presseagentur.de PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vereinbarkeit des § 17 VersAusglG mit dem Grundgesetz ; Anforderungen an die Festsetzung des Ausgleichswerts bei Durchführung des Versorgungsausgleichs im Wege der externen Teilung

  • datenbank.nwb.de

    § 17 VersAusglG bei verfassungskonformer Auslegung mit GG vereinbar - Anforderungen an die Festsetzung des Ausgleichswerts bei Durchführung des Versorgungsausgleichs im Wege der externen Teilung - Kürzung des Anrechts bei externer Teilung (etwa aufgrund zinsniveaubedingter ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (21)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Externe Teilung im Versorgungsausgleich ist bei verfassungskonformer Normanwendung mit dem Grundgesetz vereinbar

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Externe Teilung im Versorgungsausgleich ist mit Grundgesetz vereinbar

  • beck-blog (Kurzinformation und Leitsatz)

    Versorgungsausgleich bei Betriebsrenten

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Mündliche Verhandlung in Sachen "Versorgungsausgleich bei Betriebsrenten"

  • IWW (Kurzinformation)

    Versorgungsausgleich bei Betriebsrenten: BVerfG nimmt Familiengerichte in die Pflicht

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Externe Teilung beim Versorgungsausgleich - Transferverluste und die Eigentumsgarantie

  • lto.de (Pressebericht, 26.05.2020)

    Versorgungsausgleich: Teilung von Betriebsrenten verfassungskonform

  • lto.de (Pressebericht, 26.05.2020)

    Reaktionen auf BVerfG-Urteil zum Versorgungsausgleich: "Schlag ins Gesicht des BGH"

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Externe Teilung im Versorgungsausgleich ist bei verfassungskonformer Normanwendung ...

  • datev.de (Kurzinformation)

    Externe Teilung im Versorgungsausgleich bei verfassungskonformer Normanwendung mit dem Grundgesetz vereinbar

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Gerechtere Aufteilung von Betriebsrenten im Versorgungsausgleich

  • st-sozien.de (Kurzinformation)

    Externe Teilung im Versorgungsausgleich ist bei verfassungskonformer Normanwendung grundgesetzkonform

  • hoganlovells-blog.de (Kurzinformation)

    Höhere Betriebsrenten nach Scheidung?

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Externe Teilung im Versorgungsausgleich ist bei verfassungskonformer Normanwendung mit dem Grundgesetz vereinbar

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Die externe Aufteilung nach § 17 VersAusglG

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Gesetz über den Versorgungsausgleich beurteilt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Der Ausgleich von Betriebsrenten im Versorgungsausgleich bei Ehescheidung

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Versorgungsausgleich der betrieblichen Altersvorsorge rechtmäßig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Externe Teilung im Versorgungsausgleich mit dem Grundgesetz vereinbar - Aufteilung von Betriebsrenten bei einer Scheidung verstößt nicht gegen das Grundgesetz

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Mündliche Verhandlung in Sachen Versorgungsausgleich bei Ehescheidungen

  • lto.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    BVerfG verhandelt zum Versorgungsausgleich: Kapitalvernichtung bei der Scheidung

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Kurzaufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Versorgungsausgleich: Externe Teilung von Betriebsrenten verfassungswidrig?

Sonstiges (3)

  • Bundesverfassungsgericht (Terminmitteilung)

    Urteilsverkündung in Sachen Versorgungsausgleich bei Ehescheidungen am Dienstag, 26. Mai 2020, um 10.00 Uhr

  • Deutscher Bundestag PDF (Verfahrensmitteilung)
  • aba-online.de PDF (Schriftsatz aus dem Verfahren)

    Stellungnahme der aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 153, 358
  • NJW 2020, 2173
  • FamRZ 2020, 1078
 
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Wird zitiert von ... (97)Neu Zitiert selbst (24)

  • BVerfG, 06.05.2014 - 1 BvL 9/12

    Ausschluss einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von den

    Auszug aus BVerfG, 26.05.2020 - 1 BvL 5/18
    Transferverluste aufgrund externer Teilung können zur Zweckverfehlung der Kürzung des Anrechts und damit zu deren Verfassungswidrigkeit führen (Klarstellung zu BVerfGE 53, 257 ; 136, 152 ).

