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   BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 1295/07   

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BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 1295/07 (https://dejure.org/2008,769)
BVerfG, Entscheidung vom 27.02.2008 - 1 BvR 1295/07 (https://dejure.org/2008,769)
BVerfG, Entscheidung vom 27. Februar 2008 - 1 BvR 1295/07 (https://dejure.org/2008,769)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften der §§ 164 bis 170 BRAO für das Wahlverfahren der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof - Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit durch das Zulassungsverfahren durch hinreichende Gemeinwohlgründe gerechtfertigt

  • Wolters Kluwer

    Kennzeichnung der anwaltlichen Berufsausübung durch den Grundsatz der freien Advokatur; Verfassungsmäßigkeit der Regelungen über die Singularzulassung von Rechtsanwälten beim Bundesgerichtshof; Verfassungsmäßigkeit der Regelungen über das Auswahlverfahren von ...

  • Anwaltsblatt

    § 164 BRAO
    Zulassungsbeschränkung für BGH-Anwälte verfassungsgemäß

  • Anwaltsblatt

    § 164 BRAO
    Zulassungsbeschränkung für BGH-Anwälte verfassungsgemäß

  • Judicialis

    GG Art. 12 Abs. 1 Satz 1

  • BRAK-Mitteilungen

    Zur Verfassungsmäßigkeit des Auswahlverfahrens für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beim BGH

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 12 Abs. 1; BRAO § 164 § 170 § 168 Abs. 2
    Verfassungsmäßigkeit des Auswahlverfahrens für die Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen das gesetzliche Auswahlverfahren für die Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof

  • rechtsanwaltskammer-koeln.de (Kurzinformation)

    Zulassungsbeschränkung der BGH-Anwälte

  • reinelt-bghanwalt.de (Kurzinformation)

    Verfassungsmäßigkeit der Singularzulassung beim Bundesgerichtshof (RA Dr. Ekkehart Reinelt; ZAP Kolumne 2008, Seite 411)

Besprechungen u.ä. (2)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a, Art. 12 GG
    (Singular-)Zulassung als Rechtsanwalt beim BGH verfassungsgemäß

  • reinelt-bghanwalt.de (Entscheidungsbesprechung)

    Entwicklungen im anwaltlichen Berufsrecht und Singularzulassung beim BGH (RA Prof. Dr. Ekkehart Reinelt; ZAP 2009, Fach 4, Seite 805)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 13, 354
  • NJW 2008, 1293
  • DVBl 2008, 641
  • AnwBl 2008, 371
  • AnwBl Online 2008, 65
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (31)

  • BVerfG, 31.10.2002 - 1 BvR 819/02

    Singularzulassung zum BGH

    Auszug aus BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 1295/07
    Außerdem erfordert das Verhältnismäßigkeitsgebot mit Blick auf die verfassungsrechtlich unbedenkliche (vgl. BVerfGE 106, 216) - und mit der Verfassungsbeschwerde nicht in Zweifel gezogene - beschränkte Postulationsfähigkeit der Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof (vgl. § 172 BRAO), dass den dadurch in ihrer beruflichen Betätigung erheblich eingeschränkten Rechtsanwälten bei dem Bundesgerichtshof trotz der gebotenen Konzentration auf das Revisionsrecht ein Geschäftsanfall verbleibt, der ausreichend ist, damit ihre Berufsausübung ihnen eine ihrer besonderen Qualifikation entsprechende auskömmliche Lebensgrundlage ermöglicht.

    Die unterschiedliche anwaltliche Vertretung in den Tatsachen- und der Revisionsinstanz ist nämlich nicht in den von der Verfassungsbeschwerde angegriffenen §§ 164 bis 170 BRAO verankert, sondern wesentliches Element der durch § 172 BRAO beschränkten Postulationsfähigkeit der Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof (vgl. BVerfGE 106, 216).

    Auch soweit die Freiheit der Berufsausübung betroffen ist, dürfen Eingriffe nicht weiter gehen, als es die rechtfertigenden Gemeinwohlbelange erfordern (vgl. BVerfGE 106, 216 ).

