Rechtsprechung
BVerfG, 26.10.2010 - 1 BvR 2539/10 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- lexetius.com
- openjur.de
- Bundesverfassungsgericht
Aussetzung von Beschlüssen, mit denen die Vorführung von Beteiligten eines Betreuungsverfahrens zwecks sachverständiger Begutachtung angeordnet wurde - unterlassene Anhörung der Betroffenen im Betreuungsverfahren
- rechtsprechung-im-internet.de
Art 103 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 283 Abs 1 S 2 FamFG
Erlass einer eA: Aussetzung von Beschlüssen, mit denen die Vorführung von Beteiligten eines Betreuungsverfahrens zwecks sachverständiger Begutachtung angeordnet wurde - unterlassene Anhörung der Betroffenen im Betreuungsverfahren - teilweise Unzulässigkeit der ... - Wolters Kluwer
Gewährung rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine unterbliebene Information bzgl. einer vom Berufungsgericht beabsichtigten Untersuchung und Einrichtung einer Betreuung; Kenntnisnahme und Beachtung der Ausführungen der Verfahrensbeteiligten durch ...
- Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)
Voraussetzungen der einstweiligen Anordnung
- rewis.io
Erlass einer eA: Aussetzung von Beschlüssen, mit denen die Vorführung von Beteiligten eines Betreuungsverfahrens zwecks sachverständiger Begutachtung angeordnet wurde - unterlassene Anhörung der Betroffenen im Betreuungsverfahren - teilweise Unzulässigkeit der ...
- rewis.io
Erlass einer eA: Aussetzung von Beschlüssen, mit denen die Vorführung von Beteiligten eines Betreuungsverfahrens zwecks sachverständiger Begutachtung angeordnet wurde - unterlassene Anhörung der Betroffenen im Betreuungsverfahren - teilweise Unzulässigkeit der ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Gewährung rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine unterbliebene Information bzgl. einer vom Berufungsgericht beabsichtigten Untersuchung und Einrichtung einer Betreuung; Kenntnisnahme und Beachtung der Ausführungen der Verfahrensbeteiligten durch ...
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Erlass einer Einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht
Verfahrensgang
- AG Wetzlar, 02.02.2010 - 63 XVII 722/09 AG Wetzlar - 11.05.2010 - 63 XVII 722/09 AG Wetzlar - 02.07.2010 - AZ: 63 XVII 722/09
- AG Wetzlar, 11.05.2010 - 63 XVII 722/09
- AG Wetzlar, 02.07.2010 - 63 XVII 722/09
- LG Limburg, 15.09.2010 - 7 T 149/10
- LG Limburg, 15.09.2010 - 7 T 150/10
- LG Limburg, 15.09.2010 - 7 T 151/10
- BVerfG, 26.10.2010 - 1 BvR 2539/10
- BVerfG, 12.01.2011 - 1 BvR 2539/10
Wird zitiert von ... (6)
- VerfG Brandenburg, 19.05.2017 - VfGBbg 9/17
Verfassungsbeschwerde unzulässig; Grundrechtsbindung (Art. 5 Abs. 1 LV) nicht mit …
Es reicht aber insbesondere für die gebotene inhaltliche Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung und ihrer konkreten Begründung nicht aus, den Erwägungen des Gerichts nur die eigene Sichtweise entgegenzustellen, ohne deutlich zu machen, aus welchen verfassungsrechtlichen Gründen die angegriffene Entscheidung fehlerhaft sein soll (vgl. Beschluss vom 17. Februar 2017 - VfGBbg 60/16 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de; BVerfG EuGRZ 2008, 79, 80; BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 1 BvR 2539/10 -, juris Rn. 21; BVerfGK 2, 22, 24). - VerfG Brandenburg, 19.05.2017 - VfGBbg 32/16
Verfassungsbeschwerde unzulässig; Begründung; Willkür; Klagerücknahme; Zustimmung …
Es reicht aber für die gebotene inhaltliche Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung und ihrer konkreten Begründung nicht aus, den Erwägungen des Gerichts nur die eigene Sichtweise entgegenzustellen, ohne deutlich zu machen, aus welchen verfassungsrechtlichen Gründen die angegriffene Entscheidung fehlerhaft sein soll (vgl. Beschluss vom 17. Februar 2017 - VfGBbg 60/16 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de; BVerfG EuGRZ 2008, 79, 80; BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 1 BvR 2539/10 -, juris Rn. 21; BVerfGK 2, 22, 24). - BVerfG, 12.01.2011 - 1 BvR 2538/10
Stattgebender Kammerbeschluss: Unterlassene Anhörung der Betroffenen im …
a) Die Kinder der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes (des Beschwerdeführers im Verfahren 1 BvR 2539/10) regten mit Schreiben vom 19. Oktober 2009 an das Amtsgericht Wetzlar, Betreuungsgericht, an, ihre Eltern unter Betreuung zu stellen.
- VerfG Brandenburg, 15.06.2017 - VfGBbg 38/16
Kommunalwahl; Unterstützungsunterschriften; Verfassungsbeschwerde unzulässig; …
Für die gebotene inhaltliche Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung und ihrer konkreten Begründung reicht es aber nicht aus, den Erwägungen des Gerichts nur die eigene Sichtweise entgegenzustellen, ohne deutlich zu machen, aus welchen verfassungsrechtlichen Gründen die angegriffene Entscheidung fehlerhaft sein soll (vgl. Beschluss vom 17. Februar 2017 - VfGBbg 60/16 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de; BVerfGK 2, 22, 24; BVerfG EuGRZ 2008, 79, 80; BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 1 BvR 2539/10 -, juris Rn. 21). - VerfG Brandenburg, 16.02.2018 - VfGBbg 52/17
Den Begründungsanforderungen der §§ 20 Abs 1 S 2, 46 VerfGGBbg (juris: VerfGG BB) …
Ebenso wenig reicht es, den Erwägungen nur die eigene Sichtweise entgegenzustellen, ohne deutlich zu machen, aus welchen verfassungsrechtlichen Gründen die angegriffene Entscheidung fehlerhaft sein soll (vgl. BVerfGK 2, 22, 24; BVerfG, Beschlüsse vom 12. Dezember 2007 - 1 BvR 2697/07 -, EuGRZ 2008, 79, 80, und vom 26. Oktober 2010 - 1 BvR 2539/10 -, juris Rn. 21). - VerfG Brandenburg, 17.02.2017 - VfGBbg 60/16
Begründung; fehlende Auseinandersetzung nicht gerichtlicher Entscheidung
Die Beschwerdeführer verkennen, dass es für die gebotene inhaltliche Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung und ihrer konkreten Begründung nicht ausreicht, den Erwägungen des Gerichts nur die eigene Sichtweise entgegenzustellen, ohne deutlich zu machen, aus welchen verfassungsrechtlichen Gründen die angegriffene Entscheidung fehlerhaft sein soll (vgl. BVerfGK 2, 22, 24; BVerfG, Beschlüsse vom 12. Dezember 2007 - 1 BvR 2697/07 -, EuGRZ 2008, 79, 80, und vom 26. Oktober 2010 - 1 BvR 2539/10 -, juris Rn. 21).