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   BVerfG, 27.01.2010 - 2 BvR 2253/06   

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BVerfG, 27.01.2010 - 2 BvR 2253/06 (https://dejure.org/2010,4378)
BVerfG, Entscheidung vom 27.01.2010 - 2 BvR 2253/06 (https://dejure.org/2010,4378)
BVerfG, Entscheidung vom 27. Januar 2010 - 2 BvR 2253/06 (https://dejure.org/2010,4378)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Rechtsschutz gegen Prüfungsentscheidung des Europäischen Patentamts (EPA) im Rahmen der Eignungsprüfung für zugelassene Vertreter - Zu den Begründungsanforderungen einer gegen supranationale Hoheitsakte gerichteten Verfassungsbeschwerde

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 24 Abs 1 GG, Art 93 Abs 1 Nr 4a GG, § 90 Abs 1 BVerfGG, § 93 Abs 1 BVerfGG, § 93 Abs 2 BVerfGG
    Nichtannahmebeschluss: Rechtsschutz gegen Prüfungsentscheidung des Europäischen Patentamts (EPA) im Rahmen der Eignungsprüfung für zugelassene Vertreter - Zu den Begründungsanforderungen einer gegen supranationale Hoheitsakte gerichteten Verfassungsbeschwerde - ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung der Prüfungskommission des Europäischen Patentamts über das Nichtbestehen der Europäischen Eignungsprüfung eines Patenanwalts; Entscheidung der Prüfungskommission des Europäischen Patentamts als supranationaler Hoheitsakt

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Rechtsschutz gegen Prüfungsentscheidung des Europäischen Patentamts (EPA) im Rahmen der Eignungsprüfung für zugelassene Vertreter - Zu den Begründungsanforderungen einer gegen supranationale Hoheitsakte gerichteten Verfassungsbeschwerde - ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Rechtsschutz gegen Prüfungsentscheidung des Europäischen Patentamts (EPA) im Rahmen der Eignungsprüfung für zugelassene Vertreter - Zu den Begründungsanforderungen einer gegen supranationale Hoheitsakte gerichteten Verfassungsbeschwerde - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung der Prüfungskommission des Europäischen Patentamts über das Nichtbestehen der Europäischen Eignungsprüfung eines Patenanwalts; Entscheidung der Prüfungskommission des Europäischen Patentamts als supranationaler Hoheitsakt

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rechtsschutz gegen Maßnahmen des Europäischen Patentamtes

Papierfundstellen

  • BVerfGK 16, 509
  • NVwZ 2010, 641
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 04.04.2001 - 2 BvR 2368/99

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Prüfungsentscheidungen im Rahmen der

    Auszug aus BVerfG, 27.01.2010 - 2 BvR 2253/06
    Die ihr zugrunde liegenden Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinlänglich geklärt (siehe zum Rechtsschutz gegenüber supranationalen Hoheitsakten allgemein BVerfGE 73, 339 ; 89, 155 ; 102, 147 ; und speziell zum Rechtsschutz gegenüber Maßnahmen des Europäischen Patentamts BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 4. April 2001 - 2 BvR 2368/99 -, NJW 2001, S. 2705 f.; BVerfGK 6, 368 ff.; 8, 266 ff.; 325 ff.).

    aa) Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich, dass auch Akte einer nicht-deutschen Hoheitsgewalt die Grundrechtsberechtigten in Deutschland betreffen können und das Bundesverfassungsgericht die Aufgabe hat, auch gegenüber solchen Rechtsakten Grundrechtsschutz zu gewähren (vgl. BVerfGE 89, 155 ; BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 4. April 2001, a.a.O.; anders noch BVerfGE 22, 293 ; 58, 1 ).

