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   BVerfG, 26.08.1993 - 2 BvR 1791/93   

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https://dejure.org/1993,5834
BVerfG, 26.08.1993 - 2 BvR 1791/93 (https://dejure.org/1993,5834)
BVerfG, Entscheidung vom 26.08.1993 - 2 BvR 1791/93 (https://dejure.org/1993,5834)
BVerfG, Entscheidung vom 26. August 1993 - 2 BvR 1791/93 (https://dejure.org/1993,5834)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an ein sog. Flughafen-Asyl-Verfahren - Einstweilige Anordnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft

    Auszug aus BVerfG, 26.08.1993 - 2 BvR 1791/93
    Der Frage, ob der angebliche Zwischenfall stattgefunden hat und der Antragsteller, wie er unter Beweis stellt, insoweit - ungeachtet des fachgerichtlichen Wertungsrahmens (vgl. BVerfGE 76, 143 [162]) - als Mörder gesucht wird, geht das Gericht nicht nach.

    Die Entscheidung genügt insofern nicht den Anforderungen an eine hinreichende Sachverhaltsermittlung (vgl. BVerfGE 76, 143 [162]).

  • BVerfG, 12.07.1983 - 1 BvR 1470/82

    Offensichtlichkeitsentscheidungen

    Auszug aus BVerfG, 26.08.1993 - 2 BvR 1791/93
    Es läßt sich nicht ausschließen, daß das Verwaltungsgericht die Ablehnung des vom Antragsteller begehrten Eilrechtsschutzes auf eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen (Art. 16a Abs. 1 und Abs. 4 GG in der Fassung des Gesetzes vom 28. Juni 1993, BGBl. I S. 1002) nicht genügende Grundlage gestützt hat, soweit es darin die Abweisung des Asylantrags durch das Bundesamt als offensichtlich unbegründet bestätigt hat (vgl. BVerfGE 65, 76 [95 f.]; 67, 43 [60 ff.]; 71, 276 [293]).

    Sie vermögen nicht, wie erforderlich (vgl. BVerfGE 65, 76 [97]), die Glaubwürdigkeit des Antragstellers insgesamt zu erschüttern.

  • BVerfG, 02.05.1984 - 2 BvR 1413/83

    Offensichtlich unbegründeter Asylantrag

    Auszug aus BVerfG, 26.08.1993 - 2 BvR 1791/93
    Es läßt sich nicht ausschließen, daß das Verwaltungsgericht die Ablehnung des vom Antragsteller begehrten Eilrechtsschutzes auf eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen (Art. 16a Abs. 1 und Abs. 4 GG in der Fassung des Gesetzes vom 28. Juni 1993, BGBl. I S. 1002) nicht genügende Grundlage gestützt hat, soweit es darin die Abweisung des Asylantrags durch das Bundesamt als offensichtlich unbegründet bestätigt hat (vgl. BVerfGE 65, 76 [95 f.]; 67, 43 [60 ff.]; 71, 276 [293]).
  • BVerfG, 10.05.1990 - 1 BvR 559/90

    Abwägung zwischen der redaktionellen Gestaltung einer Wahlwerbesendung und der

    Auszug aus BVerfG, 26.08.1993 - 2 BvR 1791/93
    Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens muß das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 82, 54 [57]; st. Rspr.).
  • BVerfG, 11.12.1985 - 2 BvR 361/83

    Asylrecht - Afghanistan - Klageabweisung - Einziehung zum Wehrdienst - Politische

    Auszug aus BVerfG, 26.08.1993 - 2 BvR 1791/93
    Es läßt sich nicht ausschließen, daß das Verwaltungsgericht die Ablehnung des vom Antragsteller begehrten Eilrechtsschutzes auf eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen (Art. 16a Abs. 1 und Abs. 4 GG in der Fassung des Gesetzes vom 28. Juni 1993, BGBl. I S. 1002) nicht genügende Grundlage gestützt hat, soweit es darin die Abweisung des Asylantrags durch das Bundesamt als offensichtlich unbegründet bestätigt hat (vgl. BVerfGE 65, 76 [95 f.]; 67, 43 [60 ff.]; 71, 276 [293]).
  • VG Hamburg, 02.02.2011 - 4 A 232/09

    Offensichtlich unbegründeter Asylantrag; Gambia; Genitalverstümmelung

    Nur mittelbar mit dem eigentlichen Verfolgungstatbestand zusammenhängender, widersprüchlicher Vortrag rechtfertigt nicht den Schluss auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens in seinem Kern (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.8.1993, 2 BvR 1791/93; VG Ansbach, Beschl. v. 11.8.1994, AN 13 S 94.42217, jeweils in juris).
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