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   BVerfG, 26.08.2013 - 2 BvR 225/13   

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https://dejure.org/2013,28935
BVerfG, 26.08.2013 - 2 BvR 225/13 (https://dejure.org/2013,28935)
BVerfG, Entscheidung vom 26.08.2013 - 2 BvR 225/13 (https://dejure.org/2013,28935)
BVerfG, Entscheidung vom 26. August 2013 - 2 BvR 225/13 (https://dejure.org/2013,28935)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 97 Abs 1 GG, Art 97 Abs 2 S 1 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG
    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Willkürverbots durch Amtsenthebung einer ehrenamtlichen Richterin (§ 22 SGG) - Zudem Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen von Parteivortrag

  • Wolters Kluwer

    Enthebung aus dem Amt als ehrenamtlicher Richter beim SG München wegen grober Verletzung von Amtspflichten

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Willkürverbots durch Amtsenthebung einer ehrenamtlichen Richterin (§ 22 SGG) - Zudem Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen von Parteivortrag

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Enthebung aus dem Amt als ehrenamtlicher Richter beim SG München wegen grober Verletzung von Amtspflichten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 206
  • NVwZ-RR 2014, 1
  • NZS 2014, 105
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (26)

  • BVerfG, 04.06.1985 - 1 BvR 1222/82

    Verstoß gegen das Willkürverbot bei einem Nachbarstreit

    Auszug aus BVerfG, 26.08.2013 - 2 BvR 225/13
    a) Die Auslegung des Gesetzes und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind Sache der dafür zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht im Allgemeinen entzogen (BVerfGE 18, 85 ; 70, 93 ; stRspr).

    Ein verfassungsgerichtliches Eingreifen unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot kommt daher nicht bei jedem Fehler in der Rechtsanwendung, sondern nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht (BVerfGE 62, 189 ; 70, 93 ).

  • BVerfG, 09.05.1962 - 2 BvL 13/60

    Gemeindegerichte

    Auszug aus BVerfG, 26.08.2013 - 2 BvR 225/13
    Sinn und Zweck der durch Art. 97 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleisteten persönlichen richterlichen Unabhängigkeit ist die Sicherung der sachlichen Unabhängigkeit des Richters, die ihrerseits der Unparteilichkeit der Rechtsprechung dient (vgl. BVerfGE 14, 56 ; 14, 156 ).

    Auch den ehrenamtlichen Richtern ist aber als ein Mindestmaß an persönlicher Unabhängigkeit garantiert, dass sie vor Ablauf ihrer Amtszeit gegen ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur unter den im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen aus ihrem Amt abberufen werden können (BVerfGE 14, 56 ; 18, 241 ; 26, 186 ; 27, 312 ; 42, 206 ; 87, 68 ).

  • BVerfG, 17.12.1969 - 2 BvR 271/68

    Verfassungsmäßigkeit des § 14 Abs. 3 SGG

    Auszug aus BVerfG, 26.08.2013 - 2 BvR 225/13
    Auch den ehrenamtlichen Richtern ist aber als ein Mindestmaß an persönlicher Unabhängigkeit garantiert, dass sie vor Ablauf ihrer Amtszeit gegen ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur unter den im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen aus ihrem Amt abberufen werden können (BVerfGE 14, 56 ; 18, 241 ; 26, 186 ; 27, 312 ; 42, 206 ; 87, 68 ).

    Er wird für die Sozialgerichtsbarkeit durch § 22 SGG einfachrechtlich ausgeformt (BVerfGE 27, 312 ).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2008 - 4 E 3.08

    Entbindung eines ehrenamtlichen Richters vom Amt auf Grund der Einreichung

    Auszug aus BVerfG, 26.08.2013 - 2 BvR 225/13
    aa) Die für die Amtsenthebung eines ehrenamtlichen Sozialrichters gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 SGG erforderliche grobe Amtspflichtverletzung liegt grundsätzlich nur bei einer schwerwiegenden Zuwiderhandlung gegen die Pflichten eines ehrenamtlichen Richters vor (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 22 Rn. 7; für den insoweit vergleichbaren § 24 Abs. 1 Nr. 2 VwGO: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2008 - 4 E 3.08 -, NVwZ-RR 2008, S. 846; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 24 Rn. 5 f.).
  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1934/93