    Bei der Frage der Erforderlichkeit einer zahlenmäßigen Beschränkung der zuzulassenden Rechtsanwälte kann deswegen nicht auf eine Alternativregelung unter Aufgabe von § 172 BRAO, der eine kompetente Vertretung der Prozessparteien in der Revisionsinstanz und eine Stärkung der Rechtspflege durch eine leistungsfähige und in Revisionssachen besonders qualifizierte Anwaltschaft bezweckt (vgl. BVerfGE 106, 216 ), abgestellt werden.

  • BVerfG, 12.12.2006 - 1 BvR 2576/04

    Erfolgshonorare

    Auszug aus BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 1295/07
    bb) Mit der Begrenzung der bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte gemäß § 168 Abs. 2 BRAO verfolgt der Gesetzgeber ein gewichtiges Gemeinwohlziel, das die Beschränkung der Berufsausübung legitimieren kann (vgl. BVerfGE 117, 163 ).

    Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit einer Maßnahme ist der Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers erst dann überschritten, wenn die gesetzgeberischen Erwägungen so fehlsam sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für derartige Maßnahmen abgeben können (vgl. BVerfGE 110, 141 ; 117, 163 ).

    Um dies feststellen zu können, ist eine Abwägung zwischen den Gemeinwohlbelangen, zu deren Wahrnehmung der Eingriff in die Grundrechte erforderlich ist, und den Auswirkungen auf die Rechtsgüter der davon Betroffenen notwendig (vgl. BVerfGE 92, 277 ; 117, 163 ).

  • BVerfG, 24.03.1982 - 1 BvR 278/75
    Auszug aus BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 1295/07
    Die Einheit von berufsrechtlicher Lokalisation, eingeschränkter Postulationsfähigkeit und Kanzleisitz dieser Rechtsanwälte fordere eine - vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich gebilligte (Hinweis auf BVerfG, Beschluss des Vorprüfungsausschusses vom 24. März 1982 - 1 BvR 278/75 -, unveröffentlicht) - zahlenmäßige Beschränkung der bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte.

    Die Grundrechtsbeschränkung erfolgt vielmehr durch eine Berufsausübungsregelung, die Elemente enthält, die einer Einschränkung der Berufswahl nahe kommen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. März 1982, a.a.O.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 14. Mai 1975 - AnwZ 7/75 -, unveröffentlicht; Beschluss vom 28. Februar 1983 - AnwZ (B) 37/82 -, BRAK-Mitt 1983, S. 135 ; BGHZ 162, 199 ).

    Überdies wird die verbleibende Ungenauigkeit dadurch abgemildert, dass die Festlegung der genauen Zahl der Rechtsanwälte zwischen den genannten Grenzpunkten der Sachkunde des Wahlausschusses überlassen ist, dessen Zusammensetzung sicherstellt, dass partikulare Motivationen und Interessen in der geheimen Wahl (§ 168 Abs. 1 Satz 2 und 3 BRAO) keine Mehrheit finden (vgl. BVerfG, Beschluss des Vorprüfungsausschusses vom 24. März 1982, a.a.O.; BGHZ 162, 199 ).

  • BVerfG, 09.05.1972 - 1 BvR 518/62

    Facharzt

    Auszug aus BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 1295/07
    Zwar trifft der Rechtsanwalt, der sich für eine Zulassung bei dem Bundesgerichtshof entscheidet, in beruflicher Hinsicht eine grundlegende und auf Dauer ausgerichtete "Lebensentscheidung" (vgl. BVerfGE 33, 125 ).

    Diese Besonderheiten der Tätigkeit als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof prägen aber - auch unter Berücksichtigung der mit Blick auf das Ansehen herausgehobenen Stellung aus der Anwaltschaft und der günstigeren Einkommenssituation (vgl. BVerfGE 11, 30 ; 33, 125 ) - nach der Verkehrsauffassung keinen eigenständigen Beruf.

