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   BVerfG, 26.11.2003 - 2 BvR 1247/01, 2 BvR 1248/01   

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https://dejure.org/2003,6026
BVerfG, 26.11.2003 - 2 BvR 1247/01, 2 BvR 1248/01 (https://dejure.org/2003,6026)
BVerfG, Entscheidung vom 26.11.2003 - 2 BvR 1247/01, 2 BvR 1248/01 (https://dejure.org/2003,6026)
BVerfG, Entscheidung vom 26. November 2003 - 2 BvR 1247/01, 2 BvR 1248/01 (https://dejure.org/2003,6026)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • HRR Strafrecht

    Art. 103 Abs. 1 und Abs. 2 GG, Art. ... 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 und Art. 3 Abs. 1 GG; Art. 315 a EGStGB; § 78 c Abs. 3 StGB; § 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB/DDR; § 150 Abs. 1 StGB/DDR; § 131 Abs. 1 StGB/DDR; § 82 Abs. 1 Nr. 2 StGB/DDR; § 82 Abs
    Verjährung von Straftaten, welche in der DDR begangen worden sind (DDR-Regierungskriminalität; SED-Unrecht; Alltagskriminalität); absolute Verjährungsfrist; Bestimmtheitsgrundsatz; allgemeiner Gleichbehandlungsgrundsatz (Notsituation der Justiz nach der Wiedervereinigung ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Zur Verjährung von in der ehemaligen DDR begangenen Straftaten der Alltagskriminalität gem Art 315a StGBEG - Vorrang von Art 315a Abs 2 StGBEG gegenüber Art 315a Abs 1 S 3 StGBEG iVm § 78c Abs 3 S 2 StGB in Fällen der Alltagskriminalität

  • Wolters Kluwer

    Verstoß des Art. 315a Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStG) gegen das Gundgesetz wegen Differenzierung nach im Beitrittsgebiet begangener Straftaten; Verstoß gegen Bestimmtheitsgrundsatz und das Rechtsstaatsprinzip; Erfordernis der Beschränkung auf ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 2, 149
  • NJ 2004, 214
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 15.05.1995 - 2 BvL 19/91

    DDR-Spione

    Auszug aus BVerfG, 26.11.2003 - 2 BvR 1247/01
    Sie verstößt nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, dem auch Entscheidungen über die Strafverfolgung unterworfen sind (BVerfGE 92, 277 ).
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 26.11.2003 - 2 BvR 1247/01
    Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführer angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG); denn die Verfassungsbeschwerden haben keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
  • BVerfG, 08.10.1985 - 1 BvR 33/83

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung von

    Auszug aus BVerfG, 26.11.2003 - 2 BvR 1247/01
    Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann nur dann festgestellt werden, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich weder erwogen (vgl. BVerfGE 65, 293 ; 70, 288 ; 85, 386 ) noch in den Entscheidungsgründen verarbeitet hat (vgl. BVerfGE 47, 182 ; 51, 126 ; 58, 353 ), wobei letztinstanzliche Entscheidungen von Verfassungs wegen grundsätzlich keiner Begründung bedürfen (BVerfGE 50, 287 ).
  • BVerfG, 26.02.1969 - 2 BvL 15/68

    Verfolgungsverjährung

    Auszug aus BVerfG, 26.11.2003 - 2 BvR 1247/01
    Er besagt dagegen nichts über die Dauer des Zeitraums, während dessen eine in verfassungsmäßiger Weise für strafbar erklärte Tat verfolgt und durch Verhängung der angedrohten Strafe geahndet werden darf (vgl. BVerfGE 25, 269 ; ferner bereits BVerfGE 1, 418 und 50, 42 ).
  • BVerfG, 28.02.1979 - 2 BvR 84/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ablehnung der Annahme einer Revision

    Auszug aus BVerfG, 26.11.2003 - 2 BvR 1247/01
    Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann nur dann festgestellt werden, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich weder erwogen (vgl. BVerfGE 65, 293 ; 70, 288 ; 85, 386 ) noch in den Entscheidungsgründen verarbeitet hat (vgl. BVerfGE 47, 182 ; 51, 126 ; 58, 353 ), wobei letztinstanzliche Entscheidungen von Verfassungs wegen grundsätzlich keiner Begründung bedürfen (BVerfGE 50, 287 ).
  • BVerfG, 22.11.1983 - 2 BvR 399/81

