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   BVerfG, 27.02.2013 - 2 BvR 1872/10   

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https://dejure.org/2013,4738
BVerfG, 27.02.2013 - 2 BvR 1872/10 (https://dejure.org/2013,4738)
BVerfG, Entscheidung vom 27.02.2013 - 2 BvR 1872/10 (https://dejure.org/2013,4738)
BVerfG, Entscheidung vom 27. Februar 2013 - 2 BvR 1872/10 (https://dejure.org/2013,4738)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 104 Abs 1 S 1 GG, Art 104 Abs 2 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG
    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Anforderungen an die Verfahrensgestaltung bei Freiheitsentziehungen (Art 104 Abs 1 S 1 GG, Art 2 Abs 2 S 2 GG) - hier: Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung, wenn es das gem § 4 Abs 2 S 1 FrhEntzG einstweilig zuständige Gericht ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde betreffend einer unterlassenen richterlichen Anhörung bei einer Freiheitsentziehung (hier: Sicherungshaft im Zusammenhang mit einer Abschiebung); Notwendigkeit einer unverzüglichen Nachholung der Anhörung im Zusammenhang mit einer ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    GG Art. 104 Abs. 2 S. 1, GG Art. 104 Abs. 2, GG Art. 2 Abs. 2 S. 2, FrhEntzG § 5 Abs. 1 S. 1, FrhEntzG § 11 Abs. 2, FrhEntzG § 11 Abs. 2 S. 2, FrhEntzG § 4 Abs. 2 S. 1
    Materielle Freiheitsgaranie, Freiheit der Person, Anhörung, Freiheitsentziehung, Unverzüglichkeit, unverzüglich, Abschiebungshaft, Freiheitsgarantie, Freiheit der Person

  • rewis.io

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Anforderungen an die Verfahrensgestaltung bei Freiheitsentziehungen (Art 104 Abs 1 S 1 GG, Art 2 Abs 2 S 2 GG) - hier: Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung, wenn es das gem § 4 Abs 2 S 1 FrhEntzG einstweilig zuständige Gericht ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 104 Abs. 1 S. 1
    Verfassungsbeschwerde betreffend einer unterlassenen richterlichen Anhörung bei einer Freiheitsentziehung (hier: Sicherungshaft im Zusammenhang mit einer Abschiebung); Notwendigkeit einer unverzüglichen Nachholung der Anhörung im Zusammenhang mit einer ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 07.10.1981 - 2 BvR 1194/80

    Baden-Württembergisches Unterbringungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 27.02.2013 - 2 BvR 1872/10
    Die formellen Gewährleistungen des Art. 104 GG stehen mit der materiellen Freiheitsgarantie des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in unlösbarem Zusammenhang (vgl. BVerfGE 10, 302 ; 58, 208 ).

    Art. 104 Abs. 1 GG nimmt den schon in Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG enthaltenen Gesetzesvorbehalt auf und verstärkt ihn für alle Freiheitsbeschränkungen, indem er neben der Forderung nach einem förmlichen Gesetz die Pflicht, die sich aus diesem Gesetz ergebenden freiheitsschützenden Formvorschriften zu beachten, zum Verfassungsgebot erhebt (vgl. BVerfGE 10, 302 ; 29, 183 ; 58, 208 ).

    Es ist unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (BVerfGE 58, 208 ; 70, 297 ).

  • BVerfG, 07.09.2006 - 2 BvR 129/04

    Verletzung von Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs 1 S 1 GG durch Unterlassen der

    Auszug aus BVerfG, 27.02.2013 - 2 BvR 1872/10
    Zu den Verfahrensgarantien, die Art. 104 Abs. 1 GG fordert und mit grundrechtlichem Schutz versieht, gehört auch die in § 5 Abs. 1 Satz 1 und in § 11 Abs. 2 FreihEntzG vorgesehene richterliche Pflicht, den Betroffenen vor Anordnung der Haft grundsätzlich mündlich anzuhören (vgl. BVerfGK 9, 132 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. März 1996 - 2 BvR 927/95 -, juris, Rn. 16).

