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   BVerfG, 26.11.2014 - 2 BvR 713/12   

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BVerfG, 26.11.2014 - 2 BvR 713/12 (https://dejure.org/2014,39703)
BVerfG, Entscheidung vom 26.11.2014 - 2 BvR 713/12 (https://dejure.org/2014,39703)
BVerfG, Entscheidung vom 26. November 2014 - 2 BvR 713/12 (https://dejure.org/2014,39703)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; § 63 StGB; § 67d StGB; § 23 StPO; § 24 StPO
    Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (Freiheitsgrundrecht; Sicherungsbelange der Allgemeinheit; Abwägung im Einzelfall; ausreichende Tatsachengrundlage; gerichtliche Sachaufklärungspflicht; Gefährlichkeitsprognose; Sachverständigengutachten; ...

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 101 Abs 2 S 2 GG, § 63 StGB, § 67d Abs 2 StGB, § 23 StPO
    Nichtannahmebeschluss: Fortdauer des Maßregelvollzugs bei mangelnder Therapiebereitschaft des Untergebrachten verfassungsrechtlich unbedenklich, insb nicht unverhältnismäßig

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Fortdauer des Maßregelvollzugs bei mangelnder Therapiebereitschaft des Untergebrachten verfassungsrechtlich unbedenklich, insb nicht unverhältnismäßig

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Fortdauer des Maßregelvollzugs bei mangelnder Therapiebereitschaft des Untergebrachten verfassungsrechtlich unbedenklich, insb nicht unverhältnismäßig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (17)

  • BVerfG, 08.07.2016 - 2 BvR 435/15

    Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (Freiheitsgrundrecht;

    Die Unterbringung ist im Verhältnis zur Sicherungsverwahrung kein geringeres, sondern ein anderes Übel (vgl. BVerfGK 2, 55 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Juli 2013 - 2 BvR 708/12 -, juris, Rn. 43; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. November 2014 - 2 BvR 713/12 -, juris, Rn. 26).

    Andererseits tragen - soweit vorhanden - verbleibende Möglichkeiten der Behandlung eines Untergebrachten auch bei geringen Erfolgsaussichten zur Verhältnismäßigkeit der Fortdauer einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bei (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Juli 2013 - 2 BvR 708/12 -, juris, Rn. 41; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. November 2014 - 2 BvR 713/12 -, juris, Rn. 27).

  • OLG München, 30.03.2016 - 1 Ws 160/16

    Sofortige Beschwerde gegen Erledigterklärung einer Unterbringung in einem

    Je länger die Unterbringung dauert, desto strenger sind die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit des Freiheitsentzugs (BVerfG, BeckRS 2013, 54084 unter Punkt 2. a) der Gründe; 2015, NJW 2013, 3228, 3230; BeckRS 2014, 59451 unter Punkt 1. a) ee) der Gründe).

    bb) Zunächst muss die konkrete Gefahr künftiger rechtswidriger Taten festgestellt werden, wobei auch entlastende Umstände - insbesondere seit der Anordnung der Maßregel veränderte Umstände, die für die zukünftige Entwicklung des Beschwerdeführers bestimmend sind - zu berücksichtigen sind (BVerfG, NJW 2013, 3228, 3230; BeckRS 2014, 59451 unter Punkt 1. a) dd) der Gründe).

    cc) Auch wenn vom Beschwerdeführer Taten drohen, die der Anlasstat vergleichbar sind, ist im Rahmen der Gesamtbetrachtung eine Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschwerdeführers und dem Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit vorzunehmen (BVerfG, BeckRS 2015, 42143, Rdnr. 38; BeckRS 2014, 59451 unter Punkt 1. a) dd) der Gründe).

  • BGH, 23.09.2015 - XII ZB 291/15

    Öffentlich-rechtliche Unterbringung in Nordrhein-Westfalen: Verhältnismäßigkeit

    Bei Anlegung des rechtlichen Maßstabs, den das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung zur Verhältnismäßigkeit einer lang andauernden Unterbringung oder Sicherungsverwahrung entwickelt hat (vgl. etwa BVerfG Beschlüsse vom 26. November 2014 - 2 BvR 713/12 - juris Rn. 15 ff. und vom 20. November 2014 - 2 BvR 2774/12 - juris Rn. 33 ff. mwN; vgl. auch BVerfG Beschluss vom 14. März 2014 - 2 BvR 2168/13 - juris Rn. 11 f. mwN), ist die Fortdauer der mit der Unterbringung verbundenen Freiheitsentziehung - auch unter Berücksichtigung des aufgrund der Dauer der bereits verstrichenen Unterbringungszeit ganz erheblichen Gewichts des Freiheitsanspruchs des Betroffenen - im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung verhältnismäßig.