    Vielmehr bedingt die Offenheit der Verfassung für die internationale Zusammenarbeit im Sinne der Ziele der Präambel, dass das Bundesverfassungsgericht dann, wenn auf der supranationalen Ebene ein im Wesentlichen dem grundgesetzlichen vergleichbarer Grundrechtsschutz gewährleistet ist, seine Gerichtsbarkeit nicht ausübt (BVerfGE 73, 339 ; 102, 147 ; BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 4. April 2001, a.a.O., S. 2706).

    bb) Den Grundsatz der Angreifbarkeit supranationaler Hoheitsakte mit der Verfassungsbeschwerde, der zunächst in Bezug auf Sekundärrechtsakte der Organe der Europäischen Gemeinschaft aufgestellt wurde (vgl. BVerfGE 89, 155 ), hat das Bundesverfassungsgericht in der Folge unter Zugrundelegung eines funktionalen Verständnisses der öffentlichen Gewalt explizit auf Rechtsakte der Europäischen Patentorganisation erstreckt (siehe BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 4. April 2001, a.a.O.; BVerfGK 6, 368 ff.; 8, 266 ff.; 325 ff.).

    Es handelt sich um eine ins Völkerrecht verselbständigte juristische Person, und dem Europäischen Patentamt sind Hoheitsrechte zur Ausübung übertragen (näher dazu BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 4. April 2001, a.a.O.).

    aa) Unbeschadet der besonderen, hier nicht in Rede stehenden Fallgruppen der Ultra-vires-Rüge und der Identitätsrüge (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 30. Juni 2009 - 2 BvE 2/08, 2 BvE 5/08, 2 BvR 1010/08, 2 BvR 1022/08, 2 BvR 1259/08, 2 BvR 182/09 -, NJW 2009, S. 2267 ) sind Verfassungsbeschwerden gegen supranationale Rechtsakte nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von vornherein unzulässig, wenn ihre Begründung nicht darlegt, dass im Rahmen der in Rede stehenden Organisation der nach dem Grundgesetz als unabdingbar gebotene Grundrechtsschutz generell und offenkundig nicht mehr gewährleistet ist (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 102, 147 ; BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 4. April 2001, a.a.O., S. 2706; BVerfGK 6, 368 ).

    Ohne eine solche vertiefte Auseinandersetzung kann ein Grundrechtsschutzdefizit im Rahmen einer supranationalen Organisation nicht substantiiert dargelegt werden; dies umso weniger, als das Bundesverfassungsgericht bereits festgestellt hat, dass das vom Europäischen Patentübereinkommen eingerichtete Rechtsschutzsystem im Wesentlichen dem des Grundgesetzes und damit den Anforderungen nach Art. 24 Abs. 1 GG entspricht (so BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 4. April 2001, a.a.O., S. 2706;BVerfGK 6, 368 ; ebenso - für einen konventionsadäquaten Rechtsschutzstandard des Systems - EGMR, Urteil vom 18. Februar 1999, Beschwerde-Nr. 26083/94, Waite u. Kennedy/Deutschland, NJW 1999, S. 1173 ).

  • BVerfG, 22.10.1986 - 2 BvR 197/83

    Solange II

    Auszug aus BVerfG, 27.01.2010 - 2 BvR 2253/06
    Die ihr zugrunde liegenden Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinlänglich geklärt (siehe zum Rechtsschutz gegenüber supranationalen Hoheitsakten allgemein BVerfGE 73, 339 ; 89, 155 ; 102, 147 ; und speziell zum Rechtsschutz gegenüber Maßnahmen des Europäischen Patentamts BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 4. April 2001 - 2 BvR 2368/99 -, NJW 2001, S. 2705 f.; BVerfGK 6, 368 ff.; 8, 266 ff.; 325 ff.).

    Ein unaufgebbarer Bestandteil des Verfassungsgefüges sind die fundamentalen Rechtsgrundsätze, die in den Grundrechten des Grundgesetzes anerkannt und verbürgt sind (BVerfGE 37, 271 ; 58, 1 ; 73, 339 ).