  • BVerfG, 16.01.2003 - 2 BvR 716/01

    Anwesenheit im JGG-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 1295/07
    Die Anforderungen an hinreichende Bestimmtheit sind umso strenger, je schwerer die Auswirkungen einer Regelung wiegen (vgl. BVerfGE 107, 104 ; 117, 71 ; stRspr).

    Trotz der Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs "angemessen" lässt sich jedoch ein hinreichend bestimmter, vom Gesetzgeber gewollter Regelungsgehalt erkennen, so dass die Möglichkeit einer Auslegung durch die Rechtsprechung eröffnet ist (vgl. BVerfGE 107, 104 ).

  • BGH, 11.09.2006 - AnwZ 1/06

    Zurückweisung der Anfechtungsanträge zweier Bewerber gegen die Wahl neuer

    Auszug aus BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 1295/07
    Aufgrund der Notwendigkeit einer ausreichenden Beschäftigungsmöglichkeit beschränkt einerseits der Geschäftsanfall der Zivilsenate die Zahl der Zulassungen, während andererseits die sachgerechte Wahrnehmung der Interessen der Rechtsuchenden gebietet, dass für die Parteien eine hinreichende Auswahl unter mehreren Rechtsanwälten möglich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 1983 - AnwZ 21/83 -, NJW 1984, S. 1042 ; Beschluss vom 11. September 2006 - AnwZ 1/06 -, AnwBl 2007, S. 83 ).

    Nachdem sich das Bundesministerium - der geänderten höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 11. September 2006, a.a.O., S. 84 f. m.w.N.) folgend - an die vom Wahlausschuss für angemessen erachtete Zahl von Neuzulassungen nicht gebunden sieht, ist eine zusätzliche Korrekturmöglichkeit hinsichtlich der vom Wahlausschuss für angemessen erachteten Anzahl von Neuzulassungen eröffnet.

  • BVerfG, 05.12.1995 - 1 BvR 2011/94

    Postulationsfähigkeit

    Auszug aus BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 1295/07
    Ferner ist entschieden, welche Anforderungen das Bestimmtheitsgebot stellt (vgl. BVerfGE 117, 71 ) und unter welchen Voraussetzungen gesetzliche Regelungen der Berufsausübung zulässig sind (vgl. BVerfGE 93, 362 ; 103, 1 ).

    Diese Folge wäre nur als eigenständiger Regelungszweck als Gemeinwohlbelang zurückzuweisen (vgl. BVerfGE 93, 362 ).

  • BVerfG, 13.12.2000 - 1 BvR 335/97

    Singularzulassung zum OLG

    Auszug aus BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 1295/07
    Ferner ist entschieden, welche Anforderungen das Bestimmtheitsgebot stellt (vgl. BVerfGE 117, 71 ) und unter welchen Voraussetzungen gesetzliche Regelungen der Berufsausübung zulässig sind (vgl. BVerfGE 93, 362 ; 103, 1 ).

    Zwar mögen die Bundesrichter die Zusammenarbeit mit einer überschaubaren Zahl bekannter Rechtsanwälte als sachdienlich empfinden, allein dies rechtfertigt aber eine Beschränkung der anwaltlichen Tätigkeit nicht (vgl. BVerfGE 103, 1 ).

  • BVerfG, 08.11.2006 - 2 BvR 578/02

    Gefährliche Täter

    Auszug aus BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 1295/07
    Ferner ist entschieden, welche Anforderungen das Bestimmtheitsgebot stellt (vgl. BVerfGE 117, 71 ) und unter welchen Voraussetzungen gesetzliche Regelungen der Berufsausübung zulässig sind (vgl. BVerfGE 93, 362 ; 103, 1 ).

    Die Anforderungen an hinreichende Bestimmtheit sind umso strenger, je schwerer die Auswirkungen einer Regelung wiegen (vgl. BVerfGE 107, 104 ; 117, 71 ; stRspr).

