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   BVerfG, 26.08.2015 - 2 BvF 1/15   

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BVerfG, 26.08.2015 - 2 BvF 1/15 (https://dejure.org/2015,22931)
BVerfG, Entscheidung vom 26.08.2015 - 2 BvF 1/15 (https://dejure.org/2015,22931)
BVerfG, Entscheidung vom 26. August 2015 - 2 BvF 1/15 (https://dejure.org/2015,22931)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 28 Abs 2 S 1 GG, Art 93 Abs 1 Nr 2 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 2 Abs 2 StichprobenV, § 2 Abs 3 StichprobenV
    Erlass einer eA im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle: Vorläufige Außervollzugsetzung des § 19 ZensG 2011Zensusgesetz 2011

  • Wolters Kluwer

    Verfassungswidrigkeit der Verordnung zum Verfahren und Umfang der Haushaltsbefragung auf Stichprobenbasis zum Zensusgesetz 2011

  • rewis.io

    Erlass einer eA im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle: Vorläufige Außervollzugsetzung des § 19 ZensG 2011Zensusgesetz 2011

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 20 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 2 S. 2
    Verfassungswidrigkeit der Verordnung zum Verfahren und Umfang der Haushaltsbefragung auf Stichprobenbasis zum Zensusgesetz 2011

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Einstweilige Anordnung gegen die Löschung von Daten aus dem Zensus 2011

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Keine Löschung der Zensus-Daten

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zensus 2011 - Daten werden vorerst nicht gelöscht

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Löschung von Volkszählungsdaten vorläufig gestoppt

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Einstweilige Anordnung gegen die Löschung von Daten aus dem Zensus 2011

  • bayrvr.de (Kurzinformation)

    Einstweilige Anordnung gegen die Löschung von Daten aus dem Zensus 2011

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Einstweilige Anordnung gegen die Löschung von Daten aus dem Zensus 2011

Sonstiges

  • Bundesverfassungsgericht (Terminmitteilung)

    Urteilsverkündung in Sachen Zensus 2011 am Mittwoch, 19. September 2018, um 10.00 Uhr

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 140, 99
  • NVwZ 2015, 1524
 
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Wird zitiert von ... (55)Neu Zitiert selbst (48)

  • BVerfG, 18.07.2001 - 1 BvQ 23/01

    Lebenspartnerschaften

    Auszug aus BVerfG, 26.08.2015 - 2 BvF 1/15
    Bei der Entscheidung über die einstweilige Anordnung haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache begehrte Feststellung oder der in der Hauptsache gestellte Antrag erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 64, 67 ; 103, 41 ; 104, 51 ; 118, 111 ; 132, 195 ; 134, 135 ; stRspr).

    Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Antrag aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Antrag in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 81, 53 ; 86, 390 ; 91, 320 ; 104, 51 ; 105, 365 ; 106, 351 ; 108, 238 ; 125, 385 ; 126, 158 ; 129, 284 ; 131, 47 ; 132, 195 ; stRspr).

    Denn das Bundesverfassungsgericht darf von seiner Befugnis, den Vollzug eines Gesetzes auszusetzen, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen, weil dies einen erheblichen Eingriff in die originäre Zuständigkeit des Gesetzgebers darstellt (vgl. BVerfGE 82, 310 ; 96, 120 ; 104, 23 ; 104, 51 ; 112, 284 ; 122, 342 ; 131, 47 ; stRspr).

    Wenn die jeweiligen Nachteile der abzuwägenden Folgenkonstellationen einander in etwa gleichgewichtig gegenüberstehen, verbietet es die mit Blick auf die Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) notwendige Zurückhaltung des Bundesverfassungsgerichts, das angegriffene Gesetz auszusetzen, bevor geklärt ist, ob es vor der Verfassung Bestand hat (vgl. BVerfGE 104, 51 ; 106, 369 ; 108, 45 ).

  • BVerfG, 22.05.2001 - 2 BvQ 48/00

    Altenpflegegesetz vorläufig nicht in Kraft

    Auszug aus BVerfG, 26.08.2015 - 2 BvF 1/15
    Wegen der meist weit tragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsrechtlichen Verfahren auslöst, gilt für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab (vgl. BVerfGE 3, 41 ; 6, 1 ; 55, 1 ; 82, 310 ; 94, 166 ; 104, 23 ; 106, 51 ; 132, 195 ).

    Denn das Bundesverfassungsgericht darf von seiner Befugnis, den Vollzug eines Gesetzes auszusetzen, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen, weil dies einen erheblichen Eingriff in die originäre Zuständigkeit des Gesetzgebers darstellt (vgl. BVerfGE 82, 310 ; 96, 120 ; 104, 23 ; 104, 51 ; 112, 284 ; 122, 342 ; 131, 47 ; stRspr).

    Müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe schon im Regelfall so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen, so müssen sie im Fall der begehrten Außervollzugsetzung eines Gesetzes daher darüberhinausgehend besonderes Gewicht haben (vgl. BVerfGE 104, 23 ; 117, 126 ; vgl. auch BVerfGE 112, 216 ).

  • BVerfG, 13.04.1983 - 1 BvR 209/83

    Einstweilige Aussetzung des Vollzugs des Volkszählungsgesetzes

    Auszug aus BVerfG, 26.08.2015 - 2 BvF 1/15
    Bei der Entscheidung über die einstweilige Anordnung haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache begehrte Feststellung oder der in der Hauptsache gestellte Antrag erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 64, 67 ; 103, 41 ; 104, 51 ; 118, 111 ; 132, 195 ; 134, 135 ; stRspr).

    Soll der Vollzug eines Gesetzes ausgesetzt werden, so erhöht sich diese Hürde noch (vgl. BVerfGE 3, 41 ; 6, 1 ; 7, 367 ; 64, 67 ; 81, 53 ; 117, 126 ).