    Die mündliche Anhörung des Betroffenen dient darüber hinaus auch der Wahrung des Richtervorbehalts nach Art. 104 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 GG (vgl. BVerfGK 9, 132 ).

    Hierfür ist die persönliche Anhörung des Betroffenen, namentlich bei eilbedürftigen Entscheidungen, ein geeignetes Mittel (vgl. BVerfGE 83, 24 ; BVerfGK 9, 132 ).

  • BVerfG, 10.02.1960 - 1 BvR 526/53

    Vormundschaft

    Auszug aus BVerfG, 27.02.2013 - 2 BvR 1872/10
    Die formellen Gewährleistungen des Art. 104 GG stehen mit der materiellen Freiheitsgarantie des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in unlösbarem Zusammenhang (vgl. BVerfGE 10, 302 ; 58, 208 ).

    Art. 104 Abs. 1 GG nimmt den schon in Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG enthaltenen Gesetzesvorbehalt auf und verstärkt ihn für alle Freiheitsbeschränkungen, indem er neben der Forderung nach einem förmlichen Gesetz die Pflicht, die sich aus diesem Gesetz ergebenden freiheitsschützenden Formvorschriften zu beachten, zum Verfassungsgebot erhebt (vgl. BVerfGE 10, 302 ; 29, 183 ; 58, 208 ).

  • BVerfG, 13.10.1970 - 1 BvR 226/70

    Rücklieferung

    Auszug aus BVerfG, 27.02.2013 - 2 BvR 1872/10
    Art. 104 Abs. 1 GG nimmt den schon in Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG enthaltenen Gesetzesvorbehalt auf und verstärkt ihn für alle Freiheitsbeschränkungen, indem er neben der Forderung nach einem förmlichen Gesetz die Pflicht, die sich aus diesem Gesetz ergebenden freiheitsschützenden Formvorschriften zu beachten, zum Verfassungsgebot erhebt (vgl. BVerfGE 10, 302 ; 29, 183 ; 58, 208 ).
  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

    Auszug aus BVerfG, 27.02.2013 - 2 BvR 1872/10
    Es ist unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (BVerfGE 58, 208 ; 70, 297 ).
  • BVerfG, 30.10.1990 - 2 BvR 562/88

    Polizeigewahrsam

    Auszug aus BVerfG, 27.02.2013 - 2 BvR 1872/10
    Hierfür ist die persönliche Anhörung des Betroffenen, namentlich bei eilbedürftigen Entscheidungen, ein geeignetes Mittel (vgl. BVerfGE 83, 24 ; BVerfGK 9, 132 ).
  • BVerfG, 11.03.1996 - 2 BvR 927/95

    Aufrechterhaltung von Abschiebehaft ohne vorherige mündliche Anhörung des

    Auszug aus BVerfG, 27.02.2013 - 2 BvR 1872/10
    Zu den Verfahrensgarantien, die Art. 104 Abs. 1 GG fordert und mit grundrechtlichem Schutz versieht, gehört auch die in § 5 Abs. 1 Satz 1 und in § 11 Abs. 2 FreihEntzG vorgesehene richterliche Pflicht, den Betroffenen vor Anordnung der Haft grundsätzlich mündlich anzuhören (vgl. BVerfGK 9, 132 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. März 1996 - 2 BvR 927/95 -, juris, Rn. 16).
  • BVerfG, 15.05.2002 - 2 BvR 2292/00

    Richtervorbehalt

    Auszug aus BVerfG, 27.02.2013 - 2 BvR 1872/10
    Dies bedeutet, dass die Anhörung ohne jede Verzögerung, die sich nicht aus sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, nachzuholen ist (so für die unverzügliche Nachholung der richterlichen Entscheidung als solcher BVerfGE 105, 239 ), sobald der Grund für das Unterbleiben der Anhörung entfallen ist.
  • BVerfG, 10.12.2007 - 2 BvR 1033/06