  • BGH, 28.02.2007 - AnwZ 2/06

    Zurückweisung der Anfechtungsanträge zweier Bewerber gegen die Wahl neuer

    Auszug aus BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 1295/07
    a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 28. Februar 2007 - AnwZ 2/06 -,.

    b) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 5. Dezember 2006 - AnwZ 2/06 -,.

  • BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83

    Familiennachzug

  • BVerfG, 05.05.1964 - 1 BvL 8/62

    Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung von Notarstellen

  • BVerfG, 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01

    Kampfhunde - Verfassungsbeschwerde gegen das Bundesgesetz zur Bekämpfung

  • BVerfG, 05.02.2002 - 2 BvR 305/93

    Sozialpfandbriefe

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 1904/95

    Berufsbetreuer

  • BVerfG, 06.02.2001 - 1 BvR 12/92

    Unterhaltsverzichtsvertrag

  • BVerfG, 27.01.1982 - 1 BvR 807/80

    Verfassungswidrigkeit des Buchführungsprivilegs für steuerberatende Berufe

  • BVerfG, 20.06.1984 - 1 BvR 1494/78

    G 10

  • BGH, 07.11.1983 - AnwZ 21/83

    Rechtsanwalt - BGH - Zusammenschluss von Rechtsanwälten

  • BVerfG, 18.06.1986 - 1 BvR 787/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an Auswahl von Notarbewerbern und Vergabe von

  • BVerfG, 23.03.1960 - 1 BvR 216/51

    Kassenarzt-Urteil

  • BVerfG, 12.12.2000 - 1 BvR 1762/95

    Schockwerbung I

  • BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvL 32/97

    Urlaubsanrechnung

  • BVerfG, 15.05.1995 - 2 BvL 19/91

    DDR-Spione

  • BVerfG, 25.03.1992 - 1 BvR 298/86

    Verfassungswidrige Auslegung von § 36 Abs. 1 GewO i.S. einer konkreten

  • BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 537/81

    Standesrichtlinien

  • BVerfG, 08.11.1978 - 1 BvR 589/72

    Effektivität des Rechtsschutzes bei berufsgerichtlichen Sanktionen

  • BGH, 28.02.1983 - AnwZ (B) 37/82

    Aufnahme in die Vorschlagsliste zur Zulassung als Rechtsanwalt beim BGH -

  • BGH, 05.12.2006 - AnwZ 2/06

    Zurückweisung der Anfechtungsanträge zweier Bewerber gegen die Wahl neuer

  • BGH, 14.05.1975 - AnwZ 7/75
  • BVerfG, 13.02.1964 - 1 BvL 17/61

    Verfassungsmäßigkeit des § 3 Nr. 5 ApoG

  • BGH, 16.05.2013 - II ZB 7/11

    Partnerschaftsregistersache: Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Prüfung

    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist weiter geklärt, dass die anwaltliche Berufsausübung durch den Grundsatz der freien Advokatur gekennzeichnet ist, der einer staatlichen Kontrolle und Bevormundung grundsätzlich entgegensteht (vgl. BVerfG, NJW 2008, 1293 Rn. 25; NJW 1988, 191, 192; NJW 1979, 1159, 1160).

    Die Förderung der Rechtspflege ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als wichtiges Gemeinschaftsgut anerkannt (BVerfG, NJW 2008, 1293 Rn. 41; NJW 1982, 1687, 1688).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist ein Mittel jedoch bereits dann im verfassungsrechtlichen Sinne geeignet, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann, wobei die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt (vgl. BVerfG, NJW 2008, 1293 Rn. 45; ZIP 2001, 1066, 1070; NJW 1985, 121, 123).

    Ein Eingriff in die Berufsfreiheit ist nur dann erforderlich, wenn ein anderes, in jeder Hinsicht gleich wirksames (vgl . BVerfG, NJW 2002, 3009, 3011), die Berufsfreiheit aber weniger einschränkendes Mittel nicht zur Verfügung steht; auch soweit die Freiheit der Berufsausübung betroffen ist, dürfen Eingriffe nicht weiter gehen, als es die rechtfertigenden Gemeinwohlbelange erfordern (vgl. BVerfG, NJW 2008, 1293 Rn. 48; NJW 2002, 3765; BVerfGE 101, 331, 347).