    Fink

    Auszug aus BVerfG, 26.08.2013 - 2 BvR 225/13
    Von willkürlicher Missdeutung kann dagegen nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (BVerfGE 87, 273 ; 96, 189 ; BVerfGK 16, 245 ).
  • BVerfG, 01.02.1978 - 1 BvR 426/77

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung

    Auszug aus BVerfG, 26.08.2013 - 2 BvR 225/13
    Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann darin liegen, dass ein für den Prozessausgang wesentliches Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist; allerdings muss sich dies im Einzelfall aus besonderen Umständen deutlich ergeben (BVerfGE 65, 293 ; 70, 288 ).Das kann etwa der Fall sein, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Vortrags eines Beteiligten, der für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht eingeht, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert ist (BVerfGE 47, 182 ; 86, 133 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 31. August 2011 - 2 BvR 1979/08 -, juris Rn. 12 m.w.N.).
  • BVerfG, 24.11.1964 - 2 BvL 19/63

    Ärztekammern

    Auszug aus BVerfG, 26.08.2013 - 2 BvR 225/13
    Auch den ehrenamtlichen Richtern ist aber als ein Mindestmaß an persönlicher Unabhängigkeit garantiert, dass sie vor Ablauf ihrer Amtszeit gegen ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur unter den im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen aus ihrem Amt abberufen werden können (BVerfGE 14, 56 ; 18, 241 ; 26, 186 ; 27, 312 ; 42, 206 ; 87, 68 ).
  • BVerfG, 03.11.1992 - 1 BvR 1243/88

    Erörterungsgebühr

    Auszug aus BVerfG, 26.08.2013 - 2 BvR 225/13
    Von willkürlicher Missdeutung kann dagegen nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (BVerfGE 87, 273 ; 96, 189 ; BVerfGK 16, 245 ).
  • BVerfG, 22.11.1983 - 2 BvR 399/81

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im sozialgerichtlichen

    Auszug aus BVerfG, 26.08.2013 - 2 BvR 225/13
    Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann darin liegen, dass ein für den Prozessausgang wesentliches Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist; allerdings muss sich dies im Einzelfall aus besonderen Umständen deutlich ergeben (BVerfGE 65, 293 ; 70, 288 ).Das kann etwa der Fall sein, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Vortrags eines Beteiligten, der für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht eingeht, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert ist (BVerfGE 47, 182 ; 86, 133 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 31. August 2011 - 2 BvR 1979/08 -, juris Rn. 12 m.w.N.).
  • BVerfG, 08.07.1992 - 2 BvL 27/91

    Zur Zuständigkeit der Richterdienstgerichte in den Verfahren zur Überprüfung der

    Auszug aus BVerfG, 26.08.2013 - 2 BvR 225/13
    Auch den ehrenamtlichen Richtern ist aber als ein Mindestmaß an persönlicher Unabhängigkeit garantiert, dass sie vor Ablauf ihrer Amtszeit gegen ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur unter den im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen aus ihrem Amt abberufen werden können (BVerfGE 14, 56 ; 18, 241 ; 26, 186 ; 27, 312 ; 42, 206 ; 87, 68 ).
  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 710/82