    Verfassungsmäßigkeit der Anordnung von Abschiebungshaft

    Auszug aus BVerfG, 27.02.2013 - 2 BvR 1872/10
    Ungeachtet der Frage, inwieweit ein Gericht vor einer abschiebehaftrechtlichen Entscheidung im Einzelfall die Ausländerakte beizuziehen hat (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Dezember 2007 - 2 BvR 1033/06 -, NVwZ 2008, S. 304 , und vom 9. Februar 2012 - 2 BvR 1064/10 -, juris, Rn. 19), lagen dem Amtsgericht Geldern ausweislich der beigezogenen Akte des Freiheitsentziehungsverfahrens bei der Vorführung des Beschwerdeführers alle für eine Entscheidung über die Fortdauer der einstweiligen Freiheitsentziehung wesentlichen Unterlagen vor.
  • BVerfG, 09.02.2012 - 2 BvR 1064/10

    Zu den Anforderungen an die eigenverantwortliche richterliche Prüfung der

    Auszug aus BVerfG, 27.02.2013 - 2 BvR 1872/10
    Ungeachtet der Frage, inwieweit ein Gericht vor einer abschiebehaftrechtlichen Entscheidung im Einzelfall die Ausländerakte beizuziehen hat (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Dezember 2007 - 2 BvR 1033/06 -, NVwZ 2008, S. 304 , und vom 9. Februar 2012 - 2 BvR 1064/10 -, juris, Rn. 19), lagen dem Amtsgericht Geldern ausweislich der beigezogenen Akte des Freiheitsentziehungsverfahrens bei der Vorführung des Beschwerdeführers alle für eine Entscheidung über die Fortdauer der einstweiligen Freiheitsentziehung wesentlichen Unterlagen vor.
  • BGH, 29.01.2014 - XII ZB 330/13

    Geschlossene Unterbringung eines Betreuten. Rechtswidrigkeit der

    Die persönliche Anhörung gehört zu den bedeutsamen Verfahrensgarantien, deren Beachtung Art. 104 Abs. 1 GG fordert, zum Verfassungsgebot erhebt und so mit grundrechtlichem Schutz versieht, und ist Kernstück der Amtsermittlung (vgl. z.B. BVerfG NJW 1990, 2309, 2310 zu §§ 6 Abs. 1, 12 Abs. 2 Satz 2 UBG BW; BVerfG Beschluss vom 13. Februar 2013 - 2 BvR 1872/10 - juris Rn. 17 zu §§ 5 Abs. 1 Satz 1, 11 Abs. 2 FrhEntzG; Keidel/Budde FamFG 18. Aufl. § 319 Rn. 2 mwN).
  • OLG Nürnberg, 23.02.2018 - 2 Ws 60/18

    Rechtsbeschwerde von Strafgefangenen- Antrags auf Anordnung einer

    Die persönliche Anhörung gehört zu den bedeutsamen Verfahrensgarantien, deren Beachtung Art. 104 Abs. 1 GG fordert, zum Verfassungsgebot erhebt und so mit grundrechtlichem Schutz versieht, und ist Kernstück der Amtsermittlung (vgl. nur BVerfG NJW 1990, 2309, 2310 zu § 6 Abs. 1, § 12 Abs. 2 Satz 2 UBG BW; BVerfG Beschluss vom 13.02.2013 - 2 BvR 1872/10 - juris Rn. 17 zu § 5 Abs. 1 Satz 1, § 11 Abs. 2 FrhEntzG; BGH NJW-RR 2014, 642 juris Rn. 25 zu § 319 Abs. 1 FamFG).
  • BGH, 25.01.2018 - V ZB 71/17

    Behebung eines Mangels des Haftantrags während des Beschwerdeverfahrens durch

    Die in § 420 Abs. 1 Satz 1 FamFG vorgesehene richterliche Pflicht, den Betroffenen vor Anordnung der Haft mündlich anzuhören, gehört zu den Verfahrensgarantien, die Art. 104 Abs. 1 GG fordert und mit grundrechtlichem Schutz versieht (vgl. BVerfGE 58, 208, 220 f. zu § 18 des bad.-württ. Unterbringungsgesetzes; BVerfGK 9, 132, 138 f. zu § 11 Abs. 2 FrEntzG; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Februar 2013 - 2 BvR 1872/10, juris Rn. 17, 19).