    Zugleich verhinderte jedoch andererseits der Vollzug von § 19 ZensG 2011, dass die mit der verfassungswidrigen Datenerhebung verbundene und durch die Speicherung der Daten perpetuierte Verletzung des Rechts aller von der Datenerhebung betroffenen Bürgerinnen und Bürger auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 65, 1 ) weiter intensiviert würde (vgl. BVerfGE 64, 67 ).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.06.2015 - 4 B 512/15

    IT.NRW muss Daten aus dem Zensus 2011 vorerst weiter aufbewahren

    Auszug aus BVerfG, 26.08.2015 - 2 BvF 1/15
    Die Fachgerichte, die den zuständigen Behörden in einzelnen, von Gemeinden angestrengten Verfahren im Wege der einstweiligen Anordnung die Löschung der jeweils betroffenen Daten vorläufig untersagt haben, gehen ersichtlich davon aus, dass der Rechtsschutz für die jeweils klagenden Gemeinden durch die Löschung im Ergebnis vereitelt würde (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 3. Juni 2015 - 4 B 512/15 -, juris, Rn. 65 ff. und - 4 B 458/15 -, juris, Rn. 62 f.; VG Aachen, Beschluss vom 31. März 2015 - 4 L 225/15 -, juris, Rn. 43 und 56).

    Namentlich könnten die Methodik und die Qualität der Durchführung der die jeweils klagenden Gemeinden betreffenden Zensuserhebung nicht mehr anhand der umstrittenen Daten und Unterlagen - gegebenenfalls unter Hinzuziehung von Sachverständigen - einer rechtlichen Würdigung unterzogen werden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 3. Juni 2015 - 4 B 512/15 -, juris, Rn. 66 und - 4 B 458/15 -, juris, Rn. 63).

    Ein Recht auf wirkungsvollen Rechtsschutz kann sich für Gemeinden aber jedenfalls aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG ergeben (sog. subjektive Rechtsstellungsgarantie; vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2011 - 9 C 4/10 -, BVerwGE 140, 34 ; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3. Juni 2015 - 4 B 458/15 -, juris, Rn. 25; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3. Juni 2015 - 4 B 512/15 -, juris, Rn. 25; VG Aachen, Beschluss vom 31. März 2015 - 4 L 225/15 -, juris, Rn. 22 ff.; VG Hamburg, Beschluss vom 30. April 2015 - 10 E 2183/15 -, juris, Rn. 10, 21; Schmidt-Aßmann/Röhl, Kommunalrecht, in: Schmidt-Aßmann/Schoch, Besonderes Verwaltungsrecht, 14. Aufl. 2008, Rn. 24; Hennecke, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke, GG, 13. Aufl. 2014, Art. 28 Rn. 56; Tettinger/Schwarz, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 2, 6. Aufl. 2010, Art. 28 Abs. 2 Rn. 158; Dreier, in: ders., GG, Bd. II, 2. Aufl. 2006, Art. 28 Rn. 103 f.; Mehde, in: Maunz/Dürig, Bd. IV, Art. 28 Abs. 2 Rn. 39 u. 45 ).

  • BVerfG, 12.09.2012 - 2 BvR 1390/12

    Europäischer Stabilitätsmechanismus

    Auszug aus BVerfG, 26.08.2015 - 2 BvF 1/15
    Bei der Entscheidung über die einstweilige Anordnung haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache begehrte Feststellung oder der in der Hauptsache gestellte Antrag erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 64, 67 ; 103, 41 ; 104, 51 ; 118, 111 ; 132, 195 ; 134, 135 ; stRspr).

    Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Antrag aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Antrag in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 81, 53 ; 86, 390 ; 91, 320 ; 104, 51 ; 105, 365 ; 106, 351 ; 108, 238 ; 125, 385 ; 126, 158 ; 129, 284 ; 131, 47 ; 132, 195 ; stRspr).

    Wegen der meist weit tragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsrechtlichen Verfahren auslöst, gilt für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab (vgl. BVerfGE 3, 41 ; 6, 1 ; 55, 1 ; 82, 310 ; 94, 166 ; 104, 23 ; 106, 51 ; 132, 195 ).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.06.2015 - 4 B 458/15

    IT.NRW muss Daten aus dem Zensus 2011 vorerst weiter aufbewahren

    Auszug aus BVerfG, 26.08.2015 - 2 BvF 1/15
    Die Fachgerichte, die den zuständigen Behörden in einzelnen, von Gemeinden angestrengten Verfahren im Wege der einstweiligen Anordnung die Löschung der jeweils betroffenen Daten vorläufig untersagt haben, gehen ersichtlich davon aus, dass der Rechtsschutz für die jeweils klagenden Gemeinden durch die Löschung im Ergebnis vereitelt würde (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 3. Juni 2015 - 4 B 512/15 -, juris, Rn. 65 ff. und - 4 B 458/15 -, juris, Rn. 62 f.; VG Aachen, Beschluss vom 31. März 2015 - 4 L 225/15 -, juris, Rn. 43 und 56).

    Namentlich könnten die Methodik und die Qualität der Durchführung der die jeweils klagenden Gemeinden betreffenden Zensuserhebung nicht mehr anhand der umstrittenen Daten und Unterlagen - gegebenenfalls unter Hinzuziehung von Sachverständigen - einer rechtlichen Würdigung unterzogen werden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 3. Juni 2015 - 4 B 512/15 -, juris, Rn. 66 und - 4 B 458/15 -, juris, Rn. 63).

