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   BVerfG, 26.09.2011 - 2 BvR 2216/06, 2 BvR 469/07   

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https://dejure.org/2011,225
BVerfG, 26.09.2011 - 2 BvR 2216/06, 2 BvR 469/07 (https://dejure.org/2011,225)
BVerfG, Entscheidung vom 26.09.2011 - 2 BvR 2216/06, 2 BvR 469/07 (https://dejure.org/2011,225)
BVerfG, Entscheidung vom 26. September 2011 - 2 BvR 2216/06, 2 BvR 469/07 (https://dejure.org/2011,225)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 12 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 S 1 GG, Art 20 Abs 2 S 2 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 2 Abs 1 GG
    Nichtannahmebeschluss: Bindung der Judikative an Recht und Gesetz sowie Grenzen zulässiger richterlicher Rechtsfindung - Teleologische Reduktion von § 5 Abs 2 HWiG (juris: HTürGG) im Anschluss an "Heininger"-Entscheidung des EuGH sowie BGHZ 150, 248 - hier: keine Verletzung von Art ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 12 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 S 1 GG, Art 20 Abs 2 S 2 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 2 Abs 1 GG
    Nichtannahmebeschluss: Bindung der Judikative an Recht und Gesetz sowie Grenzen zulässiger richterlicher Rechtsfindung - Teleologische Reduktion von § 5 Abs 2 HWiG (juris: HTürGG) im Anschluss an "Heininger"-Entscheidung des EuGH sowie BGHZ 150, 248 - hier: keine Verletzung von Art ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerden betreffend Grundrechtsverletzungen durch richterliche Auslegung von Vorschriften des HWig und VerbrKrG

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Verfassungsmäßigkeit der richtlinienkonform einschränkenden Auslegung des § 5 Abs. 2 HWiG durch den BGH

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Bindung der Judikative an Recht und Gesetz sowie Grenzen zulässiger richterlicher Rechtsfindung - Teleologische Reduktion von § 5 Abs 2 HWiG (juris: HTürGG) im Anschluss an "Heininger"-Entscheidung des EuGH sowie BGHZ 150, 248 - hier: keine Verletzung von Art ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Bindung der Judikative an Recht und Gesetz sowie Grenzen zulässiger richterlicher Rechtsfindung - Teleologische Reduktion von § 5 Abs 2 HWiG (juris: HTürGG) im Anschluss an "Heininger"-Entscheidung des EuGH sowie BGHZ 150, 248 - hier: keine Verletzung von Art ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; HWiG § 5 Abs. 2; VerbrKrG § 7 Abs. 2 S. 3
    Grenzen der richtlinienkonformen Auslegung von Vorschriften des nationalen Rechts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsbeschwerden betreffend Grundrechtsverletzungen durch richterliche Auslegung von Vorschriften des HWig und VerbrKrG

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    HWiG § 5 Abs. 2; VerbrKrG § 7; GG Art. 12, 14, 20 Abs. 3
    Verfassungsmäßigkeit der richtlinienkonform einschränkenden Auslegung des § 5 Abs. 2 HWiG durch den BGH

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Haustürkredite dürfen widerrufen werden

Besprechungen u.ä. (3)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 19, 89
  • NJW 2012, 669
  • ZIP 2012, 911
  • EuZW 2012, 196
  • VersR 2012, 1281
  • WM 2012, 1179
 
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Wird zitiert von ... (366)Neu Zitiert selbst (37)

  • BVerfG, 15.01.2009 - 2 BvR 2044/07

    Rügeverkümmerung

    Auszug aus BVerfG, 26.09.2011 - 2 BvR 2216/06
    Den Verfassungsbeschwerden kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG zu, da sich die aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beantworten lassen (vgl. BVerfGE 35, 263 ; 82, 6 ; 88, 145 ; 96, 375 ; 118, 212 ; 122, 248 ).

    Die Anwendung und Auslegung des einfachen Rechts einschließlich der Wahl der hierbei anzuwendenden Auslegungsmethode ist Sache der Fachgerichte und vom Bundesverfassungsgericht nicht umfassend auf ihre Richtigkeit zu untersuchen (BVerfGE 122, 248 ).

    Soweit es um die Wahrung der richterlichen Kompetenzgrenzen aus Art. 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GG geht, kontrolliert das Bundesverfassungsgericht, ob das Fachgericht bei der Rechtsfindung die gesetzgeberische Grundentscheidung respektiert und von den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung in vertretbarer Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. BVerfGE 82, 6 ; 96, 375 ; 122, 248 ; stRspr).