    Dies ergebe sich insbesondere aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Mai 2014 (Verweis auf BVerfGE 136, 152 ).

    Anwartschaften auf Betriebsrenten weisen die konstituierenden Merkmale des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG auf und genießen darum den Schutz des Eigentumsgrundrechts (vgl. BVerfGE 131, 66 ; 136, 152 ).

    Die dem Versorgungsausgleich unterliegenden Anwartschaften sind wegen § 19 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG stets unverfallbar (zu diesem Erfordernis BVerfGE 136, 152 m.w.N.).

    Die zugrunde liegenden Regelungen bestimmen damit Inhalt und Schranken des verfassungsrechtlichen Eigentums an den Versorgungsanrechten (vgl. BVerfGE 136, 152 m.w.N.; stRspr).

    Die Beschränkung des verfassungsrechtlichen Eigentums der ausgleichspflichtigen Person zu diesem Zweck ist im Grundsatz verfassungsrechtlich gerechtfertigt (vgl. BVerfGE 136, 152 m.w.N.; stRspr).

    (2) Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in Abkehr von früherer Rechtsprechung entschieden, dass die verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Teilung nicht deshalb entfällt, weil das neu begründete Anrecht infolge versicherungstypischer Umstände aus der Sphäre der ausgleichsberechtigten Person nur zu verminderten Versorgungsleistungen führt (vgl. BVerfGE 136, 152 ).

    So ist es keine von Verfassungs wegen korrekturbedürftige Zweckverfehlung des Versorgungsausgleichs, wenn aus der von der ausgleichspflichtigen Person hinzunehmenden Kürzung auf Seiten der ausgleichsberechtigten Person wegen Vorversterbens, also aufgrund ihres individuellen Versicherungsschicksals, eine betragsmäßig geringere Leistung resultiert (vgl. BVerfGE 136, 152 m.w.N.).

    Die grundsätzliche verfassungsrechtliche Anerkennung rentenrechtlicher Unabhängigkeit der zwischen den Geschiedenen geteilten Versorgungsanrechte (vgl. BVerfGE 136, 152 ) betrifft nach der Teilung eintretende Umstände, nicht aber solche, die bereits für eine der Gewährleistung aus Art. 14 Abs. 1 GG gerecht werdende Teilung selbst maßgeblich sind.

    Auch im Verhältnis zur ausgleichsberechtigten Person ist der zugrunde liegende § 17 VersAusglG Inhalts- und Schrankenbestimmung des verfassungsrechtlichen Eigentums (vgl. für die ausgleichspflichtige Person BVerfGE 136, 152 ).

    Das vom Gesetzgeber mit der Reform des Versorgungsausgleichs im Jahr 2009 verfolgte Ziel, frühzeitig eigenständige Versorgungsanrechte der ausgleichsberechtigten Person zu schaffen und damit die Versorgungsschicksale der geschiedenen Eheleute möglichst bei der Scheidung endgültig zu trennen (BTDrucks 16/10144, S. 30), ist auch verfassungsrechtlich anzuerkennen (vgl. bereits BVerfGE 136, 152 ).

    Inwiefern dem einfachrechtlich in § 1 Abs. 1 VersAusglG geregelten Halbteilungsgrundsatz beim Versorgungsausgleich über die Bedeutung als Rechtfertigungsgrund (vgl. BVerfGE 53, 257 ; 87, 348 ; 136, 152 ; stRspr) hinaus verfassungsrechtliche Relevanz zukommt, ist in der Senatsrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht abschließend geklärt (vgl. aber BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Mai 2006 - 1 BvR 1275/97 -, Rn. 13 ff.) und kann offenbleiben.