    Ein Recht auf wirkungsvollen Rechtsschutz kann sich für Gemeinden aber jedenfalls aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG ergeben (sog. subjektive Rechtsstellungsgarantie; vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2011 - 9 C 4/10 -, BVerwGE 140, 34 ; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3. Juni 2015 - 4 B 458/15 -, juris, Rn. 25; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3. Juni 2015 - 4 B 512/15 -, juris, Rn. 25; VG Aachen, Beschluss vom 31. März 2015 - 4 L 225/15 -, juris, Rn. 22 ff.; VG Hamburg, Beschluss vom 30. April 2015 - 10 E 2183/15 -, juris, Rn. 10, 21; Schmidt-Aßmann/Röhl, Kommunalrecht, in: Schmidt-Aßmann/Schoch, Besonderes Verwaltungsrecht, 14. Aufl. 2008, Rn. 24; Hennecke, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke, GG, 13. Aufl. 2014, Art. 28 Rn. 56; Tettinger/Schwarz, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 2, 6. Aufl. 2010, Art. 28 Abs. 2 Rn. 158; Dreier, in: ders., GG, Bd. II, 2. Aufl. 2006, Art. 28 Rn. 103 f.; Mehde, in: Maunz/Dürig, Bd. IV, Art. 28 Abs. 2 Rn. 39 u. 45 ).

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus BVerfG, 26.08.2015 - 2 BvF 1/15
    Zugleich verhinderte jedoch andererseits der Vollzug von § 19 ZensG 2011, dass die mit der verfassungswidrigen Datenerhebung verbundene und durch die Speicherung der Daten perpetuierte Verletzung des Rechts aller von der Datenerhebung betroffenen Bürgerinnen und Bürger auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 65, 1 ) weiter intensiviert würde (vgl. BVerfGE 64, 67 ).

    Ihre Erhebung und Speicherung greift daher in den Schutzbereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) ein, das auch ein Recht auf frühestmögliche Löschung personenbezogener Daten umfasst (vgl. BVerfGE 65, 1 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. September 1987 - 1 BvR 970/87 -, NJW 1987, S. 2805 ).

  • BVerfG, 10.07.1990 - 2 BvR 470/90

    Aschendorf

    Auszug aus BVerfG, 26.08.2015 - 2 BvF 1/15
    Wegen der meist weit tragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsrechtlichen Verfahren auslöst, gilt für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab (vgl. BVerfGE 3, 41 ; 6, 1 ; 55, 1 ; 82, 310 ; 94, 166 ; 104, 23 ; 106, 51 ; 132, 195 ).

    Denn das Bundesverfassungsgericht darf von seiner Befugnis, den Vollzug eines Gesetzes auszusetzen, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen, weil dies einen erheblichen Eingriff in die originäre Zuständigkeit des Gesetzgebers darstellt (vgl. BVerfGE 82, 310 ; 96, 120 ; 104, 23 ; 104, 51 ; 112, 284 ; 122, 342 ; 131, 47 ; stRspr).

  • BVerfG, 12.10.1989 - 2 BvF 2/89

    Voraussetzungen für den Erlaß einer Einstweiligen Anordnung zur Aussetzung des

    Auszug aus BVerfG, 26.08.2015 - 2 BvF 1/15
    Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Antrag aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Antrag in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 81, 53 ; 86, 390 ; 91, 320 ; 104, 51 ; 105, 365 ; 106, 351 ; 108, 238 ; 125, 385 ; 126, 158 ; 129, 284 ; 131, 47 ; 132, 195 ; stRspr).

    Soll der Vollzug eines Gesetzes ausgesetzt werden, so erhöht sich diese Hürde noch (vgl. BVerfGE 3, 41 ; 6, 1 ; 7, 367 ; 64, 67 ; 81, 53 ; 117, 126 ).

  • VG Aachen, 31.03.2015 - 4 L 225/15

    Zensusverfahren; Datenlöschung; Selbstverwaltungsrecht; Gemeinde; Rechtsschutz;

    Auszug aus BVerfG, 26.08.2015 - 2 BvF 1/15
    Die Fachgerichte, die den zuständigen Behörden in einzelnen, von Gemeinden angestrengten Verfahren im Wege der einstweiligen Anordnung die Löschung der jeweils betroffenen Daten vorläufig untersagt haben, gehen ersichtlich davon aus, dass der Rechtsschutz für die jeweils klagenden Gemeinden durch die Löschung im Ergebnis vereitelt würde (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 3. Juni 2015 - 4 B 512/15 -, juris, Rn. 65 ff. und - 4 B 458/15 -, juris, Rn. 62 f.; VG Aachen, Beschluss vom 31. März 2015 - 4 L 225/15 -, juris, Rn. 43 und 56).

    Ein Recht auf wirkungsvollen Rechtsschutz kann sich für Gemeinden aber jedenfalls aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG ergeben (sog. subjektive Rechtsstellungsgarantie; vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2011 - 9 C 4/10 -, BVerwGE 140, 34 ; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3. Juni 2015 - 4 B 458/15 -, juris, Rn. 25; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3. Juni 2015 - 4 B 512/15 -, juris, Rn. 25; VG Aachen, Beschluss vom 31. März 2015 - 4 L 225/15 -, juris, Rn. 22 ff.; VG Hamburg, Beschluss vom 30. April 2015 - 10 E 2183/15 -, juris, Rn. 10, 21; Schmidt-Aßmann/Röhl, Kommunalrecht, in: Schmidt-Aßmann/Schoch, Besonderes Verwaltungsrecht, 14. Aufl. 2008, Rn. 24; Hennecke, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke, GG, 13. Aufl. 2014, Art. 28 Rn. 56; Tettinger/Schwarz, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 2, 6. Aufl. 2010, Art. 28 Abs. 2 Rn. 158; Dreier, in: ders., GG, Bd. II, 2. Aufl. 2006, Art. 28 Rn. 103 f.; Mehde, in: Maunz/Dürig, Bd. IV, Art. 28 Abs. 2 Rn. 39 u. 45 ).