    Vielmehr bedingt die Offenheit der Verfassung für die internationale Zusammenarbeit im Sinne der Ziele der Präambel, dass das Bundesverfassungsgericht dann, wenn auf der supranationalen Ebene ein im Wesentlichen dem grundgesetzlichen vergleichbarer Grundrechtsschutz gewährleistet ist, seine Gerichtsbarkeit nicht ausübt (BVerfGE 73, 339 ; 102, 147 ; BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 4. April 2001, a.a.O., S. 2706).

    aa) Unbeschadet der besonderen, hier nicht in Rede stehenden Fallgruppen der Ultra-vires-Rüge und der Identitätsrüge (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 30. Juni 2009 - 2 BvE 2/08, 2 BvE 5/08, 2 BvR 1010/08, 2 BvR 1022/08, 2 BvR 1259/08, 2 BvR 182/09 -, NJW 2009, S. 2267 ) sind Verfassungsbeschwerden gegen supranationale Rechtsakte nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von vornherein unzulässig, wenn ihre Begründung nicht darlegt, dass im Rahmen der in Rede stehenden Organisation der nach dem Grundgesetz als unabdingbar gebotene Grundrechtsschutz generell und offenkundig nicht mehr gewährleistet ist (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 102, 147 ; BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 4. April 2001, a.a.O., S. 2706; BVerfGK 6, 368 ).

  • BVerfG, 22.06.2006 - 2 BvR 2093/05

    Ablehnung der Einstellung eines Bewerbers am Europäischen Patentamt ist kein Akt

    Auszug aus BVerfG, 27.01.2010 - 2 BvR 2253/06
    Die ihr zugrunde liegenden Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinlänglich geklärt (siehe zum Rechtsschutz gegenüber supranationalen Hoheitsakten allgemein BVerfGE 73, 339 ; 89, 155 ; 102, 147 ; und speziell zum Rechtsschutz gegenüber Maßnahmen des Europäischen Patentamts BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 4. April 2001 - 2 BvR 2368/99 -, NJW 2001, S. 2705 f.; BVerfGK 6, 368 ff.; 8, 266 ff.; 325 ff.).

    Dies trifft nicht nur auf die Europäischen Gemeinschaften beziehungsweise die Europäische Union nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon, sondern auch auf andere internationale Organisationen zu (siehe bereits BVerfGK 8, 266 ; 325 ).

    bb) Den Grundsatz der Angreifbarkeit supranationaler Hoheitsakte mit der Verfassungsbeschwerde, der zunächst in Bezug auf Sekundärrechtsakte der Organe der Europäischen Gemeinschaft aufgestellt wurde (vgl. BVerfGE 89, 155 ), hat das Bundesverfassungsgericht in der Folge unter Zugrundelegung eines funktionalen Verständnisses der öffentlichen Gewalt explizit auf Rechtsakte der Europäischen Patentorganisation erstreckt (siehe BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 4. April 2001, a.a.O.; BVerfGK 6, 368 ff.; 8, 266 ff.; 325 ff.).

    Nur dann liegt ein Rechtsakt vor, der den Grundrechtsberechtigten in Deutschland im Sinne der Maastricht-Rechtsprechung "betrifft" (so bereits BVerfGK 8, 266 ; 325 ; ebenso BVerfGK 8, 61 zum Grundrechtsschutz gegenüber Maßnahmen des Internationalen Währungsfonds).

