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   BVerfG, 27.04.2007 - 2 BvR 449/02   

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https://dejure.org/2007,4286
BVerfG, 27.04.2007 - 2 BvR 449/02 (https://dejure.org/2007,4286)
BVerfG, Entscheidung vom 27.04.2007 - 2 BvR 449/02 (https://dejure.org/2007,4286)
BVerfG, Entscheidung vom 27. April 2007 - 2 BvR 449/02 (https://dejure.org/2007,4286)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Vorschnelle Anordnung einer Wohnraumdurchsuchung in einem Verfahren wegen handwerksrechtlicher Verstöße; Erfordernis der Rechtfertigung einer Wohnungsdurchsuchung nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit; Erfordernis der Berücksichtigung der Wertungen des Grundrechts ...

  • Judicialis

    GG Art. 12; ; GG Art. 13; ; GG Art. 14; ; GG Art. 20; ; GG Art. 103

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 13 Abs. 1, 2; GewO § 55
    Verfassungsrechtliche Grenzen der Durchsuchung von Wohnräumen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 27.09.2000 - 1 BvR 2176/98

    Zu Handwerksleistungen im Reisegewerbe

    Auszug aus BVerfG, 27.04.2007 - 2 BvR 449/02
    Es sei daher - entsprechend der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. September 2000 (Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvR 2176/98 -, NVwZ 2001, S. 189 f.) - auch die Ausübung der vollen Kunstfertigkeit eines Handwerks im Reisegewerbe möglich.

    Der Zentralverband des Deutschen Handwerks weist hinsichtlich der Abgrenzung einer handwerklichen Tätigkeit im Reisegewerbe nach § 55 GewO von einer handwerklichen Tätigkeit mit stehendem Betrieb nach § 1 HwO auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. September 2000 - 1 BvR 2176/98 - hin.

    Zwar ist den Fachgerichten darin zuzustimmen, dass Umfang und Ausmaß möglicher handwerklicher Leistungen im Reisegewerbe regelmäßig eingeschränkt sein werden, da eine Werkstatt im Sinne eines stehenden Betriebs bei Reisegewerbetreibenden nicht zur Verfügung steht (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. September 2000 - 1 BvR 2176/98 -, NVwZ 2001, S. 189 ).

    Auch wenn es sich bei den Tätigkeiten im Reisegewerbe damit tendenziell um Minderhandwerk handeln wird, ist es aber nicht ausgeschlossen, dass im Reisegewerbe auch einmal die volle Kunstfertigkeit eines Handwerks eingesetzt wird (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. September 2000, a.a.O).

    Entscheidend für die Abgrenzung des Reisegewerbes von der Ausübung des Handwerks im stehenden Betrieb ist, dass beim Reisegewerbe die Initiative zur Erbringung der Leistung vom Anbietenden ausgeht, während beim stehenden Handwerksbetrieb die Kunden um Angebote nachsuchen (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. September 2000, a.a.O.).

  • BVerfG, 26.05.1976 - 2 BvR 294/76

    Quick/Durchsuchungsbefehl

    Auszug aus BVerfG, 27.04.2007 - 2 BvR 449/02
    Schließlich muss der jeweilige Eingriff in angemessenem Verhältnis zu der Schwere der Straftat und der Stärke des Tatverdachts stehen; dies ist nicht der Fall, wenn andere, weniger einschneidende Mittel zur Verfügung stehen (vgl. BVerfGE 42, 212 ).
  • BVerfG, 05.12.2005 - 1 BvR 1730/02

    Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen der alten Handwerksordnung zum

    Auszug aus BVerfG, 27.04.2007 - 2 BvR 449/02
    Wegen dieser Bedenken hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die damals geltende Ausnahmeregelung des § 8 HwO a.F. mit Blick auf Bedeutung und Tragweite des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG großzügig anzuwenden ist (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 2005 - 1 BvR 1730/02 -, DVBl 2006, S. 244 ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.11.2003 - 4 A 511/02

    Zulässigkeit vollhandwerklicher Tätigkeiten im Reisegewerbe ohne großen

    Auszug aus BVerfG, 27.04.2007 - 2 BvR 449/02
    Schließlich kann die im Einzelnen umstrittene Frage offen bleiben, ob allein die Existenz einer festen Werkstatt des Betroffenen dazu führt, dass auch auf Initiative des Anbietenden zustande gekommene handwerkliche Aufträge als handwerkliche Tätigkeiten im stehenden Gewerbe anzusehen sind (vgl. Hüpers, in: GewArch 2004, S. 230 ; Friauf, Kommentar zur Gewerbeordnung - GewO, Vorbem. vor Titel III Rn. 93 ff.; anderer Ansicht: Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. November 2003 - 4 A 511/02 -, GewArch 2004, S. 32 ).
  • BVerfG, 17.07.1961 - 1 BvL 44/55