    Auch der hier nachhaltige Einfluss des Freiheitsanspruchs führt zu keiner anderen Beurteilung, weil es mit Blick auf die Art der von dem Betroffenen drohenden Taten sowie deren Bedeutung und Wahrscheinlichkeit vor dem staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar ist, den Betroffenen in die Freiheit zu entlassen (vgl. BVerfG Beschluss vom 26. November 2014 - 2 BvR 713/12 - juris Rn. 18 mwN).

  • AG Brandenburg, 07.12.2016 - 97 XIV 216/16

    Zum Verhältnis öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Unterbringung und zur

    Bei Anlegung des rechtlichen Maßstabs, den das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung zur Verhältnismäßigkeit einer lang andauernden Unterbringung entwickelt hat ( BVerfG , Beschluss vom 26.11.2014, Az.: 2 BvR 713/12; BVerfG , Beschluss vom 20.11.2014, Az.: 2 BvR 2774/12; BVerfG , Beschluss vom 14.03.2014, Az.: 2 BvR 2168/13 ), ist die Fortdauer der mit der Unterbringung verbundenen Freiheitsentziehung - auch unter Berücksichtigung des aufgrund der Dauer der bereits verstrichenen Unterbringungszeit ganz erheblichen Gewichts des Freiheitsanspruchs des Betroffenen - im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung vorliegend noch verhältnismäßig.

    Auch der hier nachhaltige Einfluss des Freiheitsanspruchs führt zu keiner anderen Beurteilung, weil es mit Blick auf die Art der von dem Betroffenen drohenden Taten sowie deren Bedeutung und Wahrscheinlichkeit vor dem staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar ist, den Betroffenen in die Freiheit zu entlassen ( BVerfG , Beschluss vom 26.11.2014, Az.: 2 BvR 713/12 ).

  • OLG Braunschweig, 28.02.2018 - 1 Ws 260/17

    Entscheidung über die Fortdauer einer mehr als zehn Jahre vollzogenen

    Insbesondere, wenn fehlende Therapiefortschritte auf einer mangelnden Therapiebereitschaft des Untergebrachten beruhen oder diese der Nutzung verbleibender Behandlungsmöglichkeiten entgegensteht, so ist nicht vom Fehlen jeglicher Besserungsaussicht auszugehen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26. November 2014, 2 BvR 713/12, zitiert nach juris, dort Rn. 27).
  • VerfGH Sachsen, 14.05.2018 - 164-IV-17
    Die von dem Beschwerdeführer angegriffene, die gerichtliche Prognose der nicht hinreichenden Erfolgsaussichten tragende Annahme, die Rechtsbeschwerde werfe keine in der obergerichtlichen Rechtsprechung bislang ungeklärten Rechtsfragen auf, welche eine Überprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gebieten würden, weil das Landgericht insbesondere auch die Problematik eines sich durch die lange Maßregelzeit des Beschwerdeführers möglicherweise ergebenden "Sonderopfers" für die Zulässigkeit der Heranziehung zu einer Beteiligung an den Unterbringungskosten am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG zutreffend beurteilt und im Ergebnis abgelehnt habe, steht im Einklang mit der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung, wonach sich der Maßregelvollzug und die Sicherungsverwahrung qualitativ voneinander unterscheiden (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 24. Juni 2010 - Vf. 38-IV-10 - juris Rn. 16; BVerfG, Beschluss vom 26. November 2014 - 2 BvR 713/12 - juris Rn. 26; Beschluss vom.

    Danach dient die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung unabhängig von der verhängten Strafe dem Schutz der Allgemeinheit, während im Gegensatz dazu die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus auch auf Heilung abzielt (so auch BGH, Urteil vom 20. September 2011 - 1 StR 71/11 - juris Rn. 21; Urteil vom 19. Februar 2002, a.a.O.; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 63 Rn. 2, 50); bei der Maßregel nach § 63 StGB handelt es sich somit im Vergleich zu einer Maßregel nach § 66 StGB um ein anderes Übel (BVerfG, Beschluss vom 26. November 2014 - 2 BvR 713/12 - juris Rn. 26; BGH, Beschluss vom 6. August 1997 - 2 StR 199/97 - juris; Beschluss vom 22. März 2007 - 4 StR 56/07 - juris; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 72 Rn. 8) und somit um ein anders gewichtetes Sonderopfer.

  • VerfGH Sachsen, 14.05.2018 - 3-IV-18
    das Landgericht insbesondere auch die Problematik eines sich durch die lange Maßregelzeit des Beschwerdeführers möglicherweise ergebenden "Sonderopfers" für die Zulässigkeit der Heranziehung zu einer Beteiligung an den Unterbringungskosten am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG zutreffend beurteilt und im Ergebnis abgelehnt habe, steht im Einklang mit der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung, wonach sich der Maßregelvollzug und die Sicherungsverwahrung qualitativ voneinander unterscheiden (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 24. Juni 2010 - Vf. 38-IV-10 - juris Rn. 16; BVerfG, Beschluss vom 26. November 2014 - 2 BvR 713/12 - juris Rn. 26; Beschluss vom 6. Februar 2013 - 2 BvR 2122/11 - juris Rn. 35; Beschluss vom 10. Oktober 2003 - 2 BvR 366/03 - juris Rn. 26; BGH, Urteil vom 19. Februar 2002, NStZ 2002, 533 [534]).

