Rechtsprechung
BVerfG, 26.09.2016 - 2 BvR 20/11, 2 BvR 2069/11 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- rechtsprechung-im-internet.de
GG, § 90 BVerfGG, § 1 Abs 1 StrRehaG, § 1 Abs 5 StrRehaG
Nichtannahmebeschluss mit Tenorbegründung: keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen angegriffene rehabilitierungsrechtliche Entscheidungen sowie gegen § 1 Abs 5 StrRehaG bzw gegen § 1 Abs 5 StrRehaG iVm § 1 Abs 1 StrRehaG - auf Ergänzung des § 1 Abs 5 StrRehaG gerichtete ... - grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
Verfassungsbeschwerde gegen Ablehnung einer strafrechtlichen Rehabilitierung wegen Maßnahmen der Bodenreform
- rewis.io
- datenbank.nwb.de
Nichtannahmebeschluss mit Tenorbegründung: keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen angegriffene rehabilitierungsrechtliche Entscheidungen sowie gegen § 1 Abs 5 StrRehaG bzw gegen § 1 Abs 5 StrRehaG iVm § 1 Abs 1 StrRehaG - auf Ergänzung des § 1 Abs 5 StrRehaG gerichtete ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Neubrandenburg, 12.02.2010 - 6 Rh 21/05
- LG Erfurt, 30.03.2010 - Reha 116/03
- OLG Rostock, 01.12.2010 - I WsRH 47/10
- OLG Jena, 16.08.2011 - 1 Ws Reha 21/11
- OLG Jena, 18.08.2011 - 1 Ws Reha 21/11
- BVerfG, 26.09.2016 - 2 BvR 20/11, 2 BvR 2069/11
Wird zitiert von ... (2)
- KG, 18.12.2018 - 4 Ws 105/18
Voraussetzungen einer mündlichen Erörterung vor der strafrechtlichen …
Die Gründe dieser Entscheidungen gelten fort (vgl. zur verfassungsrechtlichen Beurteilung der fachgerichtlichen Rechtsprechung zuletzt BVerfG, Beschluss vom 26. September 2016 - 2 BvR 20/11, 2 BvR 2069/11 = ZOV 2017, 20 mit Anm. Wasmuth); sie werden auch durch das nunmehr angebrachte Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt. - KG, 31.07.2013 - 2 Ws 286/13
Zulässigkeit der strafrechtlichen Rehabilitierung von Enteignungsmaßnahmen auf …
Das äußerst umfangreiche Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung; es geht an der hier allein entscheidenden Frage nach der Anwendbarkeit des StrRehaG - in seiner geltenden Fassung - auf den konkreten Fall vorbei bzw. konzediert sogar dessen Unanwendbarkeit und erschöpft sich in der Darlegung der Gründe für die parallel betriebene Verfassungsbeschwerde zum Aktenzeichen 2 BvR 20/11.