    Diese Verfassungsgrundsätze verbieten es dem Richter zwar nicht, das Recht fortzuentwickeln (vgl. BVerfGE 49, 304 ; 82, 6 ; 96, 375 ; 122, 248 ).

    Die Änderung einer ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes grundsätzlich dann unbedenklich, wenn sie hinreichend begründet ist (vgl. BVerfGE 122, 248 ) und sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung hält (vgl. BVerfGE 84, 212 ; BVerfGK 4, 12 ).

  • BVerfG, 12.11.1997 - 1 BvR 479/92

    Kind als Schaden

    Auszug aus BVerfG, 26.09.2011 - 2 BvR 2216/06
    Den Verfassungsbeschwerden kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG zu, da sich die aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beantworten lassen (vgl. BVerfGE 35, 263 ; 82, 6 ; 88, 145 ; 96, 375 ; 118, 212 ; 122, 248 ).

    Soweit es um die Wahrung der richterlichen Kompetenzgrenzen aus Art. 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GG geht, kontrolliert das Bundesverfassungsgericht, ob das Fachgericht bei der Rechtsfindung die gesetzgeberische Grundentscheidung respektiert und von den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung in vertretbarer Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. BVerfGE 82, 6 ; 96, 375 ; 122, 248 ; stRspr).

    Auch wenn dieses Prinzip im Grundgesetz nicht im Sinne einer strikten Trennung der Funktionen und einer Monopolisierung jeder einzelnen bei einem bestimmten Organ ausgestaltet worden ist (vgl. BVerfGE 9, 268 ; 96, 375 ; 109, 190 ), schließt es doch aus, dass die Gerichte Befugnisse beanspruchen, die die Verfassung dem Gesetzgeber übertragen hat, indem sie sich aus der Rolle des Normanwenders in die einer normsetzenden Instanz begeben und damit der Bindung an Recht und Gesetz entziehen (BVerfGE 96, 375 ; 109, 190, ).

    Diese Verfassungsgrundsätze verbieten es dem Richter zwar nicht, das Recht fortzuentwickeln (vgl. BVerfGE 49, 304 ; 82, 6 ; 96, 375 ; 122, 248 ).

  • BVerfG, 03.04.1990 - 1 BvR 1186/89

    Ausweitung des Anwendungsbereichs des Merkmals "anderer Familienangehöriger" in §

    Auszug aus BVerfG, 26.09.2011 - 2 BvR 2216/06
    Den Verfassungsbeschwerden kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG zu, da sich die aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beantworten lassen (vgl. BVerfGE 35, 263 ; 82, 6 ; 88, 145 ; 96, 375 ; 118, 212 ; 122, 248 ).

    Soweit es um die Wahrung der richterlichen Kompetenzgrenzen aus Art. 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GG geht, kontrolliert das Bundesverfassungsgericht, ob das Fachgericht bei der Rechtsfindung die gesetzgeberische Grundentscheidung respektiert und von den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung in vertretbarer Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. BVerfGE 82, 6 ; 96, 375 ; 122, 248 ; stRspr).

    Diese Verfassungsgrundsätze verbieten es dem Richter zwar nicht, das Recht fortzuentwickeln (vgl. BVerfGE 49, 304 ; 82, 6 ; 96, 375 ; 122, 248 ).

    Richterliche Rechtsfortbildung darf nicht dazu führen, dass der Richter seine eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzt (vgl. BVerfGE 82, 6 ; BVerfGK 8, 10 ).

  • EuGH, 16.07.2009 - C-12/08

    Mono Car Styling - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 98/59/EG - Art. 2 und

    Auszug aus BVerfG, 26.09.2011 - 2 BvR 2216/06
    Denn die unionsrechtliche Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung verpflichtet das nationale Gericht zwar, durch "die Anwendung seiner Auslegungsmethoden" ein richtlinienkonformes Ergebnis zu erzielen (vgl. EuGH, Urteil vom 9. März 2004, verb. Rs. C-397/01 bis C-403/01, Pfeiffer u.a., Slg. 2004, S. 1-8835 Rn. 116; EuGH, Urteil vom 16. Juli 2009, Rs. C-12/08, Mono Car Styling, Slg. 2009, S. 1-6653 Rn. 63).