    Dieser Beurteilungsspielraum ist erst dann überschritten, wenn die gesetzgeberischen Erwägungen so fehlsam sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für derartige Maßnahmen abgeben können (BVerfG, NJW 2008, 1293 Rn. 48; vgl. weiter BVerfG, WM 2007, 853, 854; NVwZ 2004, 597, 599).

  • BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 6.15

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz

    Die von der Klägerin nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffenen tatrichterlichen Feststellungen geben auch nichts dafür her, dass die Durchsetzung der Mindestabstandsregelungen im Verhältnis zu anderen Spielhallen und zu überwiegend von Kindern oder Jugendlichen besuchten Einrichtungen (§ 2 Abs. 1 Satz 3 und 4 SpielhG BE) absehbar zu einer Erschöpfung der Standortkapazität für Spielhallen im gesamten Geltungsbereich der betreffenden Regelungen und damit zu einer faktischen Kontingentierung führen könnten, deren Wirkung einer Berufswahlbeschränkung nahe käme (vgl. dazu BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. Februar 2008 - 1 BvR 1295/07 - NJW 2008, 1293 ).
  • BSG, 28.07.2008 - B 1 KR 5/08 R

    Krankenversicherung - Krankenhausträger

    Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit einer Maßnahme ist der Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers erst dann überschritten, wenn die gesetzgeberischen Erwägungen so fehlsam sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für derartige Maßnahmen abgeben können (ständige Rspr, vgl zB BVerfG, 1. Senat 2. Kammer, Beschluss vom 27.2.2008 - 1 BvR 1295/07 - NJW 2008, 1293, jeweils RdNr 48; BVerfGE 117, 163, 189; BVerfGE 110, 141, 157 f, alle mwN).
  • BGH, 29.01.2018 - AnwZ (Brfg) 32/17

    Anfechtung einer missbilligenden Belehrung der Rechtsanwaltskammer; Beschränkung

    Bei der Einschätzung von Gefahren für die vom Gesetzgeber im Rahmen seiner Zielsetzung als schützenswert angesehenen Rechtsgüter beziehungsweise rechtlich zu schützenden Interessen sowie bei der Beurteilung der Maßnahmen, die der Verhütung und Bewältigung dieser Gefahren dienen sollen, ist der Beurteilungsspielraum erst überschritten, wenn die gesetzgeberischen Erwägungen so fehlsam sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für derartige Maßnahmen abgeben können (vgl. nur BVerfGE 110, 141, 157 f.; 117, 163, 189; BVerfGK 13, 354, 367).
  • BGH, 02.05.2016 - AnwZ 1/14

    Zulassung als Rechtsanwalt beim BGH: Anspruch auf uneingeschränkte Akteneinsicht

    Der Umstand, dass das Gesetz keine näheren Kriterien für die Bemessung der Neuzulassungen vorsieht, wird dadurch ausgeglichen, dass darüber ein sachkundiges und gemischt zusammengesetztes Gremium entscheidet, dessen Besetzung sicherstellt, dass partikulare Motivationen und Interessen nicht zu Lasten der Objektivität der Entscheidung gehen, insoweit auch die besondere Sachkunde der bereits zugelassenen Rechtsanwälte zu Gehör kommt, andererseits deren Interessen nicht den Ausschlag geben können, da sie lediglich über fünf Stimmen verfügen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. März 1982, 1 BvR 278/75, 913/78, 897/80, Umdruck S. 3 = BeckRS 2007, 21620; NJW 2008, 1293 Rn. 38; Senat, Beschlüsse vom 28. Februar 1983 - AnwZ (B) 37/82, BRAK-Mitt. 1983, 135, 136; vom 18. Februar 2005 - AnwZ 3/03, BGHZ 162, 199, 207 und vom 5. Dezember 2006 - AnwZ 2/06, NJW 2007, 1136 Rn. 21, insoweit in BGHZ 170, 137 nicht abgedruckt).