  • BVerfG, 08.10.1956 - 1 BvR 190/56

    Keine einstweilige Anordnung gegen das Sonntagsfahrverbot von LKWs

  • BVerfG, 17.02.2009 - 1 BvR 2492/08

    Bayerisches Versammlungsgesetz

  • BVerfG, 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80

    Sasbach

  • BVerfG, 05.12.2006 - 1 BvR 2186/06

    Hufbeschlaggesetz

  • BVerfG, 04.05.2012 - 1 BvR 367/12

    Inkrafttreten der Einführung einer gesetzlichen Preisansagepflicht bei

  • BVerfG, 11.11.1953 - 1 BvR 444/53

    Amtszeitverkürzung

  • BVerfG, 25.01.2005 - 2 BvR 2185/04

    Einstweilige Anordnung gegen Verpflichtung zur Erhebung von Gewerbesteuer

  • VG Hamburg, 30.04.2015 - 10 E 2183/15

    Ablehnung eines Eilantrags auf weitere Speicherung von Daten entgegen der

  • BVerfG, 22.03.2005 - 1 BvR 2357/04

    Kontostammdaten

  • BVerfG, 07.05.2010 - 2 BvR 987/10

    Einstweilige Anordnung zur Verhinderung der Gewährungleistungsübernahme für

  • BVerfG, 17.07.2002 - 2 BvR 1027/02

    Beschlagnahme bei Berufsgeheimnisträgern

  • BVerfG, 16.01.1957 - 1 BvR 134/56

    Staat als Beschwerdeführer

  • BVerfG, 23.01.2001 - 2 BvQ 42/00

    Ablehnung des Antrags einer politischen Partei auf Erlass einer eA, ihr

  • BVerfG, 25.07.2003 - 2 BvR 1198/03

    Napster

  • BVerfG, 10.10.2002 - 2 BvK 1/01

    Aktenvorlageverlangen

  • VG Freiburg, 20.05.2015 - 3 K 922/15

    Zur einstweiligen Anordnung einer Gemeinde mit dem Ziel der Sicherstellung von

  • BVerfG, 15.01.2003 - 1 BvQ 54/02

    Ablehnung des Antrags auf Erlass einer eA gegen das In- Kraft-Treten des

  • BVerfG, 29.05.2007 - 2 BvR 695/07

    Verfassungsbeschwerde der Stadt Dresden in Sachen "Waldschlösschenbrücke" ohne

  • BVerfG, 03.10.1961 - 2 BvR 4/60

    Bayerische Feiertage

  • VG Potsdam, 21.04.2015 - 12 L 450/15

    Zensusverfahren

  • BVerfG, 14.01.2003 - 1 BvQ 51/02

    Erlass einstweiliger Anordnungen gegen Regelungen des

  • BVerfG, 29.03.2007 - 2 BvE 2/07

    Eilantrag der Linksfraktion gegen Tornado-Einsatz abgelehnt

  • BVerfG, 27.05.1958 - 2 BvQ 1/58

    Volksbefragung

  • BVerfG, 02.05.1967 - 1 BvR 578/63

    Sozialversicherungsträger

  • BVerfG, 24.09.1987 - 1 BvR 970/87

    Verfassungsrechtliche Beurteilung organisatorischer und verfahrensrechtlicher

  • BVerfG, 04.08.1992 - 2 BvQ 16/92

    Schwangeren- und Familienhilfegesetz I

  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93

    Flughafenverfahren

  • BVerfG, 23.06.1993 - 2 BvQ 17/93

    Somalia

  • BVerfG, 26.03.2003 - 1 BvR 112/03

    Erlass weiterer einstweiliger Anordnung gegen Regelungen des

  • BVerfG, 09.06.2010 - 2 BvR 1099/10

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Verhinderung des

  • BVerfG, 21.02.2008 - 1 BvR 1987/07

    Verfassungsbeschwerde der Stadt Salzgitter gegen die Zulassung des Endlagers

  • BVerfG, 09.07.1980 - 2 BvR 701/80

    Keine einstweilige Anordnung gegen die Zurückweisung des einen gerichtlichen

  • BVerwG, 15.06.2011 - 9 C 4.10

    Klagebefugnis, Gewerbesteuer, Gewerbesteuermessbescheid, Besteuerungsgrundlagen,

  • BVerfG, 27.10.2011 - 2 BvE 8/11

    Einstweilige Anordnung in Sachen "Euro-Rettungsschirm": Vorläufig keine

  • BVerfG, 23.07.2013 - 2 BvQ 30/13

    A-limine-Abweisung (§ 24 BVerfGG) einer "vorverlegten Wahlprüfungsbeschwerde"

  • BVerfG, 07.12.1994 - 1 BvR 1416/94

    Erfolglose Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die durch

  • BVerfG, 07.06.1977 - 1 BvR 108/73

    Stadtwerke Hameln

  • BVerfG, 24.06.1997 - 1 BvR 2306/96

    Bayerisches Schwangerenhilfegesetz e.A.

  • BVerfG, 19.09.2018 - 2 BvF 1/15

    Vorschriften über den Zensus 2011 verfassungsgemäß

    Mit der einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. August 2015 (vgl. BVerfGE 140, 99) sowie den einstweiligen Anordnungen mehrerer Verwaltungsgerichte seien die Löschungen - soweit nicht schon vollzogen - zwar ausgesetzt worden.