    Handwerksordnung

    Auszug aus BVerfG, 27.04.2007 - 2 BvR 449/02
    Die Gründe, die das Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 13, 97 zur Vereinbarkeit des Befähigungsnachweises für das Handwerk mit dem Grundgesetz genannt habe, bestünden unverändert fort.
  • BVerfG, 20.04.2004 - 2 BvR 2043/03

    Unverletzlichkeit der Wohnung; Durchsuchung; Beschlagnahme; Richtervorbehalt

    Auszug aus BVerfG, 27.04.2007 - 2 BvR 449/02
    Ein Verstoß gegen diese Anforderungen liegt vor, wenn sich sachlich zureichende plausible Gründe für eine Durchsuchung nicht mehr finden lassen (vgl. BVerfGE 44, 353 ; 59, 95 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2004 - 2 BvR 2043/03 u.a. -, NJW 2004, S. 3171 ).
  • BVerfG, 10.11.1981 - 2 BvR 1118/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an eine Wohnungsdurchsuchung

    Auszug aus BVerfG, 27.04.2007 - 2 BvR 449/02
    Ein Verstoß gegen diese Anforderungen liegt vor, wenn sich sachlich zureichende plausible Gründe für eine Durchsuchung nicht mehr finden lassen (vgl. BVerfGE 44, 353 ; 59, 95 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2004 - 2 BvR 2043/03 u.a. -, NJW 2004, S. 3171 ).
  • BVerfG, 24.05.1977 - 2 BvR 988/75

    Durchsuchung Drogenberatungsstelle

    Auszug aus BVerfG, 27.04.2007 - 2 BvR 449/02
    Ein Verstoß gegen diese Anforderungen liegt vor, wenn sich sachlich zureichende plausible Gründe für eine Durchsuchung nicht mehr finden lassen (vgl. BVerfGE 44, 353 ; 59, 95 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2004 - 2 BvR 2043/03 u.a. -, NJW 2004, S. 3171 ).
  • OLG Karlsruhe, 10.01.2024 - 6 U 28/23

    Unterlassungsanspruch eines Betreibers eines Friseursalons wegen behaupteten

    Entscheidend für die Abgrenzung des Reisegewerbes von der Ausübung des Handwerks im stehenden Betrieb ist also, dass beim Reisegewerbe die Initiative zur Erbringung der Leistung vom Anbietenden ausgeht, während beim stehenden Handwerksbetrieb die Kunden um Angebote nachsuchen (BVerfG, GewArch 2007, 294 [juris Rn. 26]; OLG Jena, GRUR-RR 2009, 434).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.03.2022 - 4 A 1381/18

    Goldankaufaktionen fallen unter das An- und Verkaufsverbot im Reisegewerbe

    16/4391, S. 35 (zu Artikel 9); BVerwG, Beschluss vom 1.4.2004 - 6 B 5.04 -, juris, Rn. 8; BVerfG, Beschlüsse vom 27.9.2000 - 1 BvR 2176/98 -, juris, Rn. 30, und vom 27.4.2007 - 2 BvR 449/02 -, juris, Rn. 26.
  • LG Arnsberg, 24.03.2011 - 8 O 53/10

    Unterlassung der Werbung für die uneingeschränkte Ausführung von wesentlichen

    Entscheidendes Abgrenzungskriterium zum stehenden Gewerbe ist der Umstand, dass die Initiative für die Leistungserbringung stets vom Leistungsanbieter ausgeht und nicht der Kunde um eine Leistungserbringung nachsucht (vgl. BVerfG, GewArch 2007, 294).
  • OLG Jena, 26.11.2008 - 2 U 438/08

    Irreführung durch Bewerbung der Tätigkeit im Reisegewerbe als stehendes Gewerbe

    Die hierzu ergangenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (GewArchGewA 2000, 480; GewArch 2007, 294) sind nach Auffassung des Senats insoweit unklar und vermögen eine eindeutige Aussage, dass wesentliche Tätigkeiten eines A-Handwerks ohne Berücksichtigung der konkreten Art der Tätigkeit stets im Reisegewerbe ausgeführt werden dürfen, jedenfalls dann nicht zu stützen, wenn es sich um solche wesentlichen Tätigkeiten handelt, die der Reformgesetzgeber der Handwerksordnung im Interesse der Sicherheit der betroffenen Verkehrskreise den zugelassenen Handwerkern vorbehalten hat.
  • OLG Frankfurt, 26.11.2010 - 25 U 65/09

    Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch: Ankauf von Altedelmetallen in

    Beizupflichten ist dem Landgericht zwar im Grundsatz darin, dass es für die Abgrenzung des Reisegewerbes vom stehenden Gewerbe anhand des Merkmals der vorhergehenden Bestellung maßgeblich darauf ankommt, ob die Initiative zur Leistungserbringung vom Gewerbetreibenden - dann Reisegewerbe - oder vom Kunden - dann stehendes Gewerbe - ausgeht (BVerfG, GewArch 2007, 294 juris Rdn. 26).
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