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   BVerfG, 27.05.1958 - 2 BvQ 1/58   

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https://dejure.org/1958,23
BVerfG, 27.05.1958 - 2 BvQ 1/58 (https://dejure.org/1958,23)
BVerfG, Entscheidung vom 27.05.1958 - 2 BvQ 1/58 (https://dejure.org/1958,23)
BVerfG, Entscheidung vom 27. Mai 1958 - 2 BvQ 1/58 (https://dejure.org/1958,23)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Volksbefragung

  • openjur.de

    Volksbefragung

  • opinioiuris.de

    Volksbefragung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einstweilige Anordnung gegen die Volksbefragung über Atombewaffnung in Hamburg

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Atom-Plebiszit 1958: Die verwirrten Hamburger

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 7, 367
  • NJW 1958, 1771 (Ls.)
  • NJW 1958, 987
  • DÖV 1958, 461
 
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Wird zitiert von ... (125)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 13.11.1957 - 1 BvR 78/56

    Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegen ein in Kraft

    Auszug aus BVerfG, 27.05.1958 - 2 BvQ 1/58
    Das Gericht hält auch nach neuerlicher Überprüfung daran fest, daß bei Würdigung der Umstände, die für oder gegen den Erlaß einer einstweiligen Anordnung sprechen, die Erwägung, wie die Entscheidung in der Hauptsache lauten wird, grundsätzlich außer Betracht bleiben muß (a. A. Arndt, NJW 1958 S. 337).

    Zwar darf eine einstweilige Anordnung nicht ergehen, wenn die Entscheidung über die Hauptsache offensichtlich nicht in die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts fällt oder wenn die in der Hauptsache begehrte Feststellung unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfGE 3, 267 [281 ff.]; Urteil des BVerfG vom 13. November 1957 - 1 BvR 78/56 -, NJW 1958 S. 337 [338]); ebensowenig ist für eine einstweilige Anordnung Raum, wenn das Bundesverfassungsgericht die Hauptsache so rechtzeitig zu entscheiden vermag, daß durch diese Entscheidung die vorauszusehenden schweren Nachteile gebannt werden können.

  • BVerfG, 08.10.1956 - 1 BvR 190/56

    Keine einstweilige Anordnung gegen das Sonntagsfahrverbot von LKWs

    Auszug aus BVerfG, 27.05.1958 - 2 BvQ 1/58
    Eine einstweilige Anordnung ist hier auch bei Anlegung eines strengen Maßstabes, wie er vom Bundesverfassungsgericht gerade bei einstweiligen Anordnungen gegen den Vollzug eines Gesetzes gefordert wird (BVerfGE 3, 41 [44]; 6, 1 [3]), dringend geboten.
  • BVerfG, 15.05.1952 - 1 BvQ 6/52

    Keine einstweilige Anordnung gegen die Unterzeichnung des Generalvertrags

    Auszug aus BVerfG, 27.05.1958 - 2 BvQ 1/58
    Auch im Zusammenhang mit einem Normenkontrollverfahren nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG ist ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zulässig (BVerfGE 1, 85 [86]; 1, 281 [282]; 2, 103).
  • BVerfG, 09.09.1951 - 2 BvQ 1/51

    Länderneugliederung durch einstweilige Anordnung ausgesetzt

    Auszug aus BVerfG, 27.05.1958 - 2 BvQ 1/58
    Eine ähnliche Lage hat das Bundesverfassungsgericht zu seiner einstweiligen Anordnung vom 9. September 1951 im Streit um den Südweststaat bewogen (BVerfGE 1, 1 [2]).
  • BVerfG, 27.11.1951 - 1 BvF 2/51

    Möglichkeit des Erlasses einer einstweiligen Anordnung im Normenkontrollverfahren

    Auszug aus BVerfG, 27.05.1958 - 2 BvQ 1/58
    Auch im Zusammenhang mit einem Normenkontrollverfahren nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG ist ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zulässig (BVerfGE 1, 85 [86]; 1, 281 [282]; 2, 103).
  • BVerfG, 14.01.1953 - 1 BvQ 11/52

    Keine einstweilige Anordnung zur Außervollzugsetzung des

    Auszug aus BVerfG, 27.05.1958 - 2 BvQ 1/58
    Auch im Zusammenhang mit einem Normenkontrollverfahren nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG ist ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zulässig (BVerfGE 1, 85 [86]; 1, 281 [282]; 2, 103).
  • BVerfG, 26.03.1957 - 2 BvG 1/55

    Reichskonkordat

    Auszug aus BVerfG, 27.05.1958 - 2 BvQ 1/58
    Die Bundesregierung war im vorliegendem Fall nicht gezwungen, vor Anrufung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 84 Abs. 4 GG den Bundesrat einzuschalten; dies ergibt sich aus den Gründen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 1957 (BVerfGE 6, 309 [328 ff.]).
  • BVerfG, 24.02.1954 - 2 BvQ 1/54

    Keine einstweilige Anordnung gegen die Eingliederung des Landes Lippe nach

    Auszug aus BVerfG, 27.05.1958 - 2 BvQ 1/58
    Zwar darf eine einstweilige Anordnung nicht ergehen, wenn die Entscheidung über die Hauptsache offensichtlich nicht in die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts fällt oder wenn die in der Hauptsache begehrte Feststellung unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfGE 3, 267 [281 ff.]; Urteil des BVerfG vom 13. November 1957 - 1 BvR 78/56 -, NJW 1958 S. 337 [338]); ebensowenig ist für eine einstweilige Anordnung Raum, wenn das Bundesverfassungsgericht die Hauptsache so rechtzeitig zu entscheiden vermag, daß durch diese Entscheidung die vorauszusehenden schweren Nachteile gebannt werden können.
  • BVerfG, 11.11.1953 - 1 BvR 444/53

    Amtszeitverkürzung

    Auszug aus BVerfG, 27.05.1958 - 2 BvQ 1/58
    Eine einstweilige Anordnung ist hier auch bei Anlegung eines strengen Maßstabes, wie er vom Bundesverfassungsgericht gerade bei einstweiligen Anordnungen gegen den Vollzug eines Gesetzes gefordert wird (BVerfGE 3, 41 [44]; 6, 1 [3]), dringend geboten.
  • BVerfG, 11.05.2020 - 1 BvR 469/20

    Eilantrag gegen Regelungen des Infektionsschutzgesetzes zum Nachweis einer

    Dabei haben die Gründe, die der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 7, 367 ; 134, 138 ; stRspr).
  • BVerfG, 17.04.2020 - 1 BvQ 37/20

    Erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen

    Der Antrag auf Eilrechtsschutz hat jedoch keinen Erfolg, wenn eine Verfassungsbeschwerde unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfGE 7, 367 ; 134, 138 ; stRspr).
  • BVerfG, 15.04.2020 - 1 BvR 828/20

    Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung gegen Versammlungsverbot

    Der Antrag auf Eilrechtsschutz hat jedoch keinen Erfolg, wenn eine Verfassungsbeschwerde unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfGE 7, 367 ; 134, 138 ; stRspr).
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