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   BVerfG, 27.04.2021 - 2 BvE 4/15   

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BVerfG, 27.04.2021 - 2 BvE 4/15 (https://dejure.org/2021,14116)
BVerfG, Entscheidung vom 27.04.2021 - 2 BvE 4/15 (https://dejure.org/2021,14116)
BVerfG, Entscheidung vom 27. April 2021 - 2 BvE 4/15 (https://dejure.org/2021,14116)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolgreiches Organstreitverfahren zu Unterrichtungspflichten der Bundesregierung beim dritten Hilfspaket für Griechenland

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 20 Abs 2 S 2 GG, Art 23 Abs 2 GG, Art 79 Abs 3 GG, § 4 Abs 2 Nr 1 EUZBBG 2013, § 10 Abs 2 S 2 EUZBBG 2013
    Zu Reichweite und Grenzen der Pflicht der Bundesregierung zur frühestmöglichen Unterrichtung von Bundestag und Bundesrat in Angelegenheiten der Europäischen Union (Art 23 Abs 2 GG) - hier: Verletzung von Art 23 Abs 2 GG durch verspätete Unterrichtung des Deutschen ...

  • rewis.io

    Zu Reichweite und Grenzen der Pflicht der Bundesregierung zur frühestmöglichen Unterrichtung von Bundestag und Bundesrat in Angelegenheiten der Europäischen Union (Art 23 Abs 2 GG) - hier: Verletzung von Art 23 Abs 2 GG durch verspätete Unterrichtung des Deutschen ...

  • WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb Volltext 12,79 €)

    Zu den Unterrichtungspflichten der Bundesregierung beim dritten Hilfspaket für Griechenland

  • doev.de PDF

    Verletzung von Unterrichtungspflichten der Bundesregierung beim dritten Hilfspaket für Griechenland

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verspätete Unterrichtung des Deutschen Bundestages über die Verhandlungslinie der Bundesregierung zum Verbleib oder vorübergehenden Ausscheiden Griechenlands aus der Eurozone; Geltendmachung der Verletzung parlamentarischer Unterrichtungsrechte im Wege des Organstreits

  • rechtsportal.de

    Verspätete Unterrichtung des Deutschen Bundestages über die Verhandlungslinie der Bundesregierung zum Verbleib oder vorübergehenden Ausscheiden Griechenlands aus der Eurozone; Geltendmachung der Verletzung parlamentarischer Unterrichtungsrechte im Wege des Organstreits

  • datenbank.nwb.de

    Zu Reichweite und Grenzen der Pflicht der Bundesregierung zur frühestmöglichen Unterrichtung von Bundestag und Bundesrat in Angelegenheiten der Europäischen Union (Art 23 Abs 2 GG) - hier: Verletzung von Art 23 Abs 2 GG durch verspätete Unterrichtung des Deutschen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolgreiches Organstreitverfahren zu Unterrichtungspflichten der Bundesregierung beim dritten Hilfspaket für Griechenland

  • lto.de (Kurzinformation)

    Griechenland-Krise: Bundesregierung hat den Bundestag zu spät informiert

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Umfang der Pflicht der Bundesregierung zur Unterrichtung des Bundestags

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Erfolgreiches Organstreitverfahren zu Unterrichtungspflichten der Bundesregierung beim dritten Hilfspaket für Griechenland

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Erfolgreiches Organstreitverfahren zu Unterrichtungspflichten der Bundesregierung beim dritten Hilfspaket für Griechenland - Regierung muss Bundestag über wichtige Verhandlungslinien informieren

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 158, 51
  • NVwZ-RR 2021, 697
  • WM 2021, 1104
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BVerfG, 26.10.2022 - 2 BvE 3/15

    Bundesregierung hätte den Bundestag frühzeitig über das Krisenmanagementkonzept

    Das stellt die parlamentarische Demokratie auf nationaler Ebene vor besondere Herausforderungen, weil das Parlament aus der Rolle der zentralen Entscheidungsinstanz teilweise verdrängt wird (vgl. BVerfGE 131, 152 ; 158, 51 - Griechenlandhilfen - Unterrichtungspflichten der Bundesregierung).

    Vor diesem Hintergrund kann eine stärkere Einbindung der nationalen Parlamente in den Integrationsprozess deren Kompetenzverluste gegenüber der jeweiligen nationalen Regierung ausgleichen (vgl. BVerfGE 131, 152 ) oder doch zumindest mindern (vgl. BVerfGE 158, 51 - Griechenlandhilfen - Unterrichtungspflichten der Bundesregierung).

    Nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Senats gehören etwa auch völkerrechtliche Verträge zu den Angelegenheiten der Europäischen Union, wenn sie in einem Ergänzungs- oder sonstigen besonderen Näheverhältnis zum Recht der Europäischen Union stehen (vgl. BVerfGE 131, 152 ; 153, 74 - Einheitliches Patentgericht; 158, 51 - Griechenlandhilfen - Unterrichtungspflichten der Bundesregierung), unabhängig davon, ob sie auf eine förmliche Änderung der vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union (Art. 23 Abs. 1 Satz 3 GG) gerichtet sind.