    Ebenso hat der Europäische Gerichtshof erkannt, dass die Pflicht zur gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung insbesondere im Grundsatz der Rechtssicherheit ihre Schranken findet und daher nicht als Grundlage für eine Auslegung des nationalen Rechts  contra legem  dienen darf (s. EuGH, Urteil vom 16. Juli 2009, a.a.O., Rn. 61).

    Diese interpretatorische Autonomie hat auch der Europäische Gerichtshof bestätigt (vgl. Kadelbach, a.a.O., S. 98; EuGH, Urteil vom 9. März 2004, a.a.O., Rn. 113 und 116; EuGH, Urteil vom 16. Juli 2009, a.a.O., Rn. 63).

  • BVerfG, 14.06.2007 - 2 BvR 1447/05

    Revisionsgrenzen bei Rechtsfolgenzumessung

    Auszug aus BVerfG, 26.09.2011 - 2 BvR 2216/06
    Den Verfassungsbeschwerden kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG zu, da sich die aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beantworten lassen (vgl. BVerfGE 35, 263 ; 82, 6 ; 88, 145 ; 96, 375 ; 118, 212 ; 122, 248 ).

    aa) Eine verfassungsrechtlich unzulässige richterliche Rechtsfortbildung ist dadurch gekennzeichnet, dass sie, ausgehend von einer teleologischen Interpretation, den klaren Wortlaut des Gesetzes hintanstellt, ihren Widerhall nicht im Gesetz findet und vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich oder - bei Vorliegen einer erkennbar planwidrigen Gesetzeslücke - stillschweigend gebilligt wird (BVerfGE 118, 212 ).

    Der Wortlaut des Gesetzes zieht im Regelfall keine starre Auslegungsgrenze (vgl. BVerfGE 118, 212 ).

  • BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvR 2661/06

    Ultra-vires-Kontrolle Mangold

    Auszug aus BVerfG, 26.09.2011 - 2 BvR 2216/06
    Anlass zu richterlicher Rechtsfortbildung besteht insbesondere dort, wo Programme ausgefüllt, Lücken geschlossen, Wertungswidersprüche aufgelöst werden oder besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung getragen wird (BVerfGE 126, 286 ).

    Richterliche Rechtsfortbildung überschreitet die verfassungsrechtlichen Grenzen, wenn sie deutlich erkennbare, möglicherweise sogar ausdrücklich im Wortlaut dokumentierte gesetzliche Entscheidungen abändert oder ohne ausreichende Rückbindung an gesetzliche Aussagen neue Regelungen schafft (BVerfGE 126, 286 ).

    Der rechtsunterworfene Bürger soll nicht durch rückwirkende Beseitigung erworbener Rechte in seinem Vertrauen auf die Verlässlichkeit der Rechtsordnung enttäuscht werden (BVerfGE 45, 142 ; 72, 175 ; 105, 48 ; 126, 286 ).

  • BVerfG, 30.03.1993 - 1 BvR 1045/89

    Verfassungsmäßigkeit der Vergütung des Konkursverwalters

    Auszug aus BVerfG, 26.09.2011 - 2 BvR 2216/06
    Den Verfassungsbeschwerden kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG zu, da sich die aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beantworten lassen (vgl. BVerfGE 35, 263 ; 82, 6 ; 88, 145 ; 96, 375 ; 118, 212 ; 122, 248 ).

    Eine bestimmte Auslegungsmethode oder gar eine reine Wortinterpretation schreibt die Verfassung nicht vor (BVerfGE 88, 145 ).

    Zu den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung gehört auch die teleologische Reduktion (vgl. BVerfGE 35, 263 ; 88, 145 ).

  • EuGH, 13.12.2001 - C-481/99

    EIN VERBRAUCHER, DER EINEN KREDITVERTRAG IM RAHMEN EINES HAUSTÜRGESCHÄFTS

    Auszug aus BVerfG, 26.09.2011 - 2 BvR 2216/06
    Demgegenüber legte der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (jetzt Gerichtshof der Europäischen Union; im Folgenden: Europäischer Gerichtshof ) auf einen Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs nach Art. 234 EG (jetzt Art. 267 AEUV) (BGH, Beschluss vom 30. November 1999 - XI ZR 91/99 -, NJW 2000, S. 521 ff.) die Haustürgeschäfterichtlinie dahin aus, dass auch der Darlehensnehmer eines Realkredits über die in der Richtlinie geregelte Widerrufsmöglichkeit verfügen können müsse (Urteil vom 13. Dezember 2001, Rs. C-481/99, Heininger, Slg. 2001, S. 1-9945 ff.).