  • BVerfG, 28.11.2005 - 2 BvR 1751/03

    Mangels hinreichender Substantiierung unzulässige Rüge unzureichenden

    Auszug aus BVerfG, 27.01.2010 - 2 BvR 2253/06
    Die ihr zugrunde liegenden Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinlänglich geklärt (siehe zum Rechtsschutz gegenüber supranationalen Hoheitsakten allgemein BVerfGE 73, 339 ; 89, 155 ; 102, 147 ; und speziell zum Rechtsschutz gegenüber Maßnahmen des Europäischen Patentamts BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 4. April 2001 - 2 BvR 2368/99 -, NJW 2001, S. 2705 f.; BVerfGK 6, 368 ff.; 8, 266 ff.; 325 ff.).

    bb) Den Grundsatz der Angreifbarkeit supranationaler Hoheitsakte mit der Verfassungsbeschwerde, der zunächst in Bezug auf Sekundärrechtsakte der Organe der Europäischen Gemeinschaft aufgestellt wurde (vgl. BVerfGE 89, 155 ), hat das Bundesverfassungsgericht in der Folge unter Zugrundelegung eines funktionalen Verständnisses der öffentlichen Gewalt explizit auf Rechtsakte der Europäischen Patentorganisation erstreckt (siehe BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 4. April 2001, a.a.O.; BVerfGK 6, 368 ff.; 8, 266 ff.; 325 ff.).

    aa) Unbeschadet der besonderen, hier nicht in Rede stehenden Fallgruppen der Ultra-vires-Rüge und der Identitätsrüge (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 30. Juni 2009 - 2 BvE 2/08, 2 BvE 5/08, 2 BvR 1010/08, 2 BvR 1022/08, 2 BvR 1259/08, 2 BvR 182/09 -, NJW 2009, S. 2267 ) sind Verfassungsbeschwerden gegen supranationale Rechtsakte nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von vornherein unzulässig, wenn ihre Begründung nicht darlegt, dass im Rahmen der in Rede stehenden Organisation der nach dem Grundgesetz als unabdingbar gebotene Grundrechtsschutz generell und offenkundig nicht mehr gewährleistet ist (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 102, 147 ; BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 4. April 2001, a.a.O., S. 2706; BVerfGK 6, 368 ).

    Ohne eine solche vertiefte Auseinandersetzung kann ein Grundrechtsschutzdefizit im Rahmen einer supranationalen Organisation nicht substantiiert dargelegt werden; dies umso weniger, als das Bundesverfassungsgericht bereits festgestellt hat, dass das vom Europäischen Patentübereinkommen eingerichtete Rechtsschutzsystem im Wesentlichen dem des Grundgesetzes und damit den Anforderungen nach Art. 24 Abs. 1 GG entspricht (so BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 4. April 2001, a.a.O., S. 2706;BVerfGK 6, 368 ; ebenso - für einen konventionsadäquaten Rechtsschutzstandard des Systems - EGMR, Urteil vom 18. Februar 1999, Beschwerde-Nr. 26083/94, Waite u. Kennedy/Deutschland, NJW 1999, S. 1173 ).

  • BVerfG, 12.10.1993 - 2 BvR 2134/92

    Maastricht

    Auszug aus BVerfG, 27.01.2010 - 2 BvR 2253/06
    Die ihr zugrunde liegenden Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinlänglich geklärt (siehe zum Rechtsschutz gegenüber supranationalen Hoheitsakten allgemein BVerfGE 73, 339 ; 89, 155 ; 102, 147 ; und speziell zum Rechtsschutz gegenüber Maßnahmen des Europäischen Patentamts BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 4. April 2001 - 2 BvR 2368/99 -, NJW 2001, S. 2705 f.; BVerfGK 6, 368 ff.; 8, 266 ff.; 325 ff.).

    aa) Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich, dass auch Akte einer nicht-deutschen Hoheitsgewalt die Grundrechtsberechtigten in Deutschland betreffen können und das Bundesverfassungsgericht die Aufgabe hat, auch gegenüber solchen Rechtsakten Grundrechtsschutz zu gewähren (vgl. BVerfGE 89, 155 ; BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 4. April 2001, a.a.O.; anders noch BVerfGE 22, 293 ; 58, 1 ).

    bb) Den Grundsatz der Angreifbarkeit supranationaler Hoheitsakte mit der Verfassungsbeschwerde, der zunächst in Bezug auf Sekundärrechtsakte der Organe der Europäischen Gemeinschaft aufgestellt wurde (vgl. BVerfGE 89, 155 ), hat das Bundesverfassungsgericht in der Folge unter Zugrundelegung eines funktionalen Verständnisses der öffentlichen Gewalt explizit auf Rechtsakte der Europäischen Patentorganisation erstreckt (siehe BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 4. April 2001, a.a.O.; BVerfGK 6, 368 ff.; 8, 266 ff.; 325 ff.).

