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   BVerfG, 26.09.2001 - 1 BvR 1426/01   

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BVerfG, 26.09.2001 - 1 BvR 1426/01 (https://dejure.org/2001,13911)
BVerfG, Entscheidung vom 26.09.2001 - 1 BvR 1426/01 (https://dejure.org/2001,13911)
BVerfG, Entscheidung vom 26. September 2001 - 1 BvR 1426/01 (https://dejure.org/2001,13911)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88

    Eidespflicht

    Auszug aus BVerfG, 26.09.2001 - 1 BvR 1426/01
    Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 96, 27 [39]; 79, 69 [74]; 93, 1 [13]; 51, 268 [284 ff.]).

    Die Beschwerdeführerin sieht gerade in der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes eine Grundrechtsverletzung; eine Abhilfe durch das Hauptsacheverfahren kommt nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 79, 69 [73] m. w. N.).

    Sowohl bei Anfechtungs- als auch bei Vornahmesachen ist vorläufiger Rechtsschutz aber dann zu gewähren, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfGE 79, 69 [74] m. w. N.).

  • BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90

    Durchsuchungsanordnung I

    Auszug aus BVerfG, 26.09.2001 - 1 BvR 1426/01
    Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 96, 27 [39]; 79, 69 [74]; 93, 1 [13]; 51, 268 [284 ff.]).

    aa) Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet einen effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 96, 27 [39]; stRspr).

  • BVerfG, 20.12.1979 - 1 BvR 385/77

    Mülheim-Kärlich

    Auszug aus BVerfG, 26.09.2001 - 1 BvR 1426/01
    Aus diesem Grund hat das Gericht regelmäßig eine Abwägung zwischen dem Interesse der öffentlichen Gewalt am Vollzug ihrer Entscheidungen und dem privaten Interesse des Betroffenen an einem Vollzugsaufschub bis zur Klärung im Hauptsacheverfahren vorzunehmen (vgl. BVerfGE 53, 30 [67]; 51, 268 [286]; BVerfG, NVwZ-RR 1991, S. 365).

    Dabei fällt vor allem ins Gewicht, dass das Landessozialgericht nicht von einer offensichtlichen Rechtmäßigkeit (vgl. hierzu BVerfGE 53, 30 [67]) der Untersagungsverfügung ausgeht, ihm vielmehr ein Unterliegen der Beschwerdeführerin im Hauptsacheverfahren lediglich wahrscheinlicher erscheint, und die beanstandete Tätigkeit im Zweifel als unerlaubte Arbeitsvermittlung qualifiziert, deren Untersagung jedoch nicht Gegenstand des im Hauptsacheverfahren angefochtenen Bescheids ist.

  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

    Auszug aus BVerfG, 26.09.2001 - 1 BvR 1426/01
    Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 96, 27 [39]; 79, 69 [74]; 93, 1 [13]; 51, 268 [284 ff.]).

    Insofern kommt dem gerichtlichen Rechtsschutz namentlich hier die Aufgabe zu, irreparable Folgen, wie sie durch die sofortige Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme vor deren abschließenden gerichtlichen Überprüfung entstehen können, soweit als möglich auszuschließen und der Schaffung solcher vollendeter Tatsachen vorzubeugen, die auch dann nicht mehr rückgängig gemacht werden können, wenn sie sich im Nachhinein als rechtswidrig erweisen (vgl. BVerfGE 93, 1 [13]; stRspr).

  • BVerfG, 13.06.1979 - 1 BvR 699/77

    Vorläufiger Rechtsschutz bei Auflösung einer Grundschule

    Auszug aus BVerfG, 26.09.2001 - 1 BvR 1426/01
    Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 96, 27 [39]; 79, 69 [74]; 93, 1 [13]; 51, 268 [284 ff.]).

    Aus diesem Grund hat das Gericht regelmäßig eine Abwägung zwischen dem Interesse der öffentlichen Gewalt am Vollzug ihrer Entscheidungen und dem privaten Interesse des Betroffenen an einem Vollzugsaufschub bis zur Klärung im Hauptsacheverfahren vorzunehmen (vgl. BVerfGE 53, 30 [67]; 51, 268 [286]; BVerfG, NVwZ-RR 1991, S. 365).

  • BVerfG, 25.03.1992 - 1 BvR 1859/91

    Zulässigkeitsanforderungen an eine Vorabentscheidung des BVerfG - VermG

    Auszug aus BVerfG, 26.09.2001 - 1 BvR 1426/01
    Für Entscheidungen in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes folgt daraus, dass der Rechtsweg in der Hauptsache auszuschöpfen ist, sofern das Hauptsacheverfahren eine ausreichende Möglichkeit bietet, dem behaupteten Verfassungsverstoß abzuhelfen (vgl. BVerfGE 86, 15 [22]).
  • BVerfG, 12.09.1995 - 2 BvR 1179/95

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Begründung des Sofortvollzugs einer

    Auszug aus BVerfG, 26.09.2001 - 1 BvR 1426/01
    Die summarische Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs ersetzt aber nicht die Feststellung, ob das Individualinteresse aus anderen dargelegten oder offenkundigen Gründen Vorrang vor dem Gemeinwohlinteresse genießt (vgl. BVerfG, NVwZ-RR 1999, S. 217 [218]; BVerfG, NVwZ 1996, S. 58 [60]).
  • SG Hamburg, 23.11.2004 - S 13 AL 5/99

    Gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung - Herstellung des Kontakts zwischen

    Auszug aus BVerfG, 26.09.2001 - 1 BvR 1426/01
    Auf Antrag der Beschwerdeführerin wird bis zur erneuten Entscheidung des Landessozialgerichts die aufschiebende Wirkung der zum Sozialgericht Hamburg gegen den Bescheid des Landesarbeitsamts Nord vom 12. Januar 1998 - IIIc3-7442-Zl. 1/98 - in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Dezember 1998 - IIIc2-9033-W 12/98 - erhobenen Klage - S 13 AL 5/99 - angeordnet.
  • BVerfG, 03.10.1989 - 1 BvR 1245/88