  • BGH, 09.03.2016 - XII ZB 540/14

    Versorgungsausgleich: Wahl des Diskontierungszinssatzes bei einer betrieblichen

    Auszug aus BVerfG, 26.05.2020 - 1 BvL 5/18
    Die zu erwartenden Versorgungsleistungen bleiben sowohl hinter dem zurück, was die ausgleichspflichtige Person aufgrund der Teilung an Versorgungsleistungen einbüßt, als auch hinter dem, was die ausgleichsberechtigte Person bei interner Teilung beim Quellversorgungsträger an Leistungen zu erwarten hätte (vgl.BGHZ 209, 218 ).

    aa) Wird wie in dem der Vorlage zugrunde liegenden Fall ein durch Rückdeckungsversicherung kongruent gesichertes betriebliches Anrecht extern geteilt, wird regelmäßig die bis dahin erreichte Höhe des Deckungskapitals der Rückdeckungsversicherung zur Kapitalwertbestimmung herangezogen; rechnerisch ist darin der Rechnungszins der bereits früher geschlossenen Rückdeckungsversicherung betragsmindernd berücksichtigt(vgl.BGHZ 209, 218 ).

    Für den Versorgungsausgleich wird die Summe der künftigen Zahlungen mit diesem BilMoG-Zinssatz abgezinst (vgl.BGHZ 209, 218 ).

    Der Bundesgerichtshof habe diese Verwerfungen durch Gegenüberstellung von Zinssätzen im Zeitraum zwischen 2009 und 2015 sichtbar gemacht (Verweis BGHZ 209, 218 ).

    Auch die interne Teilung ist jedoch im Rahmen von § 13 VersAusglG für den Arbeitgeber kostenneutral (vgl. BGHZ 209, 218 ).

    Zu den maßgeblichen Faktoren für die Berechnung des Kapitalwerts zählt insbesondere der für die Diskontierung herangezogene Rechnungszins (vgl. BGHZ 209, 218 ).

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus BVerfG, 26.05.2020 - 1 BvL 5/18
    Transferverluste aufgrund externer Teilung können zur Zweckverfehlung der Kürzung des Anrechts und damit zu deren Verfassungswidrigkeit führen (Klarstellung zu BVerfGE 53, 257 ; 136, 152 ).

    (1) Die verpflichtete Person erbringt dann insoweit ein Opfer, das seinen Zweck verfehlt (grundlegend BVerfGE 53, 257 ).

    Sie beruht zudem in vergleichbarer Weise auf Leistung (vgl. dazu BVerfGE 53, 257 ) wie die Anwartschaft der verpflichteten Person; sie ist ebenfalls unmittelbarer Ertrag der während der Ehezeit erbrachten Erwerbsarbeit der verpflichteten Person, die auf der Grundlage einfachgesetzlicher Ausgestaltung verfassungsrechtlich gleichermaßen der ausgleichspflichtigen wie der ausgleichsberechtigten Person zugeordnet ist (vgl. BVerfGE 105, 1 ).

    Inwiefern dem einfachrechtlich in § 1 Abs. 1 VersAusglG geregelten Halbteilungsgrundsatz beim Versorgungsausgleich über die Bedeutung als Rechtfertigungsgrund (vgl. BVerfGE 53, 257 ; 87, 348 ; 136, 152 ; stRspr) hinaus verfassungsrechtliche Relevanz zukommt, ist in der Senatsrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht abschließend geklärt (vgl. aber BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Mai 2006 - 1 BvR 1275/97 -, Rn. 13 ff.) und kann offenbleiben.

  • OLG Nürnberg, 31.01.2014 - 11 UF 1498/13

    Versorgungsausgleich: Wertermittlung des Ehezeitanteils des Anrechts einer

    Auszug aus BVerfG, 26.05.2020 - 1 BvL 5/18
    Die Anerkennung dieses Reformziels schließt jedoch nicht aus, Faktoren, die bereits im Zeitpunkt der externen Teilung erkennbar zu einer Verringerung der für die ausgleichsberechtigte Person erwartbaren Leistung im Vergleich zur internen Teilung führen, auf das unter Berücksichtigung der gegenläufigen Positionen angemessene Maß zu begrenzen (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 31. Januar 2014 - 11 UF 1498/13 -, juris, Rn. 46 a.E.).