    217 b) Den Kommunen garantiert Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG unter anderem auch das Recht, Eingriffe in den Gewährleistungsbereich von Art. 28 Abs. 2 GG mit Hilfe von Unterlassungs-, Beseitigungs- und Teilhabeansprüchen durch die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes überprüfen und gegebenenfalls untersagen zu lassen (sog. subjektive Rechtsstellungsgarantie, vgl. BVerfGE 140, 99 ; Dreier, in: Dreier, GG, Bd. 2, 3. Aufl. 2015, Art. 28 Rn. 94; Schwarz, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 2, 7. Aufl. 2018, Art. 28 Rn. 158 f.; Röhl, in: Schoch, Besonderes Verwaltungsrecht, 15. Aufl. 2013, 1. Kap. Rn. 47 ff.).

    Zu den verfahrensrechtlichen Vorkehrungen zum Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung gehört es, dass die der Identifizierung der befragten Personen dienenden Daten zum frühestmöglichen Zeitpunkt gelöscht und bis zu diesem Zeitpunkt Namen und Anschrift von den übrigen Angaben getrennt und unter besonderem Verschluss gehalten werden (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 140, 99 ).

  • BVerfG, 14.07.2022 - 2 BvR 900/22

    Eilantrag wegen Wiederaufnahme eines Strafverfahrens teilweise erfolgreich -

    Die Hürde für eine einstweilige Anordnung erhöht sich weiter, wenn ein Gesetz außer Vollzug gesetzt werden soll; die Gründe für eine einstweilige Anordnung müssen dann besonderes Gewicht haben (vgl. BVerfGE 3, 41 ; 140, 99 ; 157, 332 ; stRspr).

    Deshalb sind bei der Folgenabwägung die Auswirkungen auf alle von dem Gesetz Betroffenen zu berücksichtigen, nicht nur diejenigen für den Beschwerdeführer (vgl. BVerfGE 112, 216 ; 122, 342 ; 140, 99 ; stRspr).

    Wenn die jeweiligen Nachteile der abzuwägenden Folgenkonstellationen einander in etwa gleichgewichtig gegenüberstehen, verbietet es der Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG), das angegriffene Gesetz auszusetzen, bevor geklärt ist, ob es vor der Verfassung Bestand hat (vgl. BVerfGE 104, 51 ; 140, 99 ; stRspr).

  • BVerfG, 10.02.2022 - 1 BvR 2649/21

    Erfolgloser Eilantrag zur Außervollzugsetzung der einrichtungs- und

    b) Wird die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt, gelten dafür besonders hohe Hürden (vgl. BVerfGE 140, 99 ; stRspr).
  • BVerfG, 05.05.2021 - 1 BvR 781/21

    Eilanträge gegen bundesrechtliche nächtliche Ausgangsbeschränkungen abgelehnt

    Bei der Entscheidung über die einstweilige Anordnung haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahmen vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache begehrte Feststellung oder der in der Hauptsache gestellte Antrag erwiesen sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 140, 99 ; 143, 65 ; stRspr).

    Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Antrag aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Antrag in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 140, 99 ; 143, 65 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. April 2021 - 2 BvR 547/21 -, Rn. 73 jeweils m.w.N.; stRspr).

    Wird die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt, gelten dafür besonders hohe Hürden (vgl. BVerfGE 140, 99 ; stRspr).

    Denn das Bundesverfassungsgericht darf von seiner Befugnis, den Vollzug eines Gesetzes auszusetzen oder bereits das Inkrafttreten eines Gesetzes vorläufig zu unterbinden, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen, weil dies einen erheblichen Eingriff in die originäre Zuständigkeit des Gesetzgebers darstellt (vgl. BVerfGE 140, 99 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. April 2021 - 2 BvR 547/21 -, Rn. 67).

    Deshalb sind in die Folgenabwägung auch die Auswirkungen auf sämtliche von dem Gesetz Betroffenen einzubeziehen und nicht nur diejenigen für die Antragstellenden selbst (vgl. BVerfGE 122, 342 ; 140, 99 ).

    Müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe schon im Regelfall so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen, so müssen sie, wenn beantragt ist, den Vollzug eines Gesetzes auszusetzen, darüber hinaus besonderes Gewicht haben (vgl. BVerfGE 122, 342 ; 140, 99 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. April 2021 - 2 BvR 547/21 -, Rn. 67 m.w.N.; stRspr).

    Stehen die jeweiligen Nachteile der abzuwägenden Folgenkonstellationen einander in etwa gleichgewichtig gegenüber, verbietet es die aus der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) notwendige Zurückhaltung des Bundesverfassungsgerichts, das angegriffene Gesetz auszusetzen, bevor geklärt ist, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist (vgl. BVerfGE 108, 45 ; 140, 99 ).

  • BVerfG, 07.07.2020 - 2 BvR 696/12

    Regelungen der Bedarfe für Bildung und Teilhabe wegen Verletzung des kommunalen

    In Art. 28 Abs. 2 Satz 3 und Art. 106 Abs. 5 bis Abs. 7 GG wird die Finanzhoheit als weitere Dimension der Eigenverantwortlichkeit besonders hervorgehoben (vgl. BVerfGE 22, 180 ; 23, 353 ; 26, 172 ; 26, 228 ; 52, 95 ; 71, 25 ; 103, 332 ; 119, 331 ; 125, 141 ; 138, 1 ; 140, 99 ; 147, 185 ).

    bb) Zur Eigenverantwortlichkeit der Kommunen gehört auch ihre Finanzhoheit (vgl. BVerfGE 22, 180 ; 23, 353 ; 26, 172 ; 26, 228 ; 52, 95 ; 71, 25 ; 103, 332 ; 119, 331 ; 125, 141 ; 138, 1 ; 140, 99 ; 147, 185 ).