    Danach dient die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung unabhängig von der verhängten Strafe dem Schutz der Allgemeinheit, während im Gegensatz dazu die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus auch auf Heilung abzielt (so auch BGH, Urteil vom 20. September 2011 - 1 StR 71/11 - juris Rn. 21; Urteil vom 19. Februar 2002, a.a.O.; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 63 Rn. 2, 50); bei der Maßregel nach § 63 StGB handelt es sich somit im Vergleich zu einer Maßregel nach § 66 StGB um ein anderes Übel (BVerfG, Beschluss vom 26. November 2014 - 2 BvR 713/12 - juris Rn. 26; BGH, Beschluss vom 6. August 1997 - 2 StR 199/97 - juris; Beschluss vom 22. März 2007 - 4 StR 56/07 - juris; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 72 Rn. 8) und somit um ein anders gewichtetes Sonderopfer.

  • KG, 23.02.2018 - 5 Ws 11/18

    Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei Aussetzung der Maßregel zur Bewährung;

    Dies kann unter Umständen der Fall sein, wenn Heilungsaussichten oder Behandlungsmöglichkeiten vollständig fehlen, denn dem Besserungsgesichtspunkt kann mit Blick auf die Verhältnismäßigkeit der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht jede Erheblichkeit abgesprochen werden (ständ. Rspr., z. B. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 8. Juli 2016 - 2 BvR 435/15 -, juris Rdnr. 32; Nichtannahmebeschlüsse vom 26. November 2014 - 2 BvR 713/12 -, juris Rdnr. 26, und 5. Juli 2013 - 2 BvR 708/12 -, juris Rdnr. 41, jeweils m. w. Nachw.; Senat, Beschluss vom 5. Mai 2017 a. a. O.).

    Soweit Möglichkeiten einer gefahrenreduzierenden Behandlung des Untergebrachten aber nicht ausgeschöpft sind, tragen diese auch bei geringen Erfolgsaussichten zur Verhältnismäßigkeit der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bei (BVerfG, Nichtannahmebeschlüsse vom 26. November 2014 a. a. O., juris Rdnr. 27, und 5. Juli 2013 a. a. O., juris Rdnr. 41).

  • VerfGH Sachsen, 08.03.2021 - 212-IV-20
    Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit Blick auf die Verhältnismäßigkeit der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus dem Besserungsgesichtspunkt, mag er als Nebenzweck der Unterbringung gegenüber dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit auch nachrangig sein, nicht jede Erheblichkeit abgesprochen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. November 2014 - 2 BvR 713/12 - juris Rn. 26; Beschluss vom 5. Juli 2013 - 2 BvR 708/12 - juris Rn. 41; Beschluss vom 5. Juli 2013 - 2 BvR 789/13 - Rn. 25; Beschluss vom 8. Oktober 1985, BVerfGE 70, 297 [318]).
  • LG Landau/Pfalz, 09.09.2016 - 1 StVK 227/13

    Maßregelvollstreckung: Voraussetzungen der Unterbringung in einem psychiatrischen

    Das Freiheitsgrundrecht gewinnt wegen des sich verschärfenden Eingriffs insoweit immer stärkeres Gewicht für die Wertentscheidung des Strafvollstreckungsrichters (vgl. Bundesverfassungsgericht, 2. Senat, 3. Kammer, Beschluss vom 26.11.2014, 2 BvR 713/12, m.w.N., zitiert nach Juris).
  • OLG Koblenz, 22.09.2021 - 1 Ws 481/21
  • OLG München, 24.02.2017 - 1 Ws 105/17

    Zu den Voraussetzungen der Einholung eines Sachverständigengutachtens im Rahmen

  • KG, 21.05.2021 - 5 Ws 67/21

    Verhältnismäßigkeit der weiteren Vollstreckung einer langjährig vollzogenen

  • OLG Karlsruhe, 16.02.2021 - 2 Ws 321/20

    Zulässigkeit der Anhörung eines Untergebrachten durch Berichterstatterin als

  • KG, 29.12.2017 - 5 Ws 228/17

    Entscheidung der Strafvollstreckungskammer bei Vollzug der Unterbringung in einem

  • KG, 28.01.2020 - 2 Ws 211/19
  • KG, 03.08.2017 - 5 Ws 168/17

    Voraussetzungen der Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen

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