  • BVerfG, 07.06.2000 - 2 BvL 1/97

    Bananenmarktordnung

    Auszug aus BVerfG, 27.01.2010 - 2 BvR 2253/06
    Die ihr zugrunde liegenden Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinlänglich geklärt (siehe zum Rechtsschutz gegenüber supranationalen Hoheitsakten allgemein BVerfGE 73, 339 ; 89, 155 ; 102, 147 ; und speziell zum Rechtsschutz gegenüber Maßnahmen des Europäischen Patentamts BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 4. April 2001 - 2 BvR 2368/99 -, NJW 2001, S. 2705 f.; BVerfGK 6, 368 ff.; 8, 266 ff.; 325 ff.).

    Vielmehr bedingt die Offenheit der Verfassung für die internationale Zusammenarbeit im Sinne der Ziele der Präambel, dass das Bundesverfassungsgericht dann, wenn auf der supranationalen Ebene ein im Wesentlichen dem grundgesetzlichen vergleichbarer Grundrechtsschutz gewährleistet ist, seine Gerichtsbarkeit nicht ausübt (BVerfGE 73, 339 ; 102, 147 ; BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 4. April 2001, a.a.O., S. 2706).

    aa) Unbeschadet der besonderen, hier nicht in Rede stehenden Fallgruppen der Ultra-vires-Rüge und der Identitätsrüge (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 30. Juni 2009 - 2 BvE 2/08, 2 BvE 5/08, 2 BvR 1010/08, 2 BvR 1022/08, 2 BvR 1259/08, 2 BvR 182/09 -, NJW 2009, S. 2267 ) sind Verfassungsbeschwerden gegen supranationale Rechtsakte nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von vornherein unzulässig, wenn ihre Begründung nicht darlegt, dass im Rahmen der in Rede stehenden Organisation der nach dem Grundgesetz als unabdingbar gebotene Grundrechtsschutz generell und offenkundig nicht mehr gewährleistet ist (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 102, 147 ; BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 4. April 2001, a.a.O., S. 2706; BVerfGK 6, 368 ).

  • BVerfG, 23.06.1981 - 2 BvR 1107/77

    Eurocontrol I

    Auszug aus BVerfG, 27.01.2010 - 2 BvR 2253/06
    aa) Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich, dass auch Akte einer nicht-deutschen Hoheitsgewalt die Grundrechtsberechtigten in Deutschland betreffen können und das Bundesverfassungsgericht die Aufgabe hat, auch gegenüber solchen Rechtsakten Grundrechtsschutz zu gewähren (vgl. BVerfGE 89, 155 ; BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 4. April 2001, a.a.O.; anders noch BVerfGE 22, 293 ; 58, 1 ).

    Ein unaufgebbarer Bestandteil des Verfassungsgefüges sind die fundamentalen Rechtsgrundsätze, die in den Grundrechten des Grundgesetzes anerkannt und verbürgt sind (BVerfGE 37, 271 ; 58, 1 ; 73, 339 ).

