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   BVerfG, 26.06.2018 - 2 BvR 2347/15   

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BVerfG, 26.06.2018 - 2 BvR 2347/15 (https://dejure.org/2018,22023)
BVerfG, Entscheidung vom 26.06.2018 - 2 BvR 2347/15 (https://dejure.org/2018,22023)
BVerfG, Entscheidung vom 26. Juni 2018 - 2 BvR 2347/15 (https://dejure.org/2018,22023)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Begründete Selbstablehnung des Richters Müller wegen Besorgnis der Befangenheit

  • Wolters Kluwer

    Begründetheit einer Selbstbefangenheitserklärung eines Verfassungsrichters im Verfahren über die Rechtmäßigkeit des § 217 StGB idF v. 03.12.2015 wegen früherer Propagierung seiner Meinung gegen aktive Sterbehilfe

  • rewis.io

    Beschluss über Selbstablehnung eines Richters: Parallelentscheidung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begründetheit einer Selbstbefangenheitserklärung eines Verfassungsrichters im Verfahren über die Rechtmäßigkeit des § 217 StGB idF v. 03.12.2015 wegen früherer Propagierung seiner Meinung gegen aktive Sterbehilfe

  • datenbank.nwb.de

    Beschluss über Selbstablehnung eines Richters: Parallelentscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 13.02.2018 - 2 BvR 651/16

    Verfahren zum Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung (§ 217 StGB)

    Auszug aus BVerfG, 26.06.2018 - 2 BvR 2347/15
    In dem Verfahren 2 BvR 651/16 hat der Senat auf Antrag des dortigen Beschwerdeführers die Ablehnung des Richters Müller wegen Besorgnis der Befangenheit durch Beschluss vom 13. Februar 2018 (abzurufen über juris) für begründet erklärt.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss des Senats vom 13. Februar 2018 - 2 BvR 651/16 - (a.a.O., Rn. 3-7) verwiesen.

    b) Diese besonderen Umstände, die über die bloße Mitwirkung an einem Gesetzgebungsverfahren hinausgingen, begründeten in dem Verfahren 2 BvR 651/16 zwar nicht den Ausschluss von Richter Müller von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes (§ 18 BVerfGG).

    Weder die Mitwirkung im Gesetzgebungsverfahren noch die Äußerung einer wissenschaftlichen Meinung zu einer Rechtsfrage, die für das Verfahren bedeutsam sein kann, stellen nach ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung (§ 18 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 BVerfGG) eine den Ausschluss fordernde Tätigkeit "in derselben Sache" (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG) dar (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Februar 2018 - 2 BvR 651/16 -, juris, Rn. 13-15).

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den im Verfahren 2 BvR 651/16 ergangenen Beschluss des Senats vom 13. Februar 2018 (a.a.O., Rn. 16-26) Bezug genommen.

    Auf seine im Verfahren 2 BvR 651/16 für begründet erklärte Ablehnung hin hat Richter Müller sich im vorliegenden sowie den weiteren anhängigen Verfahren, in denen über die Vereinbarkeit des § 217 StGB mit dem Grundgesetz zu entscheiden und in denen er von den Verfahrensbeteiligten nicht abgelehnt worden ist, mit Schreiben vom 22. März 2018 gemäß § 19 Abs. 3 BVerfGG selbst für befangen erklärt.

    Dazu hat Richter Müller ausgeführt, dass nach seiner Auffassung in diesen Verfahren für eine gegenüber dem Verfahren 2 BvR 651/16 abweichende Beurteilung der Besorgnis der Befangenheit seiner Person kein Raum sei.

    Richter Müller ist aus den im Beschluss des Senats vom 13. Februar 2018 - 2 BvR 651/16 - dargelegten Gründen (a.a.O., Rn. 13-15) auch in diesem Verfahren nicht bereits gemäß § 18 BVerfGG kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen.

    Die besonderen Umstände, die im Verfahren 2 BvR 651/16 die Besorgnis der Befangenheit des Richters Müller begründet haben, lagen in dessen früherem, von persönlicher Überzeugung getragenen politischen Engagement für ein strafbewehrtes Verbot organisierter Suizidhilfe.

