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   BVerfG, 26.06.2007 - 1 BvR 1877/01   

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BVerfG, 26.06.2007 - 1 BvR 1877/01 (https://dejure.org/2007,5609)
BVerfG, Entscheidung vom 26.06.2007 - 1 BvR 1877/01 (https://dejure.org/2007,5609)
BVerfG, Entscheidung vom 26. Juni 2007 - 1 BvR 1877/01 (https://dejure.org/2007,5609)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Wird in strafprozessualer Revisionsentscheidung die Sache nur im Strafausspruch aufgehoben, so beginnt Einlegungsfrist des § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG für Verfassungsbeschwerde gegen aufrechterhaltenen Schuldspruch mit dieser Entscheidung zu laufen

  • Wolters Kluwer

    Annahme einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung bei Aufhebung der Sache nur im Strafausspruch durch das Revisionsgericht; Rechtswegerschöpfung bei Zurückweisung der Sache durch ein Revisionsgericht an die Vorinstanz; Beginn der Antragsfrist

  • Judicialis

    GG Art. 5 Abs. 1; ; GG Art. 5 Abs. 3; ; GG Art. 4 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1
    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei teilweiser Aufhebung einer strafgerichtlichen Verurteilung durch das Revisionsgericht

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 11, 357
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 08.03.1988 - 1 BvR 1092/84

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des Weingesetzes

    Auszug aus BVerfG, 26.06.2007 - 1 BvR 1877/01
    Entscheidend ist hierbei, ob der Beschwerdeführer im Ergebnis mit seinem Begehren noch Erfolg haben könnte (vgl. BVerfGE 8, 222 ; 78, 58 ).

    aa) Zwar ist der Rechtsweg gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nicht erschöpft, soweit die Sache durch ein Revisionsgericht an die Vorinstanz zurückverwiesen wird (vgl. BVerfGE 78, 58 ).

    Solche Möglichkeiten der Beseitigung einer Beschwer sind auszuschöpfen, bevor eine zulässige Verfassungsbeschwerde eingelegt werden kann (vgl. BVerfGE 78, 58 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. April 2000 - 1 BvR 256/97 -, NJW 2000, S. 3198 f.).

  • BVerfG, 23.10.1958 - 1 BvR 458/58

    Rechtswegerschöpfung bei Verfassungsbeschwerden gegen gerichtliche Entscheidungen

    Auszug aus BVerfG, 26.06.2007 - 1 BvR 1877/01
    Der Rechtweg im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ist erschöpft, sobald der Beschwerdeführer keine Möglichkeit mehr hat, im Verfahren vor den Gerichten des zuständigen Gerichtszweigs eine Beseitigung der geltend gemachten Beschwer zu erlangen (vgl. BVerfGE 8, 222 ).

    Entscheidend ist hierbei, ob der Beschwerdeführer im Ergebnis mit seinem Begehren noch Erfolg haben könnte (vgl. BVerfGE 8, 222 ; 78, 58 ).

    Rechtsausführungen in den Gründen einer Entscheidung schaffen für sich allein keine verfassungsrechtliche Beschwer (vgl. BVerfGE 8, 222 ).

  • BGH, 31.03.1955 - 4 StR 68/55

    Wegnahme eines Fahrrades und Veräußerung desselben am darauf folgenden Morgen als

    Auszug aus BVerfG, 26.06.2007 - 1 BvR 1877/01
    Der aufrechterhaltene Schuldspruch erwächst in Teilrechtskraft und kann im weiteren Verlauf des Strafverfahrens nicht mehr auf seine Rechtmäßigkeit hin überprüft werden (vgl. BGHSt 7, 283 ; 28, 119 ; 30, 340 ).
  • BVerfG, 27.04.2000 - 1 BvR 256/97

    Mangels Rechtswegerschöpfung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen

    Auszug aus BVerfG, 26.06.2007 - 1 BvR 1877/01
    Solche Möglichkeiten der Beseitigung einer Beschwer sind auszuschöpfen, bevor eine zulässige Verfassungsbeschwerde eingelegt werden kann (vgl. BVerfGE 78, 58 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. April 2000 - 1 BvR 256/97 -, NJW 2000, S. 3198 f.).
  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 776/84

    Schubart

    Auszug aus BVerfG, 26.06.2007 - 1 BvR 1877/01
    Hinsichtlich dieser Beschwer ist der dem Beschwerdeführer offen stehende Rechtsweg gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG unbeschadet einer Zurückverweisung anderer Teile der Entscheidung bereits mit derjenigen letztinstanzlichen Entscheidung erschöpft, welche die Rechtskraft des Schuldspruchs bewirkt (vgl. BVerfGE 75, 369 ; 82, 236 ).
  • BVerfG, 13.06.1952 - 1 BvR 137/52