  • BVerfG, 29.05.1974 - 2 BvL 52/71

    Solange I

    Auszug aus BVerfG, 27.01.2010 - 2 BvR 2253/06
    Ein unaufgebbarer Bestandteil des Verfassungsgefüges sind die fundamentalen Rechtsgrundsätze, die in den Grundrechten des Grundgesetzes anerkannt und verbürgt sind (BVerfGE 37, 271 ; 58, 1 ; 73, 339 ).
  • BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08

    Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar;

    Auszug aus BVerfG, 27.01.2010 - 2 BvR 2253/06
    aa) Unbeschadet der besonderen, hier nicht in Rede stehenden Fallgruppen der Ultra-vires-Rüge und der Identitätsrüge (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 30. Juni 2009 - 2 BvE 2/08, 2 BvE 5/08, 2 BvR 1010/08, 2 BvR 1022/08, 2 BvR 1259/08, 2 BvR 182/09 -, NJW 2009, S. 2267 ) sind Verfassungsbeschwerden gegen supranationale Rechtsakte nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von vornherein unzulässig, wenn ihre Begründung nicht darlegt, dass im Rahmen der in Rede stehenden Organisation der nach dem Grundgesetz als unabdingbar gebotene Grundrechtsschutz generell und offenkundig nicht mehr gewährleistet ist (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 102, 147 ; BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 4. April 2001, a.a.O., S. 2706; BVerfGK 6, 368 ).
  • BVerfG, 14.06.1994 - 1 BvR 1022/88

    Kindergeld

    Auszug aus BVerfG, 27.01.2010 - 2 BvR 2253/06
    Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann ein fachgerichtlicher Rechtsbehelf die Verfassungsbeschwerdefrist nur dann offen halten, wenn er nicht offensichtlich unzulässig ist; dies ist der Fall, wenn der Rechtsmittelführer nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre bei der Einlegung des Rechtsmittels über die Unzulässigkeit nicht im Zweifel sein konnte (vgl. BVerfGE 5, 17 ; 28, 1 ; 91, 93 ; stRspr).
  • BVerfG, 28.01.1970 - 1 BvR 719/68

    Augstein

  • BVerfG, 25.05.1956 - 1 BvR 83/56

    Fristbeginn fdie Erhebung der Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche

  • EGMR, 18.02.1999 - 26083/94

    WAITE AND KENNEDY v. GERMANY

  • BVerfG, 04.05.2006 - 2 BvR 120/03

    Maßnahmen des Internationalen Währungsfonds sind keine mit der

  • BVerfG, 18.10.1967 - 1 BvR 248/63

    EWG-Verordnungen

  • BVerfG, 08.11.2022 - 2 BvR 2480/10

    Verfassungsbeschwerden betreffend das Rechtsschutzsystem des Europäischen

    Die ältere Kammerrechtsprechung (vgl. BVerfGK 6, 368 ; 8, 15 ; 8, 266 ; 8, 325 ; 16, 509 ; 17, 266 ; BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 4. April 2001 - 2 BvR 2368/99 -, Rn. 10 ff.) wie auch Teile des Schrifttums halten eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen Hoheitsakte einer zwischenstaatlichen Einrichtung für zulässig (vgl. Wollenschläger, in: Dreier, GG, Bd. 2, 3. Aufl. 2015, Art. 24 Rn. 52; Voßkuhle, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 93 Rn. 175; Lechner/Zuck, in: Lechner/Zuck, BVerfGG, 8. Aufl. 2019, § 90 Rn. 122 ff.; Grünewald, in: BeckOK BVerfGG, § 90 Rn. 79.1 ; Hillgruber, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke, GG, 15. Aufl. 2022, Art. 24 Rn. 26; Hopfauf, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke, GG, 15. Aufl. 2022, Art. 93 Rn. 478).
  • BVerfG, 31.08.2011 - 2 BvR 1979/08