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im sozialgerichtlichen

    Auszug aus BVerfG, 26.11.2003 - 2 BvR 1247/01
    Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann nur dann festgestellt werden, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich weder erwogen (vgl. BVerfGE 65, 293 ; 70, 288 ; 85, 386 ) noch in den Entscheidungsgründen verarbeitet hat (vgl. BVerfGE 47, 182 ; 51, 126 ; 58, 353 ), wobei letztinstanzliche Entscheidungen von Verfassungs wegen grundsätzlich keiner Begründung bedürfen (BVerfGE 50, 287 ).
  • BVerfG, 19.07.1972 - 2 BvL 7/71

    Zeugnisverweigerungsrecht für Sozialarbeiter

    Auszug aus BVerfG, 26.11.2003 - 2 BvR 1247/01
    Dem Interesse der Beschuldigten an der unveränderten Beibehaltung des absoluten Verjährungsendes steht das Interesse der Allgemeinheit, und insbesondere der Opfer, an einer wirksamen Strafverfolgung gegenüber (BVerfGE 33, 367 m.w.N.).
  • BVerfG, 21.10.1981 - 1 BvR 1024/79

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch selektive Befassung mit dem

    Auszug aus BVerfG, 26.11.2003 - 2 BvR 1247/01
    Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann nur dann festgestellt werden, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich weder erwogen (vgl. BVerfGE 65, 293 ; 70, 288 ; 85, 386 ) noch in den Entscheidungsgründen verarbeitet hat (vgl. BVerfGE 47, 182 ; 51, 126 ; 58, 353 ), wobei letztinstanzliche Entscheidungen von Verfassungs wegen grundsätzlich keiner Begründung bedürfen (BVerfGE 50, 287 ).
  • BVerfG, 18.09.1952 - 1 BvR 612/52

    Ahndungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 26.11.2003 - 2 BvR 1247/01
    Er besagt dagegen nichts über die Dauer des Zeitraums, während dessen eine in verfassungsmäßiger Weise für strafbar erklärte Tat verfolgt und durch Verhängung der angedrohten Strafe geahndet werden darf (vgl. BVerfGE 25, 269 ; ferner bereits BVerfGE 1, 418 und 50, 42 ).
  • BVerfG, 25.03.1992 - 1 BvR 1430/88

    Fangschaltungen

    Auszug aus BVerfG, 26.11.2003 - 2 BvR 1247/01
    Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann nur dann festgestellt werden, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich weder erwogen (vgl. BVerfGE 65, 293 ; 70, 288 ; 85, 386 ) noch in den Entscheidungsgründen verarbeitet hat (vgl. BVerfGE 47, 182 ; 51, 126 ; 58, 353 ), wobei letztinstanzliche Entscheidungen von Verfassungs wegen grundsätzlich keiner Begründung bedürfen (BVerfGE 50, 287 ).
  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 909/82

    Künstlersozialversicherungsgesetz

  • BVerfG, 30.10.1990 - 2 BvR 562/88

    Polizeigewahrsam

  • BGH, 20.10.1993 - 5 StR 473/93

    Umfang der Wirkung der Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung für in der DDR

  • BVerfG, 14.06.1960 - 2 BvR 96/60

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung von

  • BVerfG, 01.02.1978 - 1 BvR 426/77

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung

  • BVerfG, 08.06.1988 - 2 BvL 9/85

    Fehlbelegungsabgabe

  • BVerfG, 03.04.1979 - 1 BvR 733/78

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen unstreitigen

  • BVerfG, 12.07.1960 - 2 BvR 373/60

    Wählervereinigung

  • BVerfG, 10.02.2021 - 2 BvL 8/19

    Rückwirkende strafrechtliche Vermögensabschöpfung verfassungsgemäß

    Eine wesentliche Ursache des Verzichts liegt im Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; der Zeitablauf lässt die drohende Rechtsfolge sowohl unter spezialpräventiven als auch unter generalpräventiven Gesichtspunkten als unverhältnismäßig erscheinen (vgl. BVerfGK 2, 149 ).
  • BVerfG, 18.09.2008 - 2 BvR 1817/08

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Verurteilung zu einem Bußgeld wegen

    Ihm kommt eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zu, die erst dort endet, wo die ungleiche Behandlung der Lebenssachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, weil ein einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung offensichtlich fehlt, es sich demnach um Regelungen handelt, die unter keinem sachlichen Gesichtspunkt gerechtfertigt sind und damit als willkürlich erscheinen (vgl. BVerfGE 75, 108 ; 78, 249 ; BVerfGK 2, 149 ).
  • BVerfG, 27.01.2004 - 2 BvR 1166/03

    Zur Verjährung von im Beitrittsgebiet in der Zeit nach dem Beitritt begangenen

    Solche sind auch nicht ersichtlich (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. November 2003 - 2 BvR 1247/01, 2 BvR 1248/01 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).
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