    Vielmehr sollte sich Art. 23 Abs. 2 GG auf alle Vorhaben der Europäischen Union erstrecken, die für die Bundesrepublik Deutschland beziehungsweise den Bundestag von Interesse sein können (vgl. BTDrucks 12/6000, S. 21; BVerfGE 131, 152 ; 158, 51 - Griechenlandhilfen - Unterrichtungspflichten der Bundesregierung).

    Das Parlament darf jedenfalls nicht in eine bloß nachvollziehende Rolle geraten (vgl. BVerfGE 131, 152 ; 158, 51 - Griechenlandhilfen - Unterrichtungspflichten der Bundesregierung; vgl. auch BVerfGE 129, 124 ; 130, 318 ).

    dd) Auslegung und Anwendung des Art. 23 Abs. 2 Satz 2 GG haben darüber hinaus dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Information des Parlaments auch dem im Demokratieprinzip verankerten Grundsatz parlamentarischer Öffentlichkeit dient (vgl. BVerfGE 131, 152 ; 158, 51 - Griechenlandhilfen - Unterrichtungspflichten der Bundesregierung).

    Entscheidungen von erheblicher rechtlicher oder faktischer Tragweite für die Spielräume künftiger Gesetzgebung muss grundsätzlich ein Verfahren vorausgehen, das der Öffentlichkeit Gelegenheit bietet, ihre Auffassungen auszubilden und zu vertreten, und das die Volksvertretung dazu anhält, Notwendigkeit und Umfang der zu beschließenden Maßnahmen zu klären (vgl. BVerfGE 131, 152 ; 158, 51 - Griechenlandhilfen - Unterrichtungspflichten der Bundesregierung).

    So hat der Deutsche Bundestag auch in einem System intergouvernementalen Regierens die haushaltspolitische Gesamtverantwortung nach diesen Grundsätzen wahrzunehmen, muss er der Ort sein, an dem eigenverantwortlich über Einnahmen und Ausgaben entschieden wird, auch im Hinblick auf internationale und europäische Verbindlichkeiten (BVerfGE 131, 152 ; vgl. auch BVerfGE 129, 124 ; 130, 318 ; 132, 195 ; 135, 317 ; 142, 123 ; 154, 17 - PSPP-Programm der EZB; 157, 332 - ERatG - eA; 158, 51 - Griechenlandhilfen - Unterrichtungspflichten der Bundesregierung).

    Daraus ergeben sich Anforderungen an die Qualität, Quantität und Aktualität der Unterrichtung unter Berücksichtigung der aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung folgenden Grenzen (vgl. BVerfGE 131, 152 ; 158, 51 - Griechenlandhilfen - Unterrichtungspflichten der Bundesregierung).

    Die Unterrichtungspflicht kann, unabhängig von einer förmlichen Dokumentation, auch Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der Sitzungen und Beratungen von Organen und Gremien der Europäischen Union betreffen, in denen die Bundesregierung vertreten ist (vgl. BVerfGE 131, 152 ; 158, 51 - Griechenlandhilfen - Unterrichtungspflichten der Bundesregierung).

    In Fällen, in denen das Wohl des Staates durch das Bekanntwerden vertraulicher Informationen gefährdet werden kann, kann die Unterrichtung vertraulich erfolgen (vgl. BVerfGE 124, 78 ; 158, 51 - Griechenlandhilfen - Unterrichtungspflichten der Bundesregierung).

    Die Voraussetzungen dafür hat der Bundestag mit dem Erlass seiner Geheimschutzordnung geschaffen (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 70, 324 ; 77, 1 ; 130, 318 ; 158, 51 - Griechenlandhilfen - Unterrichtungspflichten der Bundesregierung).

    Es handelt sich vielmehr um eine auf Dauer angelegte, fortlaufende Pflicht, die jedes Mal aktualisiert wird, wenn sich bei der Behandlung einer Angelegenheit neue politische oder rechtliche Fragen stellen, zu denen sich der Deutsche Bundestag noch keine Meinung gebildet hat (vgl. BVerfGE 131, 152 ; 158, 51 - Griechenlandhilfen - Unterrichtungspflichten der Bundesregierung).

    Diese Pflicht zum Ausgleich von Informationsungleichgewichten zwischen Bundesregierung und Deutschem Bundestag verdichtet sich mit zunehmender Komplexität und Bedeutung eines Vorgangs sowie mit der zeitlichen Nähe zu einer förmlichen Beschlussfassung oder zum Abschluss einer Vereinbarung (vgl. BVerfGE 131, 152 ; 158, 51 - Griechenlandhilfen - Unterrichtungspflichten der Bundesregierung).

    Das schließt es aus, dass die Bundesregierung ohne vorherige Beteiligung des Deutschen Bundestages konkrete Initiativen ergreift oder an Beschlussfassungen mitwirkt, und gebietet die Weiterleitung sämtlicher Dokumente, sobald sie zum Gegenstand von Verhandlungen gemacht werden (BVerfGE 131, 152 ; 158, 51 - Griechenlandhilfen - Unterrichtungspflichten der Bundesregierung).