    Anforderungen an die Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung einer

    Auszug aus BVerfG, 26.09.2001 - 1 BvR 1426/01
    Dieser Grundsatz fordert, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der Rechtswegerschöpfung im engeren Sinn hinaus die ihm zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine drohende Grundrechtsbeeinträchtigung zu verhindern oder eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverstöße zu erwirken (vgl. BVerfGE 81, 22 [27] m. w. N.).
  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 26.09.2001 - 1 BvR 1426/01
    Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG, die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO in Verbindung mit dem vom Bundesverfassungsgericht dazu entwickelten Grundsätzen (vgl. BVerfGE 79, 365 [366 ff.]).
  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

  • BVerfG, 19.02.1991 - 1 BvR 1548/90

    Umfang der Rundfunkfreiheit und Zugang zur Rundfunkveranstaltung

  • BVerfG, 27.05.1998 - 2 BvR 378/98

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde der Partei "Die Grauen"

  • OVG Thüringen, 30.11.2022 - 2 EO 402/21

    Polizeibeamter; Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe; Umfang der

    Überwiegende öffentliche Belange können es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Einzelnen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. September 2001 - 1 BvR 1426/01 - Juris, Rn. 9; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. September 1995 - 2 BvR 1179/95 - Juris, Rn. 41; Urteil des Ersten Senats vom 15. Dezember 1983 - 1 BvR 209/83 - BVerfGE 65, 1 [70 f.]; jew. m. w. Nw.).

    Der Rechtsschutzanspruch des Einzelnen darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die dem Einzelnen auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der öffentlichen Gewalt Unabänderliches bewirkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 1973 - 1 BvR 23, 155/73 - BVerfGE 35, 382 [402]; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. September 2001 - 1 BvR 1426/01 - Juris, Rn. 9).

    Entscheidend ist sowohl bei der summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten als auch bei der Folgenabwägung, dass dem Gewicht der in Frage stehenden und gegebenenfalls miteinander abzuwägenden Grundrechte gebührend Rechnung getragen wird, um eine etwaige Verletzung von Grundrechten nach Möglichkeit zu verhindern (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. September 2001 - 1 BvR 1426/01 - Juris, Rn. 10; Beschluss des Ersten Senats vom 13. April 2010 - 1 BvR 216/07 - Juris, Rn. 64; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. Februar 2013 - 1 BvR 2366/12 - Juris, Rn. 2 f.; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. September 2019 - 2 BvR 880/19 - Juris, Rn. 26).

  • VG Halle, 06.10.2023 - 7 B 210/23

    Nebenbestimmungen zu einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis zum virtuellen

    Eine Verwaltungspraxis, die dieses Verhältnis umkehrt, ist mit der Verfassung nicht vereinbar (BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 1973 - 1 BvR 23/73; Beschluss vom 13. Juni 1979 - 1 BvR 699/77; Beschluss vom 2. Mai 1984 - 2 BvR 1413/83; Beschluss vom 21. März 1985 - 2 BvR 1642/83; Kammerbeschluss vom 12. September 1995 - 2 BvR 1179/95; Stattgebender Kammerbeschluss vom 26. September 2001 - 1 BvR 1426/01; alle zitiert nach juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.04.2009 - 13 B 34/09

    Rechtsgrundlage für eine die Notfallrettung und den Krankentransport nach dem

    BVerfG Beschlüsse vom 28.8.2007 - 1 BvR 2157/07 -, NJW 2008, 1369, vom 12.3.2004 - 1 BvR 540/04 -, NVwZ-RR 2004, 545, vom 13.8.2003 - 1 BvR 1594/03 -, NJW 2003, 3617 f., vom 26.9.2001 - 1 BvR 1426/01 -, juris, sowie vom 16.1.1991 - 1 BvR 1326/90 -, NJW 1991, 1530.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 05.12.2002 - L 4 KR 172/02

    Kostenübernahme für Sondennahrung durch eine Krankenversicherung; Einstweilige

    Aus diesem Grund hat das Gericht regelmäßig eine Abwägung zwischen dem Interesse der öffentlichen Gewalt und dem privaten Interesse des Betroffenen vorzunehmen (vgl BVerfG, Beschluss vom 26. September 2001 -- 1 BvR 1426/01 = AP Nr. 12 zu Art. 19 Grundgesetz -- GG --).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.04.2009 - 13 B 204/09
    Ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. etwa die Beschlüsse vom 28. August 2007 - 1 BvR 2157/07 -, NJW 2008, 1369; vom 12. März 2004 - 1 BvR 540/04 -, NVwZ-RR 2004, 545; vom 13. August 2003 - 1 BvR 1594/03 -, NJW 2003, 3617 f.; Beschluss vom 26. September 2001 - 1 BvR 1426/01 -, juris; sowie vom 16. Januar 1991 - 1 BvR 1326/90 -, NJW 1991, 1530.
  • SG Oldenburg, 28.02.2007 - S 11 SB 32/07
    Aus diesem Grund hat das Gericht regelmäßig eine Abwägung zwischen dem Interesse der öffentli-chen Gewalt und dem privaten Interesse des Betroffenen vorzunehmen (vgl. Bundesver-fassungsgericht, Beschluss vom 26.9.2001 - 1 BvR 1426/01).
  • SG München, 25.10.2002 - S 44 KR 871/02
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss des BVerfG vom 26.09.01, Az: 1 BvR 1426/01) ist vorläufiger Rechtsschutz dann zu gewähren, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.
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