Rechtsprechung
BVerfG, 26.09.2016 - 2 BvR 20/11, 2 BvR 2069/11 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- rechtsprechung-im-internet.de
GG, § 90 BVerfGG, § 1 Abs 1 StrRehaG, § 1 Abs 5 StrRehaG
Nichtannahmebeschluss mit Tenorbegründung: keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen angegriffene rehabilitierungsrechtliche Entscheidungen sowie gegen § 1 Abs 5 StrRehaG bzw gegen § 1 Abs 5 StrRehaG iVm § 1 Abs 1 StrRehaG - auf Ergänzung des § 1 Abs 5 StrRehaG gerichtete ... - grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
Verfassungsbeschwerde gegen Ablehnung einer strafrechtlichen Rehabilitierung wegen Maßnahmen der Bodenreform
- rewis.io
Nichtannahmebeschluss mit Tenorbegründung: keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen angegriffene rehabilitierungsrechtliche Entscheidungen sowie gegen § 1 Abs 5 StrRehaG bzw gegen § 1 Abs 5 StrRehaG iVm § 1 Abs 1 StrRehaG - auf Ergänzung des § 1 Abs 5 StrRehaG gerichtete ...
- datenbank.nwb.de
Nichtannahmebeschluss mit Tenorbegründung: keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen angegriffene rehabilitierungsrechtliche Entscheidungen sowie gegen § 1 Abs 5 StrRehaG bzw gegen § 1 Abs 5 StrRehaG iVm § 1 Abs 1 StrRehaG - auf Ergänzung des § 1 Abs 5 StrRehaG gerichtete ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Neubrandenburg, 12.02.2010 - 6 Rh 21/05
- LG Erfurt, 30.03.2010 - Reha 116/03
- OLG Rostock, 01.12.2010 - I WsRH 47/10
- OLG Jena, 16.08.2011 - 1 Ws Reha 21/11
- OLG Jena, 18.08.2011 - 1 Ws Reha 21/11
- BVerfG, 26.09.2016 - 2 BvR 20/11, 2 BvR 2069/11
Wird zitiert von ... (5)
- LG Schwerin, 22.03.2019 - 137 AR 39/12 Durch Beschluss vom 16.07.2013 ordnete die Rehabilitierungskammer des Landgerichts Schwerin auf Antrag des Antragstellers und der Staatsanwaltschaft Schwerin das Ruhen des Verfahrens an und nahm dabei Bezug auf die bei dem Bundesverfassungsgericht anhängige Verfassungsbeschwerde zum Az 2 BvR 20/11.
Durch Beschluss vom 26.09.2016, Az. 2 BvR 20/11 und 2 BvR 2069/11, hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen und als "in ihren Hauptanträgen jedenfalls unbegründet" erachtet.
Die Sach- und Rechtslage ist unverändert, nachdem die die Vorschrift des § 1 Abs. 5 StrRehaG betreffende Verfassungsbeschwerde zum Az. 2 BvR 20/11 im Ergebnis erfolglos blieb.
- LG Schwerin, 22.04.2022 - 137 AR 39/12 Durch Beschluss vom 16.07.2013 ordnete die Rehabilitierungskammer des Landgerichts Schwerin auf Antrag des Antragstellers und der Staatsanwaltschaft Schwerin das Ruhen des Verfahrens an und nahm dabei Bezug auf die bei dem Bundesverfassungsgericht anhängige Verfassungsbeschwerde zum Az 2 BvR 20/11.
Durch Beschluss vom 26.09.2016, Az. 2 BvR 20/11 und 2 BvR 2069/11, hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen und als "in ihren Hauptanträgen jedenfalls unbegründet" erachtet.
Die Sach- und Rechtslage ist unverändert, nachdem die die Vorschrift des § 1 Abs. 5 StrRehaG betreffende Verfassungsbeschwerde zum Az. 2 BvR 20/11 im Ergebnis erfolglos blieb.
- LG Schwerin, 13.03.2018 - 137 AR 38/12 Durch Beschluss vom 07. Juli 2013 hat die Rehabilitierungskammer des Landgerichts Schwerin auf Antrag des Antragstellers und der Staatsanwaltschaft Schwerin das Ruhen des Verfahrens angeordnet wegen der bei dem Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfassungsbeschwerde zum Aktenzeichen 2 BvR 20/11.
Durch Beschluss vom 26. September 2016 - 2 BvR 20/11 und 2 BvR 2069/11 - hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerden 2 BvR 20/11 und 2 BvR 2069/11 nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Sach- und Rechtslage ist unverändert, nachdem die die Vorschrift des § 1 Abs. 5 StrRehaG betreffende Verfassungsbeschwerde zum Aktenzeichen 2 BvR 20/11 erfolglos geblieben ist.
- KG, 18.12.2018 - 4 Ws 105/18
Voraussetzungen einer mündlichen Erörterung vor der strafrechtlichen …
Die Gründe dieser Entscheidungen gelten fort (vgl. zur verfassungsrechtlichen Beurteilung der fachgerichtlichen Rechtsprechung zuletzt BVerfG, Beschluss vom 26. September 2016 - 2 BvR 20/11, 2 BvR 2069/11 = ZOV 2017, 20 mit Anm. Wasmuth); sie werden auch durch das nunmehr angebrachte Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt. - KG, 31.07.2013 - 2 Ws 286/13
Zulässigkeit der strafrechtlichen Rehabilitierung von Enteignungsmaßnahmen auf …
Das äußerst umfangreiche Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung; es geht an der hier allein entscheidenden Frage nach der Anwendbarkeit des StrRehaG - in seiner geltenden Fassung - auf den konkreten Fall vorbei bzw. konzediert sogar dessen Unanwendbarkeit und erschöpft sich in der Darlegung der Gründe für die parallel betriebene Verfassungsbeschwerde zum Aktenzeichen 2 BvR 20/11.