  • OVG Niedersachsen, 03.05.2021 - 11 LA 103/20

    Begründung; Datenlöschung; effektiver Rechtsschutz; Einwohnerzahl; ernstliche

    Aus Sicht des Senats besteht vorliegend vielmehr die Möglichkeit, dass die Klägerin durch die von ihr als zu niedrig und fehlerhaft gerügte Feststellung der Einwohnerzahl in ihrem Recht auf kommunale Selbstverwaltung aus Art. 28 Abs. 2 GG verletzt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.8.2015 - 2 BvF 1/15 -, a.a.O., juris, Rn. 19; Hessischer VGH, Urt. v. 19.9.1991 - 6 UE 2588/89 -, juris, Rn. 29; Bayerischer VGH, Urt. v. 21.12.1994 - 4 B 93.244 -, juris, Rn. 29; VG Hamburg, Beschl. v. 30.4.2015 - 10 E 2183/15 -, juris, Rn. 10; VG Bremen, Urt. v. 6.11.2014 - 4 K 841/13 -, juris, Rn. 28 ff.; VG Regensburg, Urt. v. 6.8.2015 - RO 5 K 13.2149 -, juris, Rn. 222 ff.; VG Cottbus, Urt. v. 27.6.2013 - 1 K 951/10 -, juris, Rn. 25 ff.; VG Oldenburg, Urt. v. 12.9.2019 - 12 A 127/15 -, Veröff.

    Die Selbstverwaltungsgarantie erschöpft sich dabei nicht nur in einer objektiv-rechtlichen Garantie, sondern beinhaltet auch subjektive Abwehrrechte, die grundsätzlich auch gerichtlich geltend gemacht werden können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.8.2015 - 2 BvF 1/15 -, BVerfGE 140, 99, juris, Rn. 19; BVerwG, Urt. v. 15.6.2011 - 9 C 4/10 -, BVerwGE 140, 34, juris, Rn. 16; Engel, in.

    Da die Daten während der Erhebung und der Speicherung zumindest teilweise individualisierbar bleiben, bedarf es insofern besonderer Vorkehrungen für die Durchführung und Organisation der Datenerhebung und -verarbeitung (BVerfG, Urt. v. 19.9.2018 - 2 BvF 1/15 -, BVerfGE 150, 1, juris, Rn. 224).

    Schon während der Erhebung ist eine strikte Geheimhaltung der zu statistischen Zwecken erhobenen Einzelangaben geboten, solange noch ein Personenbezug besteht oder herstellbar ist (Statistikgeheimnis); das gleiche gilt für das Gebot einer möglichst frühzeitigen (faktischen) Anonymisierung, verbunden mit Vorkehrungen gegen eine Deanonymisierung (BVerfG, Urt. v. 19.9.2018 - 2 BvF 1/15 -, a.a.O., juris, Rn. 224).

    Gegen diese Rechtsgrundlagen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. in Bezug auf die genannten bundesrechtlichen Normen: BVerfG, Urt. v. 19.9.2018 - 2 BvF 1/15 -, a.a.O., juris, Rn. 143 ff.).

    Zudem nimmt mit zunehmendem zeitlichen Abstand zu einer Volkszählung die Genauigkeit der auf ihrer Grundlage fortgeschriebenen Einwohnerzahlen immer weiter ab (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.9.2018 - 2 BvF 1/15 -, a.a.O., juris, Rn. 3).

    Für diese Sichtweise spricht zudem, dass der tatsächliche Abweichungswert im Rahmen des Zensus 2011 bundesweit durchschnittlich bei 0, 56 % lag (Statistisches Bundesamt, Qualitätsbericht Zensus nach § 17 Zensusgesetz 2011, S. 7), ohne dass dies vom Bundesverfassungsgericht beanstandet wurde (siehe BVerfG, Urt. v. 19.9.2018 - 2 BvF 1/15 -, a.a.O., juris, Rn. 297, m.w.N.).

    Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass eine Abweichung erst dann als gravierend anzusehen ist, wenn sie mehr als 1 % beträgt (BVerfG, Urt. v. 19.9.2018 - 2 BvF 1/15 -, a.a.O., juris, Rn. 297).

    Abgesehen davon ist die Klägerin darauf zu verweisen, dass es sich bei dem in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZensG 2011 enthaltenen Wert von 0, 5 % lediglich um eine Qualitätsvorgabe handelt, die nur insofern zwingende Bindungswirkung entfaltet, als vor der Durchführung des Zensus 2011 ein sachverständiger Dritter in ex-ante-Betrachtung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen sein muss, dass die Qualitätsvorgabe eingehalten wird (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.9.2018 - 2 BvF 1/15 -, a.a.O., juris, Rn. 249 und Rn. 259; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 19.6.2015 - 1 M 23/14 -, juris, Rn. 27; VG Bremen, Urt. v. 6.11.2014 - 4 K 841/13 -, juris, Rn. 61 ff.; VG Schleswig, Urt. v. 19.12.2019 - 12 A 48/16 -, juris, Rn. 84; vgl. auch VerfGH Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 9.7.2019 - 37/14 -, juris, Rn. 80, der von einem "Qualitätsziel" spricht).

    Für diese Sichtweise streitet, dass eine gleichzeitige feste Vorgabe von Stichprobenumfang und relativem Standardfehler das registergestützte Zensusverfahren praktisch unmöglich gemacht hätte und dass die gewählte Vorgehensweise fachlich üblich ist (BVerfG, Urt. v. 19.9.2018 - 2 BvF 1/15 -, a.a.O., juris, Rn. 259).

    Die Ermittlung der "wahren" oder "richtigen" Einwohnerzahl kann schon deshalb nicht gefordert werden, weil jede statistische Erhebung, d.h. sowohl Stichprobenerhebungen als auch Vollerhebungen, Messfehler in Form von systematischen und zufälligen Fehlern aufweisen (BVerfG, Urt. v. 19.9.2018 - 2 BvF 1/15 -, a.a.O., juris, Rn. 167).