    Die Gerichte können und müssen eine eigene rechtliche Entscheidung treffen und müssen gegebenenfalls den vom Versorgungsträger zugrunde gelegten Zinssatz korrigieren, um verfassungsrechtlich übermäßige Transferverluste zu vermeiden (vgl. BTDrucks16/10144, S. 50; OLG Nürnberg, Beschluss vom 31. Januar 2014 - 11 UF 1498/13 -, juris, Rn. 46).

    Wie die Berechnung im Einzelnen vorzunehmen ist, gibt das Grundgesetz nicht vor (vgl. zu unterschiedlichen Berechnungswegen aus der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte: OLG Hamm, Beschluss vom 6. Februar 2012 - 12 UF 207/10 -, juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 31. Januar 2014 - 11 UF 1498/13 -, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 24. November 2014 - 11 UF 342/13 -, juris).

  • BVerfG, 08.05.2012 - 1 BvR 1065/03

    Mangels ausreichender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die

    Auszug aus BVerfG, 26.05.2020 - 1 BvL 5/18
    Anwartschaften auf Betriebsrenten weisen die konstituierenden Merkmale des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG auf und genießen darum den Schutz des Eigentumsgrundrechts (vgl. BVerfGE 131, 66 ; 136, 152 ).

    Dass der entzogene Anteil grundsätzlich nicht ohne besonderen Grund verloren gehen oder in seinem Ertrag reduziert werden darf, ergibt sich bei verfassungsrechtlicher Betrachtung schon daraus, dass das von der ausgleichspflichtigen Person erworbene Anrecht auf eigener Leistung beruht, weil es Ertrag ihrer Erwerbsarbeit ist (vgl. BVerfGE 131, 66 ).

    Diese Position hat für sie dieselbe Sicherungsfunktion (vgl. dazu BVerfGE 131, 66 ), die die verfassungsrechtlich geschützte unverfallbare Anwartschaft für die ausgleichspflichtige Person erfüllt.

  • BVerfG, 14.04.2010 - 1 BvL 8/08

    Landesbetrieb Krankenhäuser Hamburg

    Auszug aus BVerfG, 26.05.2020 - 1 BvL 5/18
    Das Grundgesetz steht aber auch solchen Regelungen entgegen, die neutral formuliert und auch nicht verdeckt auf Benachteiligung ausgerichtet sind, jedoch tatsächlich ganz überwiegend Frauen benachteiligen (vgl. BVerfGE 85, 191 ; 97, 35 ; 104, 373 ; 113, 1 ; 121, 241 ; 126, 29 m.w.N.; 132, 72 ; 138, 296 ).

    Über eine solche unmittelbare Ungleichbehandlung hinaus haben verfassungsrechtlich insbesondere auch die faktisch unterschiedlichen Auswirkungen einer Regelung für Frauen und Männer Bedeutung (vgl. BVerfGE 126, 29 m.w.N.).

    Solche faktischen Benachteiligungen können nur gerechtfertigt werden, wenn dafür hinreichend gewichtige Gründe bestehen (vgl. BVerfGE 113, 1 ; 121, 241 ; 126, 29 ; 132, 72 ; 138, 296 ).

  • BVerfG, 10.07.2012 - 1 BvL 2/10

    Ausschluss ausländischer Staatsangehöriger mit humanitären Aufenthaltstiteln vom

    Auszug aus BVerfG, 26.05.2020 - 1 BvL 5/18
    Das Grundgesetz steht aber auch solchen Regelungen entgegen, die neutral formuliert und auch nicht verdeckt auf Benachteiligung ausgerichtet sind, jedoch tatsächlich ganz überwiegend Frauen benachteiligen (vgl. BVerfGE 85, 191 ; 97, 35 ; 104, 373 ; 113, 1 ; 121, 241 ; 126, 29 m.w.N.; 132, 72 ; 138, 296 ).