    Im Rahmen seines Auslegungsspielraums sah sich der Bundesgerichtshof gezwungen, eine richtlinienkonforme Auslegung gemäß dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Dezember 2001 (a.a.O.) vorzunehmen, wonach der Ausschluss einer Widerrufsmöglichkeit bei Realkrediten unvereinbar mit der Haustürgeschäfterichtlinie ist.

    Nur dies werde auch dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Dezember 2001 (a.a.O.) gerecht, das sich zwar im Tenor auf Realkredite beschränke, nach seinen Gründen jedoch keinen Zweifel daran lasse, dass die Widerrufsmöglichkeit nach der Haustürgeschäfterichtlinie auf alle Kreditverträge anwendbar sei, sofern eine Haustürsituation vorliege (BGHZ 150, 248 ).

  • BVerfG, 15.10.2004 - 2 BvR 1316/04

    Umfang des Verwertungsverbots in § 393 Abs. 2 Abgabenordnung

    Auszug aus BVerfG, 26.09.2011 - 2 BvR 2216/06
    Dieser allgemeine Vertrauensschutz steht der teleologischen Reduktion einer gesetzlichen Vorschrift allerdings nicht generell entgegen (vgl. BVerfGK 4, 105 ).

    Der allgemeine, aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Vertrauensschutz unterscheidet sich damit vom speziellen Vertrauensschutz des Art. 103 Abs. 2 GG, wo gerade das Vertrauen auf den Wortlaut einer Norm geschützt wird (vgl. BVerfGK 4, 105 ).

  • EuGH, 10.04.1984 - 79/83

    Harz / Deutsche Tradax

    Auszug aus BVerfG, 26.09.2011 - 2 BvR 2216/06
    Besteht ein Auslegungsspielraum, ist das nationale Gericht verpflichtet, diesen soweit wie möglich auszuschöpfen (vgl. EuGH, Urteil vom 10. April 1984, Rs. 14/83, von Colson und Kamann, Slg. 1984, S. 1891 Rn. 28; EuGH, Urteil vom 10. April 1984, Rs. 79/83, Harz, Slg. 1984, S. 1921 Rn. 28).

    So verlangt auch der Europäische Gerichtshof vom nationalen Gericht nur, bei der Anwendung des innerstaatlichen Rechts dieses "soweit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zweckes" der Richtlinie auszulegen, "um das in ihr festgelegte Ergebnis zu erreichen und so Artikel 249 Absatz 3 EG [heute Art. 288 Abs. 3 AEUV] nachzukommen" (EuGH, Urteil vom 13. November 1990, Rs. C-106/89, Marleasing, Slg. 1990, S. 1-4135 Rn. 8; EuGH, Urteil vom 16. Dezember 1993, Rs. C-334/92, Wagner Miret, Slg. 1993, S. 1-6911 Rn. 20; vgl. bereits EuGH, Urteil vom 10. April 1984, a.a.O., Rn. 26; EuGH, Urteil vom 10. April 1984, a.a.O., Rn. 26; stRspr).

