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   BVerfG, 27.02.2020 - 1 BvR 89/20   

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https://dejure.org/2020,5532
BVerfG, 27.02.2020 - 1 BvR 89/20 (https://dejure.org/2020,5532)
BVerfG, Entscheidung vom 27.02.2020 - 1 BvR 89/20 (https://dejure.org/2020,5532)
BVerfG, Entscheidung vom 27. Februar 2020 - 1 BvR 89/20 (https://dejure.org/2020,5532)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Prozesskostenhilfeantrag mangels hinreichender Begründung sowie mangels Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde abgelehnt

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 90 BVerfGG, § 114 Abs 1 S 1 ZPO
    Ablehnung eines isolierten PKH-Antrags im Verfassungsbeschwerdeverfahren mangels hinreichender Begründung sowie mangels Erfolgsaussichten der beabsichtigten Verfassungsbeschwerde

  • rewis.io

    Ablehnung eines isolierten PKH-Antrags im Verfassungsbeschwerdeverfahren mangels hinreichender Begründung sowie mangels Erfolgsaussichten der beabsichtigten Verfassungsbeschwerde

  • datenbank.nwb.de

    Ablehnung eines isolierten PKH-Antrags im Verfassungsbeschwerdeverfahren mangels hinreichender Begründung sowie mangels Erfolgsaussichten der beabsichtigten Verfassungsbeschwerde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Isolierte PKH-Bewilligung für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 08.03.2017 - 1 BvR 2680/16

    Erfolglose Anträge auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts für

    Auszug aus BVerfG, 27.02.2020 - 1 BvR 89/20
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an den Beschwerdeführer entsprechend §§ 114 ff. ZPO möglich (vgl. BVerfGE 1, 109 ; 1, 415 ; 79, 252 ; 92, 122 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. März 2017 - 1 BvR 2680/16 -, Rn. 3 m.w.N.).

    Auch die isolierte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde ist nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. März 2017 - 1 BvR 2680/16 -, Rn. 3 m.w.N.).

    a) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, erhält im Verfassungsbeschwerdeverfahren in entsprechender Anwendung von § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 2016 - 1 BvR 2014/16 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. März 2017 - 1 BvR 2680/16 -, Rn. 5 m.w.N.).

  • BVerfG, 24.01.1995 - 1 BvR 1229/94

    Im Verfahren der Verfassungsbeschwerde kann auch dem Äußerungsberechtigten unter

    Auszug aus BVerfG, 27.02.2020 - 1 BvR 89/20
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an den Beschwerdeführer entsprechend §§ 114 ff. ZPO möglich (vgl. BVerfGE 1, 109 ; 1, 415 ; 79, 252 ; 92, 122 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. März 2017 - 1 BvR 2680/16 -, Rn. 3 m.w.N.).

    Sie wird daher nur gewährt, wenn dies unbedingt erforderlich erscheint, weil die betroffene Person nicht in der Lage ist, sich selbst zu vertreten (vgl. BVerfGE 27, 57; 78, 7 ; 92, 122 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 2016 - 1 BvR 2014/16 -, Rn. 2).

  • BVerfG, 02.12.2016 - 1 BvR 2014/16

    Erfolglose Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung

    Auszug aus BVerfG, 27.02.2020 - 1 BvR 89/20
    Sie wird daher nur gewährt, wenn dies unbedingt erforderlich erscheint, weil die betroffene Person nicht in der Lage ist, sich selbst zu vertreten (vgl. BVerfGE 27, 57; 78, 7 ; 92, 122 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 2016 - 1 BvR 2014/16 -, Rn. 2).

    a) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, erhält im Verfassungsbeschwerdeverfahren in entsprechender Anwendung von § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 2016 - 1 BvR 2014/16 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. März 2017 - 1 BvR 2680/16 -, Rn. 5 m.w.N.).

