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   BVerfG, 27.04.2006 - 1 BvR 2866/04   

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https://dejure.org/2006,4626
BVerfG, 27.04.2006 - 1 BvR 2866/04 (https://dejure.org/2006,4626)
BVerfG, Entscheidung vom 27.04.2006 - 1 BvR 2866/04 (https://dejure.org/2006,4626)
BVerfG, Entscheidung vom 27. April 2006 - 1 BvR 2866/04 (https://dejure.org/2006,4626)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde des biologischen Vaters gegen die Ersetzung seiner Einwilligung in die Adopiton seines nichtehelichen Kindes durch den Lebensgefährten der Mutter; Kriterien zur Vermeidung einer Ungleichbehandlung zwischen ehemals sorgeberechtigten Vätern und nicht ...

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; BGB § 1748 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1748 Abs. 4; GG Art. 3 Abs. 1

Kurzfassungen/Presse

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Adoption eines Stiefkindes - Gerichte setzten sich über den Willen des leiblichen Vaters hinweg

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 2470
  • FGPrax 2006, 209 (Ls.)
  • FamRZ 2006, 1355
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 23.03.2005 - XII ZB 10/03

    Begriff des unverhältnismäßigen Nachteils

    Auszug aus BVerfG, 27.04.2006 - 1 BvR 2866/04
    Danach hat eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23. März 2005 (vgl. BGH, NJW 2005, S. 1781 ff.) die Erwartung begründet, dass die verfassungsrechtlichen Maßstäbe für die Ersetzung der Einwilligung in eine Adoption in der fachgerichtlichen Rechtsprechung künftig einheitlich gehandhabt werden.

    Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs gereicht nach der verfassungsrechtlich gebotenen Abwägung der Interessen von Vater und Kind das Unterbleiben der Adoption nur dann dem Kind zum unverhältnismäßigen Nachteil, wenn die Adoption einen so erheblichen Vorteil für das Kind bieten würde, dass ein sich verständig um sein Kind sorgender Elternteil auf der Erhaltung des Verwandtschaftsbandes nicht bestehen würde (vgl. BGH, NJW 2005, S. 1781 ).

    Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auf Seiten des Vaters unter anderem zu erwägen sein werde, ob und inwieweit ein gelebtes Vater-Kind-Verhältnis bestehe oder bestanden habe oder welche Gründe den Vater am Aufbau oder an der Aufrechterhaltung eines solchen Verhältnisses gehindert hätten (vgl. BGH, NJW 2005, S. 1781 ).

    Insbesondere ist danach maßgeblich, ob und inwiefern die Kindesmutter und ihr Ehemann eine Beziehung des Vaters zum Kind zu unterbinden suchen (vgl. BGH, NJW 2005, S. 1781 ).

  • OLG Saarbrücken, 18.11.2004 - 5 W 221/04

    Adoption des minderjährigen, nichtehelichen Kindes durch den Ehegatten der

    Auszug aus BVerfG, 27.04.2006 - 1 BvR 2866/04
    a) den Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 18. November 2004 - 5 W 221/04- 73 -,.

    Der Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 18. November 2004 - 5 W 221/04- 73 - und der Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 5. Februar 2004 - 10 XVI H 11/03 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes; sie werden aufgehoben.

  • BVerfG, 29.11.2005 - 1 BvR 1444/01

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Ersetzung der Einwilligung des

    Auszug aus BVerfG, 27.04.2006 - 1 BvR 2866/04
    Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung zur Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1444/01 klargestellt, dass § 1748 Abs. 4 BGB einer Auslegung zugänglich ist, die eine Ungleichbehandlung zwischen ehemals sorgeberechtigten Vätern und nicht sorgeberechtigten leiblichen Vätern vermeidet (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. November 2005, S. 8).
  • OLG Brandenburg, 10.09.2015 - 10 WF 101/15

