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   BVerfG, 27.02.2000 - 2 BvL 8/95   

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BVerfG, 27.02.2000 - 2 BvL 8/95 (https://dejure.org/2000,5679)
BVerfG, Entscheidung vom 27.02.2000 - 2 BvL 8/95 (https://dejure.org/2000,5679)
BVerfG, Entscheidung vom 27. Februar 2000 - 2 BvL 8/95 (https://dejure.org/2000,5679)
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Auslandszuschlag II

§§ 78, 79 Abs. 2 BVerfGG, Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers hinsichtlich zurückliegender Sachverhalte nach Unvereinbarkeitserklärung durch das Bundesverfassungsgericht (Rückwirkungs- und Vertrauensschutzgesichtspunkte)

Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Vorlage - Bundesverfassungsgericht - Vereinbarkeit - Bundesrecht - Grundgesetz - Besoldung - Auswärtiger Dienst - Soldat - Auslandszuschlag

  • Judicialis

    GG Art. 2 Nr. 4; ; GG Art. 100 A... bs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 100 Abs. 1 Satz 1; ; BVerfGG § 81a; ; BVerfGG § 79 Abs. 2; ; BBesG § 55 Abs. 5 Satz 6; ; BBesG § 52 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1; ; BBesG § 55; ; BBVAnpG § 1

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (24)

  • BVerfG, 28.11.1967 - 1 BvR 515/63

    Waisenrente und Wartezeit

    Auszug aus BVerfG, 27.02.2000 - 2 BvL 8/95
    Beanstandet der Kläger des Ausgangsverfahrens die Vorenthaltung einer gesetzlichen Begünstigung als gleichheitswidrig, genügt es für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlage, dass ihm die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Bestimmung die Chance offen hält, eine für ihn günstigere Regelung durch den Gesetzgeber zu erreichen (vgl. BVerfGE 22, 349 ; 61, 138 ; 93, 386 ).

    Es besteht die Möglichkeit, die übergangene Gruppe in die gesetzliche Begünstigung einzubeziehen oder die Begünstigung überhaupt zu beseitigen oder den Kreis der Begünstigten nach anderen, dem Art. 3 Abs. 1 GG entsprechenden Merkmalen abzugrenzen (vgl. BVerfGE 22, 349 ).

    Dem Gesetzgeber steht grundsätzlich auch bei einer gleichheitswidrigen Vorenthaltung einer Begünstigung die Möglichkeit offen, durch die Streichung der begünstigenden Norm einen verfassungsmäßigen Zustand herzustellen (vgl. BVerfGE 22, 349 ; Heußner, NJW 1982, S. 257 ; Heyde in: Festschrift für Hans Joachim Faller, S. 53 ).

  • BVerfG, 31.01.1996 - 2 BvL 39/93

    Auslandszuschlag

    Auszug aus BVerfG, 27.02.2000 - 2 BvL 8/95
    Das Bundesverfassungsgericht entschied durch Beschluss vom 31. Januar 1996 (BVerfGE 93, 386 ff.), dass die Vorschrift des § 55 Abs. 5 Satz 6 BBesG mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar ist, soweit Soldaten, die im Ausland unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge in integrierten militärischen Stäben verwendet werden, ein erhöhter Auslandszuschlag gewährt, Beamten in gleicher Verwendung diese Leistung jedoch vorenthalten wird.

    Beanstandet der Kläger des Ausgangsverfahrens die Vorenthaltung einer gesetzlichen Begünstigung als gleichheitswidrig, genügt es für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlage, dass ihm die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Bestimmung die Chance offen hält, eine für ihn günstigere Regelung durch den Gesetzgeber zu erreichen (vgl. BVerfGE 22, 349 ; 61, 138 ; 93, 386 ).