  • BVerfG, 31.01.1952 - 1 BvR 68/51

    Prozeßkostenhilfe im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 27.02.2020 - 1 BvR 89/20
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an den Beschwerdeführer entsprechend §§ 114 ff. ZPO möglich (vgl. BVerfGE 1, 109 ; 1, 415 ; 79, 252 ; 92, 122 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. März 2017 - 1 BvR 2680/16 -, Rn. 3 m.w.N.).
  • BVerfG, 10.09.1952 - 1 BvR 379/52

    Verkündungsdatum als Fristbeginn für Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz

    Auszug aus BVerfG, 27.02.2020 - 1 BvR 89/20
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an den Beschwerdeführer entsprechend §§ 114 ff. ZPO möglich (vgl. BVerfGE 1, 109 ; 1, 415 ; 79, 252 ; 92, 122 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. März 2017 - 1 BvR 2680/16 -, Rn. 3 m.w.N.).
  • BVerfG, 02.02.1988 - 2 BvR 702/84

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Klageabweisung wegen Unbeachtlichkeit

    Auszug aus BVerfG, 27.02.2020 - 1 BvR 89/20
    Sie wird daher nur gewährt, wenn dies unbedingt erforderlich erscheint, weil die betroffene Person nicht in der Lage ist, sich selbst zu vertreten (vgl. BVerfGE 27, 57; 78, 7 ; 92, 122 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 2016 - 1 BvR 2014/16 -, Rn. 2).
  • BVerfG, 10.01.1989 - 1 BvL 17/87

    Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im konkreten

    Auszug aus BVerfG, 27.02.2020 - 1 BvR 89/20
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an den Beschwerdeführer entsprechend §§ 114 ff. ZPO möglich (vgl. BVerfGE 1, 109 ; 1, 415 ; 79, 252 ; 92, 122 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. März 2017 - 1 BvR 2680/16 -, Rn. 3 m.w.N.).
  • BVerfG, 02.10.1969 - 1 BvR 132/67

    Prozeßkostenhilfe für das Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 27.02.2020 - 1 BvR 89/20
    Sie wird daher nur gewährt, wenn dies unbedingt erforderlich erscheint, weil die betroffene Person nicht in der Lage ist, sich selbst zu vertreten (vgl. BVerfGE 27, 57; 78, 7 ; 92, 122 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 2016 - 1 BvR 2014/16 -, Rn. 2).
  • BVerfG, 30.08.2014 - 1 BvR 1409/14

    Zur Berücksichtigung naher Verwandter, insb der Großeltern, bei Auswahl eines

    Auszug aus BVerfG, 27.02.2020 - 1 BvR 89/20
    Im Anwendungsbereich dieser Gewährleistung überprüft das Bundesverfassungsgericht fachgerichtliche Entscheidungen lediglich darauf hin, ob diese Auslegungsfehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung des Grundrechts oder vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 30. August 2014 - 1 BvR 1409/14 -, Rn. 13 m.w.N).
  • LSG Sachsen, 24.07.2023 - L 7 AS 860/19
    genannten Klageverfahren (Kosten für einzelne Fahrten) der Bewilligung von PKH bereits das Begehren auf lediglich "geringe Fahrkosten" (vgl. z.B. Schreiben des Klägers v. 22.08.2019, S. 4) und eine - nicht zuletzt aufgrund der langjährigen Erfahrungen des Klägers mit sozialgerichtlichen Verfahren, die erstinstanzlich nicht mehr im Einzelnen aufgelistet werden ("mehr als 100 Verfahren") - mangelnde Hinderung der eigenen Rechtswahrnehmung (vgl. hierzu zumindest für das Verfassungsbeschwerdeverfahren z.B. BVerfG v. 27.02.2020 - 1 BvR 89/20 - Rn. 3) entgegen stand, bedarf hier angesichts der rechtmäßigen Ablehnung von PKH aus anderen Gründen keiner Entscheidung.
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