    Gefordert werden kann somit nur das zur Erfüllung der verfassungsrechtlichen Zwecke notwendige Maß an Genauigkeit im Sinne einer realitätsnahen Ermittlung (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.9.2018 - 2 BvF 1/15 -, a.a.O., juris, Rn. 166 f.; VG Schleswig, Urt. v. 19.12.2019 - 12 A 48/16 -, juris, Rn. 96).

    Dies steht auch einer Akteneinsicht in nicht anonymisierte Erhebungsunterlagen und deren unmittelbarer gerichtlicher Überprüfung entgegen (BVerfG, Urt. v. 19.9.2018 - 2 BvF 1/15 -, a.a.O., juris, Rn. 225).

  • BVerfG, 21.12.2015 - 2 BvR 2347/15

    Erfolgloser Antrag auf einstweilige Anordnung gegen die Strafbarkeit der

    Die Gründe, die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechen, müssen daher im Vergleich zu Anordnungen, die weniger schwer in die Interessen der Allgemeinheit eingreifen, bei Gesetzen ganz besonderes Gewicht haben (vgl. BVerfGE 46, 337 ; 85, 167 ; 104, 23 ; 104, 51 ; 117, 126 ; 122, 342 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 26. August 2015 - 2 BvF 1/15 -, juris, Rn. 12; Beschluss des Ersten Senats vom 6. Oktober 2015 - 1 BvR 1571/15 u.a. -, juris, Rn. 13; stRspr).
  • BVerfG, 20.07.2021 - 2 BvF 1/21

    Eilantrag zum Bundeswahlgesetzänderungsgesetz abgelehnt

    Das Bundesverfassungsgericht darf von seiner Befugnis, den Vollzug eines Gesetzes auszusetzen, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen, weil dies einen erheblichen Eingriff in die originäre Zuständigkeit des Gesetzgebers darstellt (vgl. BVerfGE 104, 23 ; 122, 342 ; 131, 47 ; 140, 99 ; 151, 152 ; stRspr).

    Müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe schon im Regelfall so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen, so müssen sie im Fall der begehrten Außervollzugsetzung eines Gesetzes darüber hinaus besonderes Gewicht haben (vgl. BVerfGE 104, 23 ; 122, 342 ; 140, 99 ; 151, 152 ; stRspr).

    Müssen die für eine vorläufige Regelung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG sprechenden Gründe schon im Regelfall so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen, so müssen sie im Fall der begehrten Außervollzugsetzung eines Gesetzes darüber hinaus besonderes Gewicht haben (vgl. BVerfGE 104, 23 ; 122, 342 ; 140, 99 ; 151, 152 ; stRspr).

  • BVerfG, 06.10.2015 - 1 BvR 1571/15

    Anträge auf einstweilige Anordnung gegen das Tarifeinheitsgesetz erfolglos

    Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht dann im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Antrag aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Antrag in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 64, 67 ; 89, 38 ; 103, 41 ; 104, 51 ; 118, 111 ; 132, 195 ; 134, 135 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 26. August 2015 - 2 BvF 1/15 -, www.bverfg.de, Rn. 11 m.w.N.; stRspr).

    Müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe schon im Regelfall so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen, so müssen sie im Fall der begehrten Außervollzugsetzung eines Gesetzes darüber hinaus besonderes Gewicht haben (vgl. BVerfGE 104, 23 ; 117, 126 ; 122, 342 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 26. August 2015 - 2 BvF 1/15 -, www.bverfg.de, Rn. 12; stRspr).

  • BVerfG, 15.04.2019 - 2 BvQ 22/19

    Keine Wahlrechtsausschlüsse für Betreute in allen Angelegenheiten und wegen

    Der strenge Maßstab für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG erhöht sich, wenn der Vollzug eines Gesetzes ausgesetzt werden soll (vgl. BVerfGE 3, 41 ; 6, 1 ; 7, 367 ; 64, 67 ; 81, 53 ; 117, 126 ), weil dies einen erheblichen Eingriff in die originäre Zuständigkeit des Gesetzgebers darstellt (vgl. BVerfGE 104, 23 ; 104, 51 ; 112, 284 ; 122, 342 ; 131, 47 ; 140, 99 ; 140, 211 ; stRspr).

    Müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe schon im Regelfall so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen, so müssen sie im Fall der begehrten Außervollzugsetzung eines Gesetzes darüber hinaus besonderes Gewicht haben (vgl. BVerfGE 82, 310 ; 104, 23 ; 117, 126 ; 122, 342 ; 140, 99 ; 140, 211 ; stRspr).

  • BVerfG, 15.04.2021 - 2 BvR 547/21

    Eilantrag zur Ausfertigung des Eigenmittelbeschluss-Ratifizierungsgesetzes

  • BVerfG, 18.10.2023 - 1 BvR 1796/23

    Erfolgloser Eilantrag gegen die gesetzliche Altersgrenze für Notare

  • BVerfG, 22.11.2022 - 2 BvF 1/22

    Eilantrag gegen die Übertragung einer Kreditermächtigung in Höhe von 60

  • BVerfG, 18.05.2016 - 1 BvR 895/16

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen einzelne

  • BVerfG, 11.10.2017 - 2 BvR 1758/17

    Erfolgloser Antrag auf vorläufige Erteilung von Visa zum Familiennachzug zu einem

  • BVerfG, 23.06.2021 - 2 BvR 2216/20

    Erfolglose Eilanträge gegen das Abkommen über ein Einheitliches Patentgericht

  • BVerfG, 24.01.2022 - 1 BvR 2380/21

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zum Verbot der Anwendung von