    Grund hierfür war, dass der von der Vorschrift verfolgte Zweck, die sich aus ständig wiederkehrenden Auslandsverwendungen ergebenden Nachteile und materiellen Mehraufwendungen auszugleichen nicht erfüllt wurde, weil wiederholte Auslandsverwendungen bei Soldaten in integrierten Stäben in der Regel nicht vorkommen und damit die für die Erhöhung des Auslandszuschlags maßgebliche berufsspezifische Belastungssituation, der die Angehörigen des Auswärtigen Dienstes ausgesetzt sind, nicht gegeben ist (vgl. BVerfGE 93, 386 ; Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses vom 5. Dezember 1996, BTDrucks 13/6422, S. 13, 17, und vom 3. Februar 1997, BTDrucks 13/6892, S. 14).

  • BVerfG, 22.03.1990 - 2 BvL 1/86

    Die Besoldung von Beamten und Richtern mit mehr als zwei Kindern war im Zeitraum

    Auszug aus BVerfG, 27.02.2000 - 2 BvL 8/95
    Zwar erstreckt sich bei einer vom Bundesverfassungsgericht festgestellten Unvereinbarkeit einer gesetzlichen Regelung mit dem Grundgesetz wegen eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG die Verpflichtung zur Herstellung eines verfassungsmäßigen Zustandes im Grundsatz auf den gesamten von der Feststellung erfassten Zeitraum (vgl. BVerfGE 55, 100 ; 61, 319 ; 81, 363 ).

    Allerdings muss der Gesetzgeber die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen der Verwaltung und der Gerichte entsprechend § 79 Abs. 2 BVerfGG in der Neuregelung nicht mehr berücksichtigen (vgl. BVerfGE 81, 363 ; 87, 153 ; 94, 241 ).

  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 620/78

    Ehegattensplitting

    Auszug aus BVerfG, 27.02.2000 - 2 BvL 8/95
    Wenn eine Regelung nach der Feststellung des Bundesverfassungsgerichts wegen einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG mit der Verfassung unvereinbar sei, müsse der Gesetzgeber den Anforderungen dieses Grundrechts auch für die seiner Entscheidung vorangegangene Zeit gerecht werden (vgl. BVerfGE 55, 100 ; 61, 319 ).

    Zwar erstreckt sich bei einer vom Bundesverfassungsgericht festgestellten Unvereinbarkeit einer gesetzlichen Regelung mit dem Grundgesetz wegen eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG die Verpflichtung zur Herstellung eines verfassungsmäßigen Zustandes im Grundsatz auf den gesamten von der Feststellung erfassten Zeitraum (vgl. BVerfGE 55, 100 ; 61, 319 ; 81, 363 ).

  • BVerfG, 08.10.1980 - 1 BvL 122/78

    Kinderzuschuß für Enkel

    Auszug aus BVerfG, 27.02.2000 - 2 BvL 8/95
    Wenn eine Regelung nach der Feststellung des Bundesverfassungsgerichts wegen einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG mit der Verfassung unvereinbar sei, müsse der Gesetzgeber den Anforderungen dieses Grundrechts auch für die seiner Entscheidung vorangegangene Zeit gerecht werden (vgl. BVerfGE 55, 100 ; 61, 319 ).

    Zwar erstreckt sich bei einer vom Bundesverfassungsgericht festgestellten Unvereinbarkeit einer gesetzlichen Regelung mit dem Grundgesetz wegen eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG die Verpflichtung zur Herstellung eines verfassungsmäßigen Zustandes im Grundsatz auf den gesamten von der Feststellung erfassten Zeitraum (vgl. BVerfGE 55, 100 ; 61, 319 ; 81, 363 ).

  • BVerfG, 26.10.1977 - 1 BvL 9/72

    Verfassungsfragen zur Entschädigungsproblematik der Bodenreformgesetzgebung in

    Auszug aus BVerfG, 27.02.2000 - 2 BvL 8/95
    Entscheidungserheblich im Sinne des Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG ist die Vorlagefrage, wenn im Ausgangsverfahren bei Ungültigkeit der zur Prüfung gestellten Norm anders entschieden werden müsste als bei ihrer Gültigkeit (vgl. BVerfGE 7, 171 ; 22, 175 ; 46, 268 ).