    Verfahrenskostenhilfe: Erfolgsaussicht eines Antrags auf gerichtliche Ersetzung

    Allerdings wird selbst dann, wenn ein gelebtes Vater-Kind-Verhältnis fehlt, eine Ersetzung der Einwilligung nach § 1748 Abs. 4 BGB regelmäßig nur dann in Betracht kommen, wenn der Vater selbst durch sein Verhalten das Scheitern eines solchen Verhältnisses zu verantworten hat (BVerfG, NJW 2006, 827; NJW 2006, 2470, 2471).
  • OLG Hamm, 07.12.2016 - 13 UF 131/15

    Ersetzung der Zustimmung des nicht sorgeberechtigten Vaters in die Adoption des

    Jedoch ist selbst beim Fehlen eines gelebten Vater-Kind-Verhältnisses die Ersetzung der Einwilligung nach § 1748 Abs. 4 BGB regelmäßig nur dann vorzunehmen, wenn der Vater selbst durch sein Verhalten das Scheitern eines solchen Verhältnisses zu verantworten hat (BVerfG, Beschluss vom 27.04.2006 - 1 BvR 2866/04 = FamRZ 2006, 1355; BVerfG, Beschluss vom 29.11.2005 - 1 BvR 1444/01 = NJW 2006, 827).
  • OLG Hamburg, 09.09.2021 - 2 UF 43/21

    Ersetzung der Einwilligung des Vaters in Adoption seines Kindes

    Vielmehr hat eine Abwägung der Interessen von Vater und Kind zu erfolgen, in deren Rahmen das Unterbleiben der Adoption nur dann dem Kind zum unverhältnismäßigen Nachteil gereicht, wenn die Adoption einen so erheblichen Vorteil für das Kind bieten würde, dass ein sich verständig um sein Kind sorgender Elternteil auf der Erhaltung des Verwandtschaftsbandes nicht bestehen würde (BGH NJW 2005, 1781, 1783 f., gebilligt durch das BVerfG NJW 2006, 827, 828; 2006, 2470).

    Eine Ersetzung wird in der Regel nur infrage kommen, wenn kein Vater-Kind-Verhältnis besteht und der Vater das Scheitern des Eltern-Kind-Verhältnisses durch sein Verhalten letztlich zu verantworten hat (BVerfG NJW 2006, 2470, 2471).

  • OLG Hamm, 19.01.2015 - 4 UF 136/14

    Gerichtliche Ersetzung der Einwilligung des leiblichen Vaters zur Adoption seines

    Jedoch ist selbst beim Fehlen eines gelebten Vater-Kind-Verhältnisses die Ersetzung der Einwilligung nach § 1748 Abs. 4 BGB regelmäßig nur dann vorzunehmen, wenn der Vater selbst durch sein Verhalten das Scheitern eines solchen Verhältnisses zu verantworten hat (BVerfG, Beschluss vom 27.4.2006 - 1 BvR 2866/04 = FamRZ 2006, 1355; BVerfG, Beschluss vom 29.11.2005 - 1 BvR 1444/01 = NJW 2006, 827).
  • KG, 27.06.2016 - 3 UF 8/16

    Annahme als Kind: Voraussetzungen der Ersetzung der Einwilligung des

    Nach der vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschluss vom 27. April 2006 - 1 BvR 2866/04-, juris) ausdrücklich gebilligten Auffassung des Bundesgerichtshofs soll bei der verfassungsrechtlich gebotenen Abwägung der Interessen von Vater und Kind das Unterbleiben der Adoption nur dann dem Kind zum unverhältnismäßigen Nachteil gereichen, wenn die Adoption einen so erheblichen Vorteil für das Kind bieten würde, dass ein sich verständig um sein Kind sorgender Elternteil auf der Erhaltung des Verwandtschaftsbandes nicht bestehen würde (BGH, Beschluss vom 23. März 2005 - XII ZB10/03 -, juris).
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