    Dieses begründet nicht nur verfahrensspezifisch, sondern allgemein die Besorgnis, Richter Müller werde die zu entscheidenden, in hohem Maße wertungsabhängigen und von Vorverständnissen geprägten Rechtsfragen, die sich in allen zu § 217 StGB geführten Verfahren gleichermaßen stellen, möglicherweise nicht mehr in jeder Hinsicht offen und unbefangen beurteilen können (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Februar 2018 - 2 BvR 651/16 -, a.a.O., Rn. 21-26 m.w.N.).

    Die Besorgnis der Befangenheit ist damit nicht individuell mit der Person des Beschwerdeführers im Verfahren 2 BvR 651/16 verbunden, sondern auf die besondere Thematik zurückzuführen, wie sie allen anderen gegen § 217 StGB gerichteten Verfassungsbeschwerden ebenso zugrunde liegt.

  • BVerfG, 26.02.2014 - 1 BvR 471/10

    "Kopftuch-Verfahren" werden ohne Mitwirkung von Vizepräsident Prof. Dr. Ferdinand

    Auszug aus BVerfG, 26.06.2018 - 2 BvR 2347/15
    Entscheidend ist demnach, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (vgl. BVerfGE 73, 330 ; 82, 30 ; 98, 134 ; 102, 122 ; 108, 122 ; 135, 248 ; 142, 18 ).
  • BVerfG, 01.03.2016 - 2 BvB 1/13

    Ablehnung des BVR Huber wegen Besorgnis der Befangenheit unbegründet

    Auszug aus BVerfG, 26.06.2018 - 2 BvR 2347/15
    Entscheidend ist demnach, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (vgl. BVerfGE 73, 330 ; 82, 30 ; 98, 134 ; 102, 122 ; 108, 122 ; 135, 248 ; 142, 18 ).
  • BVerfG, 26.05.1998 - 1 BvL 11/94

    Selbstablehnung eines Richters des BVerfG: Besorgnis der Befangenheit wegen

    Auszug aus BVerfG, 26.06.2018 - 2 BvR 2347/15
    Entscheidend ist demnach, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (vgl. BVerfGE 73, 330 ; 82, 30 ; 98, 134 ; 102, 122 ; 108, 122 ; 135, 248 ; 142, 18 ).
  • BVerfG, 18.06.2003 - 2 BvR 383/03

    Selbstablehnung des Richters Jentsch begründet

    Auszug aus BVerfG, 26.06.2018 - 2 BvR 2347/15
    Entscheidend ist demnach, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (vgl. BVerfGE 73, 330 ; 82, 30 ; 98, 134 ; 102, 122 ; 108, 122 ; 135, 248 ; 142, 18 ).
  • BVerfG, 10.05.2000 - 1 BvR 539/96

    Selbstablehnung eines Richters des BVerfG wegen Besorgnis der Befangenheit

    Auszug aus BVerfG, 26.06.2018 - 2 BvR 2347/15
    Entscheidend ist demnach, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (vgl. BVerfGE 73, 330 ; 82, 30 ; 98, 134 ; 102, 122 ; 108, 122 ; 135, 248 ; 142, 18 ).
  • BVerfG, 12.07.1986 - 1 BvR 713/83

    Ablehnung eines Bundesverfassungsrichters wegen Befangenheit

    Auszug aus BVerfG, 26.06.2018 - 2 BvR 2347/15
    Entscheidend ist demnach, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (vgl. BVerfGE 73, 330 ; 82, 30 ; 98, 134 ; 102, 122 ; 108, 122 ; 135, 248 ; 142, 18 ).
  • BVerfG, 05.04.1990 - 2 BvR 413/88

    Ausschluß eines Verfassungsrichters wegen wissenschaftlicher Befassung mit der

    Auszug aus BVerfG, 26.06.2018 - 2 BvR 2347/15
    Entscheidend ist demnach, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (vgl. BVerfGE 73, 330 ; 82, 30 ; 98, 134 ; 102, 122 ; 108, 122 ; 135, 248 ; 142, 18 ).
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