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Vollstreckung eines sowjetzonalen

    Auszug aus BVerfG, 26.06.2007 - 1 BvR 1877/01
    Wendet sich ein Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung, die auf einer Bindung an die Rechtskraft einer früheren und selbständig mit einer Verfassungsbeschwerde angreifbaren Entscheidung beruht, so kommen als Gegenstand einer zulässigen Verfassungsbeschwerde allein noch solche Grundrechtsverletzungen in Betracht, die im Folgeverfahren neu und unabhängig von der bereits in Rechtskraft erwachsenen Beschwer geschaffen worden sind (vgl. BVerfGE 1, 332 ; 15, 309 ; 28, 1 ).
  • BGH, 30.08.1978 - 2 StR 323/78

    Tragweite des Grundsatzes ne bis in idem - Bindung bei teilrechtskräftiger

    Auszug aus BVerfG, 26.06.2007 - 1 BvR 1877/01
    Der aufrechterhaltene Schuldspruch erwächst in Teilrechtskraft und kann im weiteren Verlauf des Strafverfahrens nicht mehr auf seine Rechtmäßigkeit hin überprüft werden (vgl. BGHSt 7, 283 ; 28, 119 ; 30, 340 ).
  • BVerfG, 28.08.2000 - 1 BvR 2328/96

    Erfordernis der Rechtswegerschöpfung im Falle der Aufhebung

    Auszug aus BVerfG, 26.06.2007 - 1 BvR 1877/01
    Der Beschwerdeführer kann nach erneuter Beschreitung des Rechtswegs gegen die abschließende Entscheidung auch eine hierbei bindende Rechtsauffassung aus der zurückverweisenden Rechtsmittelentscheidung zum Gegenstand seiner Verfassungsbeschwerde machen (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. August 2000, - 1 BvR 2328/96 -, NJW 2001, S. 261).
  • BGH, 18.07.1956 - 6 StR 28/56
    Auszug aus BVerfG, 26.06.2007 - 1 BvR 1877/01
    Durch die Bindung gemäß § 358 Abs. 1 StPO an die für die Aufhebung tragende Auffassung des Revisionsgerichts sind die Gerichte nicht daran gehindert, bei der Entscheidung über den zurückverwiesenen Verfahrensgegenstand infolge neuer tatsächlicher oder rechtlicher Gesichtspunkte zu einer für den Betroffenen günstigeren Beurteilung zu gelangen (vgl. BGHSt 9, 324 ).
  • BGH, 14.01.1982 - 4 StR 642/81

    Rechtsmittel - Beschränkung - Rechtskräftiger Schuldspruch - Beschreibung des

    Auszug aus BVerfG, 26.06.2007 - 1 BvR 1877/01
    Der aufrechterhaltene Schuldspruch erwächst in Teilrechtskraft und kann im weiteren Verlauf des Strafverfahrens nicht mehr auf seine Rechtmäßigkeit hin überprüft werden (vgl. BGHSt 7, 283 ; 28, 119 ; 30, 340 ).
  • BVerfG, 03.06.1987 - 1 BvR 313/85

    Strauß-Karikatur

  • BVerfG, 28.01.1970 - 1 BvR 719/68

    Augstein

  • BVerfG, 07.03.1963 - 2 BvR 56/63

    Vollstreckung einer auf verfassungswidriger Grundlage beruhenden Strafe

  • BVerfG, 25.01.1961 - 1 BvR 9/57

    Richard Schmid ./. DER SPIEGEL

  • BVerfG, 05.10.1965 - 2 BvR 119/65

    Anspruch auf den gesetzlichen Richter und Überbesetzung eines Spruchkörpers

  • BVerfG, 12.01.1967 - 1 BvR 242/65

    Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften des GrdsVG bezüglich Aufhebung oder

  • OLG Koblenz, 12.02.2001 - 2 Ss 272/00
  • OLG Koblenz, 01.10.2001 - 2 Ss 261/01
  • VerfGH Sachsen, 05.11.2020 - 129-IV-20

    Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde wegen Verfristung

    Eine solche den Rechtsweg erschöpfende (§ 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG) letztinstanzliche Entscheidung liegt vor, sobald der Beschwerdeführer keine Möglichkeit mehr hat, im Verfahren vor den Fachgerichten eine Beseitigung der geltend gemachten Beschwer zu erlangen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2007 - 1 BvR 1877/01 - juris Rn. 10; Beschluss vom 23. Oktober 1958, BVerfGE 8, 222 [225 f.] zu § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).