    Verletzung des Willkürverbots durch Kostenentscheidung im Privatklageverfahren

  • BVerfG, 13.01.1987 - 2 BvR 209/84

    Erziehungsmaßregeln

  • BVerfG, 31.08.2011 - 2 BvR 1979/08

    Zu den Voraussetzungen, unter denen die Vorbefassung eines Richters mit

  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

  • BVerfG, 01.10.2009 - 1 BvR 1969/09

    Keine Grundrechtsverletzung durch Ablehnung der Kostenerstattung im

  • BVerfG, 12.04.1983 - 2 BvR 678/81

    National Iranian Oil Company

  • BVerfG, 06.05.2008 - 2 BvR 337/08

    Auch ehrenamtliche Richter unterliegen der Pflicht zur Verfassungstreue

  • BVerfG, 26.05.1976 - 2 BvL 13/75

    Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren in

  • BVerfG, 11.06.1969 - 2 BvR 518/66

    Ehrengerichte

  • BVerfG, 24.04.1985 - 2 BvR 1248/82

    Verfassungsrechtliche Grenzen der Anwendung zuvilprozessualer

  • BVerfG, 08.10.1985 - 1 BvR 33/83

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung von

  • BVerfG, 24.03.1976 - 2 BvR 804/75

    Zwangsversteigerung I

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

  • BVerfG, 03.07.1962 - 2 BvR 628/60

    Assessorenstrafkammern

  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86

    Trümmerfrauen

  • BVerfG, 13.11.1990 - 1 BvR 275/90

    Willkürverbot bei Entscheidung über eine Eigenbedarfskündigung

  • BSG, 17.12.2018 - B 1 SF 2/15 S

    Sozialgerichtliches Verfahren - Amtsenthebung eines ehrenamtlichen Richters -

    Eine grobe Amtspflichtverletzung iSd § 22 Abs. 1 S 2 SGG liegt grundsätzlich nur bei einer schwerwiegenden Zuwiderhandlung gegen die Pflichten eines ehrenamtlichen Richters vor (vgl BVerfG Beschluss vom 26.8.2013 - 2 BvR 225/13 - NZS 2014, 105 = Juris RdNr 11; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 22 RdNr 7; Wiegand in Zeihe/Hauck, SGG, Stand April 2018, § 22 Anm 6a mwN) .

    Wenn selbst außerdienstliches Verhalten als grobe Amtspflichtverletzung angesehen werden kann, wenn dadurch das Vertrauen in die Integrität des Richters erschüttert wird oder negative Rückschlüsse auf die Pflichterfüllung des Betroffenen als ehrenamtlicher Richter gezogen werden können (vgl BVerfG Beschluss vom 26.8.2013 - 2 BvR 225/13 - NZS 2014, 105 = Juris RdNr 11; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 22 RdNr 7; Wiegand in Zeihe/Hauck, SGG, Stand April 2018, § 22 Anm 6a mwN) , gilt dies erst recht für Verfehlungen bei der Ausübung des Richteramtes an einem anderen Gericht.

  • OLG Saarbrücken, 09.11.2017 - Ss Rs 39/17

    Akteneinsicht, Bußgeldverfahren, formeller Aktenbegriff

    Im Übrigen verpflichtet Art. 103 Abs. 1 GG zwar das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (z.B. BVerfGE 11, 218, 220; 83, 24, 35; BVerfG, NVwZ-Beil. 1998, 1, 2; BVerfG NVwZ-RR 2014, 1 ff. - Rn. 19 nach juris; Senatsbeschluss vom 23. Juli 2015 - Ss RS 9/2015 (26/15 OWi) -).

    Das kann etwa der Fall sein, wenn ein Gericht auf den wesentlichen Kern des Vortrags eines Verfahrensbeteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht eingeht, sofern der Vortrag nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert ist (vgl. BVerfGE 47, 182, 189; 86, 133, 146; BVerfG, Beschl. v. 17.07.2013 - 1 BvR 2540/12, Rn. 9 nach juris; BVerfG NVwZ-RR 2014, 1 ff. - Rn. 19 nach juris; Senatsbeschluss vom 23. Juli 2015 - Ss RS 9/2015 (26/15 OWi) -).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.07.2014 - 4 N 4.13

    Angestellter Lehrer; Anspruch auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis; Besetzung

    Das kann etwa der Fall sein, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Vortrags eines Beteiligten, der für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht eingeht, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert ist (BVerfG, Beschluss vom 26. August 2013 - 2 BvR 225/13 -, juris Rn. 19 m.w.N.).
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