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   BVerfG, 27.03.1973 - 2 BvR 820/72   

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https://dejure.org/1973,734
BVerfG, 27.03.1973 - 2 BvR 820/72 (https://dejure.org/1973,734)
BVerfG, Entscheidung vom 27.03.1973 - 2 BvR 820/72 (https://dejure.org/1973,734)
BVerfG, Entscheidung vom 27. März 1973 - 2 BvR 820/72 (https://dejure.org/1973,734)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Widerspruchsrecht des Äußerungsberechtigten bei einstweiligen Anordnungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 35, 12
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 12.02.1972 - 1 BvR 92/71

    Widerspruch im Verfahren nach § 94 Abs. 3 BVerfGG

    Auszug aus BVerfG, 27.03.1973 - 2 BvR 820/72
    Der im Verfahren nach § 94 Abs. 3 BVerfGG Äußerungsberechtigte hat kein Widerspruchsrecht im Verfahren über die einstweilige Anordnung (BVerfGE 31, 87 ff. unter Hinweis auf BVerfGE 8, 122 [130]; sowie BVerfGE 32, 345 [346]).

    § 32 Abs. 3 Satz 3 BVerfGG setzt nach seinem Sinn und Zusammenhang einen zulässigen Widerspruch voraus (BVerfGE 32, 345 [346]).

  • BVerfG, 04.05.1971 - 1 BvR 96/71

    Widerspruchsrecht des im Verfassungsbescherde-Verfahren Äußerungsberechtigten

    Auszug aus BVerfG, 27.03.1973 - 2 BvR 820/72
    Der im Verfahren nach § 94 Abs. 3 BVerfGG Äußerungsberechtigte hat kein Widerspruchsrecht im Verfahren über die einstweilige Anordnung (BVerfGE 31, 87 ff. unter Hinweis auf BVerfGE 8, 122 [130]; sowie BVerfGE 32, 345 [346]).
  • BVerfG, 30.07.1958 - 2 BvG 1/58

    Volksbefragung Hessen

    Auszug aus BVerfG, 27.03.1973 - 2 BvR 820/72
    Der im Verfahren nach § 94 Abs. 3 BVerfGG Äußerungsberechtigte hat kein Widerspruchsrecht im Verfahren über die einstweilige Anordnung (BVerfGE 31, 87 ff. unter Hinweis auf BVerfGE 8, 122 [130]; sowie BVerfGE 32, 345 [346]).
  • BVerfG, 17.11.1972 - 2 BvR 820/72

    Wahlsendung NPD

    Auszug aus BVerfG, 27.03.1973 - 2 BvR 820/72
    Diesem Antrag hat das Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom 17. November 1972 - BVerfGE 34, 160 - entsprochen.
  • BVerfG, 01.02.2005 - 1 BvR 2790/04

    Widerspruch gegen einstweilige Anordnung des BVerfG in Sachen Görgülü erfolglos

    Die Widersprüche geben auch keine Veranlassung, die einstweilige Anordnung von Amts wegen (vgl. hierzu BVerfGE 31, 87 ; 35, 12 ) aufzuheben, abzuändern oder ihre Vollziehung gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 BVerfGG auszusetzen.
  • BVerfG, 14.09.1993 - 2 BvR 1952/93

    Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Widerspruchs gegen die Ablehnungder Aussetzung

    Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen; § 32 Abs. 3 Satz 3 BVerfGG setzt nach seinem Sinn und Zusammenhang einen zulässigen Widerspruch voraus (BVerfGE 32, 345 [346]; 35, 12 [14]).

    Der Widerspruch ist unzulässig, weil dem Gegner des der Verfassungsbeschwerde zugrundeliegenden Ausgangsverfahrens die Widerspruchsbefugnis fehlt (vgl. BVerfGE 35, 12 [13 f.] unter Bezugnahme auf BVerfGE 31, 87 [90 ff.]).

  • VerfGH Berlin, 11.07.2003 - VerfGH 16 A/03
    Dieser Beschluß ist unanfechtbar (siehe dazu § 31 Abs. 3 Satz 2 VerfGHG einerseits sowie die st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts andererseits, wonach im Verfahren der Verfassungsbeschwerde der nach § 94 Abs. 3 BVerfGG Äußerungsberechtigte kein Widerspruchsrecht im Verfahren über eine einstweilige Anordnung hat; vgl. BVerfGE 31, 87 ; 35, 12 ).
  • BVerfG, 10.09.1993 - 2 BvR 1952/93

    Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung einer

    Der Antrag ist unzulässig, weil dem Gegner des der Verfassungsbeschwerde zugrundeliegenden Ausgangsverfahrens die Widerspruchsbefugnis fehlt (vgl. BVerfGE 35, 12 [13 f.] in Verbindung mit BVerfGE 31, 87 [90 ff.]).
  • VerfGH Berlin, 31.10.2002 - VerfGH 60 A/01
    Dieser Beschluß ist unanfechtbar (siehe dazu § 31 Abs. 3 Satz 2 VerfGHG einerseits sowie die st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts andererseits, wonach im Verfahren der Verfassungsbeschwerde der nach § 94 Abs. 3 BVerfGG Äußerungsberechtigte kein Widerspruchsrecht im Verfahren über eine einstweilige Anordnung hat; vgl. BVerfGE 31, 87 ; 35, 12 ).
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