  • BGH, 29.11.1999 - XI ZR 91/99

    Anwendung der Haustürgeschäfte-Richtlinie und des Widerrufsrechts nach dem

  • BVerfG, 19.06.1973 - 1 BvL 39/69

    Behördliches Beschwerderecht

  • BVerfG, 11.10.1978 - 1 BvR 84/74

    Sachverständigenhaftung

  • BVerfG, 04.08.2004 - 1 BvR 1557/01

    Zur Anerkennung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der

  • BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 1984/06

    Verletzung des Willkürverbots durch schlechthin unhaltbare amtsgerichtliche

  • EuGH, 10.04.1984 - 14/83

    Von Colson und Kamann / Land Nordrhein-Westfalen

  • BVerfG, 19.12.1961 - 2 BvL 6/59

    Rückwirkende Steuern

  • BVerfG, 26.06.1991 - 1 BvR 779/85

    Aussperrung

  • OLG München, 11.04.2000 - 5 U 5342/99

    Widerrufsrechte bei Realkreditverträgen

  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 687/85

    Kloppenburg-Beschluß

  • BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvR 99/85

    Wohnungsfürsorge

  • BVerfG, 20.02.2002 - 1 BvL 19/97

    Entscheidungserheblichkeit

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.11.2004 - C-105/03

    Pupino

  • EuGH, 13.11.1990 - C-106/89

    Marleasing / Comercial Internacional de Alimentación

  • EuGH, 16.12.1993 - C-334/92

    Wagner Miret / Fondo de garantía salarial

  • BVerfG, 08.06.1977 - 2 BvR 499/74

    Rückwirkende Verordnungen

  • BVerfG, 03.11.1992 - 1 BvR 1243/88

    Erörterungsgebühr

  • BVerfG, 14.02.1973 - 1 BvR 112/65

    Soraya

  • BVerfG, 27.04.1959 - 2 BvF 2/58

    Bremer Personalvertretung

  • BVerfG, 05.04.2006 - 1 BvR 2780/04

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Untersagung der Finanzportfolioverwaltung

  • BVerfG, 16.03.1971 - 1 BvR 52/66

    Erdölbevorratung

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

  • BVerfG, 14.01.1987 - 1 BvR 1052/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Widerruf von Leistungen einer

  • BVerfG, 25.05.1993 - 1 BvR 345/83

    Tierzuchtgesetz II

  • BVerfG, 10.02.2004 - 2 BvR 834/02

    Landesrechtlich geregelte Straftäterunterbringung (so genannte nachträgliche

  • BVerfG, 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96

    Mithörvorrichtung

  • BVerfG, 17.02.1981 - 2 BvR 384/78

    Bethel

  • BAG, 07.08.2012 - 9 AZR 353/10

    Urlaub - krankheitsbedingtes Ruhen des Arbeitsverhältnisses

    Mehrere mögliche Auslegungsmethoden sind daher hinsichtlich des Richtlinienziels bestmöglich anzuwenden im Sinne eines Optimierungsgebots (BVerfG 26. September 2011 - 2 BvR 2216/06 ua. - Rn. 46, NJW 2012, 669) .

    Die Pflicht zur Verwirklichung eines Richtlinienziels im Auslegungsweg findet zugleich ihre Grenzen an dem nach innerstaatlicher Rechtstradition methodisch Erlaubten (BVerfG 26. September 2011 - 2 BvR 2216/06 ua. - Rn. 47, NJW 2012, 669) .

    Ob und inwieweit das innerstaatliche Recht eine entsprechende richtlinienkonforme Auslegung zulässt, können nur innerstaatliche Gerichte beurteilen (BVerfG 26. September 2011 - 2 BvR 2216/06 ua. - Rn. 47 f., NJW 2012, 669) .

    Auch das Bundesverfassungsgericht geht davon aus, dass der Wortlaut im Regelfall keine starre Auslegungsgrenze zieht und zählt zu den anerkannten Methoden der Auslegung von Gesetzen auch die teleologische Reduktion (BVerfG 26. September 2011 - 2 BvR 2216/06 ua. - Rn. 57, NJW 2012, 669) .

  • BAG, 19.02.2019 - 9 AZR 541/15

    Verfall von Urlaubsansprüchen - Obliegenheiten des Arbeitgebers

    Besteht jedoch ein Auslegungsspielraum, ist das nationale Gericht verpflichtet, diesen zur Verwirklichung des Richtlinienziels bestmöglich auszuschöpfen (vgl. BVerfG 26. September 2011 - 2 BvR 2216/06, 2 BvR 469/07 - Rn. 46 f.) .

    Ob und inwieweit das innerstaatliche Recht eine entsprechende richtlinienkonforme Auslegung zulässt, haben allein die nationalen Gerichte zu beurteilen (BVerfG 26. September 2011 - 2 BvR 2216/06, 2 BvR 469/07 - Rn. 47; 21. Februar 2017 - 1 ABR 62/12 - Rn. 29, BAGE 158, 121; 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 31, BAGE 142, 371) .

  • BGH, 07.05.2014 - IV ZR 76/11

    Unanwendbarkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf Lebens- und

    Allerdings findet die Pflicht zur Verwirklichung des Richtlinienziels im Auslegungswege zugleich ihre Grenzen an dem nach innerstaatlicher Rechtstradition methodisch Erlaubten (BVerfG, NJW 2012, 669 Rn. 47 m.w.N.).
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