    Vielmehr hat sich die angemessene Zahl der beim Bundesgerichtshof zuzulassenden Rechtsanwälte an den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege auszurichten (BVerfG, NJW 2008, 1293 Rn. 35; Senat, Beschluss vom 18. Februar 2005, aaO S. 208).

    Andererseits erfordern Gemeinwohlinteressen und die Berufsfreiheit der bereits bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte eine Begrenzung der Zahl postulationsfähiger Prozessvertreter (BVerfG, NJW 2008, 1293 Rn. 35 f., 52; Senat, Beschlüsse vom 14. Mai 1975 - AnwZ 7/75, juris Rn. 32; vom 7. November 1983 - AnwZ 21/83, NJW 1984, 1042, 1043; vom 18. Februar 2005 - AnwZ 3/03, BGHZ 162, 199 S. 208 f. und vom 11. September 2006 - AnwZ 1/06, BGHZ 169, 77 Rn. 22).

    Dieser ist nur dadurch eingeschränkt, dass einerseits den Rechtsuchenden genügend Rechtsanwälte zur Vertretung zur Verfügung stehen müssen, andererseits den beim Bundesgerichtshof tätigen Rechtsanwälten ihre wirtschaftliche Grundlage nicht genommen werden darf (siehe nur BVerfG, NJW 2008, 1293 Rn. 37 f.).

    Nach alledem kann nicht festgestellt werden, dass der Wahlausschuss bei seiner Entscheidung über die Anzahl der Neuzulassungen, die er für angemessen hält, den Rahmen des ihm - zwischen den Grenzpunkten der Gewährleistung hinreichender Auswahlmöglichkeiten für die Rechtsuchenden einerseits und der Sicherung ausreichender Betätigungsmöglichkeiten der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof andererseits (BVerfG, NJW 2008, 1293 Rn. 37 f.) - zustehenden Beurteilungsspielraums überschritten und eine Entscheidung getroffen hat, die von der ihm nach § 168 Abs. 2 BRAO eingeräumten Befugnis nicht mehr gedeckt wäre.

  • VerfGH Bayern, 25.09.2015 - 9-VII-13

    Teilweise erfolgreiche Popularklage vor allem gegen Bestimmungen des

    Der Gesetzgeber darf es daher bei der Schaffung objektiver Berufszugangsschranken grundsätzlich auch der Verwaltung überlassen, die konkreten Zulassungszahlen festzulegen (vgl. BVerfGE 33, 303/340 f. zur Studienplatzvergabe; BVerfG vom 14.10.1975 BVerfGE 40, 196/229 ff. zu § 9 Abs. 1 GüKG a. F.; vom 18.6.1986 BVerfGE 73, 280/292 ff. zu § 4 BNotO; vom 27.2.2008 NJW 2008, 1293/1294 zu § 168 Abs. 2 BRAO; BVerwG vom 15.4.1988 BVerwGE 79, 208/213 ff. zu § 13 Abs. 4 Satz 1 PBefG).
  • BVerfG, 13.06.2017 - 1 BvR 1370/16

    Verfassungsbeschwerde betreffend das Auswahlverfahren für die Zulassung als

    Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind bereits entschieden (vgl. dazu BVerfGK 13, 354 m.w.N.).

    Das Wahlverfahren ist bereits mehrfach vom Bundesverfassungsgericht überprüft worden, zuletzt im Jahr 2008 (vgl. BVerfG, Beschluss des nach § 93a Abs. 2 BVerfGG a.F. berufenen Ausschusses des Ersten Senats vom 24. März 1982 - 1 BvR 278/75, 1 BvR 913/78 und 1 BvR 897/80 -, BeckRS 2007, 21620; BVerfGE 106, 216; BVerfGK 13, 354).

    Verfassungsrechtlich relevante Fehler bei der Bedarfsanalyse sind auch im Übrigen nicht aufgezeigt; insbesondere mit dem Aspekt der Unterstützung der Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof durch wissenschaftliche Mitarbeiter hat sich der Bundesgerichtshof ausdrücklich auseinandergesetzt (vgl. BVerfGK 13, 354 ).