    Das Bundesverfassungsgericht ist an diese Rechtsansicht jedoch nicht gebunden, wenn sie offensichtlich unhaltbar oder nicht nachvollziehbar ist (vgl. BVerfGE 2, 380 ; 75, 1 ; 79, 245 ) und wenn die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts von der Beurteilung einer unmittelbar aus dem Grundgesetz zu beantwortenden Vorfrage abhängt (vgl. BVerfGE 46, 268 ; 69, 150 ).

  • BVerfG, 06.11.1957 - 2 BvL 12/56

    Dieselsubventionierung

    Auszug aus BVerfG, 27.02.2000 - 2 BvL 8/95
    Entscheidungserheblich im Sinne des Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG ist die Vorlagefrage, wenn im Ausgangsverfahren bei Ungültigkeit der zur Prüfung gestellten Norm anders entschieden werden müsste als bei ihrer Gültigkeit (vgl. BVerfGE 7, 171 ; 22, 175 ; 46, 268 ).

    Für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage im Verfahren der konkreten Normenkontrolle ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts maßgebend (vgl. BVerfGE 2, 181 ; 7, 171 ).

  • BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91

    Grundfreibetrag

    Auszug aus BVerfG, 27.02.2000 - 2 BvL 8/95
    Allerdings muss der Gesetzgeber die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen der Verwaltung und der Gerichte entsprechend § 79 Abs. 2 BVerfGG in der Neuregelung nicht mehr berücksichtigen (vgl. BVerfGE 81, 363 ; 87, 153 ; 94, 241 ).
  • BVerfG, 06.05.1975 - 1 BvR 332/72

    Verfassungswidrigkeit des § 6 Abs. 2 Nr. 8 RKG

    Auszug aus BVerfG, 27.02.2000 - 2 BvL 8/95
    Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, bei einem zulässigen und begründeten Normenkontrollverfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG die zur Prüfung gestellte Bestimmung nicht für nichtig, sondern lediglich für unvereinbar mit dem Grundgesetz zu erklären (vgl. §§ 31 Abs. 2, 79 Abs. 1 BVerfGG), dient dazu, den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Beseitigung des verfassungswidrigen Zustandes zu erhalten (vgl. BVerfGE 28, 324 ; 39, 316 ).
  • BVerfG, 12.03.1996 - 1 BvR 609/90

    Kindererziehungszeiten

    Auszug aus BVerfG, 27.02.2000 - 2 BvL 8/95
    Allerdings muss der Gesetzgeber die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen der Verwaltung und der Gerichte entsprechend § 79 Abs. 2 BVerfGG in der Neuregelung nicht mehr berücksichtigen (vgl. BVerfGE 81, 363 ; 87, 153 ; 94, 241 ).
  • BVerfG, 27.05.1970 - 1 BvL 22/63

    Heiratswegfallklausel

  • BVerfG, 06.03.1968 - 1 BvL 2/63

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Versagung freiwilliger

  • BVerfG, 11.07.1967 - 1 BvL 11/67

    Normenkontrolle III

  • BVerfG, 26.02.1985 - 2 BvL 17/83

    Verfassungsmäßigkeit des § 25 Abs. 1 ZG

  • BVerfG, 13.12.1988 - 2 BvL 1/84

    Unzulässigkeit einer Richtervorlage mangels Entscheidungserheblichkeit der zur

  • BVerfG, 10.10.1978 - 2 BvL 3/78

    Zeugenentschädigung

  • BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvL 24/76

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • BVerfG, 29.04.1998 - 1 BvL 25/93

    Erziehungsgeld

  • BVerfG, 18.04.1984 - 1 BvL 43/81

    Eintrittspflicht der Krankenkasse für medizinisch nicht notwendigen

  • BVerfG, 11.10.1983 - 1 BvL 73/78

    Überprüfung der Zusammensetzung des Senats vor dem Hintergrund des Anspruchs auf

  • BVerfG, 19.10.1982 - 1 BvL 39/80

    Verfassungsmäßigkeit des § 34 Abs. 2 AFG

  • BVerfG, 18.03.1953 - 1 BvL 11/51

    Besatzungsanordnungen

  • BVerfG, 01.07.1953 - 1 BvL 23/51

    Haftentschädigung

  • BVerfG, 31.03.1987 - 2 BvM 2/86

    Völkerrecht

  • BSG, 03.04.2019 - B 6 KA 67/17 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Bewertungsausschuss - gleichheitswidriger