  • BVerfG, 22.02.2019 - 2 BvR 2203/18

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend die Zulässigkeit eines

  • BVerfG, 11.12.2023 - 1 BvR 1803/22

    Erfolglose Eilanträge zweier Telekommunikationsunternehmen gegen das

  • BVerfG, 20.03.2018 - 2 BvR 1266/17

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung bezüglich der Aussetzung des

  • BVerfG, 11.12.2023 - 1 BvR 2058/22

    Erfolglose Eilanträge zweier Telekommunikationsunternehmen gegen das

  • BVerfG, 05.02.2024 - 1 BvR 315/24

    Unzulässiger Eilantrag mangels hinreichend substantiierter Darlegung der

  • BVerfG, 12.12.2016 - 2 BvR 2377/16

    Ordnungsgeld gegen den Betreiber eines E-Mail-Dienstes (erfolgloser Antrag auf

  • BVerfG, 20.05.2021 - 1 BvR 900/21

    Mehrere Eilanträge und eine Verfassungsbeschwerde gegen Vorschriften des Vierten

  • BVerfG, 12.03.2019 - 2 BvQ 91/18

    Eilanträge gegen Änderung der Parteienfinanzierung unzulässig

  • BVerfG, 07.07.2021 - 2 BvE 2/20

    Erfolgloser Eilantrag zum Vorschlagsrecht für die Wahl einer Vizepräsidentin oder

  • BVerfG, 01.02.2018 - 2 BvR 1459/17

    Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bezüglich des

  • VerfGH Thüringen, 24.06.2020 - VerfGH 17/20

    Eilantrag der AfD-Fraktion gegen die Thüringer

  • BVerfG, 03.02.2021 - 2 BvQ 97/20

    Erfolgloser Eilantrag zum Übereinkommen zur Beendigung bilateraler

  • BVerfG, 12.09.2023 - 1 BvR 1507/23

    Mangels Darlegung einer drohenden Existenzgefährdung erfolgloser Eilantrag

  • VerfGH Bayern, 26.08.2021 - 43-VIII-21

    Keine Außervollzugsetzung der Einführung Islamischen Unterrichts in Bayern

  • LSG Berlin-Brandenburg, 31.05.2021 - L 5 AS 457/21

    Daueraufenthaltsrecht - Rückausnahme - fortwährende Meldungen

  • BVerwG, 26.02.2021 - 5 C 15.19

    Keine Entschädigung für Kommunen und kommunale Zweckverbände wegen überlanger

  • BVerfG, 22.07.2021 - 2 BvC 10/21

    Bundesverfassungsgericht entscheidet über vorschlagsberechtigte Parteien für die

  • VerfGH Bayern, 05.04.2022 - 2-VII-22

    Popularklage gegen Registerpflicht für Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretungen

  • BVerfG, 29.06.2021 - 1 BvQ 61/21

    Erfolgloser Eilantrag auf Außervollzugsetzung von überwiegenden Teilen des § 28b

  • VerfG Brandenburg, 25.08.2023 - VfGBbg 6/23

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (nicht erfolgreich); Aussetzung

  • VerfGH Sachsen, 03.05.2019 - 30-II-19

    Keine Wahlrechtsausschlüsse für Betreute in allen Angelegenheiten bei den

  • BVerfG, 09.02.2022 - 1 BvQ 11/22

    Erfolgloser Eilantrag eines Journalisten gegen die Versagung der Gewährung von

  • VerfG Schleswig-Holstein, 10.05.2023 - LVerfG 3/23

    Begründung der Ablehnung des Eilantrages gegen die Anhebung der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.11.2021 - 12 A 556/19

    Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines Nachteilsausgleichs

  • BVerfG, 20.05.2021 - 1 BvR 968/21

    Mehrere Eilanträge und eine Verfassungsbeschwerde gegen Vorschriften des Vierten

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 09.07.2019 - VerfGH 37/14

    Festsetzung der Einwohnerzahl im Gemeindefinanzierungsgesetz 2014

  • BVerfG, 31.05.2021 - 1 BvR 794/21

    Mehrere Eilanträge und Verfassungsbeschwerden gegen Vorschriften des Vierten

  • BVerfG, 20.05.2021 - 1 BvQ 64/21

    Mehrere Eilanträge und eine Verfassungsbeschwerde gegen Vorschriften des Vierten

  • VerfGH Thüringen, 20.03.2018 - VerfGH 5/18

    Einstweilige Anordnung

  • BVerwG, 28.07.2017 - 10 B 7.17

    Rückwirkender Anspruch der Gemeinde auf Korrektur des Bevölkerungsstandes auf

  • BVerfG, 29.06.2021 - 1 BvR 827/21

    Erfolgloser Eilantrag gegen infektionsschutzrechtliche Ausgangsbeschränkungen

  • VerfGH Berlin, 16.05.2018 - VerfGH 185 A/17

    Erfolgloser Eilantrag gegen weiteren Meldedatenabgleich gem § 14 Abs 9a

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 09.11.2023 - VerfGH 4/23

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Versammlungsgesetz NRW

  • VerfGH Sachsen, 25.06.2020 - 36-II-20
  • BVerfG, 29.06.2021 - 1 BvQ 59/21

    Erfolgloser Eilantrag: Parallelentscheidung

  • BVerfG, 29.06.2021 - 1 BvR 945/21

    Erfolglose Eilanträge gegen infektionsschutzrechtliche Ausgangsbeschränkungen gem

  • BVerfG, 29.06.2021 - 1 BvQ 55/21

    Erfolgloser Eilantrag: Parallelentscheidung

  • BVerfG, 29.06.2021 - 1 BvQ 54/21

    Erfolgloser Eilantrag: Parallelentscheidung

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