  • BGH, 22.07.2010 - VII ZR 144/09

    Zur Verfassungsmäßigkeit des Koppelungsverbotes

    Ein eigenständiger Beruf setzt, wenn sich das Berufsbild nicht aus einer gesetzlichen Regelung ergibt, voraus, dass sich die berufliche Tätigkeit von anderen Berufen wesensmäßig unterscheidet und die Berufsträger in der sozialen Wirklichkeit als eigene Berufsgruppe in Erscheinung treten (BVerfGE 86, 28, 38 und BVerfG in NJW 2008, 1293, Tz. 29; vgl. auch BVerfGE 77, 84, 105).
  • BGH, 08.04.2013 - AnwZ (Brfg) 54/11

    Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung: Anwendung der Gewichtungsregelung;

    Eingriffe in dieses Recht sind nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur auf der Grundlage einer Regelung zulässig, aus der sich hinreichend deutlich die gesetzgeberische Entscheidung über den Umfang und die Grenzen des Eingriffs ergibt (BVerfGE 110, 304, 321; vgl. auch BVerfG, NJW 2008, 1293 Rn. 34).
  • BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 4.16

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz

    Den Feststellungen des Berufungsurteils lässt sich ebenso wenig wie dem Vorbringen der Klägerin entnehmen, dass die Durchsetzung der Mindestabstandsregelung im Land Rheinland-Pfalz absehbar zu einer faktischen Erschöpfung der Standortkapazität für Spielhallen und damit zu einer Kontingentierung führen könnte, deren Wirkung einer Berufswahlbeschränkung nahe käme (vgl. dazu BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. Februar 2008 - 1 BvR 1295/07 - NJW 2008, 1293 ).
  • BGH, 23.07.2020 - I ZR 73/20

    Fachanwaltschaft sticht nicht Singularzulassung

  • BSG, 16.05.2012 - B 3 KR 9/11 R

    Krankenversicherung - Anspruch eines Krankenhausträgers auf Abschluss eines

  • BGH, 11.10.2013 - AnwZ 2/13

    Einstweiliger Rechtschutz im Zusammenhang mit dem Verfahren auf Zulassung als

  • BGH, 11.10.2013 - AnwZ 4/13

    Anwaltliches Berufsrecht: Verwaltungsverfahren zur Zulassung als Rechtsanwalt

  • BVerfG, 09.11.2009 - 1 BvR 2298/09

    Keine Verletzung des Rechtsschutzanspruchs oder des Erfordernisses der

  • BGH, 11.10.2013 - AnwZ 5/13

    Einstweiliger Rechtschutz im Zusammenhang mit dem Verfahren auf Zulassung als

  • BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 8.16

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz

  • BGH, 11.10.2010 - II ZR 93/08

    Wirkung der ordnungsgemäßen Rechtsmitteleinlegung durch einen notwendigen

  • VGH Bayern, 30.11.2009 - 12 BV 08.573

    Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofes gegenüber dem Verband der Deutschen

  • BGH, 10.01.2023 - II ZR 145/22

    Verwerfung der Gehörsrüge als unzulässig

  • VG Magdeburg, 29.11.2017 - 3 A 155/17

    Abstandsgebot zu Kinder- und Jugendeinrichtungen nach dem SpielhG LSA

  • BGH, 14.01.2016 - IX ZB 76/15

    Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde hinsichtlich Einreichung durch einen

  • VG Magdeburg, 02.04.2019 - 3 B 124/18

    Spielhallenerlaubnis

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.01.2014 - 12 N 72.12

    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft; Zweigniederlassung; Gebot der Leitung durch

  • VG Oldenburg, 07.12.2011 - 11 A 625/11

    Genehmigung qualifizierter Krankentransporte

  • VG Hamburg, 22.05.2020 - 10 E 2077/20

    Erfolgreicher Eilantrag der Betreiberin eines Schießstands gegen das aus der

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