    Regelmäßig stehen dem Normgeber im Falle eines Gleichheitsverstoßes drei Möglichkeiten zur Verfügung, diesen zu beheben, nämlich die Einbeziehung der gleichheitswidrig ausgeschlossenen Gruppe in die Begünstigung, die vollständige Abschaffung der Begünstigung oder die Abgrenzung des Kreises der Begünstigten nach anderen, dem Art. 3 Abs. 1 GG entsprechenden Merkmalen (BVerfG Beschluss vom 17.4.2008 - 2 BvL 4/05 - BVerfGE 121, 108, 131; BVerfG Beschluss vom 27.2.2000 - 2 BvL 8/95 - Juris RdNr 25; BVerfG Beschluss vom 11.6.1958 - 1 BvL 149/52 - BVerfGE 8, 28, 37; BVerfG Beschluss vom 2.12.1992 - 1 BvR 296/88 - BVerfGE 88, 5, 17; vgl auch Blüggel, Unvereinbarkeitserklärung statt Normkassation durch das Bundesverfassungsgericht, 1998, S 36).

    Dem Gesetzgeber steht grundsätzlich bei einer gleichheitswidrigen Vorenthaltung einer Begünstigung auch die Möglichkeit offen, durch die Streichung der begünstigenden Norm einen verfassungsmäßigen Zustand herzustellen, wobei die Beseitigung der Begünstigung ohne die rückwirkende Aufhebung der begünstigenden Norm erfolgen kann (dazu vgl BVerfG Beschluss vom 27.2.2000 - 2 BvL 8/95 - Juris RdNr 27 f; BVerfG Beschluss vom 28.11.1967 - 1 BvR 515/63 - BVerfGE 22, 349, 361) .

    Jedoch muss der Gesetzgeber die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen der Verwaltung und der Gerichte entsprechend § 79 Abs. 2 BVerfGG in der Neuregelung nicht mehr berücksichtigen (BVerfG Beschluss vom 22.3.1990 - 2 BvL 1/86 - BVerfGE 81, 363, 384; BVerfG Beschluss vom 12.3.1996 - 1 BvR 609/90 ua - BVerfGE 94, 241, 267 = SozR 3-2200 § 1255a Nr. 5 S 18 f; BVerfG Beschluss vom 27.2.2000 - 2 BvL 8/95 - Juris RdNr 27) .

  • BFH, 05.10.2004 - VIII R 38/03

    Haushaltsfreibetrag; Verfassungswidrigkeit für 2003

    Da der Gesetzgeber bei einer Unvereinbarkeitserklärung aufgrund der ihm zustehenden Gestaltungsfreiheit einen gleichheitswidrigen Begünstigungsausschluss auch durch die Streichung der beanstandeten Norm heilen kann (vgl. BVerfG-Beschluss vom 28. November 1967 1 BvR 515/63, BVerfGE 22, 349, 361), erscheint es nach Auffassung des Senats ausgeschlossen, dass er im Falle der Unvereinbarkeitserklärung für das Streitjahr 2003 eine Regelung treffen würde, die allen Eltern --zusätzlich zu den bereits durch § 32 Abs. 6 EStG gewährten Freibeträgen-- einen Haushaltsfreibetrag einräumen würde (vgl. zur Prognose der gesetzgeberischen Entscheidung im Falle einer Unvereinbarkeitserklärung und zur offensichtlichen Unhaltbarkeit einer gegenteiligen Rechtsansicht des Vorlagegerichts, BVerfG-Beschluss 2. Senat, 4. Kammer, vom 27. Februar 2000 2 BvL 8/95, juris).
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