Rechtsprechung
BVerfG, 27.02.1997 - 2 BvR 191/97 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Art. 103 Abs. 1
Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde - Mißbrauchsgebühr - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Regensburg, 27.07.1995 - 107 Js 13457/93
- LG Regensburg, 31.07.1996 - 107 Js 13457/93
- BayObLG, 12.12.1996 - RR 183/96
- BVerfG, 27.02.1997 - 2 BvR 191/97
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerfG, 17.02.1970 - 2 BvR 608/69
Substantiierungspflicht
Auszug aus BVerfG, 27.02.1997 - 2 BvR 191/97
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer schon die Möglichkeit, in einem der genannten Rechte beeinträchtigt worden zu sein, entgegen § 92 BVerfGG nicht hinreichend substantiiert dargetan hat (stRspr; vgl. etwa BVerfGE 28, 17 [19]).Nach Ablauf der Einlegungsfrist für die Verfassungsbeschwerde läßt sich der aufgezeigte Begründungsmangel nicht mehr beheben (vgl. BVerfGE 28, 17 [19]).
- BVerfG, 15.05.1963 - 2 BvR 106/63
Rechtswegerschöpfung bei Mängeln im finanzgerichtlichen Verfahren
Auszug aus BVerfG, 27.02.1997 - 2 BvR 191/97
Denn es läßt sich anhand des Rügevortrags des Beschwerdeführers nicht feststellen, ob in Richtung auf den geltend gemachten Verfahrensfehler der Rechtsweg durch die formgerechte Anbringung einer Revisionsrüge erschöpft worden ist (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ; vgl. z.B. BVerfGE 16, 124 [127]; 54, 53 [65]). - BVerfG, 15.04.1980 - 2 BvR 842/77
Ausbürgerung II
Auszug aus BVerfG, 27.02.1997 - 2 BvR 191/97
Denn es läßt sich anhand des Rügevortrags des Beschwerdeführers nicht feststellen, ob in Richtung auf den geltend gemachten Verfahrensfehler der Rechtsweg durch die formgerechte Anbringung einer Revisionsrüge erschöpft worden ist (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ; vgl. z.B. BVerfGE 16, 124 [127]; 54, 53 [65]). - BVerfG, 05.08.1994 - 1 BvR 1259/94
Substanzlose Verfassungsbeschwerde - Mißbrauchsgebühr
Auszug aus BVerfG, 27.02.1997 - 2 BvR 191/97
Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist es, grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden, die für das Staatsleben, die Allgemeinheit und insbesondere die Grundrechtsverwirklichung des Einzelnen von Bedeutung sind; es ist jedoch nicht gehalten hinzunehmen, daß es in der Erfüllung dieser Aufgabe durch - wie hier - an gravierenden Zulässigkeitsmängeln leidende Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch anderen Bürgern nur mit erheblicher Verzögerung in deren Angelegenheiten Grundrechtsschutz zu gewähren vermag (vgl. nur BVerfG, NJW 1995, 1418 ).
- BVerfG, 30.06.2005 - 2 BvR 1502/04
Keine Grundrechtsverletzung durch strafrechtliche Verurteilung, die unter anderem …
Das Bundesverfassungsgericht kann daher nicht überprüfen, ob der Beschwerdeführer die behauptete Rechtsverletzung in einer den Förmlichkeiten des § 344 Abs. 2 StPO entsprechenden Weise im Revisionsverfahren gerügt hatte (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Februar 1997 - 2 BvR 191/97 -, in Juris veröffentlicht). - BVerfG, 02.05.2007 - 2 BvR 2655/06
Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde gegen eine …
Ohne Kenntnis der vollständigen Revisionsrechtfertigung ist eine verlässliche Überprüfung, ob der Beschwerdeführer seinen Rügeobliegenheiten im fachgerichtlichen Verfahren nachgekommen ist und die Verfassungsbeschwerde deshalb den Grundsatz der Subsidiarität wahrt, grundsätzlich nicht möglich (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Februar 1997 - 2 BvR 191/97 -, juris, Abs.-Nr. 3-4; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 1998 - 2 BvR 327/98 -, juris, Abs.-Nr. 8; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Januar 1999 - 2 BvR 2237/98 -, juris, Abs.-Nr. 4). - BVerfG, 18.09.2000 - 2 BvR 1419/00
Kein Verstoß gegen GG Art 101 Abs 1 S 2 durch nachvollziehbar begründetes …
Ein Missbrauch liegt unter anderem dann vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. November 1995 - 2 BvR 1806/95 -, NJW 1996, S. 1273 , vom 27. Februar 1997 - 2 BvR 191/97 -, vom 11. März 1997 - 2 BvR 325/97 -, NStZ-RR 1997, S. 202 , vom 6. Mai 1997 - 2 BvR 651/97 -, vom 19. März 1998 - 2 BvR 327/98 -, vom 27. März 1998 - 2 BvR 275/98 -, vom 15. März 1999 - 2 BvR 375/99 -, jeweils veröffentlicht in Juris).
- BVerfG, 29.03.2007 - 2 BvR 197/07
Anforderungen an die Begründung der Verfassungsbeschwerde gegen ein …
Ohne Kenntnis der Revisionsrechtfertigung ist eine verlässliche Überprüfung, ob der Beschwerdeführer seinen Rügeobliegenheiten im fachgerichtlichen Verfahren nachgekommen ist und die Verfassungsbeschwerde deshalb den Grundsatz der Subsidiarität wahrt, nicht möglich (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Februar 1997 - 2 BvR 191/97 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 1998 - 2 BvR 327/98 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Januar 1999 - 2 BvR 2237/98 -, juris). - BVerfG, 29.03.2007 - 2 BvR 617/07
Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde
Ohne Kenntnis der Revisionsrechtfertigung ist eine Überprüfung, ob der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gewahrt ist, nicht möglich (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Februar 1997 - 2 BvR 191/97 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 1998 - 2 BvR 327/98 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Januar 1999 - 2 BvR 2237/98 -, juris). - BVerfG, 20.03.2007 - 2 BvR 295/07
Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde
Ohne Kenntnis der Revisionsrechtfertigung ist eine verlässliche Überprüfung, ob der Beschwerdeführer seinen Rügeobliegenheiten im fachgerichtlichen Verfahren nachgekommen ist und die Verfassungsbeschwerde deshalb den Grundsatz der Subsidiarität wahrt, nicht möglich (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Februar 1997 - 2 BvR 191/97 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 1998 - 2 BvR 327/98 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Januar 1999 - 2 BvR 2237/98 -, juris).