    Für das Gebot laufender Aktualisierung des Informationsstandes des Bundestages gilt das bereits Gesagte (vgl. BVerfGE 131, 152 ; 158, 51 - Griechenlandhilfen - Unterrichtungspflichten der Bundesregierung).

    Entfällt das Hindernis, ist das entstandene Informationsdefizit unverzüglich auszugleichen (vgl. BVerfGE 131, 152 ; 158, 51 - Griechenlandhilfen - Unterrichtungspflichten der Bundesregierung).

    Adressat der Unterrichtungspflicht ist der Bundestag als Ganzer (vgl. BVerfGE 131, 152 ; 158, 51 - Griechenlandhilfen - Unterrichtungspflichten der Bundesregierung).

    Dieses ist auch im Rahmen der Informationspflichten gemäß Art. 23 Abs. 2 GG zu beachten (vgl. BVerfGE 131, 152 ; 158, 51 - Griechenlandhilfen - Unterrichtungspflichten der Bundesregierung).

    Zum Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung gehört jedenfalls der Prozess der Willensbildung der Regierung, sowohl hinsichtlich der Erörterungen im Kabinett als auch bei der Vorbereitung von Kabinetts- und Ressortentscheidungen, die sich vor allem in ressortinternen und -übergreifenden Abstimmungsprozessen vollzieht (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 110, 199 ; 124, 78 ; 131, 152 ; 137, 185 ; 158, 51 - Griechenlandhilfen - Unterrichtungspflichten der Bundesregierung).

    Die Unterrichtung erstreckt sich grundsätzlich nur auf das Ergebnis der Willensbildung innerhalb der Bundesregierung (vgl. BVerfGE 131, 152 ; 137, 185 ; 146, 1 ; 147, 50 ; 158, 51 - Griechenlandhilfen - Unterrichtungspflichten der Bundesregierung).

    Solange diese nicht abgeschlossen ist, besteht daher kein Anspruch des Parlaments auf Unterrichtung (vgl. BVerfGE 137, 185 ; 158, 51 - Griechenlandhilfen - Unterrichtungspflichten der Bundesregierung).

    Der gegenüber dem Parlament abgeschirmte Bereich wird aber verlassen, wenn die Bundesregierung ihre Willensbildung abgeschlossen hat und mit den (Teil-)Ergebnissen an die Öffentlichkeit oder in den Abstimmungsprozess mit Dritten tritt (vgl. BVerfGE 131, 152 ; 158, 51 - Griechenlandhilfen - Unterrichtungspflichten der Bundesregierung).

    Daraus folgende Geheimhaltungserfordernisse stehen der Unterrichtung des Bundestages in der Regel allerdings nicht entgegen (vgl. BVerfGE 137, 185 ; 147, 50 ; 158, 51 - Griechenlandhilfen - Unterrichtungspflichten der Bundesregierung).

    Diesen ist vielmehr durch eine vertrauliche Weiterleitung entsprechend den Vorgaben der Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 77, 1 ; 130, 318 ; 131, 152 ; 143, 101 ; 146, 1 ; 147, 50 ; 156, 270 - Amri-Untersuchungsausschuss ; 158, 51 - Griechenlandhilfen - Unterrichtungspflichten der Bundesregierung).

    Die Antragsgegnerin war verpflichtet, amtliche Unterlagen und Dokumente der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union und anderer Mitgliedstaaten unverzüglich an den Bundestag weiterzuleiten (vgl. BVerfGE 131, 152 ) und diesen auch über frühe Stadien der Verhandlungen zu unterrichten (vgl. BVerfGE 131, 152 ; 158, 51 - Griechenlandhilfen - Unterrichtungspflichten der Bundesregierung).

  • BVerfG, 26.01.2022 - 2 BvE 8/21

    Unzulässiger Eilantrag gegen die Verweigerung der Beantwortung einer

    Der Antragsteller bezieht sich insoweit lediglich auf ein Organstreitverfahren, das nicht das parlamentarische Fragerecht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG, sondern eine Verletzung der Unterrichtungspflichten der Bundesregierung aus Art. 23 Abs. 2 GG zum Gegenstand hatte (BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 27. April 2021 - 2 BvE 4/15 -).
  • VG Berlin, 06.10.2022 - 2 K 77.21
    Zu diesem Bereich gehört die Willensbildung der Regierung selbst, sowohl hinsichtlich der Erörterungen im Kabinett als auch bei der Vorbereitung von Kabinetts- und Ressortentscheidungen, die sich vornehmlich in ressortübergreifenden und -internen Abstimmungsprozessen vollzieht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. April 2021 - 2 BvE 4/15 - juris Rn. 82 und Urteil vom 21. Oktober 2014 - 2 BvE 5/11 - juris Rn. 136 f.).

    Soweit die Senatsinnenverwaltung auf einem digitalen Stakeholder-Forum am 19. Mai 2021 ein Eckpunktepapier zum geplanten Veranstaltungssicherheitsgesetz vorgestellt hat, bedarf es keiner Entscheidung, ob sie insoweit aus dem Bereich der regierungsinternen Abstimmung hinausgetreten ist (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 27. April 2021 - 2 BvE 4/15 - juris Rn. 83-84).

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