    Solche faktischen Benachteiligungen können nur gerechtfertigt werden, wenn dafür hinreichend gewichtige Gründe bestehen (vgl. BVerfGE 113, 1 ; 121, 241 ; 126, 29 ; 132, 72 ; 138, 296 ).

  • BVerfG, 28.01.1992 - 1 BvR 1025/82

    Nachtarbeitsverbot

    Auszug aus BVerfG, 26.05.2020 - 1 BvL 5/18
    Das Grundgesetz steht aber auch solchen Regelungen entgegen, die neutral formuliert und auch nicht verdeckt auf Benachteiligung ausgerichtet sind, jedoch tatsächlich ganz überwiegend Frauen benachteiligen (vgl. BVerfGE 85, 191 ; 97, 35 ; 104, 373 ; 113, 1 ; 121, 241 ; 126, 29 m.w.N.; 132, 72 ; 138, 296 ).

    Dass von den nachteiligen Effekten weit mehr Frauen betroffen sind, liegt an der überwiegenden Aufteilung von familienbezogener und berufsbezogener Tätigkeit zwischen den Ehepartnern in Orientierung an überkommenen Rollenverteilungen (vgl. BVerfGE 85, 191 ).

  • BVerfG, 05.04.2005 - 1 BvR 774/02

    Beitragsverpflichtung zur berufsständischen Anwaltsversorgung während

    Auszug aus BVerfG, 26.05.2020 - 1 BvL 5/18
    Das Grundgesetz steht aber auch solchen Regelungen entgegen, die neutral formuliert und auch nicht verdeckt auf Benachteiligung ausgerichtet sind, jedoch tatsächlich ganz überwiegend Frauen benachteiligen (vgl. BVerfGE 85, 191 ; 97, 35 ; 104, 373 ; 113, 1 ; 121, 241 ; 126, 29 m.w.N.; 132, 72 ; 138, 296 ).

    Solche faktischen Benachteiligungen können nur gerechtfertigt werden, wenn dafür hinreichend gewichtige Gründe bestehen (vgl. BVerfGE 113, 1 ; 121, 241 ; 126, 29 ; 132, 72 ; 138, 296 ).

  • BVerfG, 27.01.2015 - 1 BvR 471/10

    Ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrkräfte in öffentlichen Schulen ist mit der

    Auszug aus BVerfG, 26.05.2020 - 1 BvL 5/18
    Das Grundgesetz steht aber auch solchen Regelungen entgegen, die neutral formuliert und auch nicht verdeckt auf Benachteiligung ausgerichtet sind, jedoch tatsächlich ganz überwiegend Frauen benachteiligen (vgl. BVerfGE 85, 191 ; 97, 35 ; 104, 373 ; 113, 1 ; 121, 241 ; 126, 29 m.w.N.; 132, 72 ; 138, 296 ).

    Solche faktischen Benachteiligungen können nur gerechtfertigt werden, wenn dafür hinreichend gewichtige Gründe bestehen (vgl. BVerfGE 113, 1 ; 121, 241 ; 126, 29 ; 132, 72 ; 138, 296 ).