    Mit der Nachholung der Anhörung ist auch die Verpflichtung verbunden, den getroffenen vorläufigen Beschluss über die Anordnung der einstweiligen Freiheitsentziehung dahingehend zu überprüfen, ob er angesichts der vervollständigten Entscheidungsgrundlage aufrechterhalten werden kann oder ob er der Abänderung oder Aufhebung bedarf (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Februar 2013 - 2 BvR 1872/10, juris Rn. 17, 19).

  • BGH, 22.08.2019 - V ZB 209/17

    Voraussetzungen für die Anordnung von Ausreisegewahrsam; Nachträgliches Ansehen

    aa) Mit der Nachholung der Anhörung gemäß § 427 Abs. 2 Halbsatz 2 FamFG ist die Verpflichtung verbunden, den getroffenen vorläufigen Beschluss über die Anordnung der einstweiligen Freiheitsentziehung dahingehend zu überprüfen, ob er angesichts der vervollständigten Entscheidungsgrundlage aufrechterhalten werden kann oder ob er der Abänderung oder Aufhebung bedarf (BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 2013 - 2 BvR 1872/10, juris Rn. 19; Senat, Beschluss vom 25. Januar 2018 - V ZB 71/17, FGPrax 2018, 136 Rn. 8).
  • OLG Karlsruhe, 26.03.2018 - 2 Ws 79/18

    Zwangsbehandlung bei einstweiliger Unterbringung: Notwendigkeit erneuter

    Die persönliche Anhörung gehört zu den bedeutsamen Verfahrensgarantien, deren Beachtung Art. 104 Abs. 1 GG fordert, zum Verfassungsgebot erhebt und so mit grundrechtlichem Schutz versieht, und ist Kernstück der Amtsermittlung (BVerfG NJW 1990, 2309, 2310 - zu §§ 6 Abs. 1, 12 Abs. 2 Satz 2 UBG BW; BVerfG, Beschluss vom 13.02.2013 - 2 BvR 1872/10 - juris - zu § 11 Abs. 2 FrhEntzG; BGH NJW-RR 2014, 642).
  • BGH, 20.07.2021 - XIII ZB 72/19

    Aufrfechterhaltung einer vorläufig angeordneten Freiheitsentziehung nach

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wie auch des Bundesgerichtshofs ist mit der Nachholung der Anhörung gemäß § 427 Abs. 2 Halbsatz 2 FamFG die Verpflichtung verbunden, den getroffenen vorläufigen Beschluss über die Anordnung der einstweiligen Freiheitsentziehung dahingehend zu überprüfen, ob er angesichts der vervollständigten Entscheidungsgrundlage aufrechterhalten werden kann, oder ob er der Abänderung oder Aufhebung bedarf (BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 2013 - 2 BvR 1872/10, juris Rn. 19; BGH, Beschlüsse vom 25. Januar 2018 - V ZB 71/17, FGPrax 2018, 136 Rn. 8, und vom 22. August 2019 - V ZB 209/17, juris Rn. 10).
  • OVG Bremen, 23.09.2014 - 1 A 45/12

    Rechtmäßigkeit eines sog. Ausnüchterungsgewahrsams - Ingewahrsamnahme;

    Die Notwendigkeit einer persönlichen Anhörung ergibt sich aus dem bei Freiheitsentziehungen zu beachtenden Verfahrensrecht, auf dessen Einhaltung sich der Grundrechtsschutz des Betroffenen erstreckt (vgl. nur BVerfG Beschl. v. 27.02.2013 - 2 BvR 1872/10, juris).
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