    Zu den Voraussetzungen, unter denen die Vorbefassung eines Richters mit

    Etwas anderes gilt jedoch im Fall der Einlegung einer für den Beschwerdeführer erkennbar offensichtlich unzulässigen (vgl. BVerfGK 11, 203 ; 13, 496 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Juni 2009 - 1 BvR 893/09 -, juris, Rn. 16; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Januar 2010 - 2 BvR 2253/06 -, juris, Rn. 23; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. April 2011 - 2 BvR 597/11 -, juris, Rn. 4 f.) oder offensichtlich aussichtslosen (vgl. BVerfGK 7, 115 ; 13, 472 ; 13, 480 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. August 2008 - 2 BvR 1516/08 -, juris, Rn. 1; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. August 2010 - 2 BvR 619/10 -, juris, Rn. 1; Beschluss der 1. Kammer des Erstens Senats vom 8. März 2011 - 1 BvR 2063/10 -, juris) Anhörungsrüge.
  • VGH Bayern, 11.07.2018 - 5 ZB 17.1587

    Die EPO unterliegt im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit nicht der deutschen

    Das Bundesverfassungsgericht hat sich bereits mehrfach mit der Frage der Einschränkung der Immunität der Beklagten zu 1 befasst (B.v. 4.4.2001 - 2 BvR 2368/99 - NVwZ 2001, 1148; B.v. 3.7.2006 - 2 BvR 1458/03 - BVerfGK 8, 325 = juris Rn. 22 f., B.v. 27.1.2010 - 2 BvR 2253/06 - NVwZ 2010, 641 und B.v. 27.4.2010 - 2 BvR 1848/07 - BVerfGK 17, 226 = juris).

    Das Bundesverfassungsgericht hat seine Auffassung, dass die sich insoweit aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergebenden Anforderungen auf der Ebene des EPÜ generell gewahrt seien, in seiner Entscheidungen vom 3. Juli 2006 (2 BvR 1458/03 - BVerfGK 8, 325 = juris Rn. 22 f.), vom 27. Januar 2010 (2 BvR 2253/06 - NVwZ 2010, 641) und vom 27. April 2010 (2 BvR 1848/07 - BVerfGK 17, 226 = juris Rn. 10) nicht in Frage gestellt, sondern darauf hingewiesen, dass Verfassungsbeschwerden gegen supranationale Rechtsakte von vornherein unzulässig seien, wenn ihre Begründung nicht darlege, dass im Rahmen der in Rede stehenden Organisation der nach dem Grundgesetz als unabdingbar gebotene Grundrechtsschutz generell und offenkundig nicht mehr gewährleistet sei.

  • VG München, 27.04.2017 - M 10 K 16.3714

    Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit

    Damit besteht kein Anlass, von den schon zuvor vom Bundesverfassungsgericht getroffenen Feststellungen abzuweichen, wonach das Rechtsschutzsystem des Europäischen Patentübereinkommens im Wesentlichen dem Standard des Grundgesetzes und damit dem des Art. 24 Abs. 1 GG entspricht (BVerwG, B.v. 4.7.2006 - 2 BvR 1458/03; v. 27.1.2010 - 2 BvR 2253/06; v. 27.4.2010 - 2 BvR 1848/07, jeweils in juris).
  • ArbG München, 13.01.2015 - 16 Ca 2864/14

    Deutsche Gerichtsbarkeit, Immunität einer internationalen Organisation,

    Im Hinblick auf die Beklagte hat das Bundesverfassungsgericht in mehreren Entscheidungen festgestellt, dass das vom Europäischen Patentübereinkommen eingerichtete Rechtsschutzsystem mit seinen Beschwerdemöglichkeiten unter Berücksichtigung der Unabhängigkeit der Mitglieder der Beschwerdekammern und der Ausformung verfahrensrechtlicher Standards durch die Spruchpraxis der Beschwerdekammern im Wesentlichen dem des Grundgesetzes und damit den Anforderungen nach Art. 24 Abs. 1 GG entspricht (BVerfG, Beschluss vom 27.04.2010 - 2 BvR 1848/07; BVerfG, Beschluss vom 27.02.2010 - 2 BvR 2253/06; BVerfG, Beschluss vom 03.07.2006 - 2 BvR 1458/03).
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