  • BVerfG, 18.06.2008 - 2 BvL 6/07

    Regelung über Versorgungsabschlag für teilzeitbeschäftigte Beamte nichtig

  • OLG Hamm, 06.02.2012 - 12 UF 207/10

    Berücksichtigung der Zinsen bei externer Teilung von Anrechten in der

  • BVerfG, 02.05.2006 - 1 BvR 1275/97

    Verstoß gegen den sich aus GG Art 3 Abs 2 ergebenden Halbteilungsgrundsatz durch

  • BVerfG, 05.02.2002 - 1 BvR 105/95

    Familienarbeit

  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvL 1/12

    Überschreibung eines Doppelbesteuerungsabkommens durch innerstaatliches Gesetz

  • BVerfG, 19.12.2012 - 1 BvL 18/11

    Verzinsungspflicht für Kartellgeldbußen verfassungsgemäß

  • BVerfG, 08.04.1986 - 1 BvR 1186/83
  • BVerfG, 27.11.1997 - 1 BvL 12/91

    Hamburger Ruhegeldgesetz

  • BVerfG, 30.01.2002 - 1 BvL 23/96

    Ausschluß vom Doppelnamen

  • BVerfG, 17.12.2014 - 1 BvL 21/12

    Erbschaftsteuer

  • OLG Koblenz, 24.11.2014 - 11 UF 342/13

    Versorgungsausgleich: Wertermittlung des Ehezeitanteils des Anrechts einer

  • BVerfG, 06.06.2018 - 1 BvL 7/14

    Verbot mehrfacher sachgrundloser Befristung im Grundsatz verfassungsgemäß -

  • BVerfG, 16.11.1992 - 1 BvL 17/89

    Verfassungsmäßigkeit des § 10a Abs. 2 Satz 2 erste Alternative VAHRG

  • BVerfG, 19.12.2017 - 1 BvL 3/14

    Numerus clausus: Vorschriften über die Studienplatzvergabe für das Fach

  • BVerfG, 07.04.2022 - 1 BvL 3/18

    Weitergehende Berücksichtigung des wirtschaftlichen Kindererziehungsaufwands nur

    Die Begründung muss daher mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, dass und weshalb das vorlegende Gericht im Falle der Gültigkeit der für verfassungswidrig gehaltenen Rechtsvorschrift zu einem anderen Ergebnis käme als im Falle ihrer Ungültigkeit (vgl. BVerfGE 153, 310 m.w.N.; 153, 358 ; stRspr).
  • BVerfG, 01.02.2023 - 1 BvL 7/18

    Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen mangels Regelungen zu den Folgen und zu

    Angesichts dessen trägt der Minderjährigenschutz hier zugleich sowohl der staatlichen Schutzpflicht zugunsten von Leben und körperlicher Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. dazu BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 -, Rn. 155 - Impfnachweis COVID-19 m.w.N.) als auch dem Gebot aus Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG Rechnung, faktische Benachteiligungen von Frauen zu beseitigen (vgl. BVerfGE 126, 29 ; 138, 296 ; 153, 358 - Versorgungsausgleich Externe Teilung jeweils m.w.N.; stRspr).
  • BGH, 24.03.2021 - XII ZB 230/16

    Versorgungsausgleich: Externe Teilung rückstellungsfinanzierter

    Zur externen Teilung rückstellungsfinanzierter Versorgungsanrechte nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (1 BvL 5/18) vom 26. Mai 2020 (FamRZ 2020, 1078).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 26. Mai 2020 (BVerfG FamRZ 2020, 1078) zwar erkannt, dass § 17 VersAusglG nicht verfassungswidrig ist.

    Wenn die externe Teilung nach § 17 VersAusglG dazu führt, dass der erwartbare Ertrag des neuen Anrechts im Vergleich zur Kürzung des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person verringert ist, bedarf dies einer besonderen Rechtfertigung (BVerfG FamRZ 2020, 1078 Rn. 44 ff.).

    Auch die Beschränkung dieser verfassungsrechtlich geschützten Position bedarf besonderer Rechtfertigung, wenn der Ausgleichsberechtigte infolge externer Teilung mit niedrigeren Versorgungsleistungen rechnen muss als die Kürzung auf Seiten des Ausgleichspflichtigen beträgt und als er selbst erhielte, wenn auch ihm ein Anrecht durch interne Teilung im ursprünglichen Versorgungssystem übertragen würde (vgl. BVerfG FamRZ 2020, 1078 Rn. 56 ff.).

    Bei der Berechnung des Kapitalwerts zur Durchführung der externen Teilung müssen die gegenläufigen Grundrechtsbelange sowohl des Arbeitgebers auf der einen Seite als auch des Ausgleichsberechtigten und des Ausgleichspflichtigen auf der anderen Seite zu einem verfassungsrechtlich vertretbaren Ausgleich gebracht werden (vgl. BVerfG FamRZ 2020, 1078 Rn. 62 ff.).