    Dies gilt auch dort, wo die Entscheidung nachträglich zusammen mit solchen Entscheidungen zur Nachprüfung gestellt wird, die an die Unanfechtbarkeit der früheren Entscheidung gebunden waren und der hieraus erwachsenen Beschwer nicht mehr abhelfen konnten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2007 - 1 BvR 1877/01 - juris Rn. 11 m.w.N.).

    Zwar ist der Rechtsweg nicht erschöpft, soweit die Sache durch ein Revisionsgericht an die Vorinstanz zurückverwiesen wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2007 - 1 BvR 1877/01 - juris Rn. 13; Beschluss vom 8. März 1988, BVerfGE 78, 58 [67 f.]).

    Rechtmäßigkeit hin überprüft werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 31. März 1955, BGHSt 7, 283 [284]; Urteil vom 14. Januar 1982, BGHSt 30, 340 [342 f.]), sogleich die Verfassungsbeschwerde eröffnet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2007 - 1 BvR 1877/01 - juris Rn. 14).

    angreifbaren Entscheidung beruht, kommen als Gegenstand einer zulässigen Verfassungsbeschwerde lediglich noch solche Grundrechtsverletzungen in Betracht, die im Folgeverfahren neu und unabhängig von der bereits in Rechtskraft erwachsenen Beschwer geschaffen worden sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2007 - 1 BvR 1877/01 - juris Rn. 18 m.w.N.).

  • VerfGH Sachsen, 30.08.2023 - 44-IV-23
    Eine den Rechtsweg erschöpfende letztinstanzliche Entscheidung liegt erst vor, sobald der Beschwerdeführer keine Möglichkeit mehr hat, im Verfahren vor den Fachgerichten eine Beseitigung der geltend gemachten Beschwer zu erlangen (SächsVerfGH, Beschluss vom 5. November 2020 - Vf. 129-IV-20; vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2007 - 1 BvR 1877/01 - juris Rn. 10).

    Entscheidend ist hierbei, ob der Beschwerdeführer im Ergebnis mit seinem Begehren noch Erfolg haben könnte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2007 - 1 BvR 1877/01 - juris Rn. 10).

  • VerfGH Baden-Württemberg, 14.08.2022 - 1 VB 10/19

    Verfassungsbeschwerde gegen das Grünlandumwandlungsverbot nach § 27a des

    Da eine Verfassungsbeschwerde nach § 55 Abs. 2 VerfGHG erst nach Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs zulässig ist, bestimmt in der Regel die Mitteilung der letztinstanzlichen Entscheidung den Beginn der Monatsfrist; das gilt auch, wenn neben der letztinstanzlichen Entscheidung auch Entscheidungen der Vorinstanzen oder vorangegangene Behördenentscheidungen angegriffen werden (vgl. zur gleichlautenden Regelung im BVerfGG: BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26.6.2007 - 1 BvR 1877/01 -, Juris Rn. 9; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 25.11.2008 - 1 BvR 848/07 -, Juris Rn. 27).
  • VerfGH Sachsen, 19.01.2023 - 27-IV-22

    Erfordernis einer substantiierten Darlegung einer Grundrechtsverletzung i.R.e.

    Hebt das Revisionsgericht die Sache nur teilweise auf, so ist gegen die Beschwer aus dem aufrechterhaltenen Teil, der in Teilrechtskraft erwächst und im weiteren Verlauf des Strafverfahrens nicht mehr auf seine Rechtmäßigkeit hin überprüft werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 1982, BGHSt 30, 340 [342 f.]; Urteil vom 31. März 1955, BGHSt 7, 283 [284]), sogleich die Verfassungsbeschwerde eröffnet (SächsVerfGH, Beschluss vom 5. November 2020 - Vf. 129-IV-20; vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2007 - 1 BvR 1877/01 - juris Rn. 14).
  • EGMR, 14.12.2021 - 4550/15

    SAURE v. GERMANY

    If a decision, which may be challenged with a constitutional complaint, is later challenged jointly with the subsequent judgment - for which the earlier decision was legally binding -, complaints against the earlier decision are inadmissible for failure to comply with the time-limit if the one-month limit has lapsed by then (see Federal Constitutional Court, no. 1 BvR 1877/01, order of 26 June 2007, at para. 11).
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