    Es ist verfassungsrechtlich nichts dagegen einzuwenden, wenn die Grenze für hinnehmbare Transferverluste bei 10 % gezogen wird (vgl. BVerfG FamRZ 2020, 1078 Rn. 77 ff.).

    Dem Arbeitgeber muss jedoch die Möglichkeit bleiben, angesichts des gerichtlich bestimmten Ausgleichsbetrags doch auf die für ihn gemäß § 13 VersAusglG kostenneutrale interne Teilung auszuweichen (vgl. BVerfG FamRZ 2020, 1078 Rn. 89 ff.).

    d) Unter Einhaltung der vorgenannten Kriterien für eine verfassungskonforme Rechtsanwendung bei der externen Teilung sind auch eine mittelbare Benachteiligung von Frauen (Art. 3 Abs. 2 GG) und ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) im Hinblick auf die unterschiedliche Behandlung der direkten und der indirekten Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung nicht zu besorgen (vgl. BVerfG FamRZ 2020, 1078 Rn. 93 ff.).

    Die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Anforderungen für eine verfassungskonforme Rechtsanwendung bei der externen Teilung in den Fällen des § 17 VersAusglG verlangen demgegenüber eine individuell-konkrete Abwägung zwischen den anerkennenswerten Interessen des jeweils betroffenen Versorgungsträgers, bei der externen Teilung nur einen aufwandsneutralen Kapitalabfluss hinnehmen zu müssen (vgl. BVerfG FamRZ 2020, 1078 Rn. 70, 73) und dem berechtigten Interesse insbesondere der jeweils ausgleichsberechtigten Person, dass die künftige Versorgungsleistung in ihrer Zielversorgung nicht unverhältnismäßig geringer ausfällt als die Versorgungsleistung, die sie bei einer fiktiven internen Teilung im System der Quellversorgung hätte erlangen können.

    Diese Auffassung trifft zu, denn diese Sichtweise wird bereits durch das Petitum des Bundesverfassungsgerichts nahegelegt, dass das Familiengericht den vom Quellversorgungsträger vorgeschlagenen Ausgleichswert (nur dann) anpassen müsse, wenn aus ihm "weder bei dem gewählten Zielversorgungsträger noch bei der gemäß § 15 Abs. 5 Satz 2 VersAusglG aufnahmeverpflichteten Versorgungsausgleichskasse noch bei der aufnahmebereiten gesetzlichen Rentenversicherung eine verfassungsrechtlich ausreichende Versorgung begründet werden" kann (vgl. BVerfG FamRZ 2020, 1078 Rn. 91).

    Denn von einer Zweckverfehlung ist nicht auszugehen, wenn aus der vom Ausgleichspflichtigen hinzunehmenden Kürzung seines Anrechts lediglich "infolge versicherungstypischer Umstände aus der Sphäre der ausgleichsberechtigten Person" eine betragsmäßig geringere Leistung aus dem in der Zielversorgung begründeten Anrecht resultiert (vgl. BVerfG FamRZ 2020, 1078 Rn. 52).

    Dies gilt insbesondere dann nicht, wenn die Zielversorgung gegenüber der Quellversorgung über wertbildende Vorzüge - z.B. bessere Leistungen, höhere Leistungsdynamik, Kapitalisierungsrechte, höherer Insolvenzschutz, Gewährung von Zuschüssen zur Kranken- und Pflegeversicherung (vgl. Borth FamRZ 2020, 1053, 1059) - verfügt (vgl. auch BVerfG FamRZ 2020, 1078 Rn. 76), die nur mit einem Barwertvergleich sachgerecht abgebildet werden könne.

    Vor einer solchen Entscheidung ist dem Versorgungsträger Gelegenheit zu geben, von seinem Verlangen nach externer Teilung Abstand zu nehmen (vgl. BVerfG FamRZ 2020, 1078 Rn. 91).

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